Kontakt /
                    contact      Hauptseite / page principale / pagina principal
                    / home      zurück / retour / indietro / atrás / back
ENGL
<<         >>

Beat Balzli: Treuhänder des Reiches

Kapitel 4-2: Raubzug in den Alpen

Teil 2: Die Nazi-Praxis der 'privat motivierten Anweisung' oder 'Bevollmächtigung' -- Die 'Vollmacht' -- Die Politik der umzingelten Schweiz - oft noch mit geschmierten Politikern -- Die Sperre ausländischer Vermögen besetzter Länder - und die Umgehung durch Verrechnungsstelle oder heimliche Transaktion -- Eine jüdische Bank in Amsterdam wird zu einer Nazi-'Verwertungsstelle'
Seite 108 Dokument von 1938: Ein Kommissar der Deutschen Bank kassiert ein jüdische Vermögen ein: Beispiel eines Raubzuges [nach der NS-Besetzung Österreichs 1938]: Der kommissarische Verwalter eines jüdischen Bankhauses in Wien zog [Ende 1938] das in der Schweiz deponierte Vermögen ein.
Seite 108 Dokument von 1938: Ein Kommissar der Deutschen Bank kassiert ein jüdische Vermögen ein: Beispiel eines Raubzuges [nach der NS-Besetzung Österreichs 1938]: Der kommissarische Verwalter eines jüdischen Bankhauses in Wien zog [Ende 1938] das in der Schweiz deponierte Vermögen ein.

Präsentation von Michael Palomino (2013)

Teilen:

Facebook









aus: Peter Balzli: Treuhänder des Reichs. Eine Spurensuche. Werd-Verlag, Zürich 1997

* Die mit * gekennzeichneten Namen wurden aus Gründen des Personenschutzes vom Verfasser geändert (S.15)





[Die Nazi-Praxis der 'privat motivierten Anweisung' oder 'Bevollmächtigung']

[Eine deutsche Anfrage bei der Eidgenössischen Bank - mit einer "Urkunde" eines "Testamentsvollstreckers" wegen einer Person, die schon 3 Jahre tot ist - und ein Fragebogen wie von der Gestapo]

Die Nazis hatten schon früh eine weitere Methode entwickelt, mit der auch die Zahlungssperre der Bankiervereinigung gegenüber den kommissarischen Verwaltern umgangen werden konnte. Die Deutschen versuchten, den Schweizern offizielle Handlungen einer NS-Behörde als privat motivierte Anweisungen zugunsten der Vermögensbesitzer zu verkaufen. Das hatte einerseits den Vorteil, dass das Vorgehen zumindest für naive Bankiers alltäglich wirkte und somit kein Misstrauen aufkam. Andererseits konnte man prophylaktisch das Spitzelgesetz umgehen, da scheinbar keine Tätigkeit einer ausländischen Behörde - wie im Fall der jeweils offiziell auftretenden Kommissare - auf schweizer Boden vorlag.

So wurden beispielsweise Mitarbeiter von Zollfahndungsstellen als harmlos wirkende Testamentsvollstrecker eingespannt. Eine Spur liefert der Fall der stark deutschlandorientierten Eidgenössischen Bank (S.88)

(Eiba), die nach dem Krieg von der Schweizerischen Bankgesellschaft (SBG) übernommen wurde. Am 11. November 1938 erhielten die Direktoren von einem Berliner Rechtsanwalt einen umfangreichen Fragebogen. [Es ging dabei um einen Safe]. "In der Beilage übersende ich Ihnen das Lichtbild der Urkunde vom 13.5.1935 enthaltend meine Ernennung durch den Herrn Kammergerichtspräsidenten zum Testamentsvollstrecker nach dem am 19. Februar 1935 verstorbenen Direktor Dr. Ing. Martin Rehmer aus Berlin. Derselbe hatte, wie mir seine Tochter Fräulein Betty Rehmer kürzlich mitgeteilt hat, in Ihrer Bank einen Safe gemietet. In meiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker bitte ich Sie um Auskunft:
a) Ist die (...) Nachricht zutreffend?
b) Welche Nummer hat das gemietete Safe?
c) Haben sich nach dem 19. Februar 1935 irgendwelche Personen bei Ihnen, sei es persönlich, sei es schriftlich, gemeldet, die Rechte auf den Inhalt des Safes zu haben angegeben haben?
d) Wer sind diese Personen gewesen? Haben diese Personen die Safeschlüssel im Besitz gehabt? Haben Sie ihnen Zutritt zu den Saferäumen gewährt und ist das Safe geöffnet und sind darin befindliche Gegenstände entnommen worden?

e) Hatte Dr. Ing. Martin Rehmer den Safe unter seinem oder unter einem Decknamen gemietet?
f) Bestand oder besteht ausser dem Safe bei Ihnen oder einer Ihnen bekannten anderen Stelle ein Bankkonto, sei es auf den Namen des Herrn Dr. Rehmer, sei es für ihn unter einem Decknamen?
g) Falls das Konto bestanden hat, wann ist es aufgelöst worden?
h) Falls das Konto noch besteht, welchen Bestand weist es aus?

Ich erlaube mir darauf hinzuweisen, dass Sie lediglich mir gegenüber Auskunft zu erteilen verpflichtet sind. Sollten Sie an meiner Legitimation zweifeln, so bin ich bereit, sie gegenüber dem hiesigen schweizerischen Konsulat nachzuweisen. Abschrift dieses Schreibens habe ich der Reichshauptbank mitgeteilt."

Die Bundesanwaltschaft und das EPD bekamen Wind von der Sache und vermuteten rasch, dass sich deutsche Steuer- oder Devisenfahnder durch den angeblichen Testamentsvollstrecker Informationen beschaffen wollten. In dem ominösen Brief gab es einige Ungereimtheiten. Erstens war Rehmer schon seit über drei Jahren tot. Zweitens ähnelten die Fragen eher der Gestapo als einem Testamentsvollstrecker. Und drittens war der Verweis auf die Reichshauptbank (S.89)

ein untrügliches Zeichen dafür, dass man dem Fräulein Tochter wohl kaum selbstlos das Vermögen ihres Vaters beschaffen wollte.

