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Kriminelle, schweizer Geheimdienste: PUK-Bericht 1990 über UNA, MSD, P-26 und P-27
-- UNA=Untergruppe Nachrichtendienst und Abwehr (Spionage, Spannerei v.a. gg. Kritiker unter Oberst Bachmann)
-- MSD=Militärische Sicherheitsdienste (Spionage und Rufmorde der Bundesanwaltschaft und der hohen Militärs gegen schweizer Militärangehörige)
-- ZES=Zentralstelle EMD für Schutz und Sicherheit
-- P-26=Projekt 26 ("Widerstand" gg. die ganze Welt, gegründet von Helmut Hubacher, Chef angeblich Cattelan)
-- P-27=Projekt 27 (Spionage, Spannerei v.a. gg. Ausländer, gegründet von Helmut Hubacher, Chef Kaspar Villiger)
4. Spionage, Schnüffelei und Spannerei der kriminellen UNA

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Mit Spionage lernt man nicht dazu, sondern nur mit denken.

Dummheit erfindet schnell eine Gefahr, damit man spionieren kann. Und die kriminelle Schweiz ist kein Denkerstaat, sondern ein Manipulationsstaat gegen die GANZE Welt - auch bei der Spionage - speziell gegen Ausländer - die Psychose im schweizerischen Geheimdienst


<3. Beobachtungs- und Abhörtätigkeiten der UNA [illegale Spionage, Schnüffelei und Spannerei]

3.1 Allgemeines

Wie bereits erwähnt, verfügen sowohl die "Technische Sektion" als auch die "Sektion MSD" [Militärische Sicherheitsdienste] über Abhör- und Beobachtungsmaterial (vgl. Ziff. 1.3.2.2 und Ziff. 1.3.4.3.1). Die PUK EMD ging der Frage nach, ob dieses Material für Einsätze verwendet wird, die ausserhalb des rechtlichen Rahmens liegen. Sie war sich dabei bewusst, dass das Vorhandensein von entsprechendem Material allein noch keinen Hinweis auf rechtswidrige Aktivitäten darstellt, da namentlich der Sicherheitsdienst der Armee nach der Mobilisierung Staatsschutzaufgaben zu übernehmen hat und für diese Zwecke auch ausgebildet werden muss. Die PUK EMD war sich umgekehrt aber auch bewusst, dass Beobachtungs- und Abhöraktivitäten nicht nur dann möglich sind, wenn solche Geräte, wie sie die beiden Dienste haben, zur Verfügung stehen. Geräte dieser Art können heute auf dem freien Markt erstanden werden, und die Gefahr eines Missbrauchs durch Private ist, wie die PUK EMD im Zuge ihrer Untersuchung feststellte, augenfällig.

3.2 Optische Beobachtungen [Fotos, Filme, Infrarotkameras, Tarnmaterial - und die Ausleihe an die Armee und an die Polizei]

Die Technische Sektion und die Sektion MSD (welcher die Technische Sektion zum Teil Material zur Verfügung stellt) besitzen Beobachtungsmaterial - insbesondere Foto- und Filmkameras, teilweise Infrarotkameras - , welches Nachtaufnahmen erlaubt. Überdies haben [S.93]

diese Dienste Tarnmaterial, in welches die Geräte eingebaut werden können und welches ein unauffälliges Aufnehmen erlaubt. Solches Material wird teils im Handel erworben, teils von den Mitarbeitern der Technischen Sektion selbst hergestellt. Es wird, soweit es von der Sektion MSD stammt, von den Angehörigen des Sicherheitsdienstes der Armee zu Ausbildungszwecken, aber auch bei der Abschirmung von Truppenübungen eingesetzt. Der PUK EMD wurde weder ein Fall zugetragen, noch gewann sie selbst entsprechende Erkenntnisse, dass optisches Material von militärischen Stellen in unzulässiger Weise zur Beobachtung von politischen Veranstaltungen oder von Einzelpersonen eingesetzt worden wäre.

Dagegen sind Ausleihungen dieses Materials sowohl durch die Dienststelle Sicherheitsdienst der Armee als auch durch die Technische Sektion an zivile Polizeibehörden möglich.

3.3 Abhörungen [Wanzen - und das bedingungslose Ausleihen an die Polizeibehörden]

Die Sektion MSD wie auch die Technische Sektion verfügen über drahtlose und drahtgestützte Abhöranlagen, allgemein unter dem Namen "Wanzen" bekannt. Auch diese Geräte werden entweder von der Technischen Sektion selbst hergestellt oder im Handel erworben. Die Technische Sektion und die Sektion MSD führen keine Abhörungen durch. Dagegen überlässt die Sektion diese Geräte dem Sicherheitsdienst der Armee zu Übungs- und Ausbildungszwecken. Die Befragungen der PUK EMD ergaben, dass sowohl die Sektion MSD als auch die Technische Sektion solche Geräte den zivilen Polizeibehörden zur Verfügung stellen. Die Bundespolizei setzte bei Überwachungseinsätzen verschiedentlich Material des Sicherheitsdienstes der Armee ein; es wurde vom für den Einsatz verantwortlichen Kommissär der Bundespolizei in direkter Absprache mit der Sektion MSD bezogen und auch wieder zurückgegeben. Die PUK EMD konnte feststellen, dass auch die kantonalen Polizeikorps im Rahmen ihrer gerichtspolizeilichen Tätigkeit fehlendes Material bei der Sektion MSD ausliehen. Gleiches gilt für die Technische Sek- [S.94]

tion; der Sektionschef oder ein Chef einer Dienststelle ist für die Ausleihe zuständig.

[Polizeibeamte im "Sicherheitsdienst der Armee" - Überwachung ohne Gerichtsbeschluss - zu dringende Angelegenheiten]

Gelegentlich hilft ein Beamter der Technischen Sektion mit, die Geräte am Verwendungsort zu installieren. Dies erweist sich jedoch selten als notwendig, da die für die Überwachung eingesetzten Polizeibeamten üblicherweise im Sicherheitsdienst der Armee eingeteilt sind, wo sie entsprechend ausgebildet wurden. Die PUK EMD ging der Frage nach, ob die Überwachungen jeweils von einem Untersuchungsrichter oder einer anderen zuständigen Behörde bewilligt wurden. Dabei stellte sie fest, dass sich die Verantwortlichen der Technischen Sektion oftmals sehr rasch mit einer mündlichen Zusicherung des Antrag stellenden Polizeibeamten zufrieden gaben und das Vorlegen einer richterlichen Verfügung nicht verlangten. Die befragten Personen vertraten die Auffassung, dass die Angelegenheit manchmal zu dringend sei, als dass eine schriftliche Verfügung abgewartet werden könne.

[Angeblich keine Register der Ausleihe und der Überwachungsfälle!]

Die Geräte werden gegen eine Empfangsbescheinigung abgegeben; die Technische Sektion führt jedoch kein Register, so dass es schwerfällt, die Anzahl der Fälle, in denen Material ausgeliehen wurde, zu ermitteln. Immerhin konnte der Sektionschef angeben, dass die Bundespolizei, die Polizeikorps der Kantone Bern und Freiburg sowie der Stadt Bern zwischen 1975 und 1990 etwa zwanzig mal von solchen Ausleihungen profitiert hätten [diese Zahl scheint sehr untertrieben, 2000 ist wohl eher realistisch]. 1990 habe die Technische Sektion der Berner Polizei zweimal Geräte abgegeben, im einen Fall für eine Untersuchung in einem Mordfall und im andern Fall für eine Untersuchung im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. In der Regel dauert die Ausleihe nicht länger als einige Tage [auch diese Angabe scheint sehr untertrieben, um den kriminellen Überwachungsstaat Schweiz reinzuwaschen. Die Anzahl illegaler Fichen sprechen eine deutliche Sprache].

3.4 Telefonüberwachungen [Wanzen-Telefone beim Sicherhetisdienst der Armee

- mit Material der UNA [Untergruppe Nachrichtendienst und Abwehr]

Nach den Feststellungen der PUK EMD verfügt die Technische Sektion nicht über Geräte, die für das Abhören von Telefongesprächen ge- [S.95]

eignet wären. Allerdings könnten solche Geräte mit entsprechendem technischem Wissen und der erforderlichen Geschicklichkeit von der Technischen Sektion ohne weiteres selbst hergestellt werden; auch könnten sie auf dem freien Markt erworben werden. Im Korpsmaterial des Sicherheitsdienstes der Armee sind solche Geräte vorhanden. Laut Zeugenaussagen der Verantwortlichen soll der Sicherheitsdienst der Armee sie nur für Übungs- und Ausbildungszwecke benützen. Andere militärische Stellen haben [angeblich] keinen Zugriff auf diese Geräte, da diese [angeblich] nur auf Anweisung der Dienststelle Sicherheitsdienst der Armee von den Zeughäusern abgegeben werden.

