aus: Peter Balzli: Treuhänder
des Reichs. Eine Spurensuche. Werd-Verlag, Zürich 1997
* Die mit * gekennzeichneten Namen
wurden aus Gründen des Personenschutzes vom Verfasser
geändert (S.15)
[Die Nazi-Praxis der 'privat motivierten
Anweisung' oder 'Bevollmächtigung']
[Eine deutsche Anfrage bei der Eidgenössischen Bank -
mit einer "Urkunde" eines "Testamentsvollstreckers"
wegen einer Person, die schon 3 Jahre tot ist - und
ein Fragebogen wie von der Gestapo]
Die Nazis hatten schon früh eine weitere Methode
entwickelt, mit der auch die Zahlungssperre der
Bankiervereinigung gegenüber den kommissarischen
Verwaltern umgangen werden konnte. Die Deutschen
versuchten, den Schweizern offizielle Handlungen einer
NS-Behörde als privat motivierte Anweisungen zugunsten
der Vermögensbesitzer zu verkaufen. Das hatte einerseits
den Vorteil, dass das Vorgehen zumindest für naive
Bankiers alltäglich wirkte und somit kein Misstrauen
aufkam. Andererseits konnte man prophylaktisch das
Spitzelgesetz umgehen, da scheinbar keine Tätigkeit
einer ausländischen Behörde - wie im Fall der jeweils
offiziell auftretenden Kommissare - auf schweizer Boden
vorlag.
So wurden beispielsweise Mitarbeiter von
Zollfahndungsstellen als harmlos wirkende
Testamentsvollstrecker eingespannt. Eine Spur liefert
der Fall der stark deutschlandorientierten
Eidgenössischen Bank (S.88)
(Eiba), die nach dem Krieg von der Schweizerischen
Bankgesellschaft (SBG) übernommen wurde. Am 11. November
1938 erhielten die Direktoren von einem Berliner
Rechtsanwalt einen umfangreichen Fragebogen. [Es ging
dabei um einen Safe]. "In der Beilage übersende ich
Ihnen das Lichtbild der Urkunde vom 13.5.1935 enthaltend
meine Ernennung durch den Herrn
Kammergerichtspräsidenten zum Testamentsvollstrecker
nach dem am 19. Februar 1935 verstorbenen Direktor Dr.
Ing. Martin Rehmer aus Berlin. Derselbe hatte, wie mir
seine Tochter Fräulein Betty Rehmer kürzlich mitgeteilt
hat, in Ihrer Bank einen Safe gemietet. In meiner
Eigenschaft als Testamentsvollstrecker bitte ich Sie um
Auskunft:
a) Ist die (...) Nachricht zutreffend?
b) Welche Nummer hat das gemietete Safe?
c) Haben sich nach dem 19. Februar 1935 irgendwelche
Personen bei Ihnen, sei es persönlich, sei es
schriftlich, gemeldet, die Rechte auf den Inhalt des
Safes zu haben angegeben haben?
d) Wer sind diese Personen gewesen? Haben diese Personen
die Safeschlüssel im Besitz gehabt? Haben Sie ihnen
Zutritt zu den Saferäumen gewährt und ist das Safe
geöffnet und sind darin befindliche Gegenstände
entnommen worden?
e) Hatte Dr. Ing. Martin Rehmer den Safe unter seinem
oder unter einem Decknamen gemietet?
f) Bestand oder besteht ausser dem Safe bei Ihnen oder
einer Ihnen bekannten anderen Stelle ein Bankkonto, sei
es auf den Namen des Herrn Dr. Rehmer, sei es für ihn
unter einem Decknamen?
g) Falls das Konto bestanden hat, wann ist es aufgelöst
worden?
h) Falls das Konto noch besteht, welchen Bestand weist
es aus?
Ich erlaube mir darauf hinzuweisen, dass Sie lediglich
mir gegenüber Auskunft zu erteilen verpflichtet sind.
Sollten Sie an meiner Legitimation zweifeln, so bin ich
bereit, sie gegenüber dem hiesigen schweizerischen
Konsulat nachzuweisen. Abschrift dieses Schreibens habe
ich der Reichshauptbank mitgeteilt."
Die Bundesanwaltschaft und das EPD bekamen Wind von der
Sache und vermuteten rasch, dass sich deutsche Steuer-
oder Devisenfahnder durch den angeblichen
Testamentsvollstrecker Informationen beschaffen wollten.
In dem ominösen Brief gab es einige Ungereimtheiten.
Erstens war Rehmer schon seit über drei Jahren tot.
Zweitens ähnelten die Fragen eher der Gestapo als einem
Testamentsvollstrecker. Und drittens war der Verweis auf
die Reichshauptbank (S.89)
ein untrügliches Zeichen dafür, dass man dem Fräulein
Tochter wohl kaum selbstlos das Vermögen ihres Vaters
beschaffen wollte.
[Die Gedanken des Schweizer Aussenministeriums]:
"Jedenfalls sprechen die im Schreiben (...) enthaltenen
Fragen für diese Ansicht sowie auch der Hinweis dieses
Anwaltes, dass er Kopie seiner Zuschrift an die
Eidgenössische Bank A.G. der Reichshauptbank habe
zukommen lassen",
notierte die Abteilung für Auswärtiges am 26. November
zuhanden der Bundesanwaltschaft. Allen Zweifeln zum
Trotz beurteilten die Diplomaten die Angelegenheit als
Privatsache zwischen der Bank und dem Berliner
Rechtsanwalt. Die Beamten der Abteilung für Auswärtiges
scheuten eine klare Empfehlung. Die Eiba könne, müsse
aber nicht Auskunft erteilen, meinten sie. Die Bankiers
forderten beim schweizerischen Konsulat die
entsprechende Legitimation des Anwaltes an.