[Die Gedanken des Schweizer Aussenministeriums]: "Jedenfalls sprechen die im Schreiben (...) enthaltenen Fragen für diese Ansicht sowie auch der Hinweis dieses Anwaltes, dass er Kopie seiner Zuschrift an die Eidgenössische Bank A.G. der Reichshauptbank habe zukommen lassen",

notierte die Abteilung für Auswärtiges am 26. November zuhanden der Bundesanwaltschaft. Allen Zweifeln zum Trotz beurteilten die Diplomaten die Angelegenheit als Privatsache zwischen der Bank und dem Berliner Rechtsanwalt. Die Beamten der Abteilung für Auswärtiges scheuten eine klare Empfehlung. Die Eiba könne, müsse aber nicht Auskunft erteilen, meinten sie. Die Bankiers forderten beim schweizerischen Konsulat die entsprechende Legitimation des Anwaltes an.

[Der schweizerische Bankdirektor konnte selbst entscheiden, ob er jüdische Vermögen ausliefert oder nicht]

Der Fall Eiba zeigt klar, wie gross der Ermessensspielraum der betroffenen schweizer Stellen war. Vor allem das Verhalten der Bankiers war für das Gelingen der deutschen Vorstösse entscheidend. Da gab es einerseits den gewissenhaften Teil, der die Nazi-Methoden schnell durchschaute und jeweils Anzeige bei der Bundesanwaltschaft erstattete. Auf der anderen Seite standen die naiven, willigen oder deutschlandtreuen Kassenwarte, die keine Fragen stellten und Vermögen sowie Informationen auslieferten. Somit entschied in vielen Fällen die Persönlichkeit des zuständigen Direktors über Sein und Nichtsein der deponierten Gelder. Wie individuell diese Fragen gehandhabt wurden, beweist auch die Tatsache, dass Kadermitglieder derselben Bank völlig unterschiedliche Entscheidungen trafen. Während beispielsweise der Leiter einer Grossbankfiliale in Basel die Abräumversuche der Nazis verhinderte, waren seine Zürcher Kollegen deutlich kooperativer.


[Die 'Vollmacht']

[Die "Bevollmächtigung" als beste "Abräummethode" - die Nationalbank beschliesst, nur "in Ausnahmefällen solche Vollmachten anzuerkennen"]

Diese individuelle Note im damaligen Bankgeschäft spielte vor allem bei der bevorzugtesten Abräummethode die entscheidende Rolle. In den meisten Fällen versuchten die Deutschen die Vermögen aus der Schweiz zurückzuholen, indem sie erpresste Bevollmächtigungen der Besitzer vorlegten.

"Die Geheime Staatspolizei des Dritten Reiches folterte vermögende Juden und erpresste so Vollmachten für die Konten in der Schweiz", sagt der ehemalige Grossbankangestellte Peter K. "Den Verantwortlichen der Bank war offensichtlich bewusst, was gespielt wurde. Vereinzelt drohten die Mutigen der Gestapo mit der Polizei. Doch meistens (S.90)

anerkannten die Bankiers die Vollmachten und händigten die Gelder aus oder überwiesen sie direkt nach Deutschland. Ich erinnere mich an mehrere Dossiers, wo es um Kontobestände in der Höhe von 30.000, 70.000 und 80.000 Franken ging, die auf diese Weise nach Deutschland zurückgeflossen sind."

Die Behauptung von Peter K., dass schweizer Bankiers im Bild waren, wird durch eine Passage in einem Protokoll der Schweizerischen Nationalbank bestärkt. Bereits am 26. Januar 1934 äusserte das Direktorium den Verdacht,

"dass eine in Deutschland von einem verhafteten Bankkunden zugunsten eines Vertreters der Untersuchungsbehörde ausgestellte Vollmacht unter dem Zwang der besonderen Verhältnisse, d.h. eigentlich gegen den freien Willen des Vollmachtgebers, zustandegekommen ist, und es frägt sich daher, ob die Bank diesem Umstand Rechnung tragen soll."

Die Nationalbank beschloss damals, nur in Ausnahmefällen solche Vollmachten anzuerkennen. Was sie unter Ausnahmen genau verstand, wurde allerdings nicht näher umschrieben. [vielleicht z.B., wenn eine Anweisung des Nazi-Bundesrats vorlag, oder wenn eine Beteiligung an einer arisierten Firma versprochen wurde, oder wenn gleichzeitig eine arisierte Firma an einen Schweizer verschenkt wurde].

[Fall: Die "Vollmacht" der Ehefrau eines wegen Devisenvergehens inhaftierten Deutschen, um in der Schweiz einen Safe bei der ZKB zu öffnen]

Die von den Opfern oder deren Angehörigen in Gefängnissen und den Konzentrationslagern mittels Folter erhaltenen Unterschriften gelangten nicht nur per Post in die Schweiz. Peter K. erinnert sich auch an Dokumente, aus denen hervorgeht, dass damals deutsche Agenten die Vollmachten auch persönlich vorlegten. Für Letzteres liefert das Beispiel der Zürcher Kantonalbank (ZKB) den Beweis. Am 4. Februar 1941 erhielt das Direktorium eine Warnung vom EPD in Bern:

"Es wird uns mitgeteilt, dass der deutsche Staatsangehörige Dr. med. Bernhard Burkhard, wohnhaft in München-Pullach, in ein Devisenstrafverfahren verwickelt sei. Er soll bei Ihnen den Safe Nr. 4729 gemietet haben. Es wäre nicht ausgeschlossen, dass versucht würde, irgendeiner Weise über den Inhalt des erwähnten Banksafes nähere Auskunft zu erhalten."

Heinrich Däniker, Direktor der ZKB, hatte mit diesem Vorgehen keine Mühe. In einem protokollierten Telefongespräch teilte Däniker den Beamten des EPD kurz darauf mit, dass bei ihm tatsächlich zwei Herren aus Deutschland namens Luber und Frauendiener vorgesprochen hätten. Die beiden hätten sich als Freunde von Burkhard ausgegeben und gleichzeitig "eine Vollmacht von Frau Dr. Burkhard" vorgelegt. "Die beiden Herren machen einen vertrauenerweckenden Eindruck", meinte Däniker am Telefon. Für das EPD war damit der Fall schon beinahe erledigt. Reichlich unverbindlich antwortete man (S.91)

Däniker, dass die Anzeige vom 4. Februar "für alle Fälle" erfolgt sei. Im Übrigen müsse die Bank auf eigene Verantwortung den Entscheid treffen, den sie im Interesse des Kunden als richtig erachte. Das EPD verzichtete daraufhin, mit der Bundesanwaltschaft Kontakt aufzunehmen, weil die Namen Luber und Frauendiener nicht aktenkundig waren. Die Beamten gingen völlig naiv davon aus, dass die Deutschen immer dieselben Agenten mit solchen Missionen beauftragten. Es ist somit anzunehmen, dass die ZKB schliesslich den Safeinhalt an die angeblichen Freunde der Burkhards ausgeliefert hat.

