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Kriminelle, schweizer Geheimdienste: PUK-Bericht 1990 über UNA, MSD, P-26 und P-27

15. Der kriminelle, "ausserordentliche" Nachrichtendienst P-27 (P27): Die "Tätigkeit"

Struktur und Aufbau des P-27: Büro und elektronische Überwachungsstelle - Jahresberichte - Berichte wie die NZZ - Bruch fremder Rechtsordnungen - Decknamen - anonyme Briefe - kein Kontaktnetz ins Ausland? - Finanzen - Beratergruppe "Konrat" - Gutachten von Grisel und Thürer - für Häsler ist alles legal - der Bundesrat entscheidet "frei" - Willkür ab 1979 beibehalten - P-27 lebenswichtig - Drogengeschäfte und Organisiertes Verbrechen unter Villiger verschwiegen

Neue
                        Zürcher Zeitung, Logo
Neue Zürcher Zeitung, Logo [1]. Gemäss PUK-Bericht EMD von 1990 erstellt der P-27 Berichte wie die NZZ, mehr nicht.

Divisionär Mario
                          Petitpierre 1981-1988 [4] sucht sich eine
                          "Beratergruppe" aus
Divisionär Mario Petitpierre 1981-1988 [3] sucht sich eine "Beratergruppe" aus

Generalstabschef
                          Heinz Häsler 1990-1992
Generalstabschef Heinz Häsler 1990-1992 [5]. Er meinte, der P-27 entspreche dem "Rechtsstaat" und der "Demokratie".

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Mit Spionage lernt man nicht dazu, sondern nur mit denken.

Dummheit erfindet schnell eine Gefahr, damit man spionieren kann. Und die kriminelle Schweiz ist kein Denkerstaat, sondern ein Manipulationsstaat gegen die GANZE Welt - auch bei der Spionage - speziell gegen Ausländer - die Psychose im schweizerischen Geheimdienst


-- UNA=Untergruppe Nachrichtendienst und Abwehr (Spionage, Spannerei v.a. gg. Kritiker unter Oberst Bachmann)
-- MSD=Militärische Sicherheitsdienste (Spionage und Rufmorde der Bundesanwaltschaft und der hohen Militärs gegen schweizer Militärangehörige)
-- P-26=Projekt 26 ("Widerstand", gegründet von Helmut Hubacher, Chef angeblich Cattelan)
-- P-27=Projekt 27 (Spionage, Spannerei v.a. gg. Ausländer, gegründet von Helmut Hubacher, Chef Kaspar Villiger)


P-27

2.3 Das Projekt P-27 in seiner Grundkonzeption

2.3.1 Die Grundkonzeption "Der ausserordentliche Nachrichtendienst" (Projekt 27) vom 1. Februar 1982 - [der AOND soll alles Illegale dürfen...]

Divisionär Petitpierre (1981-1988 [web07]) erstellte als Unterstabschef Nachrichtendienst und Abwehr mit Datum vom 1. Februar 1982 die Grundkonzeption für das Projekt P-27.

Divisionär Mario Petitpierre
                1981-1988
Divisionär Mario Petitpierre 1981-1988 [3] erstellt die "Grundkonzeption" für den kriminellen Geheimdienst P-27 (Projekt P27)

Gleichzeitig wurden die provisorischen Weisungen von Divisionär Ochsner vom 6. August 1979 aufgehoben. Nebst dem Unterstabschef Nachrichtendienst und Abwehr [wer?] erhielten nur der Vizedirektor der UNA [wer?] sowie der Chef von P-27 [Cattelan? Hubacher?] ein Exemplar dieser Grundkonzeption. Der Bundesrat wurde gemäss Verteiler ebensowenig bedient wie der Generalstabschef (Jörg Zumstein 1981-1985 [web05]). In dieser Grundkonzeption ging der Unterstabschef Nachrichtendienst und Abwehr davon aus, dass der ordentliche Nachrichtendienst nur bis zu einem gewissen Grade bei der Nachrichtenbeschaffung Risiken eingehen könne. "Der ausserordentliche Nachrichtendienst, als weitgehend selbständige Auslandsnachrichtenbeschaffungsstelle, hat diese Lücke zu schliessen. Er steht aus diesen Gründen ausserhalb von Armee [S.242]

und Verwaltung." Ausserhalb jeglicher Einordnung in die staatlichen Strukturen sei er in der Lage, "erhöhte Risiken zu übernehmen", "auch mit unkonventionellen Mitteln und Methoden Auslandnachrichten zu beschaffen", "in der Anonymität und ausserhalb von Armee und Verwaltung zu arbeiten (Abstreitbarkeit)". Der ausserordentliche Nachrichtendienst wurde dem Unterstabschef Nachrichtendienst und Abwehr unterstellt.