[Der schweizerische Bankdirektor konnte selbst
entscheiden, ob er jüdische Vermögen ausliefert
oder nicht]
Der Fall Eiba zeigt klar, wie gross der
Ermessensspielraum der betroffenen schweizer Stellen
war. Vor allem das Verhalten der Bankiers war für das
Gelingen der deutschen Vorstösse entscheidend. Da gab es
einerseits den gewissenhaften Teil, der die
Nazi-Methoden schnell durchschaute und jeweils Anzeige
bei der Bundesanwaltschaft erstattete. Auf der anderen
Seite standen die naiven, willigen oder
deutschlandtreuen Kassenwarte, die keine Fragen stellten
und Vermögen sowie Informationen auslieferten. Somit
entschied in vielen Fällen die Persönlichkeit des
zuständigen Direktors über Sein und Nichtsein der
deponierten Gelder. Wie individuell diese Fragen
gehandhabt wurden, beweist auch die Tatsache, dass
Kadermitglieder derselben Bank völlig unterschiedliche
Entscheidungen trafen. Während beispielsweise der Leiter
einer Grossbankfiliale in Basel die Abräumversuche der
Nazis verhinderte, waren seine Zürcher Kollegen deutlich
kooperativer.
[Die 'Vollmacht']
[Die "Bevollmächtigung" als beste "Abräummethode" -
die Nationalbank beschliesst, nur "in Ausnahmefällen
solche Vollmachten anzuerkennen"]
Diese individuelle Note im damaligen Bankgeschäft
spielte vor allem bei der bevorzugtesten Abräummethode
die entscheidende Rolle. In den meisten Fällen
versuchten die Deutschen die Vermögen aus der Schweiz
zurückzuholen, indem sie erpresste Bevollmächtigungen
der Besitzer vorlegten.
"Die Geheime Staatspolizei des Dritten Reiches folterte
vermögende Juden und erpresste so Vollmachten für die
Konten in der Schweiz", sagt der ehemalige
Grossbankangestellte Peter K. "Den Verantwortlichen der
Bank war offensichtlich bewusst, was gespielt wurde.
Vereinzelt drohten die Mutigen der Gestapo mit der
Polizei. Doch meistens (S.90)
anerkannten die Bankiers die Vollmachten und händigten
die Gelder aus oder überwiesen sie direkt nach
Deutschland. Ich erinnere mich an mehrere Dossiers, wo
es um Kontobestände in der Höhe von 30.000, 70.000 und
80.000 Franken ging, die auf diese Weise nach
Deutschland zurückgeflossen sind."
Die Behauptung von Peter K., dass schweizer Bankiers im
Bild waren, wird durch eine Passage in einem Protokoll
der Schweizerischen Nationalbank bestärkt. Bereits am
26. Januar 1934 äusserte das Direktorium den Verdacht,
"dass eine in Deutschland von einem verhafteten
Bankkunden zugunsten eines Vertreters der
Untersuchungsbehörde ausgestellte Vollmacht unter dem
Zwang der besonderen Verhältnisse, d.h. eigentlich gegen
den freien Willen des Vollmachtgebers, zustandegekommen
ist, und es frägt sich daher, ob die Bank diesem Umstand
Rechnung tragen soll."
Die Nationalbank beschloss damals, nur in Ausnahmefällen
solche Vollmachten anzuerkennen. Was sie unter Ausnahmen
genau verstand, wurde allerdings nicht näher
umschrieben. [vielleicht z.B., wenn eine Anweisung des
Nazi-Bundesrats vorlag, oder wenn eine Beteiligung an
einer arisierten Firma versprochen wurde, oder wenn
gleichzeitig eine arisierte Firma an einen Schweizer
verschenkt wurde].
[Fall: Die "Vollmacht" der Ehefrau eines wegen
Devisenvergehens inhaftierten Deutschen, um in der
Schweiz einen Safe bei der ZKB zu öffnen]
Die von den Opfern oder deren Angehörigen in
Gefängnissen und den Konzentrationslagern mittels Folter
erhaltenen Unterschriften gelangten nicht nur per Post
in die Schweiz. Peter K. erinnert sich auch an
Dokumente, aus denen hervorgeht, dass damals deutsche
Agenten die Vollmachten auch persönlich vorlegten. Für
Letzteres liefert das Beispiel der Zürcher Kantonalbank
(ZKB) den Beweis. Am 4. Februar 1941 erhielt das
Direktorium eine Warnung vom EPD in Bern:
"Es wird uns mitgeteilt, dass der deutsche
Staatsangehörige Dr. med. Bernhard Burkhard, wohnhaft in
München-Pullach, in ein Devisenstrafverfahren verwickelt
sei. Er soll bei Ihnen den Safe Nr. 4729 gemietet haben.
Es wäre nicht ausgeschlossen, dass versucht würde,
irgendeiner Weise über den Inhalt des erwähnten
Banksafes nähere Auskunft zu erhalten."
Heinrich Däniker, Direktor der ZKB, hatte mit diesem
Vorgehen keine Mühe. In einem protokollierten
Telefongespräch teilte Däniker den Beamten des EPD kurz
darauf mit, dass bei ihm tatsächlich zwei Herren aus
Deutschland namens Luber und Frauendiener vorgesprochen
hätten. Die beiden hätten sich als Freunde von Burkhard
ausgegeben und gleichzeitig "eine Vollmacht von Frau Dr.
Burkhard" vorgelegt. "Die beiden Herren machen einen
vertrauenerweckenden Eindruck", meinte Däniker am
Telefon. Für das EPD war damit der Fall schon beinahe
erledigt. Reichlich unverbindlich antwortete man (S.91)
Däniker, dass die Anzeige vom 4. Februar "für alle
Fälle" erfolgt sei. Im Übrigen müsse die Bank auf eigene
Verantwortung den Entscheid treffen, den sie im
Interesse des Kunden als richtig erachte. Das EPD
verzichtete daraufhin, mit der Bundesanwaltschaft
Kontakt aufzunehmen, weil die Namen Luber und
Frauendiener nicht aktenkundig waren. Die Beamten gingen
völlig naiv davon aus, dass die Deutschen immer
dieselben Agenten mit solchen Missionen beauftragten. Es
ist somit anzunehmen, dass die ZKB schliesslich den
Safeinhalt an die angeblichen Freunde der
Burkhards ausgeliefert hat.
Diese Handlungsweise von 1941 macht auch den heutigen
[1997] Kantonalbankverantwortlichen immer noch keine
Mühe. Obwohl sie in ihrem eigenen Archiv keine Spuren
zur Affäre Burkhard gefunden haben, wollen, meint ein
Sprecher ganz generell:
"Wenn jemand eine gültige Vollmacht vorlegt, muss der
Bankbeamte entsprechend handeln. Das Gegenteil wäre
unzulässig. Und schliesslich hatten sich diese Leute ja
das Wort Gestapo nicht auf die Stirn geklebt."
