Verschiedene Ereignisse haben mich dazu angeregt, im Jahr
2006 ein Merkblatt über das Zusammenleben in der Schweiz zu
verfassen, das an verschiedene Quartiervereine versandt
wurde. Insbesondere sind in diesem Merkblatt die Bezüge zu
den Gesetzen enthalten. Die Hausordnung bezieht sich auf den
Basler Mietvertrag. Im Jahr 2008 wurden einige Sachen noch
ergänzt.
Michael Palomino, 27.5.2008
Merkblatt über das
Zusammenleben in der Schweiz
Die schweizer Gesetze gelten in der Schweiz für alle
Menschen. Das Wissen um die Zusammenhänge fördert die
Integration aller Menschen. Information gibt die Polizei,
jede Buchhandlung oder jede Bibliothek. Ein Verstoss gegen
das Strassenverkehrsgesetz (SVG) mit einem Auto ist
"Nichtbeherrschen des Fahrzeugs".
Ruhezeiten gemäss
Hausordnung
Die Ruhezeiten gemäss Hausordnung: Mittagszeit (12-13 Uhr)
und ab 20 Uhr, Nachtruhe 22-7 Uhr (im Sommer vielleicht ab
23 Uhr wegen der Sommerzeit), ausserdem Sonntagsruhe.
Ringhörige Häuser
Für ringhörige Mietshäuser sollten spezielle Hausordnungen
gelten.
In ringhörigen Häusern, wo man jeden Wassertropfen der
Nachbarn hört, ist es z.B. angebracht, die Badezeiten so
anzupassen, dass möglichst wenig Leute vom Glucksen des
planschenden Badewassers und vom Lärm des abfliessenden
Badewassers gestört werden. In ringhörigen Häusern sollte
man also erst ab 8 Uhr morgens baden.
Ferner sollten in ringhörigen Häusern alle Türen gepolstert
sein, um Türenknallen zu vermeiden.
Hupen und anderer Lärm
durch Autos, Töff und Vespa
Hupen ist nur bei Gefahr erlaubt. Unnötiges Hupen ohne
Gefahrensituation ist verboten (SVG, Art. 40). Jede
vermeidbare Auswirkung mit einem Fahrzeug ist verboten, v.a.
Lärm (z.B. Hupen, Motor laufen lassen), Staub, Rauch (z.B.
Vollgas) und Geruch (Motor laufen lassen). Durch Huperei und
Vollgas werden nicht nur Menschen, sondern auch Tiere
erschreckt (SVG Artikel 42, Absatz 1). Das gilt auch für
Taxis, Vespas und Töffs (logisch). Der überflüssige Lärm
belastet Nerven und Gesundheit, in der Stadt und auf dem Land
(ärztliche Aussage). Rufzeichen mit der Hupe (Ankunftshup,
Abschiedshup, Freundschaftshup und hupende Alarmanlagen)
sind verboten (SVG Artikel 40). Wenn man einmal 10 Sekunden
warten muss, so ist das keine Gefahr, und Hupen ist dann nicht erlaubt, sondern
allenfalls eine Lichthupe. Man kann auch mündlich
protestieren (logisch). Bei mutwilligem Hupen ohne Gefahr
oder Raserei droht Anzeige bis zum Führerscheinentzug (SVG
Artikel 54, Absatz 3).
Leute ohne Hupen mit dem
Auto abholen - Ladevorgänge ohne Autolärm
Leute ohne Lärm mit dem Auto abzuholen erfolgt bei abgestelltem Motor (SVG
Artikel 42, Absatz 1), nicht
mit Hupen (SVG Artikel 40), sondern mit der Hausglocke oder mit dem
Handy, eventuell
Warnblinkanlage laufen lassen. Auch das Abladen von Leuten
oder Ladevorgänge erfolgen bei abgestelltem Motor (SVG Artikel 42, Absatz
1). Das gilt für alle Motorfahrzeuge!