Diese Handlungsweise von 1941 macht auch den heutigen [1997] Kantonalbankverantwortlichen immer noch keine Mühe. Obwohl sie in ihrem eigenen Archiv keine Spuren zur Affäre Burkhard gefunden haben, wollen, meint ein Sprecher ganz generell:

"Wenn jemand eine gültige Vollmacht vorlegt, muss der Bankbeamte entsprechend handeln. Das Gegenteil wäre unzulässig. Und schliesslich hatten sich diese Leute ja das Wort Gestapo nicht auf die Stirn geklebt."

Das Verhalten der Bundesbehörden im Fall Burkhard zeigt einmal mehr, dass man es nur im äussersten Notfall wagte, die Deutschen in ihrem Tun zu stören respektive bei willigen Bankiers nicht nur mit Warnungen, sondern mit klaren Empfehlungen einzuschreiten. Die ängstlichen Diplomaten gingen in einzelnen Fällen sogar so weit, allfällige Hindernisse aus dem Weg zu räumen.

[Fall: Freiherr von Speth-Schülzburg mit einem geheimgehaltenen Nummernkonto in der Schweiz bei der Eidgenössischen Bank - Devisenvergehen und 4 Jahre Zuchthaus - ein schweizer Anwalt versucht die Konfiskation des Kontos für die Nazi-Behörden]

In der Affäre Freiherr von Speth-Schülzburg konnten sich die NS-Behörden am Ende über eine Entscheidung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeikdepartements hinwegsetzen.

Der deutsche Staatsangehörige von Speth-Schülzburg hatte bei der Eidgenössischen Bank ein Nummerndepot mit 250.000 Schweizer Franken, 50.000 Reichsmark und 23 US-Dollar. Gegenüber der Reichsbank hatte er sein ausländisches Vermögen geheimgehalten. Doch die zuständige Behörde kam ihm auf die Spur und eröffnete gegen ihn ein Verfahren wegen Devisenvergehens. Er wurde zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Um das Vermögen konfiszieren zu können, schoben die Nazis diesmal einen schweizer Anwalt mit der entsprechenden Vollmacht vor.

Nach anfänglichen Schwierigkeiten setzte die Deutsche Gesandtschaft [deutsche Botschaft in Bern] erheblichen Druck auf und gebrauchte in einem Brief an das EPD [Eidgenössische Polizeidepartement] vom 9. März 1941 deutliche Worte:

"Nachdem der Genannte (von Speth-Schülzburg, d. Verf.) im Laufe der gegen ihn anhängigen Untersuchung (S.92)

sich mit der Rückführung der ausländischen Wertpapiere nach Deutschland einverstanden erklärt hatte, wurde der schweizerische Rechtsanwalt Dr. Schweizer in Zürich mit der Auflösung des Wertpapierdepots beauftragt. Obwohl Herr Dr. Schweizer mit einer notariell beglaubigten Vollmacht ausgerüstet war, untersagte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ihm im Hinblick auf das schweizerische Spitzelgesetz die Ausführung des Auftrages, wodurch die Auflösung des Wertpapierdepots wochenlang verzögert wurde. Die Deutsche Gesandtschaft sieht sich genötigt, der schweizerischen Regierung ihre Bedenken gegenüber dem obengeschilderten Verfahren zum Ausdruck zu bringen, durch das ein mit der Wahrnehmung deutscher Interessen beauftragter Anwalt an der rechtmässigen Durchführung seiner Aufgabe behindert worden ist."

Die Eiba verweigerte weiterhin die Auslieferung des Vermögens. Neben der Bundesanwaltschaft schaltete sich auch die Zürcher Staatsanwaltschaft ein. Diese nahm an der Tatsache Anstoss, dass der Auftrag zur Auflösung des Depots nicht durch den inhaftierten Freiherrn persönlich, sondern durch einen Anwalt erteilt worden war. In einem Bericht an die kantonale Justizdirektion vom 20. April 1940 argumenttierten die Staatsanwälte, dass bei der Einschiebung von Mittelsmännern auf schweizer Seite der Verdacht gerechtfertigt sei, dass derartige Handlungen im Interesse und im Auftrage nicht so sehr des Auftragerteilenden, des privatrechtlichen Berechtigten, sondern der deutschen Strafverfolgungsbehörde vorgenommen werde und öffentlichrechtlichen Zwecken diene.

Egal ob Juden oder andere Nazi-Opfer, das Herauslösen der Vermögen war für die Schweizer eine Formsache. Wie schon bei den Bankiers in Sachen kommissarische Verwalter tauchte auch bei den Behörden kaum je der Gedanke auf, dass Unterschriften von Personen, die sich in den Händen der Nazis befanden, nur unter massivster Nötigung zustande kamen. Solange die privatrechtliche Fassade aufrechterhalten wurde, war zumindest ein Teil der schweizer Behörden und Bankiers zufrieden. Über dahinterstehende Schicksale und Umstände wurde in den seltensten Fällen ein Wort verloren.

[Die schweizer Bankiers und Unternehmer hofften auf weitere Arisierungsgeschenke - meistens Parteimitglieder der rechtsextremen SVP und der Mitte-Partei FDP...]

In der Freiherr-Affäre konnte Dr. Schweizer alle Hürden nehmen. Weil die Eiba auch auf ein persönliches Schreiben des inhaftierten von Speth nicht reagierte, räumten schliesslich die Zürcher Behörden dem Anwalt alle Hindernisse aus dem Weg. Das EPD meldete der Deutschen (S.93)

Gesandtschaft am 25. Juni 1941 die erfolgreiche Durchführung des Raubzuges:

"Die kantonal-zürcherische Behörde hat diesem (Dr. Schweizer, d.Verf.) daraufhin binnen weniger Tage die Bewilligung zur Entgegennahme der Wertpapiere und zu deren Hinterlegung bei der von seinem Klienten bestimmten Schweizerbank erteilt, worauf Freiherr von Speth die gewünschten Dispositionen treffen konnte. DAs Politische Departement benützt gerne auch diesen Anlass, um die Deutsche Gesandtschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern."