Das Verhalten der Bundesbehörden im Fall Burkhard zeigt
einmal mehr, dass man es nur im äussersten Notfall
wagte, die Deutschen in ihrem Tun zu stören respektive
bei willigen Bankiers nicht nur mit Warnungen, sondern
mit klaren Empfehlungen einzuschreiten. Die ängstlichen
Diplomaten gingen in einzelnen Fällen sogar so weit,
allfällige Hindernisse aus dem Weg zu räumen.
[Fall: Freiherr von Speth-Schülzburg mit einem
geheimgehaltenen Nummernkonto in der Schweiz bei der
Eidgenössischen Bank - Devisenvergehen und 4 Jahre
Zuchthaus - ein schweizer Anwalt versucht die
Konfiskation des Kontos für die Nazi-Behörden]
In der Affäre Freiherr von Speth-Schülzburg konnten sich
die NS-Behörden am Ende über eine Entscheidung des
Eidgenössischen Justiz- und Polizeikdepartements
hinwegsetzen.
Der deutsche Staatsangehörige von Speth-Schülzburg hatte
bei der Eidgenössischen Bank ein Nummerndepot mit
250.000 Schweizer Franken, 50.000 Reichsmark und 23
US-Dollar. Gegenüber der Reichsbank hatte er sein
ausländisches Vermögen geheimgehalten. Doch die
zuständige Behörde kam ihm auf die Spur und eröffnete
gegen ihn ein Verfahren wegen Devisenvergehens. Er wurde
zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Um das Vermögen
konfiszieren zu können, schoben die Nazis diesmal einen
schweizer Anwalt mit der entsprechenden Vollmacht vor.
Nach anfänglichen Schwierigkeiten setzte die Deutsche
Gesandtschaft [deutsche Botschaft in Bern] erheblichen
Druck auf und gebrauchte in einem Brief an das EPD
[Eidgenössische Polizeidepartement] vom 9. März 1941
deutliche Worte:
"Nachdem der Genannte (von Speth-Schülzburg, d. Verf.)
im Laufe der gegen ihn anhängigen Untersuchung (S.92)
sich mit der Rückführung der ausländischen Wertpapiere
nach Deutschland einverstanden erklärt hatte, wurde der
schweizerische Rechtsanwalt Dr. Schweizer in Zürich mit
der Auflösung des Wertpapierdepots beauftragt. Obwohl
Herr Dr. Schweizer mit einer notariell beglaubigten
Vollmacht ausgerüstet war, untersagte das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement ihm im Hinblick auf das
schweizerische Spitzelgesetz die Ausführung des
Auftrages, wodurch die Auflösung des Wertpapierdepots
wochenlang verzögert wurde. Die Deutsche Gesandtschaft
sieht sich genötigt, der schweizerischen Regierung ihre
Bedenken gegenüber dem obengeschilderten Verfahren zum
Ausdruck zu bringen, durch das ein mit der Wahrnehmung
deutscher Interessen beauftragter Anwalt an der
rechtmässigen Durchführung seiner Aufgabe behindert
worden ist."
Die Eiba verweigerte weiterhin die Auslieferung des
Vermögens. Neben der Bundesanwaltschaft schaltete sich
auch die Zürcher Staatsanwaltschaft ein. Diese nahm an
der Tatsache Anstoss, dass der Auftrag zur Auflösung des
Depots nicht durch den inhaftierten Freiherrn
persönlich, sondern durch einen Anwalt erteilt worden
war. In einem Bericht an die kantonale Justizdirektion
vom 20. April 1940 argumenttierten die Staatsanwälte,
dass bei der Einschiebung von Mittelsmännern auf
schweizer Seite der Verdacht gerechtfertigt sei, dass
derartige Handlungen im Interesse und im Auftrage nicht
so sehr des Auftragerteilenden, des privatrechtlichen
Berechtigten, sondern der deutschen
Strafverfolgungsbehörde vorgenommen werde und
öffentlichrechtlichen Zwecken diene.
Egal ob Juden oder andere Nazi-Opfer, das Herauslösen
der Vermögen war für die Schweizer eine Formsache. Wie
schon bei den Bankiers in Sachen kommissarische
Verwalter tauchte auch bei den Behörden kaum je der
Gedanke auf, dass Unterschriften von Personen, die sich
in den Händen der Nazis befanden, nur unter massivster
Nötigung zustande kamen. Solange die privatrechtliche
Fassade aufrechterhalten wurde, war zumindest ein Teil
der schweizer Behörden und Bankiers zufrieden. Über
dahinterstehende Schicksale und Umstände wurde in den
seltensten Fällen ein Wort verloren.
[Die schweizer Bankiers und Unternehmer hofften auf
weitere Arisierungsgeschenke - meistens Parteimitglieder
der rechtsextremen SVP und der Mitte-Partei FDP...]
In der Freiherr-Affäre konnte Dr. Schweizer alle Hürden
nehmen. Weil die Eiba auch auf ein persönliches
Schreiben des inhaftierten von Speth nicht reagierte,
räumten schliesslich die Zürcher Behörden dem Anwalt
alle Hindernisse aus dem Weg. Das EPD meldete der
Deutschen (S.93)
Gesandtschaft am 25. Juni 1941 die erfolgreiche
Durchführung des Raubzuges:
"Die kantonal-zürcherische Behörde hat diesem (Dr.
Schweizer, d.Verf.) daraufhin binnen weniger Tage die
Bewilligung zur Entgegennahme der Wertpapiere und zu
deren Hinterlegung bei der von seinem Klienten
bestimmten Schweizerbank erteilt, worauf Freiherr von
Speth die gewünschten Dispositionen treffen konnte. DAs
Politische Departement benützt gerne auch diesen Anlass,
um die Deutsche Gesandtschaft seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern."
