Die beiden Urteile des Schweizer Bundesgerichts vom 27. Mai und 30. Juni 2026 werfen eine grundsätzliche Frage auf, wie die Organisation Aktionsbündnis Freie Schweiz (ABF Schweiz) in einer Medienmitteilung diese Woche schreibt. Wie weit darf das Weisungsrecht eines privaten Arbeitgebers reichen, wenn eine Anordnung unmittelbar in die körperliche Integrität seiner Angestellten eingreift?
Im konkreten Fall ging es um zwei ehemalige Flight Attendants der Swiss, die sich dem während Corona eingeführten Covid-Impfobligatorium widersetzt hatten und denen daraufhin gekündigt wurde. Das Bundesgericht bestätigte die Entscheide der Vorinstanzen und erachtete die Kündigungen als rechtmäßig. Es gewichtete insbesondere die damalige betriebliche Situation, die internationalen Einreisebestimmungen und die Notwendigkeit einer möglichst flexiblen Einsatzplanung hoch.
Gerade diese Interessenabwägung ist der Kern der Kritik. Denn damit wird eine rote Linie berührt: Darf die wirtschaftliche und organisatorische Funktionsfähigkeit eines Unternehmens schwerer wiegen als die persönliche Entscheidung eines Arbeitnehmers, eine medizinische Behandlung abzulehnen?
Das Bundesgericht beantwortet diese Frage im konkreten Fall mit Ja. Es hält fest, dass Arbeitnehmer mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrags einen Teil ihrer Persönlichkeitsrechte zugunsten der betrieblichen Organisation einschränken. Weisungen des Arbeitgebers müssen allerdings betrieblich notwendig und verhältnismäßig sein und finden ihre Grenze am Persönlichkeitsrecht.
Besonders brisant ist die Argumentation zur körperlichen Unversehrtheit. Das Gericht anerkennt zwar ausdrücklich, dass eine Impfpflicht in die körperliche Integrität und persönliche Freiheit eingreift. Gleichzeitig bezeichnet es die Beeinträchtigung durch eine Impfung nach seiner bisherigen Rechtsprechung als relativ gering. Selbst für den Fall, dass wegen fehlender Langzeiterfahrungen ein schwererer Eingriff angenommen würde, gelangte das Gericht zum Schluss, dass das Interesse der Swiss an der Aufrechterhaltung des Flugbetriebs überwiegen könne.
Genau hier setzt die fundamentale Kritik an. Denn eine Kündigungsandrohung lässt die Entscheidung, sich impfen zu lassen oder nicht, nur noch bedingt als freie persönliche Entscheidung erscheinen. Wer zwischen einem medizinischen Eingriff und dem Verlust des Arbeitsplatzes wählen muss, steht unter einem erheblichen wirtschaftlichen Druck.
Das Aktionsbündnis freie Schweiz (ABF) wertet die Urteile deshalb als gefährlichen Präzedenzfall. Aus Sicht der Kritiker werde damit das Tor für betriebliche Impfobligatorien weiter geöffnet. Ihre Befürchtung: Was im Ausnahmezustand der «Pandemie» für Flugpersonal akzeptiert wurde, könnte künftig als Argumentationsgrundlage für andere Branchen und andere medizinische Maßnahmen dienen.
Dabei ist eine wichtige Differenzierung notwendig. Das Bundesgericht hat keinen allgemeinen Freipass für beliebige medizinische Eingriffe durch Arbeitgeber geschaffen. Es betont vielmehr, dass Weisungen am Persönlichkeitsrecht und am Verhältnismäßigkeitsprinzip zu messen sind und sich auf das betrieblich Notwendige beschränken müssen.
Doch genau diese Schranke wird aus Sicht der Kritiker zum entscheidenden Problem: Wer bestimmt, wann eine medizinische Maßnahme tatsächlich «betrieblich notwendig» ist? Und wie hoch muss die Beweislast für deren Nutzen und Risiken sein?
