aus: Peter Balzli:
Treuhänder des Reichs. Eine Spurensuche. Werd-Verlag,
Zürich 1997
* Die mit * gekennzeichneten Namen
wurden aus Gründen des Personenschutzes vom Verfasser
geändert (S.15)
[Die Nazi-Praxis der 'privat motivierten
Anweisung' oder 'Bevollmächtigung']
[Eine deutsche Anfrage bei der Eidgenössischen Bank
- mit einer "Urkunde" eines
"Testamentsvollstreckers" wegen einer Person, die
schon 3 Jahre tot ist - und ein Fragebogen wie von
der Gestapo]
Die Nazis hatten schon früh eine weitere Methode
entwickelt, mit der auch die Zahlungssperre der
Bankiervereinigung gegenüber den kommissarischen
Verwaltern umgangen werden konnte. Die Deutschen
versuchten, den Schweizern offizielle Handlungen einer
NS-Behörde als privat motivierte Anweisungen zugunsten
der Vermögensbesitzer zu verkaufen. Das hatte
einerseits den Vorteil, dass das Vorgehen zumindest
für naive Bankiers alltäglich wirkte und somit kein
Misstrauen aufkam. Andererseits konnte man
prophylaktisch das Spitzelgesetz umgehen, da scheinbar
keine Tätigkeit einer ausländischen Behörde - wie im
Fall der jeweils offiziell auftretenden Kommissare -
auf schweizer Boden vorlag.
So wurden beispielsweise Mitarbeiter von
Zollfahndungsstellen als harmlos wirkende
Testamentsvollstrecker eingespannt. Eine Spur liefert
der Fall der stark deutschlandorientierten
Eidgenössischen Bank (S.88)
(Eiba), die nach dem Krieg von der Schweizerischen
Bankgesellschaft (SBG) übernommen wurde. Am 11.
November 1938 erhielten die Direktoren von einem
Berliner Rechtsanwalt einen umfangreichen Fragebogen.
[Es ging dabei um einen Safe]. "In der Beilage
übersende ich Ihnen das Lichtbild der Urkunde vom
13.5.1935 enthaltend meine Ernennung durch den Herrn
Kammergerichtspräsidenten zum Testamentsvollstrecker
nach dem am 19. Februar 1935 verstorbenen Direktor Dr.
Ing. Martin Rehmer aus Berlin. Derselbe hatte, wie mir
seine Tochter Fräulein Betty Rehmer kürzlich
mitgeteilt hat, in Ihrer Bank einen Safe gemietet. In
meiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker bitte
ich Sie um Auskunft:
a) Ist die (...) Nachricht zutreffend?
b) Welche Nummer hat das gemietete Safe?
c) Haben sich nach dem 19. Februar 1935 irgendwelche
Personen bei Ihnen, sei es persönlich, sei es
schriftlich, gemeldet, die Rechte auf den Inhalt des
Safes zu haben angegeben haben?
d) Wer sind diese Personen gewesen? Haben diese
Personen die Safeschlüssel im Besitz gehabt? Haben Sie
ihnen Zutritt zu den Saferäumen gewährt und ist das
Safe geöffnet und sind darin befindliche Gegenstände
entnommen worden?
e) Hatte Dr. Ing. Martin Rehmer den Safe unter seinem
oder unter einem Decknamen gemietet?
f) Bestand oder besteht ausser dem Safe bei Ihnen oder
einer Ihnen bekannten anderen Stelle ein Bankkonto,
sei es auf den Namen des Herrn Dr. Rehmer, sei es für
ihn unter einem Decknamen?
g) Falls das Konto bestanden hat, wann ist es
aufgelöst worden?
h) Falls das Konto noch besteht, welchen Bestand weist
es aus?
Ich erlaube mir darauf hinzuweisen, dass Sie lediglich
mir gegenüber Auskunft zu erteilen verpflichtet sind.
Sollten Sie an meiner Legitimation zweifeln, so bin
ich bereit, sie gegenüber dem hiesigen schweizerischen
Konsulat nachzuweisen. Abschrift dieses Schreibens
habe ich der Reichshauptbank mitgeteilt."
Die Bundesanwaltschaft und das EPD bekamen Wind von
der Sache und vermuteten rasch, dass sich deutsche
Steuer- oder Devisenfahnder durch den angeblichen
Testamentsvollstrecker Informationen beschaffen
wollten. In dem ominösen Brief gab es einige
Ungereimtheiten. Erstens war Rehmer schon seit über
drei Jahren tot. Zweitens ähnelten die Fragen eher der
Gestapo als einem Testamentsvollstrecker. Und drittens
war der Verweis auf die Reichshauptbank (S.89)
ein untrügliches Zeichen dafür, dass man dem Fräulein
Tochter wohl kaum selbstlos das Vermögen ihres Vaters
beschaffen wollte.
[Die Gedanken des Schweizer Aussenministeriums]:
"Jedenfalls sprechen die im Schreiben (...)
enthaltenen Fragen für diese Ansicht sowie auch der
Hinweis dieses Anwaltes, dass er Kopie seiner
Zuschrift an die Eidgenössische Bank A.G. der
Reichshauptbank habe zukommen lassen",
notierte die Abteilung für Auswärtiges am 26. November
zuhanden der Bundesanwaltschaft. Allen Zweifeln zum
Trotz beurteilten die Diplomaten die Angelegenheit als
Privatsache zwischen der Bank und dem Berliner
Rechtsanwalt. Die Beamten der Abteilung für
Auswärtiges scheuten eine klare Empfehlung. Die Eiba
könne, müsse aber nicht Auskunft erteilen, meinten
sie. Die Bankiers forderten beim schweizerischen
Konsulat die entsprechende Legitimation des Anwaltes
an.