[Die Politik der umzingelten Schweiz - oft
noch mit geschmierten Politikern]
[Die Schweiz ist umzingelt - und die Diplomatie
entsprechend fügsam - und manche schweizer
Politiker und Unternehmer sind mit arisierten
Geschenken geschmiert und pflegen entsprechend "enge
Kontakte" zum Reich]
Der Grund für die ausgezeichnete Hochachtung gegenüber
den Deutschen lag in der vorsichtig-ängstlichen bis
kollaborativen Art der schweizer Diplomatie. Der
umzingelte Zwergstaat vermied wenn möglich Provokationen
gegen über Grossdeutschland. Die
beinahe totale Gefügigkeit war einerseits Ausfluss
existentieller Überlegungen: Die von den Nazis
weitgehend kontrollierten Importkanäle mussten offen
bleiben. Andererseits hatten verschiedene Repräsentanten
der Eidgenossenschaft ein Faible [eine Hang] für die
braune Idee [weil die Zionisten in New York den Boykott
Deutschlands durch die "USA" bzw. einen
Dauer-Handelskrieg bewirkt hatten. Ausserdem
waren viele schweizer Politiker und Unternehmer
durch geschenkte Anteilen an arisierten Betrieben
oder sogar mit geschenkten, arisierten Unternehmen
bestochen und "gekauft"]. Und
dementsprechend teilweise enge Kontakte zu
einflussreichen Figuren des NS-Staates.
[Anwalt Steegmann mit FL-Pass - die Evakuation einer
Kunstsammlung aus Deutschland nach Liechtenstein -
Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in Berlin]
Zu solchen Figuren gehörten auch Personen, die sich
unter anderem als Absender erpresster Vollmachten
betätigten. Der deutsche Anwalt Josef Steegmann war
einer von ihnen. Der schillernde Steegmann gehörte mit
Sicherheit zu den grösseren Fischen der damaligen Zeit.
Obwohl in der offiziellen Geschichtsschreibung
weitgehend unbekannt, wickelte der Mann mit
liechtensteinischem Pass heikle und hoch geheime
Geschäfte in Millionenhöhe ab.
So wirkte er als Anwalt für die Schweizerische
Kreditanstalt (SKA, heute CS) und die Waffenfabrik
Oerlikon Bührle. Gegen Ende des Krieges wurde er
zusammen mit dem berühmten Adolf Ratjen
beauftragt, die Kunstsammlung des
liechtensteinischen Fürsten vor den Russen zu retten und
aus Deutschland ins "Ländle" zu evakuieren. Ratjen war
Inhaber der Bank Delbrück Schickler & Co. in Berlin
und fungierte während des Krieges als Verbindungsmann
zwischen dem Reichswirtschaftsministerium und dem
Oberkommando der Wehrmacht [OKW]. Für den Kunsttransfer
erhielten die beiden die Ehrenbürgerschaft des
Fürstentums. Ratjen leitete danach jahrzehntelang den
Verwaltungsrat der Bank in Liechtenstein.
"Steegmann war ein hochintelligenter Mann mit enormen
Beziehungen" meint heute [1997] ein naher Verwandter von
Adolf Ratjen. Das sagte (S.94)
sich damals auch der schweizer Botschafter in Berlin,
Hans Frölicher, und engagierte das Multitalent als Vertrauensanwalt
der Schweizerischen Gesandtschaft. Als den
Behörden in Bern im Verlauf des Jahres 1944 immer
skandalösere Gerüchte über den geheimnisvollen Anwalt zu
Ohren kamen, hatte Frölicher keine Hemmungen, seinen
langjährigen Freund Steegmann gegenüber der Abteilung
für Auswärtiges in den höchsten Tönen zu loben.
"Er ist der Vertrauensanwalt der Gesandtschaft und hat
bisher alle Geschäfte zur grössten Zufriedenheit der
schweizerischen Auftraggeber erledigt. Seine persönliche
Einstellung gegenüber der Schweiz war stets freundlich
und voller Verständnis für unsere Institution. Auch
seine Heirat mit einer Schweizerin bestärkt ihn in
seiner grossen Sympathie für die Schweiz", schrieb
Frölicher am 3. November 1944 nach Bern. Der schweizer
Gesandte wollte mit diesem Empfehlungsschreiben die
Bewilligung von Steegmanns Einreise in die Schweiz
erreichen.
Der schlechte Ruf von Frölichers Freund bestätigte sich
wenige Monate später voll und ganz. Ein
Untersuchungsbericht der Eidgenössischen Fremdenpolizei
an EJPD-Chef und Bundespräsident Eduard von Steiger vom
25. April 1945 deckte auf, wer Steegmann wirklich war.
[Fall Bemeleit mit Bankkonto in Genf: Anwalt
Steegmann mit Gestapo-Vollmacht aus Paris -
Ehefrau blockiert die Vollmacht]
Laut den Ermittlungen "befand sich beim Bankverein Genf
ein Guthaben von Fr. 20.000 zugunsten des
Reichsangehörigen Albert Bemeleit, geb. 1900. Dieses
Guthaben war gesperrt. Bemeleit war in Monaco wohnhaft.
Der Bankverein erhielt den Auftrag, dieses Guthaben der
"Bank für Anlagewerte" in Zürich zu überweisen. Der
Bankverein teilte am 10.2.44 der Verrechnungsstelle mit,
diese Überweisung erfolge auf Anordnung und Pression der
deutschen Behörden. Bemeleit weilte im Jahre 1944 in
Paris. Später berichtete Frau Bemeleit, ihr Mann sei in
Deutschland verhaftet und gezwungen worden, das Geld
nach Deutschland auszuliefern. Am 8.8.44 sei Bemeleit
erschossen worden. Genau einen Monat später sandte
Steegmann eine auf ihn und Ratjen lautende, undatierte
Vollmacht Bemeleits. Steegmann wurde durch die deutschen
Behörden zur amtlichen Verwaltung über die Firma
Bemeleit bestellt, und als solcher verlangte er mit
Schreiben vom 8.9.44 die Überweisung des bei der Bank
für Anlagewerte hinterlegten Geldes Bemeleits."
Steegmann hatte die undatierte Vollmacht direkt von der
Gestapo aus Paris bekommen. Und das war kein Zufall.