Geschwindigkeit und "freie"
Strassen, die nicht "frei" sind, weil die Anwohner
dazuzuzählen sind
Fahren Sie langsam, dann kommen Sie immer schnell ans Ziel
ohne Unfall. Das gilt für Autos und Velos gleichermassen
(logisch). Denn: Ungeduld bringt neue Schuld. Jeder Raser
findet seinen Baum, oder eine Mauer, oder das Jenseits
(logisch).
Es ist vorteilhaft, immer 5 km/h unter der Limite
zu fahren. So kann man Bussen und Unfälle vermeiden
(logisch). Es gilt die "Vorsichtspflicht" (SVG Artikel 31,
Absatz 1) mit der Anpassung der Geschwindigkeit nach unten,
um Unfälle zu vermeiden (SVG Artikel 32, Absatz 1).
Eigentlich ist jedes Auto, das über 120 km/h fahren kann,
ein Verstoss gegen die "Vorsichtspflicht", weil diese
Raser-Autos viel zu stark sind (auch Töff).
Laute Auspuffe, Vollgas und Raserei sind vermeidbarer Lärm
und sind verboten (SVG Artikel 42, Absatz 1). Das gilt auch
dann, wenn die Strasse "frei" ist, denn die Menschen in den
Häusern wollen den Krach nicht. Die Strasse ist also nicht
"frei", wenn sie "frei" ist, sondern die Anwohner sind
miteinzuberechnen. Tempo 30 gilt also auch in der Nacht, für
Taxis, Vespas und Töffs auch (logisch).
Kurze Wege ohne grosses Gepäck sind mit dem Velo schneller
als mit dem Auto zu bewältigen, und Lärm und Gestank wird
vermieden, was dem Gesetz entspricht (SVG Artikel 42, Absatz
1).
Bei Haltestellen von Tram und Bus müssen Autofahrer
besonders vorsichtig fahren, denn die Passagiere dürfen
nicht gefährdet werden (SVG Artikel 33, Absatz 3, sowie
Artikel 38, Absatz 3).
Licht muss sein
Velo und Auto ohne Licht sind untauglich (logisch). Intaktes
Licht am Auto und Velo vermittelt Sicherheit (logisch).
Fahrzeuge bei Nacht ohne Licht sind eine Unfallgefahr (SVG
Artikel 93, Absatz 1+2). In der Schule sollte man lernen,
wie man das Licht am Velo repariert (logisch). Schwarze
Autos auf schwarzen Strassen sollten immer mit Licht fahren
(logisch). Es wäre vorteilhaft, wenn der Asphalt hellgrau
wäre und nicht schwarz (logisch).
Abstand halten
Fahrzeuge müssen genügend Abstand halten (SVG Artikel 34,
Absatz 4). Wenn ein Auto einen Velofahrer nicht überholen
kann, ist 10 m Abstand gut, um dem Velofahrer keine Angst zu
machen (logisch) und als "Vorsichtspflicht" (SVG Artikel 31,
Absatz 1). Wer ein kleineres Auto fährt, kann leichter
überholen (logisch). Mercedes und breite Autos (z.B.
Süffel-Geländewagen) sind unpraktisch und brauchen breite
Strassen zum Überholen, können also Velofahrer oft nicht
überholen (logisch).
Kinder dürfen und sollen
spielen, aber wann und wo
Spielen ist ein
Menschenrecht. Kinder dürfen dabei nicht zum
Verkehrshindernis werden (SVG Artikel 4, sowie Artikel 26,
Absatz 1). Wenn die Hinterhöfe zugebaut und alle Strassen
mit Parkplätzen und Bäumen zugebaut werden, haben Kinder
keinen Platz mehr zum Spielen und weichen auf wenig
befahrene Strassenstücke aus. Kinder spielen also auf wenig
benutzten Trottoirs in wenig befahrenen Tempo-30-Strassen
oder in geschützten Garageneinfahrten, wo kaum oder keine Autos fahren, mit
Trottinets oder Kindervelos etc., denn dann sind Kinder kein
grosses Verkehrshindernis. Ballspiele aber sollten eher auf
einer Wiese stattfinden (logisch). Die erwachsenen Menschen
sind gleichzeitig aufgefordert, die Hinterhöfe jeweils so
herzurichten, dass Kinder dort wieder spielen können
(logisch).