[Details in den "Vorläufigen Weisungen" von 1980 werden in der Konzeption von 1982 übernommen - "Bedürfnislisten" - gewisse Stellen wissen vom P-27]

Die Einzelheiten der Verbindungen zwischen dem "ordentlichen" und dem "ausserordentlichen" Nachrichtendienst wurden in den "Vorläufigen Weisungen für die Zusammenarbeit des Nachrichtendienstes mit dem Projekt 27" vom 11. Dezember 1980 geregelt, die auch unter der Geltung der Konzeption 1982 in Kraft blieb. Danach hatte das Projekt 27 zwar einen Ermessensspielraum bei der Nachrichtenbeschaffung und konnte insbesondere "aufgrund eigener Beurteilung der Lage" Nachrichten beschaffen. Indessen bestand die klare Weisung: "Auftraggeber bezüglich Beschaffung ist der Nachrichtendienst", der für laufende "allgemeine Nachrichten und Indikatoren (...) in der Regel jährlich anzupassende Bedürfnislisten" zu erstellen hatte oder in Einzelfällen für "besondere" beziehungsweise "besonders vordringliche Nachrichten und Indikatoren" Beschaffungsaufträge erteilen konnte. Zu diesem Zweck wurden in der UNA [Untergruppe Nachrichtendienst und Abwehr] der Chef der Abteilung Nachrichtendienst sowie die unterstellten Sektionschefs "Beschaffung" und "Auswertung" über diesen Dienst orientiert, die damit in die Lage versetzt wurden, Aufträge an den ausserordentlichen Nachrichtendienst zu formulieren.



Nach derselben Weisung musste vor Inkaufnahme hoher Risiken die Zustimmung der vorgesetzten Stelle, d.h. des Unterstabschefs Nachrichtendienst und Abwehr beziehungsweise des Vizedirektors der UNA, eingeholt werden.

2.3.2 Der Auftrag des Generalstabschefs vom 25. Oktober 1985 [Jörg Zumstein 1981-1985]

Im Hinblick auf den Wechsel des Chefs der Organisation P-27 [wer?] per 30. April/1. Mai 1986 [also während der Perestroika von Gorbatschow] erliess Generalstabschef Zumstein am 25. Oktober 1985 einen Auftrag, der inhaltlich der vorangehenden Grundkonzeption weitgehend entsprach; neu wurde der Chef P-27 dem Gene- [S.243]

ralstabschef unterstellt, lediglich "operationell" blieb er weiterhin dem Unterstabschef Nachrichtendienst und Abwehr unterstellt. Ausserdem hatte P-27 "ein unabhängiges Übermittlungssystem im grenznahen in- und ausländischen Bereich aufzubauen und zu unterhalten". Gemäss Verteiler des als streng geheim klassifizierten Auftrages wurden lediglich der neue und der alte Chef P-27, der Unterstabschef Nachrichtendienst und Abwehr sowie der Chef der Stabsabteilung des Stabes der Gruppe für Generalstabsdienste bedient - nicht aber der Bundesrat.

[1986: Das "Pflichtenheft" von Divisionär Petitpierre für den Chef von P-27]

Gestützt auf diesen Auftrag des Generalstabschefs [Zumstein] erstellte der Unterstabschef Nachrichtendienst und Abwehr, Divisionär Petitpierre, mit Datum vom 18. Juni 1986 ein Pflichtenheft betreffend die operationelle Tätigkeit des Chefs Projekt 27. Danach bedeutet die "operationelle Unterstellung" des Projekts 27 unter den Unterstabschef Nachrichtendienst und Abwehr, dass dieser die Nachrichtenbeschaffung zu koordinieren und den Chef des Projekts 27 mit personellen und materiellen Mitteln technisch zu unterstützen habe. Eine Pflicht des Chefs P-27 zur Absprache mit dem Unterstabschef Nachrichtendienst und Abwehr wurde nur mit Bezug auf Erstkontakte zu ausländischen Amtsstellen und Diensten vorgeschrieben; ausserdem wurde vorgesehen, dass das Budget dem Unterstabschef Nachrichtendienst und Abwehr einzureichen sei.