[Die Politik der umzingelten Schweiz - oft noch mit geschmierten Politikern]

[Die Schweiz ist umzingelt - und die Diplomatie entsprechend fügsam - und manche schweizer Politiker und Unternehmer sind mit arisierten Geschenken geschmiert und pflegen entsprechend "enge Kontakte" zum Reich]

Der Grund für die ausgezeichnete Hochachtung gegenüber den Deutschen lag in der vorsichtig-ängstlichen bis kollaborativen Art der schweizer Diplomatie. Der umzingelte Zwergstaat vermied wenn möglich Provokationen gegen über Grossdeutschland.
Die beinahe totale Gefügigkeit war einerseits Ausfluss existentieller Überlegungen: Die von den Nazis weitgehend kontrollierten Importkanäle mussten offen bleiben. Andererseits hatten verschiedene Repräsentanten der Eidgenossenschaft ein Faible [eine Hang] für die braune Idee [weil die Zionisten in New York den Boykott Deutschlands durch die "USA" bzw. einen Dauer-Handelskrieg bewirkt hatten. Ausserdem waren viele schweizer Politiker und Unternehmer durch geschenkte Anteilen an arisierten Betrieben oder sogar mit geschenkten, arisierten Unternehmen bestochen und "gekauft"]. Und dementsprechend teilweise enge Kontakte zu einflussreichen Figuren des NS-Staates.

[Anwalt Steegmann mit FL-Pass - die Evakuation einer Kunstsammlung aus Deutschland nach Liechtenstein - Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in Berlin]

Zu solchen Figuren gehörten auch Personen, die sich unter anderem als Absender erpresster Vollmachten betätigten. Der deutsche Anwalt Josef Steegmann war einer von ihnen. Der schillernde Steegmann gehörte mit Sicherheit zu den grösseren Fischen der damaligen Zeit. Obwohl in der offiziellen Geschichtsschreibung weitgehend unbekannt, wickelte der Mann mit liechtensteinischem Pass heikle und hoch geheime Geschäfte in Millionenhöhe ab.

So wirkte er als Anwalt für die Schweizerische Kreditanstalt (SKA, heute CS) und die Waffenfabrik Oerlikon Bührle. Gegen Ende des Krieges wurde er zusammen mit  dem berühmten Adolf Ratjen beauftragt, die Kunstsammlung des liechtensteinischen Fürsten vor den Russen zu retten und aus Deutschland ins "Ländle" zu evakuieren. Ratjen war Inhaber der Bank Delbrück Schickler & Co. in Berlin und fungierte während des Krieges als Verbindungsmann zwischen dem Reichswirtschaftsministerium und dem Oberkommando der Wehrmacht [OKW]. Für den Kunsttransfer erhielten die beiden die Ehrenbürgerschaft des Fürstentums. Ratjen leitete danach jahrzehntelang den Verwaltungsrat der Bank in Liechtenstein.

"Steegmann war ein hochintelligenter Mann mit enormen Beziehungen" meint heute [1997] ein naher Verwandter von Adolf Ratjen. Das sagte (S.94)

sich damals auch der schweizer Botschafter in Berlin, Hans Frölicher, und engagierte das Multitalent als Vertrauensanwalt der Schweizerischen Gesandtschaft. Als den Behörden in Bern im Verlauf des Jahres 1944 immer skandalösere Gerüchte über den geheimnisvollen Anwalt zu Ohren kamen, hatte Frölicher keine Hemmungen, seinen langjährigen Freund Steegmann gegenüber der Abteilung für Auswärtiges in den höchsten Tönen zu loben.

"Er ist der Vertrauensanwalt der Gesandtschaft und hat bisher alle Geschäfte zur grössten Zufriedenheit der schweizerischen Auftraggeber erledigt. Seine persönliche Einstellung gegenüber der Schweiz war stets freundlich und voller Verständnis für unsere Institution. Auch seine Heirat mit einer Schweizerin bestärkt ihn in seiner grossen Sympathie für die Schweiz", schrieb Frölicher am 3. November 1944 nach Bern. Der schweizer Gesandte wollte mit diesem Empfehlungsschreiben die Bewilligung von Steegmanns Einreise in die Schweiz erreichen.

Der schlechte Ruf von Frölichers Freund bestätigte sich wenige Monate später voll und ganz. Ein Untersuchungsbericht der Eidgenössischen Fremdenpolizei an EJPD-Chef und Bundespräsident Eduard von Steiger vom 25. April 1945 deckte auf, wer Steegmann wirklich war.

[Fall Bemeleit mit Bankkonto in Genf: Anwalt Steegmann mit Gestapo-Vollmacht aus Paris - Ehefrau blockiert die Vollmacht]

Laut den Ermittlungen "befand sich beim Bankverein Genf ein Guthaben von Fr. 20.000 zugunsten des Reichsangehörigen Albert Bemeleit, geb. 1900. Dieses Guthaben war gesperrt. Bemeleit war in Monaco wohnhaft. Der Bankverein erhielt den Auftrag, dieses Guthaben der "Bank für Anlagewerte" in Zürich zu überweisen. Der Bankverein teilte am 10.2.44 der Verrechnungsstelle mit, diese Überweisung erfolge auf Anordnung und Pression der deutschen Behörden. Bemeleit weilte im Jahre 1944 in Paris. Später berichtete Frau Bemeleit, ihr Mann sei in Deutschland verhaftet und gezwungen worden, das Geld nach Deutschland auszuliefern. Am 8.8.44 sei Bemeleit erschossen worden. Genau einen Monat später sandte Steegmann eine auf ihn und Ratjen lautende, undatierte Vollmacht Bemeleits. Steegmann wurde durch die deutschen Behörden zur amtlichen Verwaltung über die Firma Bemeleit bestellt, und als solcher verlangte er mit Schreiben vom 8.9.44 die Überweisung des bei der Bank für Anlagewerte hinterlegten Geldes Bemeleits."