- durch die PTT [der Stellvertreter des Bundesanwalts ist für die Erteilung von Telefonüberwachung zuständig - und ist gleichzeitig der Chef der Bundespolizei und der Chef der "Abteilung Abwehr" - Peter Huber streitet alles ab - Resultate von Telefonüberwachungen beim Bundesgericht werden in Fichen notiert]

Aufgrund der Einvernahme des für Telefonabhörungen bei der PTT zuständigen Beamten schliesst die PUK EMD aus, dass die UNA versuchte, bei der PTT Telefonüberwachungsaufträge zu platzieren. Im Zuge der Untersuchung ergab sich allerdings, dass bei der Bundesanwaltschaft auch der Stellvertreter des Bundesanwaltes - der Chef der Bundespolizei - für die Erteilung solcher Telefonüberwachungsaufträge zuständig war. Angesichts dessen Doppelfunktion als Chef Bundespolizei und Chef Abteilung Abwehr hatte die UNA damit einen direkten Weg zur Telefonüberwachung durch die PTT. Der beurlaubte Chef der Bundespolizei, Peter Huber, verneinte jedoch gegenüber der PUK EMD als Zeuge eine solche Tätigkeit ausdrücklich: "Von militärischer Seite wurden mit meinem Wissen sicher keine solchen Kontrollen durchgeführt." Es steht indessen fest, dass die Abteilung Abwehr vom Ergebnis von Telefonüberwachungen, die der Bundesanwalt mit Zustimmung des Präsidenten der Anklagekammer des Bundesgerichtes angeordnet hatte, Kenntnis erhielt und die entsprechenden Informationen auch Eingang in die Karteien der Sektion MSD fanden (vgl. Teil III. Ziff. 2.1.1.2).

3.5 Einzelfälle [Abhöreinrichtung mit Mikrophonen und Aufzeichnungsgeräten in einem Saal im Bundeshaus]

Ein ehemaliger Beamter der Technischen Sektion liess der PUK EMD den Hinweis zugehen, dass seine Sektion Telefongespräche im Bundeshaus, insbesondere im Parlamentsgebäude, abgehört habe. An- [S.96]

lässlich seiner Zeugenaussage kam indessen ein anderer Sachverhalt zum Vorschein: Er habe Äusserungen zweier anderer Mitarbeiter der Technischen Sektion entnommen, dass die Sektion vor einigen Jahren in einem Saal der eidgenössischen Räte eine Abhöreinrichtung, bestehend aus Mikrophonen und Aufzeichnungsgeräten, plaziert habe. Genaueres konnte der Zeuge der PUK EMD zu diesem Vorfall nicht mitteilen.

[Kontrolle von Räumen im Bundeshaus, dass keine Abhöranlagen bestehen]

Es trifft nach den Erkenntnissen der PUK EMD zu, dass die Technische Sektion gelegentlich in den Räumen des Parlamentes Tätigkeiten verrichtet. So hatte sie unter anderem bei Schlussbesprechungen von Gesamtverteidigungsübungen, die im Nationalratssaal stattfanden, sicherzustellen, dass diese Rapporte nicht abgehört oder nach aussen übertragen wurden. Dass sie in den Räumen des Parlamentes Abhöreinrichtungen installiert hätte, hält die PUK EMD hingegen für unwahrscheinlich. Da die Debatten - mit Ausnahme eines Sonderfalles in der Sommersession 1990 - seit dem 6. Dezember 1944 stets öffentlich waren und von den Medien wiedergegeben wurden, wäre das heimliche Abhören einer Plenumsdebatte ohnehin sinnlos. Wollte man die Gespräche einzelner Parlamentarier abhören, so hinge der Erfolg aufgrund der zur Verfügung stehenden, technischen Mittel (die Richtmikrophone sind nur leistungsfähig, wenn sich keine Lärmquelle zwischen ihnen und der zu beobachtenden Person befindet) vom Zufall ab, oder das Unternehmen wäre zu riskant (Ausmasse der Richtmikrophone und Mikrophone, die man z.B. unter dem Pult eines Volksvertreters anbringen müsste!). Alle betroffenen Personen und weitere angehörten Zeugen wiesen die Behauptung des erwähnten Beamten zurück. Die PUK EMD fand keinen weiteren Hinweis, der sie beweisen könnte.

[Telefon bei einem Ratsmitglied abgehört]

Der PUK EMD wurde im Rahmen ihrer Untersuchungen bekannt, dass eine untersuchungsrichterliche Instanz mit Billigung des Präsidenten des Militärkassationsgerichtes vor kurzem gegen ein Mitglied der eidgenössischen Räte eine Telefonüberwachung verfügt hatte. Die PUK EMD überprüfte diesen Fall im einzelnen und stellte fest, dass diese Telefonüberwachung keiner Genehmigung der Ratspräsidenten bedurfte. Denn der Sachverhalt, der Anlass zu der zwischen zwei Sessionen von Organen der PTT durchgeführten Überwachung [S.97]

bildete, war schon vor der Wahl des betreffenden Parlamentariers in die Bundesversammlung abgeschlossen worden.

Würdigung

Der Sicherheitsdienst der Armee und die Technische Sektion verfügen im Rahmen ihrer - durch die Geschäftsordnung des Stabes der Gruppe für Generalstabsdienste und den Bundesratsbeschluss über den Sicherheitsdienst der Armee - zugewiesenen Aufgaben über Beobachtungs- und Abhörgeräte. Im Einsatz dieser Mittel durch die beiden Amtsstellen stellte die PUK EMD keine Kompetenzüberschreitungen fest [weil niemand die Installation von Wanzen im Bundeshaus bestätigen konnte oder wollte]. Bei der Ausleihe von Beobachtungs- oder Abhörmaterial an zivile Polizeibehörden ist es unerlässlich, dass sich die Verantwortlichen der Technischen Sektion und der Dienststelle Sicherheitsdienst der Armee über die Rechtmässigkeit des Einsatzes der von ihnen zur Verfügung gestellten Mittel vergewissern.

Die Personalunion des Chefs der Bundespolizei und des Chefs der Abteilung Abwehr weckt auch im Bereich der Telefonüberwachung Bedenken. Auch wenn die PUK EMD keinen Anhaltspunkt fand, der einen Missbrauch dieser Doppelfunktion zugunsten der UNA nahelegen würde (die Transferierung der Telefonüberwachungsnotizen aus der Kartei der Bundespolizei in die Kartei der Sektion MSD steht in einem anderen Zusammenhang), muss doch schon die blosse Möglichkeit zu einem solchen missbräuchlichen Verhalten institutionell verhindert werden: Die Doppelfunktion Chef Bundespolizei/Chef Abteilung Abwehr ist auch aus diesem Grund aufzuheben. Die Telefonüberwachung eines Mitgliedes der eidgenössischen Räte ist aufgrund der Verhältnisse im konkreten Fall in immunitätsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. [S.98]

4. Sicherheitsüberprüfungen im militärischen Bereich

4. 1 Definition und Zweck

Im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung werden persönliche Angaben bei der betroffenen Person, bei Amtsstellen und bei Drittpersonen erhoben mit dem Zweck, allfällige Sicherheitsrisiken beim Kontakt mit klassifiziertem Material, klassifizierten Informationen und Sachverhalten sowie militärischen Anlagen minimalisieren zu können. Die Sicherheitsüberprüfung stand in den letzten Jahren mehrfach im Mittelpunkt des Interesses. Zunächst ist auf den Bericht der Arbeitsgruppe Jeanmaire vom 21. Oktober 1977 hinzuweisen, in welchem unter Ziffer 8.11 festgestellt wurde:

"Für Beamte, die Aufgaben mit einem besonderen Sicherheitsrisiko zu übernehmen haben, ist eine Sicherheitsprüfung vorzusehen."

Im weiteren ist an den Bericht vom 29. Mai 1979 der Geschäftsprüfungs- und der Militärkommission des Nationalrates über zusätzliche Abklärungen betreffend Konsequenzen aus dem Fall Jeanmaire zu erinnern, in dem die beiden Kommissionen in ihrer Empfehlung Nr. 2 (Ziff. 32 jenes Berichtes) den Bundesrat einluden, "die Verbesserung der Sicherheitsüberprüfungen nicht ausser acht zu lassen". Sodann unterzog die PUK EJPD das Verfahren der Sicherheitsüberprüfung von Bewerbern um eine Stelle innerhalb der Bundesverwaltung einer kritischen Prüfung (Bericht der PUK EJPD vom 22. November 1989, S. 174 ff.). Schliesslich unterbreitete der Bundesrat mit der Botschaft vom 28. Juni 1989 der Bundesversammlung einen Entwurf betreffend die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Militärorganisation (Militärorganisation) und die Totalrevision des Bundesbeschlusses über die Offiziersausbildung. Im Entwurf für die Änderung der Militärorganisation war vorgesehen, in Artikel 148bis die Sicherheitsüberprüfung im militärischen Bereich gesetzlich zu verankern. Diese Bestimmungen wurden 1989 im Ständerat und 1990 im Nationalrat gestrichen, weil man die Ergebnisse der PUK EJPD und der Beratungen über das Datenschutzgesetz abwarten wollte.

[Sicherheitsüberprüfungen in der UNA durch MSD und ZES]

In der UNA führen die Sektion MSD [Militärische Sicherheitsdienste] und die ZES [Zentralstelle EMD für Schutz und Sicherheit] die im militärischen Bereich anfallenden Sicherheitsüberprüfungen durch. Die Untersu- [S.99]

chung der PUK EMD betraf denn auch nur diesen Kreis von Sicherheitsüberprüfungen. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass die beim Verfahren aufgedeckten Probleme zu einem wesentlichen Teil bereits aus früheren Untersuchungen, namentlich denen der PUK EJPD über die zivilen Sicherheitsüberprüfungen, bekannt sind. Die Inkraftsetzung der Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Personensicherheitsüberprüfung im militärischen Bereich (vgl. Ziff. 4.2) hatte zur Folge, dass die Sicherheitsüberprüfungen der Angehörigen der Armee und der Personen aus Geheimschutzverfahren in verschiedener Hinsicht völlig neu geordnet wurden.