[Der schweizerische Bankdirektor konnte selbst
entscheiden, ob er jüdische Vermögen
ausliefert oder nicht]
Der Fall Eiba zeigt klar, wie gross der
Ermessensspielraum der betroffenen schweizer Stellen
war. Vor allem das Verhalten der Bankiers war für das
Gelingen der deutschen Vorstösse entscheidend. Da gab
es einerseits den gewissenhaften Teil, der die
Nazi-Methoden schnell durchschaute und jeweils Anzeige
bei der Bundesanwaltschaft erstattete. Auf der anderen
Seite standen die naiven, willigen oder
deutschlandtreuen Kassenwarte, die keine Fragen
stellten und Vermögen sowie Informationen
auslieferten. Somit entschied in vielen Fällen die
Persönlichkeit des zuständigen Direktors über Sein
und Nichtsein der deponierten Gelder. Wie
individuell diese Fragen gehandhabt wurden, beweist
auch die Tatsache, dass Kadermitglieder derselben Bank
völlig unterschiedliche Entscheidungen trafen. Während
beispielsweise der Leiter einer Grossbankfiliale in
Basel die Abräumversuche der Nazis verhinderte, waren
seine Zürcher Kollegen deutlich kooperativer.
[Die 'Vollmacht']
[Die "Bevollmächtigung" als beste "Abräummethode" -
die Nationalbank beschliesst, nur "in Ausnahmefällen
solche Vollmachten anzuerkennen"]
Diese individuelle Note im damaligen Bankgeschäft
spielte vor allem bei der bevorzugtesten Abräummethode
die entscheidende Rolle. In den meisten Fällen
versuchten die Deutschen die Vermögen aus der Schweiz
zurückzuholen, indem sie erpresste Bevollmächtigungen
der Besitzer vorlegten.
"Die Geheime Staatspolizei des Dritten Reiches
folterte vermögende Juden und erpresste so Vollmachten
für die Konten in der Schweiz", sagt der ehemalige
Grossbankangestellte Peter K. "Den Verantwortlichen
der Bank war offensichtlich bewusst, was gespielt
wurde. Vereinzelt drohten die Mutigen der Gestapo mit
der Polizei. Doch meistens (S.90)
anerkannten die Bankiers die Vollmachten und händigten
die Gelder aus oder überwiesen sie direkt nach
Deutschland. Ich erinnere mich an mehrere Dossiers, wo
es um Kontobestände in der Höhe von 30.000, 70.000 und
80.000 Franken ging, die auf diese Weise nach
Deutschland zurückgeflossen sind."
Die Behauptung von Peter K., dass schweizer Bankiers
im Bild waren, wird durch eine Passage in einem
Protokoll der Schweizerischen Nationalbank bestärkt.
Bereits am 26. Januar 1934 äusserte das Direktorium
den Verdacht,
"dass eine in Deutschland von einem verhafteten
Bankkunden zugunsten eines Vertreters der
Untersuchungsbehörde ausgestellte Vollmacht unter dem
Zwang der besonderen Verhältnisse, d.h. eigentlich
gegen den freien Willen des Vollmachtgebers,
zustandegekommen ist, und es frägt sich daher, ob die
Bank diesem Umstand Rechnung tragen soll."
Die Nationalbank beschloss damals, nur in
Ausnahmefällen solche Vollmachten anzuerkennen. Was
sie unter Ausnahmen genau verstand, wurde allerdings
nicht näher umschrieben. [vielleicht z.B., wenn eine
Anweisung des Nazi-Bundesrats vorlag, oder wenn eine
Beteiligung an einer arisierten Firma versprochen
wurde, oder wenn gleichzeitig eine arisierte Firma an
einen Schweizer verschenkt wurde].
[Fall: Die "Vollmacht" der Ehefrau eines
wegen Devisenvergehens inhaftierten Deutschen, um in
der Schweiz einen Safe bei der ZKB zu öffnen]
Die von den Opfern oder deren Angehörigen in
Gefängnissen und den Konzentrationslagern mittels
Folter erhaltenen Unterschriften gelangten nicht nur
per Post in die Schweiz. Peter K. erinnert sich auch
an Dokumente, aus denen hervorgeht, dass damals
deutsche Agenten die Vollmachten auch persönlich
vorlegten. Für Letzteres liefert das Beispiel der
Zürcher Kantonalbank (ZKB) den Beweis. Am 4. Februar
1941 erhielt das Direktorium eine Warnung vom EPD in
Bern:
"Es wird uns mitgeteilt, dass der deutsche
Staatsangehörige Dr. med. Bernhard Burkhard, wohnhaft
in München-Pullach, in ein Devisenstrafverfahren
verwickelt sei. Er soll bei Ihnen den Safe Nr. 4729
gemietet haben. Es wäre nicht ausgeschlossen, dass
versucht würde, irgendeiner Weise über den Inhalt des
erwähnten Banksafes nähere Auskunft zu erhalten."
Heinrich Däniker, Direktor der ZKB, hatte mit diesem
Vorgehen keine Mühe. In einem protokollierten
Telefongespräch teilte Däniker den Beamten des EPD
kurz darauf mit, dass bei ihm tatsächlich zwei Herren
aus Deutschland namens Luber und Frauendiener
vorgesprochen hätten. Die beiden hätten sich als
Freunde von Burkhard ausgegeben und gleichzeitig "eine
Vollmacht von Frau Dr. Burkhard" vorgelegt. "Die
beiden Herren machen einen vertrauenerweckenden
Eindruck", meinte Däniker am Telefon. Für das EPD war
damit der Fall schon beinahe erledigt. Reichlich
unverbindlich antwortete man (S.91)
Däniker, dass die Anzeige vom 4. Februar "für alle
Fälle" erfolgt sei. Im Übrigen müsse die Bank auf
eigene Verantwortung den Entscheid treffen, den sie im
Interesse des Kunden als richtig erachte. Das EPD
verzichtete daraufhin, mit der Bundesanwaltschaft
Kontakt aufzunehmen, weil die Namen Luber und
Frauendiener nicht aktenkundig waren. Die Beamten
gingen völlig naiv davon aus, dass die Deutschen immer
dieselben Agenten mit solchen Missionen beauftragten.
Es ist somit anzunehmen, dass die ZKB schliesslich
den Safeinhalt an die angeblichen Freunde der
Burkhards ausgeliefert hat.
Diese Handlungsweise von 1941 macht auch den heutigen
[1997] Kantonalbankverantwortlichen immer noch keine
Mühe. Obwohl sie in ihrem eigenen Archiv keine Spuren
zur Affäre Burkhard gefunden haben, wollen, meint ein
Sprecher ganz generell:
"Wenn jemand eine gültige Vollmacht vorlegt, muss der
Bankbeamte entsprechend handeln. Das Gegenteil wäre
unzulässig. Und schliesslich hatten sich diese Leute
ja das Wort Gestapo nicht auf die Stirn geklebt."