Steegmann hatte die undatierte Vollmacht direkt von der Gestapo aus Paris bekommen. Und das war kein Zufall. Arthur Bemeleit besass zusammen mit Bruder Albert ein internationales Firmenimperium (S.95)

das für die Kriegsführung der Deutschen von grosser Bedeutung war. "Sie hatten unter anderem die Fiat-Vertretung und lieferten Lastwagen an das Afrikakorps von Generalfeldmarschall Erwin Rommel", erzählt heute die in Deutschland lebende Chungja Bemeleit, die Schwiegertochter von Albert Bemeleit. Trotz dieser Geschäfte schwärmte aber Arthur Bemeleit nicht für Hitler. Im Gegensatz zu seinem Bruder, der Mitglied der NSDAP und der SS war, sympathisierte er mit dem französischen Widerstand. "Die Gestapo hat ihn exekutiert, weil er der Résistance geholfen hat. Ein Spitzel muss ihn denunziert haben", meint Chungja Bemeleit.

Steegmann hatte für einmal Pech. Zwar hievten ihn die Nazis in die Chefetage des wichtigen Bemeleit-Imperiums, aber an die schweizer Vermögen kam er nicht heran. Die Frau des Ermordeten konnte bei den Schweizern gegen die gelieferte Vollmacht Einsprache erheben. Die Verrechnungsstelle verhinderte daraufhin die Ablieferung des Vermögens.

[Anwalt Steegmann mit einem "Lederetui" an der Grenze]

Die Fremdenpolizisten wussten noch einiges mehr über die Machenschaften des Vertrauensanwalts der Schweizer Gesandtschaft. In ihrem Bericht schilderten sie detailliert, wie sich Steegmann und Ratjen kurz vor der Kapitulation des Dritten Reichs nach Liechtenstein absetzten. Dank sehr guter Beziehungen hatten sich die beiden das persönliche Auto des Fürsten besorgt. Als Diplomaten getarnt rechneten sie damit, unbehelligt über die Grenze zu kommen. Doch der deutsche Zoll vermutete offenbar eine Kapitalflucht und durchsuchte die Nobelkarosse äusserst gründlich [es ist anzunehmen, dass ein Spitzel sie verraten hat]:

[Die Angaben des Polizeiberichts]: "Auf die Frage der deutschen Beamten, was ein Lederetui enthalte, hätten Steegmann und Ratjen geantwortet, es handle sich um belanglosen 'Glump' [Sachen im Gegenwert von alten Kleidern]. Die Untersuchung habe ergeben, dass es sich bei diesem 'Glump' um Schmucksachen im Werte von mehreren Millionen handelte. Der schweizerische Zollbeamte weist darauf hin, dass die beiden Ausländer ein ausführliches Verzeichnis über den Schmuck auf sich trugen. Für wen die Sendung bestimmt war, konnte nicht abgeklärt werden. Der deutsche Finanzer habe von einer Tante in Zürich geredet, während der Einnehmer des Zollamtes Tisis Andeutungen auf einen Dr. oder Juden in Bern gemacht hätte", hiess es im Bericht. Der Schmuck war jedenfalls nicht für den Fürsten bestimmt. "Ich habe von dieser Geschichte noch nie etwas gehört. Ich kann mir das nicht erklären", meint heute ein Verwandter von Ratjen. (S.96)

[Es ist möglich, dass dies eine Falle war: Ein unbekannter "Diener" hat das Lederetui ins Auto gelegt, um Steegmann und seiner Arroganz ein Geschenk zu "Kriegsabschluss" zu machen, und dann erfolgte ein Telefonanruf bei der Zolldirektion - ein ganz normaler Trick, um Leute reinzulegen und um Karrieren zu zerstören...].


[Die Sperre ausländischer Vermögen besetzter Länder - und die Umgehung durch Verrechnungsstelle oder heimliche Transaktion]

Die Masche mit den erzwungenen und gefälschten Vollmachten klappte in vielen Fällen. Dabei kamen die Anweisungen nicht nur aus Deutschland, sondern auch aus den von den Deutschen überrollten Ländern. Die Nazis klopften die Menschen der besetzten Gebiete lückenlos nach verheimlichten Kontoverbindungen in der Schweiz. Die herausgelösten Vermögen kamen jedoch nicht immer direkt ins Reich zurück, weil die Deutschen bei schweizer Guthaben von Einwohnern dieser besetzten Länder mit einer bundesrätlich angeordneten Sperre konfrontiert waren. Sie galt ab dem 26. April 1940 für Dänemark, am 21. Mai kamen Norwegen, Belgien, Luxemburg und Holland dazu. Zwei Wochen später erfolgte die Blockierung französischer Vermögen. Diese Sperren mussten zuerst umgangen werden, sei es durch eine Bewilligung der zuständigen Verrechnungsstelle oder - wie vermutlich in den meisten Fällen - durch eine Umgehung des Gesetzes mittels einer heimlichen Transaktion der betreffenden Bank.

Wie in den Affären Freiherr von Speth oder Bemeleit wurden die Banken in der Regel angewiesen, die betreffenden Gelder oder Wertpapiere auf deutschkontrollierte Konten bei anderen schweizer Banken zu überweisen. Diese Konten unterlagen keiner Sperre. Ähnlich einem Sammelbecken fungierten die Depots als Zwischenstationen und Verwertungsstellen für die konfiszierten Vermögen. Die Fluchtkapitalien der Nazi-Opfer befanden sich also in einer ersten Phase immer noch in der Schweiz, lauteten aber jetzt auf eine vom Dritten Reich kontrollierte Finanzinstitution. Seit dem Zweiten Weltkrieg kursieren immer wieder Gerüchte, dass von dieser Regel nur Ausnahme gemacht worden sein sollen, wenn sich Nazi-Grössen wie Göring oder Goebbels die Gelder gleich selbst auf private Sonderkonten in der Schweiz überweisen liessen.

Die genauen Abläufe solcher Machenschaften kamen erst nach dem Krieg ans Tageslicht, als vereinzelte Überlebende des Nazi-Terrors gegen die Banken prozessierte. Obwohl in diesen Gerichtsverfahren meist die schweizerische Verwertung von im Ausland gestohlenen Raubgütern Thema war, mussten die Richter hin und wieder auch Umbuchungen auf deutsche Konten beurteilen.