4.2 Rechtsgrundlagen [seit 1990 für die "Personensicherheitsüberprüfung" im Rahmen des "Geheimschutzverfahrens"]

Seit dem 9. Mai 1990 ist die Verordnung des Bundesrates "über die Personensicherheitsüberprüfung im militärischen Bereich" in Kraft (SR 510.418). Sie regelt die Überprüfung von Angehörigen der Armee und Personen, die im Rahmen des Geheimschutzverfahrens überprüft werden müssen (sog. "Dritte", vgl. Ziff. 4.3.2). Die Ausführungsbestimmungen sind in den Weisungen des Generalstabschefs vom 22. August 1990 (Inkraftsetzung auf den 1.10.1990) festgelegt. Eine gleichwertige Regelung für Bedienstete des EMD oder des Bundes fehlt noch.

[Alte Verfügung von 1965 und Verordnung von 1979]

Die Verordnung ist als Übergangslösung vorgesehen und befristet. Sie ersetzt die früheren völlig ungenügenden Rechtsgrundlagen, nämlich die Verfügung des EMD vom 15. Juli 1965 betreffend das Einholen von Auskünften über die Wehrmänner und - soweit Personensicherheitsüberprüfungen betreffend - die Verordnung des EMD vom 31. Oktober 1979 über das Geheimschutzverfahren bei Aufträgen mit militärisch klassifiziertem Inhalt.

[Ergänzende Verordnungen von 1990]

In der Verordnung vom 9. Mai 1990 erfolgt eine abschliessende Aufzählung der Fälle, in denen im militärischen Bereich Sicherheitsüberprüfungen überhaupt angeordnet werden können. Diese Aufzählung stimmt mit den Verordnungen des Geheimhaltungskonzepts, in denen Personensicherheitsüberprüfungen verlangt werden, überein (Verordnung des Bundesrates vom 2.5.1990 über den Schutz militärischer [S.100]

Anlagen und die Verordnung des EMD vom 1. Mai 1990 über den Schutz militärischer Informationen). Nachdem der Bundesrat entschieden hatte, dass für die Bediensteten des EMD keine Sondervorschriften mehr gelten sollten, wurde eine Verordnung des Bundesrates über die Personensicherheitsüberprüfung von Bediensteten des Bundes in Auftrag gegeben. Diese ist aber bis heute noch nicht in Kraft gesetzt worden. Für die Bediensteten des EMD gelten deshalb formell nach wie vor die ungenügenden, alten Bestimmungen, die im Bereich der Angehörigen der Armee und der Personen, die dem Geheimschutzverfahren unterstehen, aufgehoben worden sind. Es handelt sich dabei namentlich um die Verfügung des EMD vom 18. März 1965 betreffend die Organisation zur Wahrung des militärischen Geheimnisses (SMA 1988 1318) und die Weisungen des Generalstabschefs vom 22. Mai 1967 betreffend Sicherheitsüberprüfungen der Bediensteten der Militärverwaltung des Bundes (unveröffentlicht).

4.3 Überprüfte Personen [Anwärter für Unteroffiziere, Offiziere, Anwärter hoher Funktionsstufen]
4.3.1 Angehörige der Armee
4.3.1.1 Verfahren

Artikel 2 der bundesrätlichen Verordnung vom 9. Mai 1990 zählt abschliessend auf, welche Angehörigen der Armee überprüft werden dürfen. Es sind dies
-- Anwärter für die Weiterausbildung zum höheren Unteroffizier, zum Offizier oder zum Träger einer entsprechenden Funktionsstufe;
-- Personen, die zur Einteilung in besondere Formationen vorgesehen sind (Fernspäher, Funküberwachung, Bedienung klassifizierter Übermittlungsgeräte);
-- Angehörige der Armee, die Zutritt zu den Schutzzonen 2 und 3 von militärischen Anlagen oder Zugang zu GEHEIM klassifiziertem Armeematerial oder GEHEIM oder VERTRAULICH klassifizierten Informationen haben.

[Der Untersuchungsterrorismus im kriminellen, schweizer Militär bis 1990 gegen jeden Rekruten, der befördert werden sollte]
Im Unterschied zur alten, vor dem 9. Mai 1990 geltenden Regelung fällt insbesondere auf, dass eine Sicherheitsüberprüfung erst auf Stufe höherer Unteroffizier notwendig wird. Nach altem Recht waren [S.101]

auch Rekruten, Soldaten und Gefreite für allfällige Beförderungsdienste [?] einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden. Zudem wird nicht mehr für sämtliche Anwärterinnen für den Militärischen Frauendienst eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt, sondern nur noch dann, wenn die Frauen für eine entsprechende Einteilung oder Funktion vorgesehen sind. Die ersuchende Stelle klärt vorerst ab, ob der Angehörige der Armee die Voraussetzungen für die vorgesehene Verwendung erfüllt.

[Konsultierte Datensammlungen: PISA, Urteilseinträge - weitere Abklärungen mit "schriftlicher Einwilligung des Betroffenen]

Darunter fällt z.B. die Nachschlagung der über den Betroffenen vorhandenen Daten im PISA (Personal-Informations-System der Armee, vgl. Teil III. Ziff. 5.), wo u.a. auch Urteile bürgerlicher Strafgerichte verzeichnet sind. Liegen Vorgänge oder Eintragungen vor oder ergeben sich bei der Vorabklärung Unklarheiten, so können mit schriftlicher Einwilligung des Betroffenen auf dem Formular 5.11/1 via Bundesanwaltschaft zusätzliche Auskünfte bei Referenzpersonen, Betreibungs- und Konkursbehörden, Polizeibehörden des Bundes und der Kantone sowie Strafjustizbehörden eingeholt werden.

[Gefundene, negative Daten werden dem Chef der "Abteilung Abwehr" zugesandt - der Entscheid wird weitergeleitet]

Liegen keine Vorgänge und Eintragungen vor, so sendet die Bundesanwaltschaft die Anfragen an die ersuchende Stelle zurück. Diese trifft den Entscheid und eröffnet ihn dem Betroffenen. Liegen Vorgänge oder Eintragungen vor, so sendet die Bundesanwaltschaft die bei der Sicherheitsüberprüfung erhobenen Unterlagen dem Chef der Abteilung Abwehr zu, der einen Antrag zur vorgesehenen Ausbildung oder Verwendung des Angehörigen der Armee verfasst und die Akten je nach Einteilung dem Direktor des zuständigen Bundesamtes, dem Chef der Abteilung Presse und Funkspruch, den Kommandanten der Armeekorps und dem Kommandanten der Flieger- und
Fliegerabwehrtruppen zum Entscheid überweist. Diese Personen teilen den Entscheid der ersuchenden Stelle mit, die ihn dem Betroffenen eröffnet. [S.102]

Das Verfahren kann schematisch wie folgt dargestellt werden:


Schema der
                          "Sicherheitsüberprüfung" von
                          Unteroffiziers- und Offiziersanwärtern
Schema der "Sicherheitsüberprüfung" von Unteroffiziers- und Offiziersanwärtern
(PUK-Bericht EMD, 17. November 1990, S.103)


4.3.1.2 Behandlung, Verwendung und Aufbewahrung der Daten; Rechtsschutz

Gemäss der Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Personensicherheitsüberprüfung im militärischen Bereich dürfen alle Daten nur im Zweckbereich dieser Verordnung verwendet werden. Sie sind durch das entsprechende Bundesamt, die Abteilung Presse und Funkspruch, den Generalstabschef oder die Kommandanten der Grossen Verbände [S.103]

während fünf Jahren aufzubewahren und anschliessend zu vernichten (Art. 5 Abs. 1 - 3 Verordnung).

[Recht auf Dateneinsicht - und Verbot der Dateneinsicht]

Registrierten Personen steht das Recht zu, Einsicht in die über sie eingeholten Daten zu verlangen. Die Einsicht kann mit Verfügung verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden, wenn damit - Aufschluss über laufende Ermittlungsverfahren oder über Erkenntnisse im Bereich der Terrorbekämpfung, der Spionageabwehr oder des organisierten Verbrechens gegeben würde;

- überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter verletzt würden;
- Geheimhaltungsverpflichtungen verletzt würden;
- eine weniger als zehn Jahre zurückliegende Überwachung des Telefon- und Postverkehrs bekanntgegeben würde (Art. 6 Abs. 3 Verordnung).

[Das Recht auf "Berichtigung falscher Daten"]

Die betroffene Person kann ferner die Berichtigung falscher Daten verlangen.

[Kampf gegen die Einschränkung des Einsichtsrechts - Kampf gegen die Ablehnung einer "Berichtigung"]

Die Verfügung über die Einschränkung des Einsichtsrechts oder die Ablehnung der Berichtigung ist mittels Beschwerde in Anlehnung an Artikel 12 der Kontrollverordnung PISA anfechtbar (Schreiben EMD/Bundesrat vom 12. April 1990 betreffend Verordnung über die Personensicherheitsüberprüfung im militärischen Bereich, Ziff. 2.1).