Das Verhalten der Bundesbehörden im Fall Burkhard
zeigt einmal mehr, dass man es nur im äussersten
Notfall wagte, die Deutschen in ihrem Tun zu stören
respektive bei willigen Bankiers nicht nur mit
Warnungen, sondern mit klaren Empfehlungen
einzuschreiten. Die ängstlichen Diplomaten gingen in
einzelnen Fällen sogar so weit, allfällige Hindernisse
aus dem Weg zu räumen.
[Fall: Freiherr von Speth-Schülzburg mit einem
geheimgehaltenen Nummernkonto in der Schweiz bei der
Eidgenössischen Bank - Devisenvergehen und 4 Jahre
Zuchthaus - ein schweizer Anwalt versucht die
Konfiskation des Kontos für die Nazi-Behörden]
In der Affäre Freiherr von Speth-Schülzburg konnten
sich die NS-Behörden am Ende über eine Entscheidung
des Eidgenössischen Justiz- und Polizeikdepartements
hinwegsetzen.
Der deutsche Staatsangehörige von Speth-Schülzburg
hatte bei der Eidgenössischen Bank ein Nummerndepot
mit 250.000 Schweizer Franken, 50.000 Reichsmark und
23 US-Dollar. Gegenüber der Reichsbank hatte er sein
ausländisches Vermögen geheimgehalten. Doch die
zuständige Behörde kam ihm auf die Spur und eröffnete
gegen ihn ein Verfahren wegen Devisenvergehens. Er
wurde zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Um das
Vermögen konfiszieren zu können, schoben die Nazis
diesmal einen schweizer Anwalt mit der entsprechenden
Vollmacht vor.
Nach anfänglichen Schwierigkeiten setzte die Deutsche
Gesandtschaft [deutsche Botschaft in Bern] erheblichen
Druck auf und gebrauchte in einem Brief an das EPD
[Eidgenössische Polizeidepartement] vom 9. März 1941
deutliche Worte:
"Nachdem der Genannte (von Speth-Schülzburg, d. Verf.)
im Laufe der gegen ihn anhängigen Untersuchung (S.92)
sich mit der Rückführung der ausländischen Wertpapiere
nach Deutschland einverstanden erklärt hatte, wurde
der schweizerische Rechtsanwalt Dr. Schweizer in
Zürich mit der Auflösung des Wertpapierdepots
beauftragt. Obwohl Herr Dr. Schweizer mit einer
notariell beglaubigten Vollmacht ausgerüstet war,
untersagte das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement ihm im Hinblick auf das
schweizerische Spitzelgesetz die Ausführung des
Auftrages, wodurch die Auflösung des Wertpapierdepots
wochenlang verzögert wurde. Die Deutsche Gesandtschaft
sieht sich genötigt, der schweizerischen Regierung
ihre Bedenken gegenüber dem obengeschilderten
Verfahren zum Ausdruck zu bringen, durch das ein mit
der Wahrnehmung deutscher Interessen beauftragter
Anwalt an der rechtmässigen Durchführung seiner
Aufgabe behindert worden ist."
Die Eiba verweigerte weiterhin die Auslieferung des
Vermögens. Neben der Bundesanwaltschaft schaltete sich
auch die Zürcher Staatsanwaltschaft ein. Diese nahm an
der Tatsache Anstoss, dass der Auftrag zur Auflösung
des Depots nicht durch den inhaftierten Freiherrn
persönlich, sondern durch einen Anwalt erteilt worden
war. In einem Bericht an die kantonale Justizdirektion
vom 20. April 1940 argumenttierten die Staatsanwälte,
dass bei der Einschiebung von Mittelsmännern auf
schweizer Seite der Verdacht gerechtfertigt sei, dass
derartige Handlungen im Interesse und im Auftrage
nicht so sehr des Auftragerteilenden, des
privatrechtlichen Berechtigten, sondern der deutschen
Strafverfolgungsbehörde vorgenommen werde und
öffentlichrechtlichen Zwecken diene.
Egal ob Juden oder andere Nazi-Opfer, das Herauslösen
der Vermögen war für die Schweizer eine Formsache. Wie
schon bei den Bankiers in Sachen kommissarische
Verwalter tauchte auch bei den Behörden kaum je der
Gedanke auf, dass Unterschriften von Personen, die
sich in den Händen der Nazis befanden, nur unter
massivster Nötigung zustande kamen. Solange die
privatrechtliche Fassade aufrechterhalten wurde, war
zumindest ein Teil der schweizer Behörden und Bankiers
zufrieden. Über dahinterstehende Schicksale und
Umstände wurde in den seltensten Fällen ein Wort
verloren.
[Die schweizer Bankiers und Unternehmer hofften auf
weitere Arisierungsgeschenke - meistens
Parteimitglieder der rechtsextremen SVP und der
Mitte-Partei FDP...]
In der Freiherr-Affäre konnte Dr. Schweizer alle
Hürden nehmen. Weil die Eiba auch auf ein persönliches
Schreiben des inhaftierten von Speth nicht reagierte,
räumten schliesslich die Zürcher Behörden dem Anwalt
alle Hindernisse aus dem Weg. Das EPD meldete der
Deutschen (S.93)
Gesandtschaft am 25. Juni 1941 die erfolgreiche
Durchführung des Raubzuges:
"Die kantonal-zürcherische Behörde hat diesem (Dr.
Schweizer, d.Verf.) daraufhin binnen weniger Tage die
Bewilligung zur Entgegennahme der Wertpapiere und zu
deren Hinterlegung bei der von seinem Klienten
bestimmten Schweizerbank erteilt, worauf Freiherr von
Speth die gewünschten Dispositionen treffen konnte.
DAs Politische Departement benützt gerne auch diesen
Anlass, um die Deutsche Gesandtschaft seiner
ausgezeichneten Hochachtung zu versichern."