[Aber solche Prozesse waren für überlebende Juden ein harter Kampf, weil sie meistens gegen alle Instanzen ankämpfen mussten und erst auf höchster Instanz am Bundesgericht in Lausanne Recht bekamen. Und für solche Prozesse waren genaue Listen der Wertobjekte mit Details und Wertpapiernummern notwendig - aber viele Nazi-Opfer hatten alle Listen oder sonstige Spuren zerstört, um nicht von der Gestapo bei einer Razzia gefangenommen zu werden, wenn die die Liste der Wertobjekte finden würde. Aber die blinden schweizer Bankiers und Anwälte sowie die Richter waren eben gerne blind und raubten dann den grossen Teil der jüdischen Vermögen sogar erst NACH 1945 - im Schutze des Bankgeheimnis...].

[Fall: Laura Mayer-Homberg aus Belgien geht 1948 vor Bundesgericht wegen der heimlicher Vernichtung ihres Kontos - die Lügen der Banken im Prozess von 1948]

Ein solcher Fall stand am 21. September 1948 auf der Tagesordnung des Bundesgerichts. Die Ärztin Laura Mayer-Homberg aus dem belgischen Eupen klagte auf Rückgabe verschiedener Wertpapiere, die sie vor dem Krieg bei der Schweizerischen Kreditanstalt (SKA [heute CS]) in Zürich deponiert hatte. Mayers Vermögen umfasste ursprünglich neun Obligationen (S.97)

der Schweizerischen Bundesbahnen [SBB] à [zu] drei und dreieinhalb Prozent zu je 1000 Franken sowie drei Obligationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft à vier Prozent zu je 100 Franken. Für die Deutschen war das Depot eine leichte Beute [gewesen]. Nachdem die Wehrmacht beim Angriff auf Belgien im Mai 1940 das Gebiet von Eupen besetzt hatte, folgten kurze Zeit später auch die deutschen Gesetze. Die damit geltende Devisenbewirtschaftung wurde in Belgien sogleich mit aller Härte klargemacht. Wer sich nicht fügte, musste mit drakonischen Sanktionen bis zur Todesstrafe rechnen. Unter diesem massiven Druck meldete die Ärztin im August ihr SKA-Depot bei der zuständigen Reichsbanknebenstelle an. Rund zwei Monate später wurde Laura Mayer gezwungen, ihr Depot bei der SKA zu räumen. Die Nazi-Banker übergaben ihr einen Standardbrief, den sie zusammen mit einer persönlich unterschriebenen Vollmacht an die SKA zu schicken hatte.

Datiert auf den 15. November 1940 erhielten die Zürcher folgenden Brief:

"Wie Sie aus einliegendem Befehl der Reichsbanknebenstelle Eupen ersehen, muss ich Sie also hierdurch ersuchen, die genannten in ihrem Depot ruhenden Wertpapiere an das Bankhaus A. Hofmann & Co. auszuliefern." Obwohl das Schreiben keinen Zweifel daran liess, dass hier weder ein freiwilliger Akt noch eine Transferbewilligung der Schweizerischen Verrechnungsstelle vorlag, zögerten die Bankiers keinen Moment. Bereits elf Tage danach räumte die SKA das Depot restlos aus und lieferte die Titel "im Auftrag von Frl. Dr. med. Laura Mayer-Homberg" an das von der Reichsbank bestimmte Depot 437 II der Deutschen Golddiskontbank bei A. Hofmann & Co. Hofmann besorgte dann die Devisenbeschaffung für die Deutschen. Die Bank kaufte am 9. Dezember die Wertschriften als sogenannte Selbstkontrahentin direkt aus dem Depot der Golddiskontbank und zahlte via Schweizerische Nationalbank 11.574,95 Franken an das Reichsbankdirektorium in Berlin. Mayer bekam daraufhin am 14. Dezember eine Abrechnung über den Verkauf ihrer Titel. Der Erlös von exakt 8014 Reichsmark und 19 Pfennigen wurde auf ein gesperrtes Konto der Dresdner Bank überwiesen. Von diesem Geld sah die belgische Ärztin nichts mehr. In der Zwischenzeit hatte Hofmann die Titel an verschiedene schweizer Institute wie die Bank J. Vontobel oder die Vita-Versicherung weiterverkauft.

Im Prozess vor Bundesgericht verteidigten sich die beiden hauptsächlich beteiligten Banken mit den fragwürdigsten Argumenten (S.98).

Die Anwälte von Hofmann meinten, dass Mayer "die streitigen Titel aufgrund der innerdeutschen Devisengesetzgebung freiwillig veräussert habe, ohne durch Täuschung oder begründete Furcht dazu veranlasst worden zu sein." Bei der SKA tönte es nicht viel anders. Die Grossbank argumentierte, dass das Risiko der Verheimlichung der Titel für Mayer im Hinblick auf das Bankgeheimnis in der Schweiz nicht erheblich gewesen wäre. Das Bundesgericht wischte die Verteidigung von Hofmann und SKA mit deutlichen Worten vom Tisch.

"Wenn die Klägerin der Auffassung zur Anbietung und Ablieferung ihrer ausländischen Titel nachkam, so tat sie dies unzweifelhaft im Hinblick auf die schweren Strafen, die nach der Verordnung vom 7. Juni 1940 auf der Nichtbeachtung dieser Aufforderung standen. Sie liess sich also unter dem Einfluss begründeter Furcht, wofür die Besatzungsmacht verantwortlich war, zur Aufgabe des Eigentums an den streitigen Titeln bestimmen."

[Die Bundesrichter tadeln die Banken Hofmann und SKA in scharfer Weise]

Das Verhalten von Hofmann und SKA [heute CS] war für die Bundesrichter indiskutabel. Beide Banken wurden zur Leistung des vollen Schadenersatzes verurteilt. In der Urteilsbegründung bekam vor allem die SKA massive Vorwürfe zu hören.