4.3.1.3 Das Verfahren nach altem Recht - ["Einholen von Auskünften über die Wehrmänner"]

Grundlage des früheren Verfahrens bildete die unveröffentlichte Verfügung des EMD vom 15. Juli 1965 betreffend das Einholen von Auskünften über die Wehrmänner. Sie ist durch die Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Personensicherheitsüberprüfung im militärischen Bereich aufgehoben worden. Weil die PUK EMD bei ihren Untersuchungen hauptsächlich auf Sachverhalte stiess, die ihren Ursprung im früheren Verfahren hatten, rechtfertigt sich an dieser Stelle eine kurze Darstellung der alten Regelung.

[Der polizeiliche Führungsbericht mit dem Formular 5.11]

Nach der oben erwähnten Verfügung des EMD vom 15. Juli 1965 hatten die Truppen-, Kurs- und Schulkommandanten einen polizeilichen Füh- [S.104]

rungsbericht bei der zuständigen kantonalen Polizeibehörde des Wohnsitzkantons des betreffenden Wehrmannes einzuholen und private Erkundigungen bei Personen, die diesen näher kannten, einzuziehen. Der polizeiliche Führungsbericht war mit dem Formular 5.11 einzuholen. Damit wurde bei kantonalen Polizeistellen Auskunft über folgende Fragen verlangt:

1. polizeiliche und strafrechtliche Vorgänge;
2. Betreibungen und Verlustscheine;
3. extreme politische Betätigung;
4. Besonderes.

Die Berechtigung der Fragen nach polizeilichen und strafrechtlichen Vorgängen sowie nach Betreibungen und Verlustscheinen wurde gegenüber der PUK EMD mit dem Hinweis auf Artikel 16 - 18bis der Militärorganisation und Artikel 27 und 28 der Verordnung des Bundesrates vom 21. Dezember 1981 über die Beförderungen und Mutationen in der Armee begründet.

[Fragen 1 und 2: Einschränkungen der Beförderung bei Strafuntersuchung, Verurteilung, Konkurs oder Pfändung]

Diese Bestimmungen sehen Einschränkungen für eine Beförderung vor, wenn ein Anwärter in einer Strafuntersuchung steht, eine nicht gelöschte Verurteilung zu einer Gefängnis- oder Zuchthausstrafe aufweist, in Konkurs fällt oder fruchtlos ausgepfändet wird.

[Terror von Vorgesetzten in der Schweiz mit Manipulation von Richtern und mit erfundenen Konkursen
Hier ist ein Punkt des Terrors der Vorgesetzten in der Schweiz: Richter können manipuliert, unter Druck gesetzt oder bestochen werden, gewissen Personen falsche Delikte anzuhängen, Rufmorde zu begehen und dann die Karriere zu blockieren. Auch Konkurse können durch Manipulationen an Gerichten frei erfunden werden, um Personen politisch zu verfolgen und ihnen Entwicklungsmöglicheiten zu blockieren. Das sind ganz normale Vorgänge in der "demokratischen" Nazi-Schweiz].

[Frage 3: Extreme, politische Betätigung - angeblich ist "kein Verzeichnis" vorhanden]

Für die Frage 3 der Führungsberichte [extreme, politische Betätigung] fand sich keine analoge Erklärung wie für die Fragen 1 und 2. In seiner Antwort auf die Einfache Anfrage Carobbio (77.634 vom 16.3.1977; Amtl. Bull. NR 1972, 952) definierte der Bundesrat den Begriff wie folgt:

"Als extrem politisch tätig gilt, wer die Weiterentwicklung unserer Staatsordnung auf nicht demokratischen Wegen anstrebt und dabei gegebenenfalls Gewaltanwendung in Kauf nimmt. Es sollen keine Wehrmänner mit verantwortungsvollen Funktionen betraut werden, deren Ziel in der Beseitigung der Armee liegt."

Der Bundesrat versicherte weiter, es gebe bei der Armee kein Verzeichnis mit politischen Angaben zur Person. Auf das Einholen von polizeilichen Führungsberichten könne auch in Zukunft nicht verzichtet werden (lit. d und f der Antwort des Bundesrates). i [S.105]

[Spionage und Spannerei gegen "extreme, politische Betätigung": Die Spanner wollen "sensible Daten" finden]

Die Frage 3 des Formulars 5.11 fand die besondere Aufmerksamkeit der PUK EMD, da diese Frage von vornherein geeignet schien, sensible Daten über die Überprüften enthalten zu können. Die PUK EMD stützte sich bei ihren diesbezüglichen Kontrollen einerseits auf die Ergebnisse einer Umfrage der Eidgenössischen Militärverwaltung vom 12. März 1990, in der sämtliche bei den Bundesämtern mit Truppen liegenden Anwärter- und Rekrutendossiers auf Einträge unter Ziffer 3 des polizeilichen Führungsberichtes zu kontrollieren waren. Anderseits führte die PUK EMD im Rahmen ihrer Besichtigungen bei Bundesämtern und bei den Truppen selbst stichprobenweise Kontrollen durch.

Nach diesen Untersuchungen wiesen die wenigsten der überprüften Formulare 5.11 unter Ziffer 3 einen Eintrag durch die kantonalen Polizeiorgane auf. Die wenigen vorhandenen Einträge waren sehr unterschiedlicher Natur. So fanden sich z.B. folgende Bemerkungen zu "extremer politischer Betätigung":

[Beispiele von "Einträgen" mit "extremer, politischer Betätigung" ohne Rückfrage mit den Opfern: Wer WoZ liest, ist "extrem" - wer Funkkontakte pflegt, ist "extrem" - wer Umweltschutz betreibt, ist "extrem" - wenn der Vater eine politische Gruppierung gegründet hat, ist der Sohn "extrem" - "vaterländische Einstellung" ist extrem]

- "Il est militant au sein du parti radical." [Er ist militant im Herzen der Radikalen Partei]
- "X est inscrit au parti 'Social démocratique' de Y." [X ist bei der Sozialdemokratischen Partei ein eingeschriebenes Mitglied]
- "Gemäss Auskunft seiner Mutter hat X. eine völlig antimilitärische Haltung. Dies zum Leidwesen seiner Eltern. Auch in der Asylantenfrage teilt X. absolut nicht die Meinung seiner Eltern. Er ist auch eifriger Leser der WoZ. Dieser Sinneswandel sei im Verlaufe der Lehre, welche er in Y. absolvierte, gekommen."

- "ND-Akten positiv (Funkkontakt mit Radio Moskau)."
- "Betätigt sich nicht extrem politisch. Wie mir bekannt ist, betätigt er sich in einer Religionsgemeinschaft (Sekte)."
- "Extrem engagierter Umweltschützer. Politische Richtung unklar."
- "Vater war Mitbegründer und Präsident der politischen Gruppierung 'Colonia italiana libera' ['Freie Italienische Kolonie'] in der Schweiz."
- "X. geniesst eine gut vaterländische Einstellung."

[Der Terror von Polizeichefs gegen politische Tätigkeiten, die ihnen persönlich nicht passen
Diese Einträge sind wahrscheinlich nur die Spitze des "Eisbergs". Es ist ein normaler "Vorgang" in der "demokratischen" Schweiz, wenn Polizeichefs OHNE Rücksprache mit dem Opfer - aber in Absprache mit der politischen Führung der Schweiz - Aktivisten anschwärzen und deren Karriere blockieren, um notwendige Veränderungen in der Gesellschaft zu verhindern. Dies gilt z.B. für Atomkraftwerkgegner, für "Alternative" mit neuen Ideen, für alle Leute der AJZ-Bewegung, für Friedensbewegungen, für Armeegegner, die ohne Waffen leben wollen, für Pionierhistoriker, die neue Daten präsentieren etc. etc.

Damit bestätigt sich wieder einmal: Die "demokratische" Schweiz ist nicht demokratisch, sondern die Schweiz ein in höchstem Masse zensierter Nazi-Staat oder Stalin-Staat, wo die Hetze gegen Personen schon in Polizeiakten anfängt, und wo die Zensur bis heute (2014) durch die alten und kriminellen Knacker Ospel, Villiger und Hubacher funktioniert...]

[Frage 4: "Besonderes": Noch mehr Hetze ohne Rückfrage mit den Opfern - bis in den Privatbereich]

Unter Ziffer 4 "Besonderes" fanden sich die verschiedensten Bemerkungen.  Teilweise wurden die unter Ziffer 3 gemachten Erklärungen verdeutlicht. So heisst es z.B. über den bei der Sozialdemokratischen Partei eingeschriebenen Angehörigen der Armee: "L'intéressé est honorablement connu dans notre région" [Der Interessierte ist in unserer Region als Ehrenmann bekannt]. [S.106]

Anderseits wurden auch militärische Eignungen beurteilt: "...Zudem käme nur ein waffenloser Dienst in Frage", oder: "...wegen seiner extremen Erziehungsmethoden musste sich die Behörde einschalten. (...) Ob er sich als Vorgesetzter eignet, kann ich nicht beurteilen." [Hier fehlt die Angabe, was das Kind denn gemacht hat!]