Die Klägerinnen hatten unter anderem argumentiert, dass die Impfpflicht für die Aufrechterhaltung des Flugbetriebs nicht zwingend gewesen sei und alternative Lösungen möglich gewesen wären. Das Bundesgericht folgte dieser Einschätzung nicht. Es verwies auf die damals wechselnden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verschiedener Staaten, den hohen organisatorischen Aufwand und die Gefahr von Flugausfällen bei zu wenig einsetzbarem Personal. Dass andere Fluggesellschaften teilweise auf eine Impfpflicht verzichteten, ändere daran nichts.
Auch die Kritik am damaligen Zulassungsstatus der Impfstoffe überzeugte das Gericht nicht. Die Vorinstanzen hatten berücksichtigt, dass die Impfstoffe neuartig waren; entscheidend war für das Gericht jedoch, dass sie zugelassen waren und sich der Arbeitgeber auf die Empfehlungen der zuständigen Behörden stützen durfte. Die Behauptung, es habe sich rechtlich um nicht zugelassene «Produkte im Versuchsstadium» gehandelt, wurde damit gerade nicht zur Grundlage des Urteils.
Das macht die Angelegenheit nicht weniger grundsätzlich. Im Gegenteil: Die eigentliche Sprengkraft liegt darin, dass das Bundesgericht selbst für den hypothetischen Fall eines schwereren Eingriffs in die persönliche Freiheit die betrieblichen Interessen höher gewichten würde, sofern die Voraussetzungen des konkreten Falles erfüllt sind.
Damit verschiebt sich die Perspektive. Nicht mehr nur die Frage, ob eine Impfung medizinisch sinnvoll ist, steht im Zentrum, sondern die Frage, welche Macht ein Arbeitgeber über die körperliche Selbstbestimmung seiner Beschäftigten besitzen darf.
Das ist eine Debatte, die weit über die Swiss und die Coronazeit hinausreicht. Medizinische Behandlungen unterscheiden sich von gewöhnlichen Arbeitsanweisungen fundamental. Ein Arbeitgeber kann Arbeitsabläufe bestimmen, Sicherheitsvorschriften erlassen oder Kleidung vorschreiben. Bei einem medizinischen Eingriff aber geht es um den eigenen Körper.
Gerade deshalb ist die gesellschaftliche und rechtspolitische Diskussion über die Reichweite betrieblicher Weisungen noch lange nicht beendet. Die entscheidende Frage lautet: Wo endet die vertragliche Treuepflicht – und wo beginnt eine körperliche Selbstbestimmung, über die auch ein Arbeitgeber nicht verfügen darf?
Die beiden Urteile liefern darauf eine Antwort für einen konkreten Pandemie- und Arbeitsrechtsfall. Ob diese Antwort auch für künftige Krisen und andere medizinische Maßnahmen tragfähig ist, dürfte eine der heikelsten Fragen sein, die aus der «Pandemie»-Zeit zurückbleiben.
Kommentar von Transition News
Dass das Bundesgerichtsurteil so lauten würde, war zu erwarten. Schweizer Gerichte entscheiden traditionell sehr oft zugunsten des Spielraums des Arbeitgebers. Allerdings wurde hier entschieden, ein Grundrecht, in diesem Fall körperliche Unversehrtheit, in seinem Kern einzuschränken. Das geht nicht. Grundrechte sind ihrer Natur nach Rechte, die einem zustehen, die nicht verhandelbar sind und auch vom Arbeitgeber akzeptiert werden müssen.
Grundrechte dürfen mit einem referendumspflichtigen Bundesgesetz eingeschränkt werden, die Militärpflicht für Männer ist ein solcher Fall, aber ihr Kerngehalt ist unantastbar. Genau das wurde durch das Bundesgericht mit Füßen getreten. Durch die Grundrechtsinitiative könnte diese Schieflage in der Schweiz korrigiert werden.
Wie würde wohl das Urteil in einem komplett hypothetischen Fall lauten, wenn eine Fluggesellschaft keine geouteten Mitglieder der LGBT-Gemeinschaft beschäftigen möchte, aus Furcht, diese nicht auf Routen in Länder einsetzen zu können, wo Homosexualität illegal ist? Es würde wohl ganz anders ausfallen. Und deshalb ist das hier besprochene Urteil auch ein Kind seiner Zeit, ein Kind der Spaltung der Gesellschaft und des rabiaten Vorgehens gegen Ungeimpfte.