Im übrigen geht diese Weisung von einer weitgehenden Selbständigkeit des ausserordentlichen Nachrichtendienstes aus. Insbesondere hatten nur noch der Unterstabschef Nachrichtendienst und Abwehr selbst sowie in Ausnahmefällen der Chef der Abteilung Nachrichtendienst das Recht, dem ausserordentlichen Nachrichtendienst Beschaffungsaufträge zu erteilen. Kontaktpersonen und Verbindungsleute zwischen dem ordentlichen und dem ausserordentlichen Nachrichtendienst waren im Gegensatz zu den "Vorläufigen Weisungen für die Zusammenarbeit des Nachrichtendienstes mit dem Projekt 27" vom 11. Dezember 1980, welche nicht formell aufgehoben wurden, nicht mehr vorgesehen. Es entfiel auch die Verpflichtung, bei Eingehen erhöhter Risiken eine Genehmigung der vorgesetzten Stelle einzuholen. [S.244]

[Übermittlungsnetz im grenznahen Ausland wurde nie installiert]

Beizufügen ist, dass die Organisation den Auftrag, ein Übermittlungsnetz im grenznahen Ausland aufzubauen, nach den Aussagen des Chefs von P-27 nie ausgeführt hat. Dies ist den vorgesetzten Stellen auch bekannt gegeben worden; eine formelle Entbindung ist allerdings bis zum heutigen Tag nicht erfolgt. [S.245]


2.4 Der ausserordentliche Nachrichtendienst 1982 bis 1990 - [die "Tätigkeit" des P-27 mit Spionage, Spannerei, Rufmord etc. - und der Drogenhandel und das Organisierte Verbrechen wird verschwiegen]

2.4.1 Auftrag

Der heute geltende Auftrag ergibt sich aus den Grundkonzeptionen von 1982 und 1985. Der amtierende Generalstabschef bestätigte dies im Bericht vom 10. April 1990 zuhanden der PUK EMD:

"Der ausserordentliche Nachrichtendienst beschafft militärische, politische, wirtschaftliche und technische Nachrichten, welche der Verlängerung der Vorwarnzeit dienen können."

Ergänzung: In der kriminellen Praxis heisst das
-- alle Ausländer mit modernster Technik ausspionieren
-- alle Kontaktpersonen von Ausländern ausspionieren
-- politisch denkende Ausländer schikanieren und verleumden und mit Rufmorden, falschen Anschuldigungen, erfundenen Haftgründen und mit erfundenen Einträgen in Polizeiakten sowie mit falschen Scheinprozessen "fertigmachen" (Beispiel Adoboli)
-- bezahlte Agenten als "Nachbarn" einschleusen etc.

2.4.2 Die Stellung der Organisation im Staatsgefüge

Aus den erwähnten Dokumenten ergibt sich, dass die Organisation P-27, wie P-26, ausserhalb der Armee und der Verwaltung steht. Diese Auffassung ist vor der PUK EMD von allen einschlägig befragten Zeugen bestätigt worden.

2.4.3 Aufbau, Organisation, Bestand und Ausrüstung

2.4.3.1 Aufbau

An der Spitze des ausserordentlichen Nachrichtendienstes steht der Chef, der im Auftragsverhältnis angestellt ist (vgl. Ziff. 2.4.3.4). Nach den Feststellungen der PUK EMD verfügt die Organisation über keinen Stellvertreter, der den Chef bei Ausfall ersetzen könnte. Der erste Chef [wer?] trat seine Stelle Mitte 1980 im Zuge der Reorganisation des ausserordentlichen Nachrichtendienstes nach dem [S.245]

Vorfall Schilling an. Nach seinen Aussagen befand sich der ausserordentliche Nachrichtendienst damals erst im Aufbau. Dieser sei mit dem Fall Schilling in der Aufbauphase gescheitert. Er habe eine Papierorganisation übernommen, die über einige wenige, erst kurz vor ihm selbst in den ausserordentlichen Nachrichtendienst eingetretene Mitarbeiter verfügt habe.

Kommentar: Das scheint reichlich untertrieben, wenn direkte Kontakte zur NATO bestanden und bestehen.