[Die Politik der umzingelten Schweiz - oft
noch mit geschmierten Politikern]
[Die Schweiz ist umzingelt - und die Diplomatie
entsprechend fügsam - und manche schweizer
Politiker und Unternehmer sind mit arisierten
Geschenken geschmiert und pflegen entsprechend "enge
Kontakte" zum Reich]
Der Grund für die ausgezeichnete Hochachtung gegenüber
den Deutschen lag in der vorsichtig-ängstlichen bis
kollaborativen Art der schweizer Diplomatie. Der
umzingelte Zwergstaat vermied wenn möglich
Provokationen gegen über Grossdeutschland. Die beinahe totale Gefügigkeit war
einerseits Ausfluss existentieller Überlegungen: Die
von den Nazis weitgehend kontrollierten Importkanäle
mussten offen bleiben. Andererseits hatten
verschiedene Repräsentanten der Eidgenossenschaft ein
Faible [eine Hang] für die braune Idee [weil die
Zionisten in New York den Boykott Deutschlands durch
die "USA" bzw. einen Dauer-Handelskrieg bewirkt
hatten. Ausserdem waren viele schweizer
Politiker und Unternehmer durch geschenkte
Anteilen an arisierten Betrieben oder sogar mit
geschenkten, arisierten Unternehmen bestochen und
"gekauft"]. Und dementsprechend
teilweise enge Kontakte zu einflussreichen Figuren des
NS-Staates.
[Anwalt Steegmann mit FL-Pass - die Evakuation
einer Kunstsammlung aus Deutschland nach
Liechtenstein - Vertrauensanwalt der Schweizer
Botschaft in Berlin]
Zu solchen Figuren gehörten auch Personen, die sich
unter anderem als Absender erpresster Vollmachten
betätigten. Der deutsche Anwalt Josef Steegmann war
einer von ihnen. Der schillernde Steegmann gehörte mit
Sicherheit zu den grösseren Fischen der damaligen
Zeit. Obwohl in der offiziellen Geschichtsschreibung
weitgehend unbekannt, wickelte der Mann mit
liechtensteinischem Pass heikle und hoch geheime
Geschäfte in Millionenhöhe ab.
So wirkte er als Anwalt für die Schweizerische
Kreditanstalt (SKA, heute CS) und die Waffenfabrik
Oerlikon Bührle. Gegen Ende des Krieges wurde er
zusammen mit dem berühmten Adolf Ratjen
beauftragt, die Kunstsammlung des
liechtensteinischen Fürsten vor den Russen zu retten
und aus Deutschland ins "Ländle" zu evakuieren. Ratjen
war Inhaber der Bank Delbrück Schickler & Co. in
Berlin und fungierte während des Krieges als
Verbindungsmann zwischen dem
Reichswirtschaftsministerium und dem Oberkommando der
Wehrmacht [OKW]. Für den Kunsttransfer erhielten die
beiden die Ehrenbürgerschaft des Fürstentums. Ratjen
leitete danach jahrzehntelang den Verwaltungsrat der
Bank in Liechtenstein.
"Steegmann war ein hochintelligenter Mann mit enormen
Beziehungen" meint heute [1997] ein naher Verwandter
von Adolf Ratjen. Das sagte (S.94)
sich damals auch der schweizer Botschafter in Berlin,
Hans Frölicher, und engagierte das Multitalent als Vertrauensanwalt
der Schweizerischen Gesandtschaft. Als den
Behörden in Bern im Verlauf des Jahres 1944 immer
skandalösere Gerüchte über den geheimnisvollen Anwalt
zu Ohren kamen, hatte Frölicher keine Hemmungen,
seinen langjährigen Freund Steegmann gegenüber der
Abteilung für Auswärtiges in den höchsten Tönen zu
loben.
"Er ist der Vertrauensanwalt der Gesandtschaft und hat
bisher alle Geschäfte zur grössten Zufriedenheit der
schweizerischen Auftraggeber erledigt. Seine
persönliche Einstellung gegenüber der Schweiz war
stets freundlich und voller Verständnis für unsere
Institution. Auch seine Heirat mit einer Schweizerin
bestärkt ihn in seiner grossen Sympathie für die
Schweiz", schrieb Frölicher am 3. November 1944 nach
Bern. Der schweizer Gesandte wollte mit diesem
Empfehlungsschreiben die Bewilligung von Steegmanns
Einreise in die Schweiz erreichen.
Der schlechte Ruf von Frölichers Freund bestätigte
sich wenige Monate später voll und ganz. Ein
Untersuchungsbericht der Eidgenössischen
Fremdenpolizei an EJPD-Chef und Bundespräsident Eduard
von Steiger vom 25. April 1945 deckte auf, wer
Steegmann wirklich war.
[Fall Bemeleit mit Bankkonto in Genf: Anwalt
Steegmann mit Gestapo-Vollmacht aus Paris -
Ehefrau blockiert die Vollmacht]
Laut den Ermittlungen "befand sich beim Bankverein
Genf ein Guthaben von Fr. 20.000 zugunsten des
Reichsangehörigen Albert Bemeleit, geb. 1900. Dieses
Guthaben war gesperrt. Bemeleit war in Monaco
wohnhaft. Der Bankverein erhielt den Auftrag, dieses
Guthaben der "Bank für Anlagewerte" in Zürich zu
überweisen. Der Bankverein teilte am 10.2.44 der
Verrechnungsstelle mit, diese Überweisung erfolge auf
Anordnung und Pression der deutschen Behörden.
Bemeleit weilte im Jahre 1944 in Paris. Später
berichtete Frau Bemeleit, ihr Mann sei in Deutschland
verhaftet und gezwungen worden, das Geld nach
Deutschland auszuliefern. Am 8.8.44 sei Bemeleit
erschossen worden. Genau einen Monat später sandte
Steegmann eine auf ihn und Ratjen lautende, undatierte
Vollmacht Bemeleits. Steegmann wurde durch die
deutschen Behörden zur amtlichen Verwaltung über die
Firma Bemeleit bestellt, und als solcher verlangte er
mit Schreiben vom 8.9.44 die Überweisung des bei der
Bank für Anlagewerte hinterlegten Geldes Bemeleits."
Steegmann hatte die undatierte Vollmacht direkt von
der Gestapo aus Paris bekommen. Und das war kein
Zufall. Arthur Bemeleit besass zusammen mit Bruder
Albert ein internationales Firmenimperium (S.95)
das für die Kriegsführung der Deutschen von grosser
Bedeutung war. "Sie hatten unter anderem die
Fiat-Vertretung und lieferten Lastwagen an das
Afrikakorps von Generalfeldmarschall Erwin Rommel",
erzählt heute die in Deutschland lebende Chungja
Bemeleit, die Schwiegertochter von Albert Bemeleit.