[Bemerkungen ohne Rückfrage: Wie im Dritten Reich oder in der Sowjetunion
Auf diese Weise mit "Einträgen" ohne Rückfrage hat das Dritte Reich und hat die "Sowjetunion" auch "funktioniert", damit nur diejenigen Karriere machen können, die den Mund halten - und damit diejenigen "eliminiert" werden, die "Probleme" haben. In der EU ist es genau gleich - und das geht alles in den Abgrund. Bei der Schweiz dauert es einfach ein bisschen länger, weil das Bankgeheimnis die Schweiz so reich gemacht hat..]

[Das "Personaldossier"]

Das ausgefüllte Formular sollte anschliessend an die anfragende Stelle zurückgesandt werden, wo es im entsprechenden Personaldossier eingereiht wurde. "Im Zweifelsfall" bei den Fragen 1 und 3 sollten die Formulare via Zentralpolizeibüro bzw. via Bundesanwaltschaft retourniert werden. Ein Doppel des Fragebogens blieb bei den Akten der kantonalen Polizeistelle.

[Die Überprüfung der Anwärter durch die Bundesanwaltschaft]

Die Bundesanwaltschaft überprüfte anhand ihrer Register, ob gegen die vorgesehene Verwendung des Armeeangehörigen ein Einwand zu erheben war oder nicht. War der durch die kantonale Polizeibehörde gemeldete Vorgang noch nicht bekannt, so wurde er registriert. Anschliessend wurde das Formular zum Entscheid an die anfragende Stelle zurückgesandt.

[Datenschutz ab 1983: Einige Kantone verweigern die Auskunft an das kriminelle, schweizer Militär der 1970er und 1980er Jahre]

Unter dem wachsenden Bewusstsein des Datenschutzes machten verschiedene Kantone bereits seit 1983 auf die ungenügende rechtliche Regelung des Datenflusses zwischen Kantonen und Bund aufmerksam. Nachdem vorderhand keine Änderung der Situation absehbar war, begannen einige Kantone, die Auskunftserteilung an militärische Behörden aufgrund des Formulars 5.11 einzustellen. In einem Kanton trat ein Datenschutzgesetz in Kraft, das die Auskunftserteilung im Sinn des bisherigen polizeilichen Führungsberichtes verunmöglichte. Andere kantonale Regierungen wiesen darauf hin, dass der Bund seinerseits nicht Gegenrecht halte und z.B. unter Hinweis auf Artikel 151 Absatz 3 Militärorganisation den Kantonen keine militärischen Auskünfte über Polizeibewerber abgebe.

[Berichte werden vom Militärischen Sicherheitsdienst (MSD) ersetzt: "Nichts Nachteiliges" - "Nicht geeignet" - Spionage]

Am 8. August 1988 wies der Stab der "Gruppe für Ausbildung" [wer?] die "Bundesämter mit Schulen" [wer? wo?] an, ab sofort sämtliche polizeilichen Führungsberichte, die nicht mehr von den kantonalen Polizeistellen beantwortet wurden, an die Sektion MSD [Militärische Sicherheitsdienste] zu richten. Die Antworten der Sektion MSD lauteten "Nichts Nachteiliges" oder "Nicht geeignet". [S.107]

Bei der Sektion MSD war die "Dienststelle Prävention" für die Bearbeitung der Sicherheitsüberprüfung zuständig. Sie nahm die Prüfung vorerst lediglich gestützt auf das Zentralstrafregister und die Register der Bundespolizei vor. Bei Unklarheiten gelangten die Sachbearbeiter - meist nur telefonisch - an die Polizeikommandos der Kantone oder der Städte Bern und Zürich für weitere Informationen. Ausserdem wurden in Einzelfällen kantonale Betreibungs- und Konkursämter angefragt, ob über einen Betroffenen Betreibungen, Verlustscheine oder Lohnpfändungen beständen.

[Schnüffelei OHNE Rückfrage
Auch hier wird die Schnüffelei des MSD immer OHNE Rückfrage bei den Opfern betrieben. Die Schweiz betreibt somit das blanke Nazitum - die Schweiz wurde ja 1945 NICHT entnazifiziert und das Nazitum in der Armee wurde mit einer Ideologie des "Sonderfall" aufrechterhalten!]

[Pauschale Kriminalisierung ohne Rückfrage: Karteikarten (Fichen) bei allen Leuten mit negativer Empfehlung]

In der Sektion MSD wurde jede Sicherheitsüberprüfung mit negativer Empfehlung fichiert.

[Mehr Nazitum ist eigentlich in einer Armee nicht möglich, wenn die Betroffenen nichts über die Registrierung erfahren und nicht einmal ein Aussagerecht zu den Vorwürfen haben!]

Bestand kein Einwand, so hing die Registrierung des Überprüften vom Einzelfall ab. Bei den Anwärtern wurde eine Geschäftskontrolle auf EDV über alle Sicherheitsüberprüfungen geführt mit dem Vermerk "Geeignet", "Ungeeignet" oder "Zurückgestellt" (vgl. Teil III. Ziff. 2.1.4.4).

["Problemfälle" beim "Chef Abteilung Abwehr" - Registrierung bei der Bundespolizei!]

Problemfälle wurden dem damaligen "Chef Abteilung Abwehr" zur Beurteilung und zum Entscheid unterbreitet. Über solche Fälle erfolgte in der Regel zusätzlich eine Registrierung in den Akten der Bundespolizei.

[Die Nazi-Strukturen der Schweiz
-- die Betroffenen erfahren von der Registrierung nichts
-- die Betroffenen erfahren vom "Chef Abteilung Abwehr" nichts
-- die Betroffenen erfahren von der Registrierung in der Bundespolizei nichts
-- die Betroffenen haben nicht einmal das Recht auf eine Stellungnahme!!!

Mehr Nazitum ist in einem Staatswesen nicht möglich, wenn die Betroffenen nichts über die Registrierung erfahren und nicht einmal ein Aussagerecht zu den Vorwürfen haben, aber gleichzeitig die Registrierung bei der Bundespolizei erfolgt! Schweiz=Nazi-Staat].

4.3.2 Dritte - [Spionage bei Drittpersonen, um "Informationen" einzuholen - der "Sicherheitsentscheid" durch die "Bundespolizei"]

4.3.2.1 Verfahren


Der Auftragnehmer (z.B. ein Industriebetrieb) meldet die Personen, denen er militärisch klassifizierte Informationen zur Bearbeitung übertragen will oder Zutritt zu einer militärischen Anlage der Schutzzonen 2 oder 3 zu verschaffen hat, mit Formular 6.59 direkt oder über den Auftraggeber (Bundesamt) der ZES [Zentralstelle EMD für Schutz und Sicherheit], welche die Akten zur Abklärung der Bundesanwaltschaft weiterleitet. Dort wird beim Zentralpolizeibüro vorerst ein Auszug aus dem Strafregister eingeholt. Erfordert der Inhalt dieses Auszugs oder die vorgesehene Tätigkeit weitere Abklärungen, gehen die Akten an die Bundespolizei. Liegen in deren Registern keine Vorgänge oder Eintragungen vor, so sendet die Bundespolizei die Anfrage an die ZES zurück, die nun ihrerseits Auskünfte bei Referenzpersonen und [S.108]

kantonalen Stellen (Betreibungs-, Konkurs-, Polizei- und Strafjustizbehörden) einholen kann. Sind bei der Bundespolizei Vorgänge oder Eintragungen vorhanden, so werden die Daten bei den kantonalen Stellen durch die Bundespolizei erhoben, welche die bei der Sicherheitsüberprüfung erhobenen Unterlagen der ZES übergibt. Diese trifft anschliessend den Sicherheitsentscheid und eröffnet ihn dem Auftragnehmer und gegebenenfalls dem Auftraggeber.

[Informationsverpflichtung an die betroffene Person bei Spionage bei Drittpersonen]

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der betroffenen Person den Entscheid innert zehn Arbeitstagen seit Erhalt zu eröffnen unter Hinweis auf das Recht der Akteneinsicht und der Berichtigung sowie zum Anbringen von Bestreitungsvermerken.

[Einverständniserklärung der betroffenen Person]

Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der vorgängigen Zustimmung der betroffenen Person. Das Verfahren kann schematisch wie folgt dargestellt werden:

Schema
                          der "Sicherheitsüberprüfung" von
                          Unteroffiziers- und Offiziersanwärtern mit dem
                          Einbezug von Drittpersonen
Schema der "Sicherheitsüberprüfung" von Unteroffiziers- und Offiziersanwärtern mit dem Einbezug von Drittpersonen
(PUK-Bericht EMD, 17. November 1990, S.109)

[S.109]


4.3.2.2 Behandlung, Verwendung und Aufbewahrung der Daten; Rechtsschutz

Nach der Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Personensicherheitsüberprüfung im militärischen Bereich sind alle Daten von der ZES [Zentralstelle EMD für Schutz und Sicherheit] aufzubewahren und nach 5 Jahren zu vernichten. [Bis 1990 wurden also wahrscheinlich die Daten überallhin verbreitet und nie gelöscht].

[Erneute Überprüfung]

Bei Fortdauer der Beschäftigung ist eine erneute Überprüfung durchzuführen (Art. 11 Abs. 2 und 3 Verordnung). Den überprüften Dritten steht ein Einsichts- und Berichtigungsrecht zu, das wie auch das Beschwerderecht auf den gleichen Grundlagen wie die entsprechenden Rechte der Angehörigen der Armee beruht (Art. 12 und 13 der Verordnung vom 9.5.1990).