Ein Agentennetz habe nicht bestanden.

Kommentar: Das ist wahrscheinlich eine klassische Lüge aus dem Programm des P-27.

Der gegenwärtige, zweite Chef [wer?] der Organisation nahm seine Funktion gegen Ende 1985 auf. Er hatte vor diesem Zeitpunkt, abgesehen von einer kurzen Übergangszeit, in der er die Organisation kennenlernte, keinerlei Kontakt mit der Organisation und von deren Existenz auch keine Kenntnis.

Beide Chefs waren bis zum Zeitpunkt der Funktionsübernahme selbständig in der Privatwirtschaft tätig und hatten dabei weitläufige internationale Beziehungen erworben [bis zur NATO]. Die Identität der Chefs ist einem eingeschränkten Personenkreis bekannt und wird geheimgehalten.

2.4.3.2 Organisation - [Infrastruktur: Ein Büro und eine "elektronische Überwachungsstelle"]

Seit 1980 wurde in der Schweiz die Infrastruktur des Dienstes aufgebaut. Diese umfasste unter dem ersten Chef einen kleinen administrativen Teil (Sekretariat) und eine "wissenschaftliche" Stelle, die sich besonders mit der computergestützten Auswertung und Aufbereitung von Informationen befasste. Der zweite Chef fügte diesen beiden Stellen eine elektronische Überwachungsstelle bei, die ausländische Rundfunkausstrahlungen und den Funkverkehr ausländischer Nachrichtenagenturen aufzeichnet. Nach Angaben der beiden Chefs der Organisation verfügt der ausserordentliche Nachrichtendienst über keine Agenten.

Kommentar: Eine grössere Lüge gibt es wohl nicht. Es wird so gelogen, um die Agenten zu schützen! Und der P-27 organisiert da auch noch "andere Sachen"...

Weder stehen ihm Personen in der Schweiz zur Verfügung, die operativ, das heisst unter Anwendung unkonventioneller Methoden und unter Eingehung erhöhter Risiken sowie unter Inkaufnahme des Bruchs fremden Rechtes, im Ausland geheime Informationen beschaffen, noch hat der Dienst im Ausland Residenten, die eine organisierte und zielgerichtete [S.246]

Beschaffungsaktivität betreiben. Der Chef des ausserordentlichen Nachrichtendienstes verfügt nach eigenen Angaben über Kontakte zu ausländischen Persönlichkeiten in verschiedenen Stellungen der Kultur, der Wissenschaft, des Militärs und der Politik, die ihm eine gewisse Nähe und Vertrautheit mit den in den betreffenden Ländern vorhandenen politischen und militärischen Lagebeurteilungen vermitteln. Ein nicht unbeträchtlicher Teil der Organisation erarbeitet strategische Studien (vgl. Ziff. 2.4.4.3), die teils auf geheimen, teils auf öffentlichen Quellen basieren.

2.4.3.3 Bestand, Arbeitsgeräte etc.

Die personell klein dotierte Organisation beschäftigt Ganz- und Teilzeitarbeitskräfte.

Ergänzung: Da sind doch die Agenten!

Ihr Chef unterhält enge persönliche Kontakte mit Personen aus von ihm als wichtig eingestuften Ländern [mit den 100en von Agenten]. Die Organisation verfügt über automatische Lesegeräte (Scanner), Funkabhörempfänger und elektronische Datenverarbeitungsanlagen.

2.4.3.4 Anstellung und Besoldung der Mitarbeiter der Organisation

Der gegenwärtige Chef der Organisation [P-27] wurde mit einem Vertrag zwischen Generalstabschef Zumstein und dem "Beauftragten" vom 25. Oktober 1985 für das Projekt 27 verpflichtet. Der Vertrag wurde als "streng geheim" klassifiziert. Der Bundesrat wurde gemäss Verteiler weder bedient noch in Kenntnis gesetzt. Obwohl den Regeln der Artikel 394 ff. des Obligationenrechtes ausdrücklich unterstellt, weist der Vertrag alle charakteristischen Merkmale eines Arbeitsvertrages auf.