Trotz dieser Geschäfte schwärmte aber Arthur Bemeleit
nicht für Hitler. Im Gegensatz zu seinem Bruder, der
Mitglied der NSDAP und der SS war, sympathisierte er
mit dem französischen Widerstand. "Die Gestapo hat ihn
exekutiert, weil er der Résistance geholfen hat. Ein
Spitzel muss ihn denunziert haben", meint Chungja
Bemeleit.
Steegmann hatte für einmal Pech. Zwar hievten ihn die
Nazis in die Chefetage des wichtigen
Bemeleit-Imperiums, aber an die schweizer Vermögen kam
er nicht heran. Die Frau des Ermordeten konnte bei den
Schweizern gegen die gelieferte Vollmacht
Einsprache erheben. Die Verrechnungsstelle
verhinderte daraufhin die Ablieferung des Vermögens.
[Anwalt Steegmann mit einem "Lederetui" an der
Grenze]
Die Fremdenpolizisten wussten noch einiges mehr über
die Machenschaften des Vertrauensanwalts der Schweizer
Gesandtschaft. In ihrem Bericht schilderten sie
detailliert, wie sich Steegmann und Ratjen kurz vor
der Kapitulation des Dritten Reichs nach Liechtenstein
absetzten. Dank sehr guter Beziehungen hatten sich die
beiden das persönliche Auto des Fürsten besorgt. Als
Diplomaten getarnt rechneten sie damit, unbehelligt
über die Grenze zu kommen. Doch der deutsche Zoll
vermutete offenbar eine Kapitalflucht und durchsuchte
die Nobelkarosse äusserst gründlich [es ist
anzunehmen, dass ein Spitzel sie verraten hat]:
[Die Angaben des Polizeiberichts]: "Auf die Frage der
deutschen Beamten, was ein Lederetui enthalte, hätten
Steegmann und Ratjen geantwortet, es handle sich um
belanglosen 'Glump' [Sachen im Gegenwert von alten
Kleidern]. Die Untersuchung habe ergeben, dass es sich
bei diesem 'Glump' um Schmucksachen im Werte von
mehreren Millionen handelte. Der schweizerische
Zollbeamte weist darauf hin, dass die beiden Ausländer
ein ausführliches Verzeichnis über den Schmuck auf
sich trugen. Für wen die Sendung bestimmt war, konnte
nicht abgeklärt werden. Der deutsche Finanzer habe von
einer Tante in Zürich geredet, während der Einnehmer
des Zollamtes Tisis Andeutungen auf einen Dr. oder
Juden in Bern gemacht hätte", hiess es im Bericht. Der
Schmuck war jedenfalls nicht für den Fürsten bestimmt.
"Ich habe von dieser Geschichte noch nie etwas gehört.
Ich kann mir das nicht erklären", meint heute ein
Verwandter von Ratjen. (S.96)
[Es ist möglich, dass dies eine Falle war: Ein
unbekannter "Diener" hat das Lederetui ins Auto
gelegt, um Steegmann und seiner Arroganz ein Geschenk
zu "Kriegsabschluss" zu machen, und dann erfolgte ein
Telefonanruf bei der Zolldirektion - ein ganz normaler
Trick, um Leute reinzulegen und um Karrieren zu
zerstören...].
[Die Sperre ausländischer Vermögen besetzter
Länder - und die Umgehung durch Verrechnungsstelle
oder heimliche Transaktion]
Die Masche mit den erzwungenen und gefälschten
Vollmachten klappte in vielen Fällen. Dabei kamen die
Anweisungen nicht nur aus Deutschland, sondern auch
aus den von den Deutschen überrollten Ländern. Die
Nazis klopften die Menschen der besetzten Gebiete
lückenlos nach verheimlichten Kontoverbindungen in der
Schweiz. Die herausgelösten Vermögen kamen jedoch
nicht immer direkt ins Reich zurück, weil die
Deutschen bei schweizer Guthaben von Einwohnern dieser
besetzten Länder mit einer bundesrätlich angeordneten
Sperre konfrontiert waren. Sie galt ab dem 26. April
1940 für Dänemark, am 21. Mai kamen Norwegen, Belgien,
Luxemburg und Holland dazu. Zwei Wochen später
erfolgte die Blockierung französischer Vermögen. Diese
Sperren mussten zuerst umgangen werden, sei es durch
eine Bewilligung der zuständigen Verrechnungsstelle
oder - wie vermutlich in den meisten Fällen - durch
eine Umgehung des Gesetzes mittels einer heimlichen
Transaktion der betreffenden Bank.
Wie in den Affären Freiherr von Speth oder Bemeleit
wurden die Banken in der Regel angewiesen, die
betreffenden Gelder oder Wertpapiere auf
deutschkontrollierte Konten bei anderen schweizer
Banken zu überweisen. Diese Konten unterlagen keiner
Sperre. Ähnlich einem Sammelbecken fungierten die
Depots als Zwischenstationen und Verwertungsstellen
für die konfiszierten Vermögen. Die Fluchtkapitalien
der Nazi-Opfer befanden sich also in einer ersten
Phase immer noch in der Schweiz, lauteten aber jetzt
auf eine vom Dritten Reich kontrollierte
Finanzinstitution. Seit dem Zweiten Weltkrieg
kursieren immer wieder Gerüchte, dass von dieser Regel
nur Ausnahme gemacht worden sein sollen, wenn sich
Nazi-Grössen wie Göring oder Goebbels die Gelder
gleich selbst auf private Sonderkonten in der Schweiz
überweisen liessen.
Die genauen Abläufe solcher Machenschaften kamen erst
nach dem Krieg ans Tageslicht, als vereinzelte
Überlebende des Nazi-Terrors gegen die Banken
prozessierte. Obwohl in diesen Gerichtsverfahren meist
die schweizerische Verwertung von im Ausland
gestohlenen Raubgütern Thema war, mussten die Richter
hin und wieder auch Umbuchungen auf deutsche Konten
beurteilen.