4.3.3 Bedienstete des EMD

4.3.3.1 Verfahren - [Bundespolizei sagt: "geeignet" - "bedingt geeignet" - "nicht geeignet"]


Das Verfahren lebt den in Ziffer 4.2 erwähnten Rechtsgrundlagen nicht mehr in jeder Beziehung nach. In der Praxis meldet die ersuchende Stelle eine zu überprüfende Person der ZES. Diese holt beim Zentralpolizeiregister einen Auszug über Vorstrafen des zu Überprüfenden ein und leitet die Anfrage anschliessend an die Bundespolizei weiter. Der dort zuständige Sachbearbeiter führt aufgrund der Register der Bundespolizei die eigentliche Überprüfung durch und meldet der ZES seine Beurteilung mit dem Vermerk "geeignet", "nicht geeignet" oder "bedingt geeignet". Eine Begründung für diese Beurteilung wird von der Bundespolizei nicht geliefert. Die ZES eröffnet den Entscheid anschliessend der ersuchenden Stelle. Der Entscheid, ob ein Einwand gegenüber einer Person besteht, fällt hier in erster Linie bei der Bundespolizei. Erhebt sie keinen Einwand, liegen aber Vorstrafen vor, so entscheidet die ZES nach ihrem Ermessen.

[EMD-Stellen mit "besonders hohen Risiken" - ein "Fragebogen" mit "verschiedenen "Methoden und Möglichkeiten"]

Bewerber für Stellen mit besonders hohen Risiken (wie z.B. im Stab der Gruppe für Generalstabsdienste) unterliegen ausserdem einem besonderen Verfahren. Ein Stellenbewerber hat vorerst einen zehn- [S.110]

seitigen Fragebogen auszufüllen, in dessen Rahmen ihm im wesentlichen Fragen zur Person, zu den familiären und finanziellen Verhältnissen und zu Auslandsaufenthalten gestellt werden. Anschliessend findet ein Gespräch mit einem Beamten der Sektion MSD [Militärische Sicherheitsdienste] statt, in dem die Antworten des Fragebogens besprochen werden. Der Bewerber wird dabei ferner über die verschiedenen Methoden und Möglichkeiten der Unterdrucksetzung und Erpressung und die möglichen Folgen orientiert.

Eine schriftliche Bestätigung über dieses Sicherheitsgespräch wird dem zuständigen Personaldienst zur Aufbewahrung im Personaldossier übergeben.

4.3.3.2 Behandlung, Verwendung und Aufbewahrung der Daten; Rechtsschutz

In diesem Bereich bestehen keine Vorschriften.

[Die Neuüberprüfung nach gewissen Vorfällen]

In der Praxis wird die Frage der Neuüberprüfung von Fall zu Fall entschieden. Sie wird z.B. bei Sicherheitsüberprüfungen von Angestellten des EMD dann angeordnet, wenn über eine Person Tatsachen bekannt werden, die an deren sicherheitsmässiger Zuverlässigkeit Zweifel aufkommen lassen.

[Spionagedaten seit 1965]

Die bei der ZES gesammelten Daten wurden bisher nicht vernichtet. Die ZES verfügt denn auch über Unterlagen betreffend Sicherheitsüberprüfungen (Strafregisterauszüge und Meldungen des Ergebnisses der Überprüfung durch die Bundespolizei) bis ins Jahr 1965 zurück (vgl. ;Teil III. Ziff. 2.2.1 und 2.3).

4.4 Würdigung - [keine Sicherheitsüberprüfung bei den Datenverwaltern!]

In der Armee und in der Militärverwaltung fallen zahlreiche Aufgaben an, die nur unter Zugang zu klassifiziertem Material (Anlagen, Akten etc.) erfüllt werden können. Dabei besteht naturgemäss ein Risiko, dass die zugangsberechtigten Personen die bei ihrer Tätigkeit erworbenen Kenntnisse in irgendeiner Weise missbrauchen. Aus der Sicht der Geheimhaltung ist deshalb der Zugang zu klassifi- [S.111]

ziertem Material auf Personen zu beschränken, "die sicherheitsmässig überprüft worden sind und Gewähr für eine korrekte Auftrags- und Aufgabenerfüllung bieten" (Botschaft betreffend die: Teilrevision der Militärorganisation und die Totalrevision des Bundesbeschlusses über die Offiziersausbildung vom 28.6.1989). Dieses Sicherheitsbedürfnis ist zweifellos berechtigt. Die PUK EMD beanstandet denn auch die Sicherheitsüberprüfungen als Institut grundsätzlich nicht; dagegen kritisiert sie die Art und Weise, wie diese Überprüfungen bis heute im militärischen Bereich durchgeführt worden sind und teilweise immer noch durchgeführt werden, aus den nachfolgend dargestellten Gründen.

4.4.1 Hauptkritik: Anliegen des Datenschutzes nicht berücksichtigt - [keine Information an die Betroffenen, keine Rückfragen!]

Bei den Sicherheitsüberprüfungen stehen die Bedürfnisse der Verwaltung nach effizienter Kontrolle und Minimierung des Sicherheitsrisikos und die Anliegen des Datenschutzes der Überprüften in einem Spannungsverhältnis. Die PUK EMD rügt zur Hauptsache den Umstand, dass bei der Sicherheitsüberprüfung bis in die jüngste Zeit die Anliegen des Datenschutzes zu wenig gewichtet worden sind. Immerhin begann sich in den letzten Jahren auch im EMD die Einsicht durchzusetzen, dass dem Datenschutz bei den Sicherheitsüberprüfungen vermehrt Raum zu geben sei. Diese Entwicklung kommt in zwei Beispielen deutlich zum Ausdruck: Noch in der Antwort auf die Einfache Anfrage Carobbio vom 16. März 1977 (vgl. Ziff. 4.3.1.3)  hatte der Bundesrat diesen Interessenkonflikt so geschildert:

"Das Bedürfnis des Staates nach Sicherheit und Selbstschutz verlangt, dass Wehrmänner, die für Kaderstellen oder besondere Funktionen in der Armee vorgesehen sind, auf ihre Zuverlässigkeit und ihre zivilen Verhältnisse überprüft werden. Auf das Einholen von polizeilichen Führungsberichten kann auch in Zukunft nicht verzichtet werden."

Von den Interessen der Überprüften war nicht die Rede.

[Das Märchen vom "Datenschutz" von 1990]

Von anderem Geist geprägt ist demgegenüber die neue Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Personensicherheitsüberprüfung im militärischen Bereich. Sie hält im Zweckartikel ausdrücklich fest, dass diese [S.112]

Verordnung den Staatsschutz sicherzustellen und die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen zu gewährleisten habe (Art. l Abs. 2 Verordnung vom 9.5.1990). Die Vorarbeiten zum Reformprojekt von Artikel 148bis Militärorganisation gehen zudem bis ins Jahr 1985 zurück. In einem Botschaftsentwurf vom 18. April 1985 zu einem Bundesgesetz betreffend Sicherheitsüberprüfungen im militärischen Bereich wird dazu ausgeführt, die bestehenden Rechtsgrundlagen für Sicherheitsüberprüfungen genügten nicht. Mit der Reform von Artikel 148bis Militärorganisation gehe es u.a. darum, den Grundsätzen des Datenschutzes Rechnung zu tragen.

[Die Märchen vom "Geldwäschereigesetz" und vom "Datenschutz" von 1990 - die reale Struktur im Nazi-Staat Schweiz mit Handy und Internet seit den 1990er Jahren
Man muss die Tatsachen sehen: Herr Kaspar Villiger hat immer zwei Märchen erzählt: "Geldwäschereigesetz" und "Datenschutz". Die Geldwäscherei schützt er selbst in hohem Masse in der Generaldirektion der UBS AG (vorher Bankverein), und der "Datenschutz" wurde mit dem Handy und dem Internet quasi abgeschafft. Spionageprogramme können seit ca. 2005 im Internet selbst von Laien heruntergeladen und angewandt werden.

Die neuen Möglichkeiten der totalen Spionage und Spannerei im Mobiltelefonbereich und im Internet seit den 1990er Jahren machen jeglichen "Datenschutz" zur Makulatur, weil die Spione und Angestellten der kriminellen, schweizer Geheimdienste während der Spionage systematisch für hohen Lohn ihren Porno konsumieren - und diese Stellen wollen sie auch WEITERHIN BEHALTEN! Die kriminellen, schweizer Geheimdienste und deren "Brüderchen"-Geheimdiensten in anderen Ländern (BND, CIA, Interpol etc.) missachten den "Datenschutz" seit den 1990er Jahren systematisch in ihrem Sinn, immer mehr Kontrolle, Hetze und Rufmorde aufzubauen. Es werden sogar systematisch Delikte ERFUNDEN, um immer mehr Arbeit zu haben und um sich zu "profilieren", damit die Steuergelder weiterfliessen. Die kriminellen, schweizer Geheimdiensten betreiben sogar Spionage gegen Ausländer IM AUSLAND - völlig gegen jedes Gesetz - aber im Sinne der Millionen-Geldverschwendung von Steuergeldern, die natürlich ebenfalls geheim bleibt.

Dies sind die Strukturen der Nazi-Schweiz unter Hubacher, Villiger, Ospel, Blocher, Maurer, "Basler Tierkreis", Thomas Hug, EJPD, EMD etc.