Der Verkehr (Auto, Velo und fäG) muss bei Kindern und
älteren Leuten speziell vorsichtig fahren (SVG Artikel 26,
Absatz 2). Fahrzeuge haben kein Recht, durch Provokation
oder Lärm Menschen zu gefährden (ärztliche Aussage,
Menschenrecht), auch Tiere nicht (Tierrecht).
Wenn Kapitalisten die Hinterhöfe zerstören und alles Spiel
von Kindern verbieten, werden die Kinder krank. Das
Tiefbauamt kann Strassenräume zu Lebensräumen umgestalten (tun! Antrag
stellen!).
Kinderspiel richtet sich nach der Hausordnung. Am Sonntag
ist leiseres Kinderspiel erlaubt
(Menschenrecht). Feuerwerk ist kein
Kinderspiel, sondern Lärm (Hausordnung) bzw. Kriegslärm.
Musik machen - Musik hören
- Musiksucht
Musik ist ein möglicher Ausgleich zum Alltag, muss aber auch
für die Mitmenschen erträglich sein. Musik ist nur bei geschlossenen Fenstern
in Zimmerlautstärke
erlaubt (Hausordnung). Disco
findet in der Disco statt, es sei denn, es handelt
sich um ein eigenes Einfamilienhaus oder um eine isolierte
Garage (logisch). Musizieren ist bei geschlossenen Fenstern
zu bestimmten Zeiten erlaubt (Hausordnung). Dauernde laute
Musik ist psychische
Gewalt (Anti-Folter-Konvention) und stört die
Konzentrationsfähigkeit anderer Menschen, auch lauter
Fernseher und Radio (ärztliche Aussage).
Musik im Freien ist erlaubt an Fasnacht, bei Strassenmusik
und Freiluftkonzerte. Elektrischer Verstärker ist nur bei
Konzerten oder im Keller erlaubt. Jede laute Stereo-Anlage
ist ein elektrischer Verstärker. Musik auf dem Spielplatz
ist nicht erlaubt ausser ein bewilligtes Fest.
Laute Musik im Auto verstösst gegen die "Vorsichtspflicht"
(SVG Artikel 31, Absatz 1), bei Stillstand in Wohngegenden
gegen die Hausordnung.
Musiksucht ist Flucht und Verdrängung von Problemen, bzw.
laute Musik ist Ausdruck von Gewalt. Meldungen erfolgen an
Hausbesitzer, Beratungsstellen, Polizei, bis zum FFE
(fürsorglicher Freiheitsentzug).
Fussballfan-Psychoten (z.B.
beim FC Basel, Deutschland, England etc.)
Gesetze gelten auch bei Fussballspielen. Hupen, Vollgas,
Autorennen oder Steine werfen sind psychotische Symptome
schwerer Ausweglosigkeit, Manie oder Depression (ärztliche
Aussage, eventuell muss ein FFE erfolgen).
Die Kirchen und
Schulhausglocken brechen bis heute die Nachtruhe und
Sonntagsruhe
Kirchenglocken und Schulhausglocken verstossen gegen die
Hausordnung, verstossen gegen Nachtruhe und Sonntagsruhe
(Menschenrechte). Wieso ist das bis heute noch so? Hier
fehlt eine Gesetzesanpassung in der Schweiz, um die
Nachtruhe und die Sonntagsruhe vor den penetranten
Kirchenglocken und Schulhausglocken zu schützen.
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Blatt an einer Hauswand zur
Rücksichtnahme in einem hellhörigen Haus
Es wird gebeten,
die Nachtruhe einzuhalten
und erst ab 8 Uhr morgens zu baden
weil in diesem hellhörigen Haus die Wasserleitungen sehr
stark rauschen.
Laute Diskussionen veranstaltet man am besten im Wald, im
Stadion oder in der Beiz.