[Der Vertrag des "Chefs"]

Der aktuelle Chef P-27 [gemäss schweizer Justizkreisen Kaspar Villiger] erhält ein Jahressalär von 120'000 Franken (Indexstand 1. Januar 1986, entsprechend 80 Prozent von 150'000 Franken, angeglichen der Besoldung eines Divisionärs der Überklasse V; 3'000 Franken werden dabei als "Repräsentationsspesen" [S.247]

ausbezahlt; der Chef P-27 hat zusätzlich Anspruch auf volle Vergütung der Dienstreisekosten sowie der ausserordentlichen Spesen). Der Vertrag endigt "auf jeden Fall am 30. April 1994, sofern er nicht durch eine der Parteien vorher widerrufen oder gekündigt wird". Der Vertrag sieht vor, dass der Beauftragte bei Endigung des Vertrages nach dem 30. April 1990 eine Abgangsentschädigung entsprechend den letzten 12 "bezogenen Monatssalären" erhält, unabhängig davon, wer kündigt. Ein Teil der im Inland beschäftigten Mitarbeiter des Projektes 27 steht in einem (Teilzeit-)Angestelltenverhältnis zum Chef der Organisation, sie beziehen für ihre Tätigkeiten einen Lohn; andere Mitarbeiter stehen im Auftragsverhältnis und erhalten eine Entschädigung für entsprechende Aktivitäten.

2.4.4 Tätigkeit

2.4.4.1 Vorbemerkung - [willkürliche Angaben der "Chefs" des P-27 - keine Überprüfbarkeit der Tätigkeiten im Ausland möglich]

Die Ermittlungen der PUK EMD wurden in diesem Bereich durch verschiedene Umstände erschwert. So bringt es die Abhängigkeit der Organisation P-27 von einer einzigen Person mit sich, dass deren Befragungen im Rahmen der Untersuchung ein erhöhtes Gewicht zukommt. Die PUK EMD hat zwar keinen konkreten Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der beiden befragten Chefs P-27 zu zweifeln; aus Gründen des Quellenschutzes konnte sie jedoch deren Aussagen im Bereich der Auslandstätigkeit nicht überprüfen. Die PUK EMD hätte zwar aufgrund der Verfügung des Vorstehers des EMD vom 30. März 1990 die Möglichkeit gehabt, auch in diesem Punkt den Quellenschutz zu durchbrechen. Sie verzichtete indessen bewusst auf solche Massnahmen in der Meinung, im Ausland seien durch eine schweizerische, parlamentarische Untersuchungskommission kaum brauchbare Erkenntnisse über die Tätigkeit des ausserordentlichen Nachrichtendienstes zu gewinnen. Zudem ist die Finanzierung im Auslandsbereich nur in Globalbeträgen aufgezeichnet, und Belege sind keine verfügbar, weshalb eine Überprüfung allfälliger Aussagen von der finanziellen Seite her ebenfalls nicht möglich gewesen wäre. [S.248]

2.4.4.2 Funkabhörung - [vor allem ausländische Presseagenturen - immer gegen Ausländer]

Der Chef der Organisation bestimmt, welche Funkemissionen abgehört werden. Im Vordergrund stehen dabei ausländische Presseagenturen.

2.4.4.3 Berichtswesen - [Jahresberichte an den Generalstabschef]

Bis zur Einsetzung der PUK EMD im Frühjahr 1990 erstatteten die Chefs P-27 dem Generalstabschef in der Regel jährlich einen mündlichen, teilweise auch einen schriftlichen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten. Die Kontakte mit dem Unterstabschef Nachrichtendienst und Abwehr waren ungleich häufiger; der Chef der Organisation orientierte den Unterstabschef Nachrichtendienst und Abwehr normalerweise jeden Monat mündlich über seine Erkenntnisse. Im Krisenfall hätte der Chef der Organisation den Unterstabschef Nachrichtendienst und Abwehr beziehungsweise den Generalstabschef direkt kontaktieren müssen; solche Beispiele sind nicht bekannt.

[Hauptsächlich Aufarbeitung von Auslandsinformationen - immer gegen Ausländer - "strategische Lagebeurteilungen"]

Die Haupttätigkeit des ausserordentlichen Nachrichtendienstes besteht heute in der Aufarbeitung von Auslandsinformationen, die zum grössten Teil als öffentlich, zu einem kleinen Teil als halböffentlich bis geheim bezeichnet werden können. Diese Informationen werden - z.T. unter Beizug ausländischer Autoren - zu umfangreichen Berichten teils in deutscher, teils in englischer Sprache verarbeitet. Es handelt sich in Einzelfällen um konkrete Länderberichte oder Personenbeschreibungen, in der Masse aber um Hintergrundberichte, die als Grundlage für strategische Lagebeurteilungen dienen können.