Arthur Bemeleit besass zusammen mit Bruder Albert ein
internationales Firmenimperium (S.95)
das für die Kriegsführung der Deutschen von grosser
Bedeutung war. "Sie hatten unter anderem die
Fiat-Vertretung und lieferten Lastwagen an das
Afrikakorps von Generalfeldmarschall Erwin Rommel",
erzählt heute die in Deutschland lebende Chungja
Bemeleit, die Schwiegertochter von Albert Bemeleit.
Trotz dieser Geschäfte schwärmte aber Arthur Bemeleit
nicht für Hitler. Im Gegensatz zu seinem Bruder, der
Mitglied der NSDAP und der SS war, sympathisierte er mit
dem französischen Widerstand. "Die Gestapo hat ihn
exekutiert, weil er der Résistance geholfen hat. Ein
Spitzel muss ihn denunziert haben", meint Chungja
Bemeleit.
Steegmann hatte für einmal Pech. Zwar hievten ihn die
Nazis in die Chefetage des wichtigen Bemeleit-Imperiums,
aber an die schweizer Vermögen kam er nicht heran. Die
Frau des Ermordeten konnte bei den Schweizern gegen
die gelieferte Vollmacht Einsprache erheben. Die
Verrechnungsstelle verhinderte daraufhin die Ablieferung
des Vermögens.
[Anwalt Steegmann mit einem "Lederetui" an der
Grenze]
Die Fremdenpolizisten wussten noch einiges mehr über die
Machenschaften des Vertrauensanwalts der Schweizer
Gesandtschaft. In ihrem Bericht schilderten sie
detailliert, wie sich Steegmann und Ratjen kurz vor der
Kapitulation des Dritten Reichs nach Liechtenstein
absetzten. Dank sehr guter Beziehungen hatten sich die
beiden das persönliche Auto des Fürsten besorgt. Als
Diplomaten getarnt rechneten sie damit, unbehelligt über
die Grenze zu kommen. Doch der deutsche Zoll vermutete
offenbar eine Kapitalflucht und durchsuchte die
Nobelkarosse äusserst gründlich [es ist anzunehmen, dass
ein Spitzel sie verraten hat]:
[Die Angaben des Polizeiberichts]: "Auf die Frage der
deutschen Beamten, was ein Lederetui enthalte, hätten
Steegmann und Ratjen geantwortet, es handle sich um
belanglosen 'Glump' [Sachen im Gegenwert von alten
Kleidern]. Die Untersuchung habe ergeben, dass es sich
bei diesem 'Glump' um Schmucksachen im Werte von
mehreren Millionen handelte. Der schweizerische
Zollbeamte weist darauf hin, dass die beiden Ausländer
ein ausführliches Verzeichnis über den Schmuck auf sich
trugen. Für wen die Sendung bestimmt war, konnte nicht
abgeklärt werden. Der deutsche Finanzer habe von einer
Tante in Zürich geredet, während der Einnehmer des
Zollamtes Tisis Andeutungen auf einen Dr. oder Juden in
Bern gemacht hätte", hiess es im Bericht. Der Schmuck
war jedenfalls nicht für den Fürsten bestimmt. "Ich habe
von dieser Geschichte noch nie etwas gehört. Ich kann
mir das nicht erklären", meint heute ein Verwandter von
Ratjen. (S.96)
[Es ist möglich, dass dies eine Falle war: Ein
unbekannter "Diener" hat das Lederetui ins Auto gelegt,
um Steegmann und seiner Arroganz ein Geschenk zu
"Kriegsabschluss" zu machen, und dann erfolgte ein
Telefonanruf bei der Zolldirektion - ein ganz normaler
Trick, um Leute reinzulegen und um Karrieren zu
zerstören...].
[Die Sperre ausländischer Vermögen besetzter
Länder - und die Umgehung durch Verrechnungsstelle
oder heimliche Transaktion]
Die Masche mit den erzwungenen und gefälschten
Vollmachten klappte in vielen Fällen. Dabei kamen die
Anweisungen nicht nur aus Deutschland, sondern auch aus
den von den Deutschen überrollten Ländern. Die Nazis
klopften die Menschen der besetzten Gebiete lückenlos
nach verheimlichten Kontoverbindungen in der Schweiz.
Die herausgelösten Vermögen kamen jedoch nicht immer
direkt ins Reich zurück, weil die Deutschen bei
schweizer Guthaben von Einwohnern dieser besetzten
Länder mit einer bundesrätlich angeordneten Sperre
konfrontiert waren. Sie galt ab dem 26. April 1940 für
Dänemark, am 21. Mai kamen Norwegen, Belgien, Luxemburg
und Holland dazu. Zwei Wochen später erfolgte die
Blockierung französischer Vermögen. Diese Sperren
mussten zuerst umgangen werden, sei es durch eine
Bewilligung der zuständigen Verrechnungsstelle oder -
wie vermutlich in den meisten Fällen - durch eine
Umgehung des Gesetzes mittels einer heimlichen
Transaktion der betreffenden Bank.
Wie in den Affären Freiherr von Speth oder Bemeleit
wurden die Banken in der Regel angewiesen, die
betreffenden Gelder oder Wertpapiere auf
deutschkontrollierte Konten bei anderen schweizer Banken
zu überweisen. Diese Konten unterlagen keiner Sperre.
Ähnlich einem Sammelbecken fungierten die Depots als
Zwischenstationen und Verwertungsstellen für die
konfiszierten Vermögen. Die Fluchtkapitalien der
Nazi-Opfer befanden sich also in einer ersten Phase
immer noch in der Schweiz, lauteten aber jetzt auf eine
vom Dritten Reich kontrollierte Finanzinstitution. Seit
dem Zweiten Weltkrieg kursieren immer wieder Gerüchte,
dass von dieser Regel nur Ausnahme gemacht worden sein
sollen, wenn sich Nazi-Grössen wie Göring oder Goebbels
die Gelder gleich selbst auf private Sonderkonten in der
Schweiz überweisen liessen.
Die genauen Abläufe solcher Machenschaften kamen erst
nach dem Krieg ans Tageslicht, als vereinzelte
Überlebende des Nazi-Terrors gegen die Banken
prozessierte. Obwohl in diesen Gerichtsverfahren meist
die schweizerische Verwertung von im Ausland gestohlenen
Raubgütern Thema war, mussten die Richter hin und wieder
auch Umbuchungen auf deutsche Konten beurteilen.