"Die Schweizerische Kreditanstalt ersah aus dem Schreiben der Klägerin vom 15. November 1940 und dem beigelegten 'Befehl' der Reichsbanknebenstelle Eupen vom 11. November 1940 mit aller Deutlichkeit, dass die Klägerin sie nicht aus freiem Antrieb, sondern auf Geheiss der Reichsbank beauftragte, ihre Titel an die Bank Hofmann auszuliefern. Das Schreiben der Reichsbanknebenstelle zeigte ihr auch klar, zu welcher Verwendung die Titel der Bank Hofmann übergeben werden mussten. Als wohlunterrichtetes Bankinstitut wusste sie selbstverständlich, dass die Weisungen der Reichsbank an die Klägerin sich auf die in Eupen eingeführte deutsche Devisengesetzgebung stützten und dass die Gesetzgebung die Missachtung der darin festgesetzten Pflicht zur Anbietung und Ablieferung ausländischer Wertpapiere mit schwerer Strafe bedrohte", rüffelten die Richter, welche der SKA beinahe im gleichen Atemzug auch noch nachweisen, dass sie wissentlich mit Raubgütern Geschäfte machte:

"Da die Schweizerische Kreditanstalt bei der Auslieferung der deponierten Titel wusste oder jedenfalls bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte, dass die Klägerin das Eigentum an diesen Titeln unter dem Einfluss völkerrechtswidrigen Zwanges aufgab, war sie beim spätern Erwerb und Besitz der vier Obligationen 3% SBB 1935 (...) bösgläubig. Ihr Einwand (S.99),

sie habe die fraglichen Titel beim Kauf nicht wiedererkennen können, kann nicht gehört werden; dies um so weniger, als sie diese Titel am 9./11. Dezember 1940, also schon ca. 14 Tage nach der Auslieferung an die Bank Hofmann, von dieser selben Bank kaufte."

Der Fall Mayer zeigt eindrücklich, mit welcher Selbstverständlichkeit schweizer Banken die Weisungen der Nazi-Behörden ausführten [und nach 1945 mit primitiven Lügen alles abstreiten wollten]. Solche Depotumbuchungen und -verwertungen schienen während des Krieges Routineangelegenheiten gewesen zu sein. Über die Dimensionen lässt sich aus bekannten Gründen nur spekulieren.
Die meisten Betroffenen überlebten den Krieg nicht. Und wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter. Viele Fälle bleiben damit unentdeckt. Die Machenschaften lassen sich nur anhand aktenkundig gewordener Einzelfälle rekonstruieren. Neben den geschilderten Dossiers Burkhard, Freiherr von Speth, Bemeleit und Mayer liefert das Beispiel der Vermögen holländischer Juden, von denen am Ende beinahe 140.000 [nicht mehr zurückkamen bzw. in den Bunkerbau oder in den Gulag] geschickt wurden, weitere entscheidende Indizien. [Die Behauptung eines Massenmords durch Giftgas ist eine zionistische Lüge, um die heimlichen Deportationen in den Gulag zu vertuschen].


[Eine jüdische Bank in Amsterdam wird zu einer Nazi-'Verwertungsstelle']

[Die holländisch-jüdische Bank Lippmann mit Frankenkonto, Guldenkonto und ev. Wertschriftendepot beim Schweizerischen Bankverein - Inhaberpapiere kann man bedenkenlos klauen - Namenpapiere manchmal nicht]

Ab 1940 installierten die deutschen Besatzer in Holland eine zentralisierte Enteignungsmaschinerie. Zu diesem Zweck annektierten sie in Amsterdam die jüdische Bank Lippmann, Rosenthal & Co. und machten aus ihr eine Verwertungsstelle, vorwiegend zuständig für ausländische Wertpapiere aus dem Besitz holländischer Juden. Da viele solcher Obligationen und Aktien in schweizer Depots lagen, brauchte es wiederum ein entsprechendes Sammelkonto zur faktischen Arisierung.

Im Fall Holland war diese Einrichtung schnell gefunden. Aus früheren Geschäftsbeziehungen verfügte die Lippmann-Rosenthal-Bank seit 1925 beim Schweizerischen Bankverein in Zürich über ein Frankenkonto, ein Guldenkonto und vermutlich ein Wertschriftendepot. In der Folge dürften bei vielen Banken und Treuhändern Anweisungen eingegangen sein, die die Überweisung auf das Depot beim Bankverein verlangten. Es ist anzunehmen, dass diese Quasi-Enteignungen wie im Fall SKA bei Inhaberpapieren reibungslos funktionierten. Das war bei Namenpapieren nicht immer der Fall. Für einen Eigentümerwechsel brauchte es oft die Zustimmung des Verwaltungsrates der betreffenden Aktiengesellschaft. Und diese Hürde konnte ab und zu nicht genommen werden, wie der Fall der Limmat Industrie & Handelsgesellschaft AG zeigt (S.100).

[Fall: 31 Namenaktien von Josephine Hackel in Den Haag - der Verwaltungsrat schützt die Aktien]

Über zwei Jahre nach Kriegsende wurden 31 Aktien dieser Gesellschaft, die im gesperrten Depot der Lippmann-Rosenthal-Bank des Bankvereins lagen, im schweizerischen Handelsamtsblatt als geraubt publiziert. Daraufhin meldete sich die Limmat am 22. Januar 1948 bei der zuständigen Verrechnungsstelle und schilderte, was mit diesen Papieren während des Krieges passiert war.

"Es handelt sich um Aktien, die nach dem Aktienbuch der Limmat einer Frau Josephine Hackel, wohnhaft gewesen in Den Haag, gehören. Diese Aktien wurden für Rechnung der Frau Josephine Hackel von der N.V. Handels-Maatschappij Ampra in Amsterdam verwaltet. Sie lagen im Jahre 1941 in einem Safe der genannten Gesellschaft bei der Schweizerischen Kreditanstalt in Zürich, für welchen der Präsident unseres Verwaltungsrates, Herr Rechtsanwalt Dr. Max Schneider, eine Vollmacht besass. Die Ampra beauftragte damals Herrn Dr. Schneider, die fraglichen Aktien dem erwähnten Safe zu entnehmen und sie an das Bankhaus Lippmann, Rosenthal & Co. Sarphatistraat 47-55, auszuhändigen bzw. für dessen Rechnung beim Schweizerischen Bankverein in Zürich zu deponieren. Herr Dr. Schneider lehnte anfänglich die Ausführung des Auftrages ab, wandte sich dann aber nach wiederholten  Reklamationen auch von Seiten des Bankhauses Lippmann, Rosenthal & Co. an die Verrechnungsstelle mit der Anfrage, ob eine solche Auslieferung stattfinden dürfe oder ob sie nicht vielmehr mit Rücksicht auf die vom Bundesrat erfolgten Sperren verweigert werden müsse. Leider lautete die Antwort der Verrechnungsstelle damals so, dass ein Depotwechsel in der Schweiz gestattet werden müsse und lediglich an die Einschränkung zu knüpfen sei, dass die Sperre gemäss Bundesratsbeschluss vom 6. Juli 1940 auch für das neue Depot gelte. Daraufhin wurden die fraglichen Aktien am 20. November 1941 an den Schweizerischen Bankverein in Zürich ausgeliefert", schrieb die Limmat.