[Aber solche
Prozesse waren für überlebende Juden ein harter
Kampf, weil sie meistens gegen alle Instanzen
ankämpfen mussten und erst auf höchster Instanz am
Bundesgericht in Lausanne Recht bekamen. Und für
solche Prozesse waren genaue Listen der Wertobjekte
mit Details und Wertpapiernummern notwendig - aber
viele Nazi-Opfer hatten alle Listen oder sonstige
Spuren zerstört, um nicht von der Gestapo bei einer
Razzia gefangenommen zu werden, wenn die die Liste
der Wertobjekte finden würde. Aber die blinden
schweizer Bankiers und Anwälte sowie die Richter
waren eben gerne blind und raubten dann den grossen
Teil der jüdischen Vermögen sogar erst NACH 1945 -
im Schutze des Bankgeheimnis...].
[Fall: Laura Mayer-Homberg aus Belgien geht 1948
vor Bundesgericht wegen der heimlicher Vernichtung
ihres Kontos - die Lügen der Banken im Prozess von
1948]
Ein solcher Fall stand am 21. September 1948 auf der
Tagesordnung des Bundesgerichts. Die Ärztin Laura
Mayer-Homberg aus dem belgischen Eupen klagte auf
Rückgabe verschiedener Wertpapiere, die sie vor dem
Krieg bei der Schweizerischen Kreditanstalt (SKA
[heute CS]) in Zürich deponiert hatte. Mayers Vermögen
umfasste ursprünglich neun Obligationen (S.97)
der Schweizerischen Bundesbahnen [SBB] à [zu] drei und
dreieinhalb Prozent zu je 1000 Franken sowie drei
Obligationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft à
vier Prozent zu je 100 Franken. Für die Deutschen war
das Depot eine leichte Beute [gewesen]. Nachdem die
Wehrmacht beim Angriff auf Belgien im Mai 1940 das
Gebiet von Eupen besetzt hatte, folgten kurze Zeit
später auch die deutschen Gesetze. Die damit geltende
Devisenbewirtschaftung wurde in Belgien sogleich mit
aller Härte klargemacht. Wer sich nicht fügte, musste
mit drakonischen Sanktionen bis zur Todesstrafe
rechnen. Unter diesem massiven Druck meldete die
Ärztin im August ihr SKA-Depot bei der zuständigen
Reichsbanknebenstelle an. Rund zwei Monate später
wurde Laura Mayer gezwungen, ihr Depot bei der SKA zu
räumen. Die Nazi-Banker übergaben ihr einen
Standardbrief, den sie zusammen mit einer persönlich
unterschriebenen Vollmacht an die SKA zu schicken
hatte.
Datiert auf den 15. November 1940 erhielten die
Zürcher folgenden Brief:
"Wie Sie aus einliegendem Befehl der
Reichsbanknebenstelle Eupen ersehen, muss ich Sie also
hierdurch ersuchen, die genannten in ihrem Depot
ruhenden Wertpapiere an das Bankhaus A. Hofmann &
Co. auszuliefern." Obwohl das Schreiben keinen Zweifel
daran liess, dass hier weder ein freiwilliger Akt noch
eine Transferbewilligung der Schweizerischen
Verrechnungsstelle vorlag, zögerten die Bankiers
keinen Moment. Bereits elf Tage danach räumte die SKA
das Depot restlos aus und lieferte die Titel "im
Auftrag von Frl. Dr. med. Laura Mayer-Homberg" an das
von der Reichsbank bestimmte Depot 437 II der
Deutschen Golddiskontbank bei A. Hofmann & Co.
Hofmann besorgte dann die Devisenbeschaffung für die
Deutschen. Die Bank kaufte am 9. Dezember die
Wertschriften als sogenannte Selbstkontrahentin direkt
aus dem Depot der Golddiskontbank und zahlte via
Schweizerische Nationalbank 11.574,95 Franken an das
Reichsbankdirektorium in Berlin. Mayer bekam daraufhin
am 14. Dezember eine Abrechnung über den Verkauf ihrer
Titel. Der Erlös von exakt 8014 Reichsmark und 19
Pfennigen wurde auf ein gesperrtes Konto der Dresdner
Bank überwiesen. Von diesem Geld sah die belgische
Ärztin nichts mehr. In der Zwischenzeit hatte Hofmann
die Titel an verschiedene schweizer Institute wie die
Bank J. Vontobel oder die Vita-Versicherung
weiterverkauft.
Im Prozess vor Bundesgericht verteidigten sich die
beiden hauptsächlich beteiligten Banken mit den
fragwürdigsten Argumenten (S.98).
Die Anwälte von Hofmann meinten, dass Mayer "die
streitigen Titel aufgrund der innerdeutschen
Devisengesetzgebung freiwillig veräussert habe, ohne
durch Täuschung oder begründete Furcht dazu veranlasst
worden zu sein." Bei der SKA tönte es nicht viel
anders. Die Grossbank argumentierte, dass das Risiko
der Verheimlichung der Titel für Mayer im Hinblick auf
das Bankgeheimnis in der Schweiz nicht erheblich
gewesen wäre. Das Bundesgericht wischte die
Verteidigung von Hofmann und SKA mit deutlichen Worten
vom Tisch.
"Wenn die Klägerin der Auffassung zur Anbietung und
Ablieferung ihrer ausländischen Titel nachkam, so tat
sie dies unzweifelhaft im Hinblick auf die schweren
Strafen, die nach der Verordnung vom 7. Juni 1940 auf
der Nichtbeachtung dieser Aufforderung standen. Sie
liess sich also unter dem Einfluss begründeter Furcht,
wofür die Besatzungsmacht verantwortlich war, zur
Aufgabe des Eigentums an den streitigen Titeln
bestimmen."
[Die Bundesrichter tadeln die Banken Hofmann und SKA
in scharfer Weise]
Das Verhalten von Hofmann und SKA [heute CS] war für
die Bundesrichter indiskutabel. Beide Banken wurden
zur Leistung des vollen Schadenersatzes verurteilt. In
der Urteilsbegründung bekam vor allem die SKA massive
Vorwürfe zu hören.