[Aber solche
Prozesse waren für überlebende Juden ein harter Kampf,
weil sie meistens gegen alle Instanzen ankämpfen
mussten und erst auf höchster Instanz am Bundesgericht
in Lausanne Recht bekamen. Und für solche Prozesse
waren genaue Listen der Wertobjekte mit Details und
Wertpapiernummern notwendig - aber viele Nazi-Opfer
hatten alle Listen oder sonstige Spuren zerstört, um
nicht von der Gestapo bei einer Razzia gefangenommen
zu werden, wenn die die Liste der Wertobjekte finden
würde. Aber die blinden schweizer Bankiers und Anwälte
sowie die Richter waren eben gerne blind und raubten
dann den grossen Teil der jüdischen Vermögen sogar
erst NACH 1945 - im Schutze des Bankgeheimnis...].
[Fall: Laura Mayer-Homberg aus Belgien geht 1948 vor
Bundesgericht wegen der heimlicher Vernichtung ihres
Kontos - die Lügen der Banken im Prozess von 1948]
Ein solcher Fall stand am 21. September 1948 auf der
Tagesordnung des Bundesgerichts. Die Ärztin Laura
Mayer-Homberg aus dem belgischen Eupen klagte auf
Rückgabe verschiedener Wertpapiere, die sie vor dem
Krieg bei der Schweizerischen Kreditanstalt (SKA [heute
CS]) in Zürich deponiert hatte. Mayers Vermögen umfasste
ursprünglich neun Obligationen (S.97)
der Schweizerischen Bundesbahnen [SBB] à [zu] drei und
dreieinhalb Prozent zu je 1000 Franken sowie drei
Obligationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft à
vier Prozent zu je 100 Franken. Für die Deutschen war
das Depot eine leichte Beute [gewesen]. Nachdem die
Wehrmacht beim Angriff auf Belgien im Mai 1940 das
Gebiet von Eupen besetzt hatte, folgten kurze Zeit
später auch die deutschen Gesetze. Die damit geltende
Devisenbewirtschaftung wurde in Belgien sogleich mit
aller Härte klargemacht. Wer sich nicht fügte, musste
mit drakonischen Sanktionen bis zur Todesstrafe rechnen.
Unter diesem massiven Druck meldete die Ärztin im August
ihr SKA-Depot bei der zuständigen Reichsbanknebenstelle
an. Rund zwei Monate später wurde Laura Mayer gezwungen,
ihr Depot bei der SKA zu räumen. Die Nazi-Banker
übergaben ihr einen Standardbrief, den sie zusammen mit
einer persönlich unterschriebenen Vollmacht an die SKA
zu schicken hatte.
Datiert auf den 15. November 1940 erhielten die Zürcher
folgenden Brief:
"Wie Sie aus einliegendem Befehl der
Reichsbanknebenstelle Eupen ersehen, muss ich Sie also
hierdurch ersuchen, die genannten in ihrem Depot
ruhenden Wertpapiere an das Bankhaus A. Hofmann &
Co. auszuliefern." Obwohl das Schreiben keinen Zweifel
daran liess, dass hier weder ein freiwilliger Akt noch
eine Transferbewilligung der Schweizerischen
Verrechnungsstelle vorlag, zögerten die Bankiers keinen
Moment. Bereits elf Tage danach räumte die SKA das Depot
restlos aus und lieferte die Titel "im Auftrag von Frl.
Dr. med. Laura Mayer-Homberg" an das von der Reichsbank
bestimmte Depot 437 II der Deutschen Golddiskontbank bei
A. Hofmann & Co. Hofmann besorgte dann die
Devisenbeschaffung für die Deutschen. Die Bank kaufte am
9. Dezember die Wertschriften als sogenannte
Selbstkontrahentin direkt aus dem Depot der
Golddiskontbank und zahlte via Schweizerische
Nationalbank 11.574,95 Franken an das
Reichsbankdirektorium in Berlin. Mayer bekam daraufhin
am 14. Dezember eine Abrechnung über den Verkauf ihrer
Titel. Der Erlös von exakt 8014 Reichsmark und 19
Pfennigen wurde auf ein gesperrtes Konto der Dresdner
Bank überwiesen. Von diesem Geld sah die belgische
Ärztin nichts mehr. In der Zwischenzeit hatte Hofmann
die Titel an verschiedene schweizer Institute wie die
Bank J. Vontobel oder die Vita-Versicherung
weiterverkauft.
Im Prozess vor Bundesgericht verteidigten sich die
beiden hauptsächlich beteiligten Banken mit den
fragwürdigsten Argumenten (S.98).
Die Anwälte von Hofmann meinten, dass Mayer "die
streitigen Titel aufgrund der innerdeutschen
Devisengesetzgebung freiwillig veräussert habe, ohne
durch Täuschung oder begründete Furcht dazu veranlasst
worden zu sein." Bei der SKA tönte es nicht viel anders.
Die Grossbank argumentierte, dass das Risiko der
Verheimlichung der Titel für Mayer im Hinblick auf das
Bankgeheimnis in der Schweiz nicht erheblich gewesen
wäre. Das Bundesgericht wischte die Verteidigung von
Hofmann und SKA mit deutlichen Worten vom Tisch.
"Wenn die Klägerin der Auffassung zur Anbietung und
Ablieferung ihrer ausländischen Titel nachkam, so tat
sie dies unzweifelhaft im Hinblick auf die schweren
Strafen, die nach der Verordnung vom 7. Juni 1940 auf
der Nichtbeachtung dieser Aufforderung standen. Sie
liess sich also unter dem Einfluss begründeter Furcht,
wofür die Besatzungsmacht verantwortlich war, zur
Aufgabe des Eigentums an den streitigen Titeln
bestimmen."
[Die Bundesrichter tadeln die Banken Hofmann und SKA
in scharfer Weise]
Das Verhalten von Hofmann und SKA [heute CS] war für die
Bundesrichter indiskutabel. Beide Banken wurden zur
Leistung des vollen Schadenersatzes verurteilt. In der
Urteilsbegründung bekam vor allem die SKA massive
Vorwürfe zu hören.