Der "Datenschutz" für die hohen, schweizer Schwerverbrecher
Eigenartigerweise gilt der "Datenschutz" bis heute (2014) aber für die hohen, kriminellen Pädophilen und Tierkreis-Mitglieder Hubacher, Heierli, Villiger, Ospel, Deiss oder Borer etc., wo Kinder gekauft, gefoltert und sogar zu Tode gefoltert werden. Warum eigentlich?]

4.4.2 Das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage - [Sammeln von Daten "tangiert" die Persönlichkeitsrechte]

Es bedarf keiner besonderen Begründung, dass das Sammeln von Personendaten die Persönlichkeitsrechte der überprüften Person tangieren kann. Dem legitimen Interesse des Staates nach möglichst umfassender Kontrolle durch das Erheben von möglichst vielen Personendaten stehen deshalb die Interessen der Überprüften am Schutz ihrer Persönlichkeit entgegen.

[Fehlende Gesetzesgrundlage zum Sammeln von Daten]

Eingriffe durch den Staat in wesentliche Persönlichkeitsrechte bedürfen nach heute einhelliger Rechtsauffassung einer klaren gesetzlichen Grundlage in einem formellen Gesetz. Es genügt nicht, die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen in einer Verordnung des Bundesrates oder gar nur in einer Verwaltungsverordnung zu regeln. Eine solche Regelung mag zur Not als Übergangslösung angehen, auf die Dauer stellt das Fehlen eines Gesetzes im formellen Sinn einen gravierenden Mangel dar. Die Arbeiten an einem Erlass auf Gesetzesstufe (evtl. im Rahmen einer Revision der MO) sind zwingend und dringend geboten.

Unhaltbar ist der Zustand bei der Sicherheitsüberprüfung des Bediensteten des EMD. Klare Vorschriften über Eröffnung, Beschwerde und Berichtigungsmöglichkeiten sowie über die Aufbewahrung und Vernichtung der Daten sind unerlässlich. [S.113]

[Vorschriften nützen bei den schweizer Nazi-Militärs NICHTS! Die Schweiz wurde ab 1945 NIE entnazifiziert!]


4.4.3 Unklare Bestimmung der Kompetenzen - [die Anstellung nach der Personenüberprüfung]

Besteht bei einer konkreten Überprüfung kein Einwand, so liegt die Kompetenz zur Einstellung oder Ausbildung des Überprüften zweifellos bei der ersuchenden Stelle. Besteht dagegen ein Einwand, so ist nicht klar, ob die ersuchende Stelle den Überprüften trotzdem einstellen kann (so z.B. ausdrücklich Ziff. 4 der Weisungen des Generalstabschefs vom 22. Mai 1967 betreffend Sicherheitsüberprüfungen der Bediensteten der Militärverwaltung des Bundes) - oder ob der Entscheid der Sektion MSD [Militärische Sicherheitsdienste] oder der ZES [Zentralstelle EMD für Schutz und Sicherheit] für die ersuchende Stelle bindend ist. Der PUK EMD ist ein Fall bekannt, in dem ein Schulkommandant einem Unteroffiziers-Anwärter trotz einem Einwand auf eigene Verantwortung den Vorschlag erteilte.

Klarheit bringt in dieser Hinsicht die neue Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Personensicherheitsüberprüfung im militärischen Bereich, die die beiden erwähnten Möglichkeiten verfahrensmässig auseinanderhält (Art. 4 und 10 Verordnung). g

[PUK-Märchen - Handy und Internet heben den "Datenschutz" auf
Leider ist der PUK-Bericht in Sachen "Datenschutz" nur ein Märchen, denn mit der Handyüberwachung und Internetüberwachung ab den 1990er Jahren ist jegliche Vorschrift über "Datenschutz" nicht einmal mehr das Papier wert, auf dem sie gedruckt ist].

4.4.4 Überprüfung nach sachfremden Kriterien

[Laufende Verfahren ohne Urteil - keine Definition von "extremer, politischer Betätigung" - ungerechtfertigte Blockade von Karrieren]


Die Auskunftserteilung über polizeiliche und strafrechtliche Vorgänge erweckt Bedenken. Nicht jedes Verfahren endet schliesslich mit einem Schuldspruch. Auskünfte über hängige Verfahren sind geeignet, die Unschuldsvermutung zu unterlaufen. Bereits im Jahre 1977 hatte ein parlamentarischer Vorstoss auf die Problematik des Begriffs der "Extremen politischen Betätigung" in Ziffer 3 des Formulars 5.11 für den polizeilichen Führungsbericht hingewiesen. Tatsächlich ist der Begriff einer hinreichend genauen Definition nicht zugänglich. Die unter dieser Ziffer vorgefundenen Einträge belegen eindrücklich die Untauglichkeit des Begriffs. Damit geht die Gefahr einher, dass auch die im Rahmen der Rechtsordnung vorgenommene Wahrnehmung von verfassungsmässigen Rechten je nach politischem Standort des Prüfers dazu führen kann, dass Personen in ihrem beruflichen und militärischen Fortkommen ungerechtfertigt behindert werden. [S.114]

["Neue Formulare" ohne Angabe über "extreme, politische Betätigung"]

Die PUK EMD nimmt mit Befriedigung davon Kenntnis, dass die bei der Sicherheitsüberprüfung von Angehörigen der Armee verwendeten neuen Formulare 5.11/1 und 5.11/11 auf Nachforschungen im Bereich der "Extremen politischen Betätigung" verzichten.

[Kommentar: Dann erfindet das kriminelle, schweizer Militär EMD mit seinen Geheimdiensten eben ein geheimes "Sonderformular"...]

4.4.5 Das Fehlen von Entscheidungskriterien [Wann erfolgt ein "Einwand"? - keine Regelung auch 1990 nicht]

Es fehlt - auch in den neuesten Erlassen - an schriftlich niedergelegten und damit nachvollziehbaren Kriterien für einen Entscheid, ob bei einer Sicherheitsüberprüfung ein Einwand anzubringen sei oder nicht. In diesem Bereich muss den entscheidenden Stellen ein Ermessensspielraum zugestanden werden. Eine abschliessende Regelung scheint deshalb nicht möglich. Zumindest Richtlinien zur Handhabung des erwähnten Ermessensspielraumes sind dagegen notwendig.

4.4.6 Mehrfache Registrierung der Ergebnisse - [unhaltbarer Zustand der Verbreitung privater Daten]

Die Sicherheitsüberprüfungen führten nach der früher praktizierten Regelung dazu, dass die daraus entstandenen Daten teilweise gleichzeitig bei mehreren Stellen (Bundespolizei, Sektion MSD, kantonalen Polizeistellen) registriert wurden, was unhaltbar ist (ygl. zur Kritik an der Registrierung und Datenaufbewahrung im einzelnen Teil III. Ziff. 2.3).

4.4.7 Die neue Verordnung des Bundesrates - [alles nur Theorie - mit Handy, Internet und Spionageprogrammen gibt es keinen "Datenschutz" mehr]

Die Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Personensicherheitsüberprüfung im militärischen Bereich entspricht in weiten Teilen den Anforderungen, die die PUK EMD an den Inhalt einer gesetzlichen Grundlage stellt. Zu begrüssen ist der Grundsatz, dass nicht mehr jede Beförderung in der Armee von einer Sicherheitsüberprüfung abhängig
gemacht wird. Sie ist nur noch ab Stufe Unteroffizier notwendig. Auch haben sich nicht mehr alle Frauen einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen, sondern nur noch diejenigen, bei denen [S.115]

sie aufgrund der Einteilung oder der Funktion notwendig ist. Die Verordnung besagt im weiteren klar, welche Personen einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen sind, welche Daten erhoben werden dürfen und welches Verfahren einzuhalten ist. Sie macht das Einholen von besonders sensiblen Daten vom schriftlichen Einverständnis der Überprüften abhängig. Ausserdem regelt sie auf praktikable Weise das Einsichts- und Berichtigungsrecht. Problematisch erscheint dagegen die Möglichkeit, bei den Strafjustizbehörden weitere Auskünfte über abgeschlossene und hängige Strafverfahren einzuziehen. Zu prüfen ist schliesslich, ob die Eröffnung eines negativen Entscheids in Form einer anfechtbaren Verfügung geschehen soll. Innerhalb der Beschwerdefrist könnten Einsichts- und Berichtigungsrechte ausgeübt werden (vgl. Teil III. Würdigung zu Ziff. 2).