"Die Schweizerische Kreditanstalt ersah aus dem
Schreiben der Klägerin vom 15. November 1940 und dem
beigelegten 'Befehl' der Reichsbanknebenstelle Eupen
vom 11. November 1940 mit aller Deutlichkeit, dass die
Klägerin sie nicht aus freiem Antrieb, sondern auf
Geheiss der Reichsbank beauftragte, ihre Titel an die
Bank Hofmann auszuliefern. Das Schreiben der
Reichsbanknebenstelle zeigte ihr auch klar, zu welcher
Verwendung die Titel der Bank Hofmann übergeben werden
mussten. Als wohlunterrichtetes Bankinstitut wusste
sie selbstverständlich, dass die Weisungen der
Reichsbank an die Klägerin sich auf die in Eupen
eingeführte deutsche Devisengesetzgebung stützten und
dass die Gesetzgebung die Missachtung der darin
festgesetzten Pflicht zur Anbietung und Ablieferung
ausländischer Wertpapiere mit schwerer Strafe
bedrohte", rüffelten die Richter, welche der SKA
beinahe im gleichen Atemzug auch noch nachweisen, dass
sie wissentlich mit Raubgütern Geschäfte machte:
"Da die Schweizerische Kreditanstalt bei der
Auslieferung der deponierten Titel wusste oder
jedenfalls bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen
konnte, dass die Klägerin das Eigentum an diesen
Titeln unter dem Einfluss völkerrechtswidrigen Zwanges
aufgab, war sie beim spätern Erwerb und Besitz der
vier Obligationen 3% SBB 1935 (...) bösgläubig. Ihr
Einwand (S.99),
sie habe die fraglichen Titel beim Kauf nicht
wiedererkennen können, kann nicht gehört werden; dies
um so weniger, als sie diese Titel am 9./11. Dezember
1940, also schon ca. 14 Tage nach der Auslieferung an
die Bank Hofmann, von dieser selben Bank kaufte."
Der Fall Mayer zeigt eindrücklich, mit welcher
Selbstverständlichkeit schweizer Banken die Weisungen
der Nazi-Behörden ausführten [und nach 1945 mit
primitiven Lügen alles abstreiten wollten]. Solche
Depotumbuchungen und -verwertungen schienen während
des Krieges Routineangelegenheiten gewesen zu sein.
Über die Dimensionen lässt sich aus bekannten Gründen
nur spekulieren. Die meisten Betroffenen
überlebten den Krieg nicht. Und wo kein Kläger ist, da
ist auch kein Richter. Viele Fälle bleiben damit
unentdeckt. Die Machenschaften lassen sich nur anhand
aktenkundig gewordener Einzelfälle rekonstruieren.
Neben den geschilderten Dossiers Burkhard, Freiherr
von Speth, Bemeleit und Mayer liefert das Beispiel der
Vermögen holländischer Juden, von denen am Ende
beinahe 140.000 [nicht mehr zurückkamen bzw. in den
Bunkerbau oder in den Gulag] geschickt wurden, weitere
entscheidende Indizien. [Die Behauptung eines
Massenmords durch Giftgas ist eine zionistische Lüge,
um die heimlichen Deportationen in den Gulag zu
vertuschen].
[Eine jüdische Bank in Amsterdam wird zu
einer Nazi-'Verwertungsstelle']
[Die holländisch-jüdische Bank Lippmann mit
Frankenkonto, Guldenkonto und ev. Wertschriftendepot
beim Schweizerischen Bankverein - Inhaberpapiere
kann man bedenkenlos klauen - Namenpapiere manchmal
nicht]
Ab 1940 installierten die deutschen Besatzer in
Holland eine zentralisierte Enteignungsmaschinerie. Zu
diesem Zweck annektierten sie in Amsterdam die
jüdische Bank Lippmann, Rosenthal & Co. und
machten aus ihr eine Verwertungsstelle, vorwiegend
zuständig für ausländische Wertpapiere aus dem Besitz
holländischer Juden. Da viele solcher Obligationen und
Aktien in schweizer Depots lagen, brauchte es wiederum
ein entsprechendes Sammelkonto zur faktischen
Arisierung.
Im Fall Holland war diese Einrichtung schnell
gefunden. Aus früheren Geschäftsbeziehungen verfügte
die Lippmann-Rosenthal-Bank seit 1925 beim
Schweizerischen Bankverein in Zürich über ein Frankenkonto,
ein Guldenkonto und vermutlich ein
Wertschriftendepot. In der Folge dürften bei
vielen Banken und Treuhändern Anweisungen eingegangen
sein, die die Überweisung auf das Depot beim
Bankverein verlangten. Es ist anzunehmen, dass diese
Quasi-Enteignungen wie im Fall SKA bei Inhaberpapieren
reibungslos funktionierten. Das war bei Namenpapieren
nicht immer der Fall. Für einen Eigentümerwechsel
brauchte es oft die Zustimmung des Verwaltungsrates
der betreffenden Aktiengesellschaft. Und diese Hürde
konnte ab und zu nicht genommen werden, wie der Fall
der Limmat Industrie & Handelsgesellschaft AG
zeigt (S.100).
[Fall: 31 Namenaktien von Josephine Hackel in Den
Haag - der Verwaltungsrat schützt die Aktien]
Über zwei Jahre nach Kriegsende wurden 31 Aktien
dieser Gesellschaft, die im gesperrten Depot der
Lippmann-Rosenthal-Bank des Bankvereins lagen, im
schweizerischen Handelsamtsblatt als geraubt
publiziert. Daraufhin meldete sich die Limmat am 22.
Januar 1948 bei der zuständigen Verrechnungsstelle und
schilderte, was mit diesen Papieren während des
Krieges passiert war.
"Es handelt sich um Aktien, die nach dem Aktienbuch
der Limmat einer Frau Josephine Hackel,
wohnhaft gewesen in Den Haag, gehören. Diese Aktien
wurden für Rechnung der Frau Josephine Hackel von der
N.V. Handels-Maatschappij Ampra in Amsterdam
verwaltet. Sie lagen im Jahre 1941 in einem Safe der
genannten Gesellschaft bei der Schweizerischen
Kreditanstalt in Zürich, für welchen der Präsident
unseres Verwaltungsrates, Herr Rechtsanwalt Dr. Max
Schneider, eine Vollmacht besass. Die Ampra
beauftragte damals Herrn Dr. Schneider, die fraglichen
Aktien dem erwähnten Safe zu entnehmen und sie an das
Bankhaus Lippmann, Rosenthal & Co. Sarphatistraat
47-55, auszuhändigen bzw. für dessen Rechnung beim
Schweizerischen Bankverein in Zürich zu deponieren.