"Die Schweizerische Kreditanstalt ersah aus dem
Schreiben der Klägerin vom 15. November 1940 und dem
beigelegten 'Befehl' der Reichsbanknebenstelle Eupen vom
11. November 1940 mit aller Deutlichkeit, dass die
Klägerin sie nicht aus freiem Antrieb, sondern auf
Geheiss der Reichsbank beauftragte, ihre Titel an die
Bank Hofmann auszuliefern. Das Schreiben der
Reichsbanknebenstelle zeigte ihr auch klar, zu welcher
Verwendung die Titel der Bank Hofmann übergeben werden
mussten. Als wohlunterrichtetes Bankinstitut wusste sie
selbstverständlich, dass die Weisungen der Reichsbank an
die Klägerin sich auf die in Eupen eingeführte deutsche
Devisengesetzgebung stützten und dass die Gesetzgebung
die Missachtung der darin festgesetzten Pflicht zur
Anbietung und Ablieferung ausländischer Wertpapiere mit
schwerer Strafe bedrohte", rüffelten die Richter, welche
der SKA beinahe im gleichen Atemzug auch noch
nachweisen, dass sie wissentlich mit Raubgütern
Geschäfte machte:
"Da die Schweizerische Kreditanstalt bei der
Auslieferung der deponierten Titel wusste oder
jedenfalls bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte,
dass die Klägerin das Eigentum an diesen Titeln unter
dem Einfluss völkerrechtswidrigen Zwanges aufgab, war
sie beim spätern Erwerb und Besitz der vier Obligationen
3% SBB 1935 (...) bösgläubig. Ihr Einwand (S.99),
sie habe die fraglichen Titel beim Kauf nicht
wiedererkennen können, kann nicht gehört werden; dies um
so weniger, als sie diese Titel am 9./11. Dezember 1940,
also schon ca. 14 Tage nach der Auslieferung an die Bank
Hofmann, von dieser selben Bank kaufte."
Der Fall Mayer zeigt eindrücklich, mit welcher
Selbstverständlichkeit schweizer Banken die Weisungen
der Nazi-Behörden ausführten [und nach 1945 mit
primitiven Lügen alles abstreiten wollten]. Solche
Depotumbuchungen und -verwertungen schienen während des
Krieges Routineangelegenheiten gewesen zu sein. Über die
Dimensionen lässt sich aus bekannten Gründen nur
spekulieren.
Die meisten Betroffenen überlebten den Krieg
nicht. Und wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter.
Viele Fälle bleiben damit unentdeckt. Die Machenschaften
lassen sich nur anhand aktenkundig gewordener
Einzelfälle rekonstruieren. Neben den geschilderten
Dossiers Burkhard, Freiherr von Speth, Bemeleit und
Mayer liefert das Beispiel der Vermögen holländischer
Juden, von denen am Ende beinahe 140.000 [nicht mehr
zurückkamen bzw. in den Bunkerbau oder in den Gulag]
geschickt wurden, weitere entscheidende Indizien. [Die
Behauptung eines Massenmords durch Giftgas ist eine
zionistische Lüge, um die heimlichen Deportationen in
den Gulag zu vertuschen].
[Eine jüdische Bank in Amsterdam wird zu einer
Nazi-'Verwertungsstelle']
[Die holländisch-jüdische Bank Lippmann mit
Frankenkonto, Guldenkonto und ev. Wertschriftendepot
beim Schweizerischen Bankverein - Inhaberpapiere kann
man bedenkenlos klauen - Namenpapiere manchmal nicht]
Ab 1940 installierten die deutschen Besatzer in Holland
eine zentralisierte Enteignungsmaschinerie. Zu diesem
Zweck annektierten sie in Amsterdam die jüdische Bank
Lippmann, Rosenthal & Co. und machten aus ihr eine
Verwertungsstelle, vorwiegend zuständig für ausländische
Wertpapiere aus dem Besitz holländischer Juden. Da viele
solcher Obligationen und Aktien in schweizer Depots
lagen, brauchte es wiederum ein entsprechendes
Sammelkonto zur faktischen Arisierung.
Im Fall Holland war diese Einrichtung schnell gefunden.
Aus früheren Geschäftsbeziehungen verfügte die Lippmann-Rosenthal-Bank
seit 1925 beim Schweizerischen Bankverein in Zürich über
ein Frankenkonto, ein Guldenkonto und vermutlich ein
Wertschriftendepot. In der Folge dürften bei
vielen Banken und Treuhändern Anweisungen eingegangen
sein, die die Überweisung auf das Depot beim Bankverein
verlangten. Es ist anzunehmen, dass diese
Quasi-Enteignungen wie im Fall SKA bei Inhaberpapieren
reibungslos funktionierten. Das war bei Namenpapieren
nicht immer der Fall. Für einen Eigentümerwechsel
brauchte es oft die Zustimmung des Verwaltungsrates der
betreffenden Aktiengesellschaft. Und diese Hürde konnte
ab und zu nicht genommen werden, wie der Fall der Limmat
Industrie & Handelsgesellschaft AG zeigt (S.100).
[Fall: 31 Namenaktien von Josephine Hackel in Den
Haag - der Verwaltungsrat schützt die Aktien]
Über zwei Jahre nach Kriegsende wurden 31 Aktien dieser
Gesellschaft, die im gesperrten Depot der
Lippmann-Rosenthal-Bank des Bankvereins lagen, im
schweizerischen Handelsamtsblatt als geraubt publiziert.
Daraufhin meldete sich die Limmat am 22. Januar 1948 bei
der zuständigen Verrechnungsstelle und schilderte, was
mit diesen Papieren während des Krieges passiert war.
"Es handelt sich um Aktien, die nach dem Aktienbuch der
Limmat einer Frau Josephine Hackel, wohnhaft
gewesen in Den Haag, gehören. Diese Aktien wurden für
Rechnung der Frau Josephine Hackel von der N.V.