5. Spezialfragen

[Details zur Iran-Contra-Affäre und die Verwicklung der UNA]

Nachdem sich bereits die PUK EJPD mit der Iran-Contra-Affäre beschäftigt hatte [Waffenlieferungen der "USA" an den Iran, die Profite werden für die "Contras" in Nicaragua gegen die sandinistische Regierung benutzt, aber eigentlich sollten mit den Geldern Geiseln im Libanon freigekauft werden], wurden auch an die PUK EMD Informationen herangetragen, wonach die UNA an diesem umstrittenen Geschäft "Waffen gegen Geiseln" zwischen den USA und dem Iran [bzw. Libanon] beteiligt gewesen sei. Diese Informationen stützten sich unter anderem auf die Ergebnisse eines Strafverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland, in welchem ein deutscher Staatsangehöriger im Zusammenhange mit einem geplanten Waffengeschäft zwischen Israel und dem Iran verurteilt worden war. Die in diesem Prozess zur Beurteilung angestandenen Sachverhalte liegen zeitlich vor dem "Waffen-gegen-Geiseln-Geschäft"; die beiden Geschäfte stehen nach den Erkenntnissen der PUK EMD in keinem ersichtlichen Zusammenhang. Die PUK EMD befasste sich gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 des Bundesbeschlusses vom 12. März 1990 mit den folgenden, die Beteiligung der Schweiz beziehungsweise der UNA an diesem "Waffen-gegen-Geiseln-Geschäft" naheliegenden Behauptungen: [S.116]

[14.3.1986: Der Chef der "Sektion Geheimhaltung" mit Peres und Nagashian in Kloten]

- Der Chef der Sektion Geheimhaltung [wer?????] habe - entgegen der Annahme im Bericht der PUK EJPD (vgl. Kapitel VI. S. 181ff.) - nicht nur eine Sicherheitsgarantie für einen schweizerischen Verhandlungspartner abgegeben, sondern am Treffen zwischen Shimon Peres [Zionist und Israel-Führer] und Hamid Nagashian [Vizedirektor der Iranischen Revolutionsgarden] vom 14. März 1986 in Kloten teilgenommen, wobei ihm das wirkliche Geschäft "Waffen gegen Geiseln" bekannt gewesen sei.

Die PUK EMD stellt dazu fest: Der Chef der "Sektion Geheimhaltung" [wer?????] hielt bereits in einem vertraulichen Schreiben vom 3. März 1988 fest, er sei ersucht worden, für den Rechtsanwalt - dies entgegen der Meinung der Informanten, die an eine Bescheinigung für den Checküberbringer glaubten - eine Sicherheitsbescheinigung abzugeben. Er habe sich über das Bedürfnis einer solchen Bestätigung versichert. Es sei ihm erklärt worden, es gehe um ein Geschäft im EDV-/Computersektor. Darauf habe er die verlangte Bescheinigung ausgestellt, nach welcher diese Person sicherheitsmässig überprüft worden sei und berechtigt sei, klassifizierte Informationen zu bearbeiten. Der frühere Chef der Sektion Geheimhaltung stellte mit Brief vom 26. August 1988 in Abrede, mit dem Treffen Peres/Nagashian in irgendeiner Form etwas zu tun gehabt zu haben. Vor der PUK EJPD erklärte er am 19. August 1989 als Auskunftsperson, es treffe in keiner Weise zu, dass die Schweiz beziehungsweise die UNA bei den Iran-Contra-Verhandlungen eine aktive Rolle gespielt habe. Er selbst habe auch an keinen Verhandlungen teilgenommen. Die zeitliche Koinzidenz zwischen seinem Aufenthalt im Hotel Hilton in Kloten zwecks Abgabe der Sicherheitsgarantie und dem Treffen Peres/Nagashian in der VIP-Lounge im Flughafen Kloten sei rein zufällig gewesen.

[Angeblich Beschaffung von "EDV-Geräten"]

Die Sicherheitsgarantie habe eine "geheime Angelegenheit im Bereich der Beschaffung von EDV-Geräten" betroffen. Das Geschäft selbst sei für ihn kein Thema gewesen, allerdings seien die Umstände in diesem Falle, die er nicht gekannt habe, sehr dringlich gewesen. Der Befragte hielt es für ausgeschlossen, bei dem "Waffen-gegen-Geiseln-Geschäft" als Sicherheitsüberprüfer eingespannt worden zu sein, ohne es zu merken. Er könne sich nicht vorstellen, dass der Geprüfte damit zu tun gehabt hätte. [S.117]

Der Chef der Sektion Geheimhaltung erklärte zudem: "Solche Sicherheitsgarantien geben wir sehr häufig ab. Bei solchen Sicherheitsgarantien kann es auch um Waffengeschäfte gehen und geht es oft um Waffen, z.B. um die schweizerische Rüstungsbeschaffung."

[Koller nicht am Treffen in Kloten]

- An diesem Treffen habe ein weiterer Schweizer teilgenommen; man vermutete, es habe sich dabei um den heutigen Bundesrat und damaligen Nationalrat Koller gehandelt. Die PUK EMD stellt dazu fest: Am fraglichen Datum, dem 14. März 1986 leitete Herr Koller in seiner Eigenschaft als Präsident des Kantonsgerichts von Appenzell I.Rh. während des ganzen Tages Sitzungen dieses Gerichts in Appenzell.

[Delamuraz traf sich am 4.3.1986 mit dem Zionisten Rabin - kein Wort von "Waffen gegen Geiseln" - Delamuraz verneint ein Treffen in Kloten]

Im fraglichen Zeitraum war Bundesrat Delamuraz Vorsteher des EMD. Er empfing am 4. März 1986 den israelischen Verteidigungsminister Jitzchak Rabin. Gegenüber der PUK EMD erklärte Bundesrat Delamuraz, bei diesem Treffen vom 4. März 1986, an das er sich gut erinnern könne, sei von der Angelegenheit "Waffen gegen Geiseln" mit keinem Wort gesprochen worden. Eine Teilnahme am Treffen vom 14. März 1986 zwischen Peres und Nagashian in der VIP-Lounge in Kloten stellte er entschieden in Abrede. Zudem erklärte er, über diesen Vorgang keinerlei Kenntnisse zu besitzen.

[14.3.1986: Zwei weitere Schweizer der UNA am Treffen in Kloten - Überbringer von Fotos und Schecks]

- An diesem Treffen zwischen Peres und Nagashian hätten zwei weitere Schweizer teilgenommen, die beide mit der UNA verbunden seien. Bei der einen Person habe es sich um jene gehandelt [wer?????], der die Sicherheitsbescheinigung gegolten habe; diese habe aktiv am Geschäft "Waffen gegen Geiseln" mitgewirkt, sie sei nach Israel geflogen, um die Fotos der Geiseln in Empfang zu nehmen, und habe einem in der BRD verurteilten Waffenhändler zwei Checks über US$ 36 Millionen und 27,5 Millionen übergeben. Der andere Schweizer, ein Rechtsanwalt mit Wohnsitz im Tessin [wer????? Tettamanti?????], habe ebenfalls aktiv am Geschäft "Waffen gegen Geiseln" mitgewirkt. Er verfüge zudem zusammen mit der vorgenannten Person über eine Firma in Zürich [Fidinam Treuhand?????], die dem israelischen Geheimdienst zur Verfügung stehe. [S.118]

Die PUK EMD stellt dazu fest: Die Teilnahme dieser beiden Schweizer am Geschäft "Waffen gegen Geiseln" wird auf das eingangs erwähnte Strafverfahren in der Bundesrepublik Deutschland abgestützt. Aus den Unterlagen dieses Prozesses geht hervor, dass zwischen dem erwähnten deutschen Staatsangehörigen und der sicherheitsüberprüften Person eine Verbindung bestand. Die Person figurierte im Adressverzeichnis des Verurteilten. Sie soll im Verlauf des Verfahrens namentlich genannt worden sein, allerdings ohne dass ihre Rolle beim Waffengeschäft genau definiert worden wäre. Ebenfalls beruht die behauptete Mitwirkung des zweiten Schweizers auf derselben Quelle. Aus den der PUK EMD vorliegenden Unterlagen geht jedoch hervor, dass der Prozess ein geplantes Waffengeschäft zwischen Israel und dem Iran zum Gegenstand hatte, das dem bekanntgewordenen Geschäft "Waffen gegen Geiseln" zeitlich vorangegangen und nicht zum Abschluss gebracht worden war; einen Zusammenhang zwischen diesen beiden Geschäften konnte die PUK EMD nicht erkennen.

Bezüglich der Verbindungen der beiden erwähnten Schweizer [tja, wer denn nun?????] zur UNA teilte der stellvertretende Unterstabschef Nachrichtendienst und Abwehr mit Brief vom 5. Oktober 1990 mit, "dass der heutigen UNA-Führung keine Vertragsverhältnisse zwischen den aufgeführten Personen und dem EMD bekannt sind".

[Und nun kommt die "Hammermeldung" im PUK-Bericht]:

[Zeugenaussagen über Waffengeschäfte, Drogengeschäfte und Geldwäscherei von Ex-UNA-Mitarbeitern]

- Über die Iran-Contra-Affäre hinaus wurde in sehr allgemeiner Form die Behauptung an die PUK EMD herangetragen, ehemalige Mitarbeiter der UNA [wer?????] seien in Waffen- und Drogengeschäfte, insbesondere in Geldwäschereigeschäfte, verwickelt gewesen [das würde auf Tettamanti mit seiner Fidinam Treuhand bis heute (2014) zutreffen!]. Die UNA wurde ebenfalls in pauschaler Form verdächtigt; als Schutzherrin des Drogenhandels aufgetreten zu sein. Die sehr allgemeinen Behauptungen betreffend Waffen- und Drogengeschäfte konnten mangels direkten Anknüpfungspunkten nicht zum Gegenstand von Untersuchungshandlungen der PUK EMD gemacht werden. Die Einvernahmeprotokolle der Informanten sowie die eingereichten Unterlagen werden an die Bundesanwaltschaft überwiesen, die über die Notwendigkeit von Ermittlungen zu entscheiden haben wird. [S.119]

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