Josephine Hackel hatte Glück. Die Verantwortlichen der schweizer Aktiengesellschaft liessen sich nicht zu Befehlsempfängern degradieren.

"In der Folge verlangte die Firma Lippmann, Rosenthal & Co. über den Schweizerischen Bankverein, dass wir die erwähnten 31 Aktien der Frau Josephine Hackel auf den Namen des Bankhauses Lippmann, Rosenthal & Co. umschreiben sollte. Da nach den Statuten unserer Gesellschaft ein Eigentümerwechsel an Aktien unseres Unternehmens vom Verwaltungsrat genehmigt werden muss, wurde das erwähnte Gesuch unserm Verwaltungsrat unterbreitet. Dieser lehnte die Umschreibung (S.101)

ab, so dass die 31 Aktien in den Büchern unserer Gesellschaft immer noch als Eigentum der Frau Josephine Hackel figurieren."

Trotz der wiederholten Weisungen via Bankverein blieb die Limmat hart und liess das geplante Geschäft im letzten Moment platzen. Durch die verhinderte Überschreibung waren die Titel für die devisensüchtigen Deutschen wertlos, weil unverkäuflich. Andernfalls wären die Aktien verkauft und der Erlös in Schweizer Franken ins Dritte Reich zurückgeflossen. Die bundesrätliche Sperre von Vermögen aus besetzten Gebieten wäre wie im Fall Laura Mayer einmal mehr umgangen worden.

Solche Umbuchungs-Transaktionen sowie das teilweise fahrlässige Verhalten der Bankiers gegenüber Kommissaren, angeblichen Testamentsvollstreckern und erpressten Vollmachten erklären einen Teil der Tatsache, dass bis heute Erben von Nazi-Opfern vergeblich die Vermögen ihrer Väter, Grossväter oder anderer Verwandten suchen. In vielen Fällen existieren tatsächlich keine herrenlosen Gelder mehr, weil diese schon während des Krieges oder sogar vorher in den Besitz des Dritten Reichs übergegangen waren. Die Vermögen der Opfer flossen zurück nach Deutschland oder verschwanden beim Bankverein, bei [der Bank] Hofmann oder anderen Banken in den deutschen Sammelkonten, aus denen sich die Nazis frei bedienten.

[Die Nummern der Wertschriften sind Voraussetzung für eine Klage - der "Standardbrief" der schweizer Banken nach 1945]

Nur die wenigsten konnten nach dem Krieg die exakten Nummern der umgebuchten Wertschriften angeben und so ihre Rechte geltend machen. Der Rest wurde von den Banken mit einem Standardbrief abgefertigt, oder erhielt eine mysteriöse Antwort (S.102).

[Kommentar
Wir danken den schweizer Banken, die durch den systematischen Raub jüdischer Gelder das Dritte Reich mitfinanzierten. Dies alles geschah auf "neutralem" Boden. Der Dauer-Handelskrieg der jüdischen Zionisten in New York gegen Deutschland seit 1933 ist an diesen Aktionen gegen Juden in Europa jedoch nicht ganz schuldlos, sondern lieferte immer wieder ein Argument, sich zugunsten des Dritten Reiches zu verhalten - das zudem mit arisierten Geschenken die viele schweizer Verantwortliche bestechen konnte...]

Quellen
Seite 88 - 89 - 90 - 91 - 92 - 93 - 94 - 95 - 96 - 97 - 98 - 99 - 100 - 101 - 102 -

Seite 107 Dokument von 1938: Deutsche Kommissarische Verwalter kassieren jüdische Vermögen in Zureich (Zürich) ein: Die Verhaltensregeln der Banken waren ganz im Sinne des NS-Staates: Kommissarische Verwalter konnten in der Schweiz im grossen Stil jüdische Vermögen einkassieren
Seite 107 Dokument von 1938: Deutsche Kommissarische Verwalter kassieren jüdische Vermögen in Zureich (Zürich) ein: Die Verhaltensregeln der Banken waren ganz im Sinne des NS-Staates: Kommissarische Verwalter konnten in der Schweiz im grossen Stil jüdische Vermögen einkassieren

Seite 108 Dokument von 1938: Ein Kommissar der Deutschen Bank kassiert ein jüdische Vermögen ein: Beispiel eines Raubzuges [nach der NS-Besetzung Österreichs 1938]: Der kommissarische Verwalter eines jüdischen Bankhauses in Wien zog [Ende 1938] das in der Schweiz deponierte Vermögen ein.  Seite 109 Dokument einer erzwungenen Verfügung von 1939: Ein Jude muss sein Vermögen auf das Konto der Reichsbank umbuchen
Seite 108 Dokument von 1938: Ein Kommissar der Deutschen Bank kassiert ein jüdische Vermögen ein: Beispiel eines Raubzuges [nach der NS-Besetzung Österreichs 1938]: Der kommissarische Verwalter eines jüdischen Bankhauses in Wien zog [Ende 1938] das in der Schweiz deponierte Vermögen ein.

Seite 109 Dokument einer erzwungenen Verfügung von 1939: Ein Jude muss sein Vermögen auf das Konto der Reichsbank umbuchen: Erzwungene Verfügung: Ein Berliner Jude musste seiner Bank in Zureich (Zürich) den Auftrag geben, seine Wertschriften zu verkaufen und den Gegenwert auf das schweizer Konto des Reichsbankdirektoriums umzubuchen.

Seite 110: Ein Urteil des Bundesgerichts Lausanne von 1948 - nun gegen die SKA
Seite 110: Ein Urteil des Bundesgerichts Lausanne von 1948 - nun gegen die SKA: Auszug aus dem Urteil des Schweinzerischen (Schweizerischen) Bundesgerichts vom 21. September 1948: "Bösgläubige" SKA (Schweizerische Kreditanstalt, später Credit Suisse) - Schweizer Banken umgingen regelmässig die bundesrätliche Sperre für Vermögen aus den besetzten Gebieten.

<<     >>




Quellen


^