Handels-Maatschappij Ampra in Amsterdam verwaltet. Sie
lagen im Jahre 1941 in einem Safe der genannten
Gesellschaft bei der Schweizerischen Kreditanstalt in
Zürich, für welchen der Präsident unseres
Verwaltungsrates, Herr Rechtsanwalt Dr. Max Schneider,
eine Vollmacht besass. Die Ampra beauftragte damals
Herrn Dr. Schneider, die fraglichen Aktien dem erwähnten
Safe zu entnehmen und sie an das Bankhaus Lippmann,
Rosenthal & Co. Sarphatistraat 47-55, auszuhändigen
bzw. für dessen Rechnung beim Schweizerischen Bankverein
in Zürich zu deponieren. Herr Dr. Schneider lehnte
anfänglich die Ausführung des Auftrages ab, wandte sich
dann aber nach wiederholten Reklamationen auch von
Seiten des Bankhauses Lippmann, Rosenthal & Co. an
die Verrechnungsstelle mit der Anfrage, ob eine solche
Auslieferung stattfinden dürfe oder ob sie nicht
vielmehr mit Rücksicht auf die vom Bundesrat erfolgten
Sperren verweigert werden müsse. Leider lautete die
Antwort der Verrechnungsstelle damals so, dass ein
Depotwechsel in der Schweiz gestattet werden müsse und
lediglich an die Einschränkung zu knüpfen sei, dass die
Sperre gemäss Bundesratsbeschluss vom 6. Juli 1940 auch
für das neue Depot gelte. Daraufhin wurden die
fraglichen Aktien am 20. November 1941 an den
Schweizerischen Bankverein in Zürich ausgeliefert",
schrieb die Limmat.
Josephine Hackel hatte Glück. Die Verantwortlichen der
schweizer Aktiengesellschaft liessen sich nicht zu
Befehlsempfängern degradieren.
"In der Folge verlangte die Firma Lippmann, Rosenthal
& Co. über den Schweizerischen Bankverein, dass wir
die erwähnten 31 Aktien der Frau Josephine Hackel auf
den Namen des Bankhauses Lippmann, Rosenthal & Co.
umschreiben sollte. Da nach den Statuten unserer
Gesellschaft ein Eigentümerwechsel an Aktien unseres
Unternehmens vom Verwaltungsrat genehmigt werden muss,
wurde das erwähnte Gesuch unserm Verwaltungsrat
unterbreitet. Dieser lehnte die Umschreibung
(S.101)
ab, so dass die 31 Aktien in den Büchern unserer
Gesellschaft immer noch als Eigentum der Frau Josephine
Hackel figurieren."
Trotz der wiederholten Weisungen via Bankverein blieb
die Limmat hart und liess das geplante Geschäft im
letzten Moment platzen. Durch die verhinderte
Überschreibung waren die Titel für die devisensüchtigen
Deutschen wertlos, weil unverkäuflich. Andernfalls wären
die Aktien verkauft und der Erlös in Schweizer Franken
ins Dritte Reich zurückgeflossen. Die bundesrätliche
Sperre von Vermögen aus besetzten Gebieten wäre wie im
Fall Laura Mayer einmal mehr umgangen worden.
Solche Umbuchungs-Transaktionen sowie das teilweise
fahrlässige Verhalten der Bankiers gegenüber
Kommissaren, angeblichen Testamentsvollstreckern und
erpressten Vollmachten erklären einen Teil der Tatsache,
dass bis heute Erben von Nazi-Opfern vergeblich die
Vermögen ihrer Väter, Grossväter oder anderer Verwandten
suchen. In vielen Fällen existieren tatsächlich keine
herrenlosen Gelder mehr, weil diese schon während des
Krieges oder sogar vorher in den Besitz des Dritten
Reichs übergegangen waren. Die Vermögen der Opfer
flossen zurück nach Deutschland oder verschwanden beim
Bankverein, bei [der Bank] Hofmann oder anderen Banken
in den deutschen Sammelkonten, aus denen sich die Nazis
frei bedienten.
[Die Nummern der Wertschriften sind Voraussetzung für
eine Klage - der "Standardbrief" der schweizer Banken
nach 1945]
Nur die wenigsten konnten nach dem Krieg die exakten
Nummern der umgebuchten Wertschriften angeben und so
ihre Rechte geltend machen. Der Rest wurde von den
Banken mit einem Standardbrief abgefertigt, oder erhielt
eine mysteriöse Antwort (S.102).
[Kommentar
Wir danken den schweizer Banken, die durch den
systematischen Raub jüdischer Gelder das Dritte Reich
mitfinanzierten. Dies alles geschah auf "neutralem"
Boden. Der Dauer-Handelskrieg der jüdischen Zionisten in
New York gegen Deutschland seit 1933 ist an diesen
Aktionen gegen Juden in Europa jedoch nicht ganz
schuldlos, sondern lieferte immer wieder ein Argument,
sich zugunsten des Dritten Reiches zu verhalten - das
zudem mit arisierten Geschenken die viele schweizer
Verantwortliche bestechen konnte...]
Quellen
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Seite 107 Dokument von 1938: Deutsche Kommissarische Verwalter kassieren
jüdische Vermögen in Zureich (Zürich) ein: Die Verhaltensregeln der
Banken waren ganz im Sinne des NS-Staates: Kommissarische Verwalter
konnten in der Schweiz im grossen Stil jüdische Vermögen einkassieren
Seite 108 Dokument von 1938: Ein Kommissar der
Deutschen Bank kassiert ein jüdische Vermögen ein: Beispiel eines
Raubzuges [nach der NS-Besetzung Österreichs 1938]: Der kommissarische Verwalter eines jüdischen Bankhauses in
Wien zog [Ende 1938] das in der Schweiz deponierte Vermögen ein.
Seite 109 Dokument einer erzwungenen Verfügung von 1939: Ein Jude muss
sein Vermögen auf das Konto der Reichsbank umbuchen: Erzwungene
Verfügung: Ein Berliner Jude musste seiner Bank in Zureich (Zürich) den
Auftrag geben, seine Wertschriften zu verkaufen und den Gegenwert auf
das schweizer Konto des Reichsbankdirektoriums umzubuchen.
Seite 110: Ein Urteil des Bundesgerichts Lausanne von 1948 - nun gegen die SKA: Auszug aus dem Urteil des Schweinzerischen
(Schweizerischen) Bundesgerichts vom 21. September 1948: "Bösgläubige"
SKA (Schweizerische Kreditanstalt, später Credit Suisse) - Schweizer
Banken umgingen regelmässig die bundesrätliche Sperre für Vermögen aus
den besetzten Gebieten.
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Quellen
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