Herr Dr. Schneider lehnte anfänglich die Ausführung
des Auftrages ab, wandte sich dann aber nach
wiederholten Reklamationen auch von Seiten des
Bankhauses Lippmann, Rosenthal & Co. an die
Verrechnungsstelle mit der Anfrage, ob eine solche
Auslieferung stattfinden dürfe oder ob sie nicht
vielmehr mit Rücksicht auf die vom Bundesrat erfolgten
Sperren verweigert werden müsse. Leider lautete die
Antwort der Verrechnungsstelle damals so, dass ein
Depotwechsel in der Schweiz gestattet werden müsse und
lediglich an die Einschränkung zu knüpfen sei, dass
die Sperre gemäss Bundesratsbeschluss vom 6. Juli 1940
auch für das neue Depot gelte. Daraufhin wurden die
fraglichen Aktien am 20. November 1941 an den
Schweizerischen Bankverein in Zürich ausgeliefert",
schrieb die Limmat.
Josephine Hackel hatte Glück. Die Verantwortlichen der
schweizer Aktiengesellschaft liessen sich nicht zu
Befehlsempfängern degradieren.
"In der Folge verlangte die Firma Lippmann, Rosenthal
& Co. über den Schweizerischen Bankverein, dass
wir die erwähnten 31 Aktien der Frau Josephine Hackel
auf den Namen des Bankhauses Lippmann, Rosenthal &
Co. umschreiben sollte. Da nach den Statuten unserer
Gesellschaft ein Eigentümerwechsel an Aktien unseres
Unternehmens vom Verwaltungsrat genehmigt werden muss,
wurde das erwähnte Gesuch unserm Verwaltungsrat
unterbreitet. Dieser lehnte die Umschreibung
(S.101)
ab, so dass die 31 Aktien in den Büchern unserer
Gesellschaft immer noch als Eigentum der Frau
Josephine Hackel figurieren."
Trotz der wiederholten Weisungen via Bankverein blieb
die Limmat hart und liess das geplante Geschäft im
letzten Moment platzen. Durch die verhinderte
Überschreibung waren die Titel für die
devisensüchtigen Deutschen wertlos, weil
unverkäuflich. Andernfalls wären die Aktien verkauft
und der Erlös in Schweizer Franken ins Dritte Reich
zurückgeflossen. Die bundesrätliche Sperre von
Vermögen aus besetzten Gebieten wäre wie im Fall Laura
Mayer einmal mehr umgangen worden.
Solche Umbuchungs-Transaktionen sowie das teilweise
fahrlässige Verhalten der Bankiers gegenüber
Kommissaren, angeblichen Testamentsvollstreckern und
erpressten Vollmachten erklären einen Teil der
Tatsache, dass bis heute Erben von Nazi-Opfern
vergeblich die Vermögen ihrer Väter, Grossväter oder
anderer Verwandten suchen. In vielen Fällen existieren
tatsächlich keine herrenlosen Gelder mehr, weil diese
schon während des Krieges oder sogar vorher in den
Besitz des Dritten Reichs übergegangen waren. Die
Vermögen der Opfer flossen zurück nach Deutschland
oder verschwanden beim Bankverein, bei [der Bank]
Hofmann oder anderen Banken in den deutschen
Sammelkonten, aus denen sich die Nazis frei bedienten.
[Die Nummern der Wertschriften sind Voraussetzung
für eine Klage - der "Standardbrief" der schweizer
Banken nach 1945]
Nur die wenigsten konnten nach dem Krieg die exakten
Nummern der umgebuchten Wertschriften angeben und so
ihre Rechte geltend machen. Der Rest wurde von den
Banken mit einem Standardbrief abgefertigt, oder
erhielt eine mysteriöse Antwort (S.102).
[Kommentar
Wir danken den schweizer Banken, die durch den
systematischen Raub jüdischer Gelder das Dritte Reich
mitfinanzierten. Dies alles geschah auf "neutralem"
Boden. Der Dauer-Handelskrieg der jüdischen Zionisten
in New York gegen Deutschland seit 1933 ist an diesen
Aktionen gegen Juden in Europa jedoch nicht ganz
schuldlos, sondern lieferte immer wieder ein Argument,
sich zugunsten des Dritten Reiches zu verhalten - das
zudem mit arisierten Geschenken die viele schweizer
Verantwortliche bestechen konnte...]
Quellen
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- 98
- 99
- 100
- 101
- 102
-

Seite 107 Dokument von 1938: Deutsche
Kommissarische Verwalter kassieren jüdische
Vermögen in Zureich (Zürich) ein: Die
Verhaltensregeln der Banken waren ganz im
Sinne des NS-Staates: Kommissarische Verwalter
konnten in der Schweiz im grossen Stil
jüdische Vermögen einkassieren
Seite 108 Dokument von
1938: Ein Kommissar der Deutschen Bank
kassiert ein jüdische Vermögen ein: Beispiel
eines Raubzuges [nach der NS-Besetzung
Österreichs 1938]: Der kommissarische
Verwalter eines jüdischen Bankhauses in Wien
zog [Ende 1938] das in der Schweiz deponierte
Vermögen ein.
Seite 109 Dokument einer erzwungenen Verfügung
von 1939: Ein Jude muss sein Vermögen auf das
Konto der Reichsbank umbuchen: Erzwungene
Verfügung: Ein Berliner Jude musste seiner
Bank in Zureich (Zürich) den Auftrag geben,
seine Wertschriften zu verkaufen und den
Gegenwert auf das schweizer Konto des
Reichsbankdirektoriums umzubuchen.
Seite 110: Ein Urteil des
Bundesgerichts Lausanne von 1948 - nun gegen
die SKA: Auszug aus dem
Urteil des Schweinzerischen
(Schweizerischen) Bundesgerichts vom 21.
September 1948: "Bösgläubige" SKA
(Schweizerische Kreditanstalt, später Credit
Suisse) - Schweizer Banken umgingen
regelmässig die bundesrätliche Sperre für
Vermögen aus den besetzten Gebieten.
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Quellen
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