[Der Bundesrat studiert die "Lagebeurteilungen" nicht - Berichte wie in der NZZ oder im Institut für Strategische Studien]

Der Nutzen dieser Berichte wurde von den Zeugen sehr unterschiedlich eingestuft. Wer von den Empfängern diese Berichte wirklich benötigt, blieb für die PUK EMD unklar. Der Bundesrat konsultiert sie nicht, der Generalstabschef offenbar höchstens gelegentlich aus allgemeinem Interesse. Ein Offizier verwendet die Berichte im Rahmen seiner militärischen Referentenaktivitäten für Lagebeurteilungen. Ein Mitglied des Konsultativrates (vgl. Ziff. [S.249]

2.6) anerkannte die Qualität der Berichte,  relativierte deren Exklusivität aber mit der Bemerkung, dass man vergleichbare Berichte auch in der Neuen Zürcher Zeitung oder Publikationen des strategischen Büros in London (International Institute for Strategic Studies [kurz: IISS]) lesen könne.

Neue
                        Zürcher Zeitung, Logo
Neue Zürcher Zeitung, Logo [1]
Das
                        Logo des IISS in London (International Institute
                        for Strategic Studies)
Das Logo des IISS in London (International Institute for Strategic Studies) [2]

Die NZZ wie das IISS berichten im Sinne der hochkriminellen, "hohen Logen", die laufend Länder destabilisieren und Kriege organisieren, bis die ganze Welt kaputt ist...



2.4.4.4 Operative Einsätze - ["unkonventionelle Methoden" der "Nachrichtenbeschaffung" - "Inkaufnahme des Bruchs fremder Rechtsordnungen"]

Kommentar: Hier wird die normale Kriminalität des kriminellen Geheimdienst P-27 beschrieben, wie sie auch bei der NATO üblich ist: unkonventionelle Methoden, Inkaufnahme des Bruchs fremder Rechtsordnungen. Aber da ist noch viel mehr "im Busch"...

Nach der Grundkonzeption vom 1.2.1982 ist der ausserordentliche Nachrichtendienst in der Lage, im Ausland Nachrichtenbeschaffung mit unkonventionellen Methoden und unter Inkaufnahme des Bruchs fremder Rechtsordnungen zu betreiben, mithin operativ tätig zu werden.

Die Mitglieder des Konsultativrates (vgl. Ziff. 2.6) sagten aus, sie seien nie mit operativen Einsätzen konfrontiert worden. Dagegen seien sie - nach den Darstellungen der beiden Chefs der Organisation in Ermangelung echter operativer Einsätze und gewissermassen zur Schulung für den Fall, dass ein solcher wirklich einmal zu beurteilen wäre - mit zwei theoretischen Beispielen konfrontiert worden.

Kommentar: Das ist wahrscheinlich alles gelogen, um den P-27 als harmlos darzustellen.

Der gegenwärtige Generalstabschef hielt in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 10. April 1990 fest, der ausserordentliche Nachrichtendienst sei "in der Lage, in der Anonymität und ausserhalb der Armee und Verwaltung zu arbeiten, auch mit unkonventionellen Mitteln und Methoden Nachrichten zu beschaffen, erhöhte Risiken zu übernehmen".

[Angaben des Generalstabschefs: Jahresbericht beinhaltet nicht die Schilderung der Methoden]

In der Befragung vor der PUK EMD wies der Generalstabschef (wahrscheinlich Heinz Häsler 1990-1992 [web01]) darauf hin, der Chef des ausserordentlichen Nachrichtendienstes erstatte jährlich einen Bericht, die Methoden der Nachrichtenbeschaffung würden aber nicht erörtert. Er (der Generalstabschef) sei nicht darüber im Bild, ob der ausserordentliche Nachrichtendienst operativ tätig sei. Die Möglichkeit dazu bestehe jedoch.

[Zeugen verschweigen meistens jegliche "operative Tätigkeit"]

Die zahlreichen von der PUK EMD befragten Zeugen, welche die Berichte der Organisation zur Kenntnis erhalten oder auf andere Weise mit dem ausserordentlichen Nachrichtendienst in Kontakt ste- [S.250]

hen, konnten eine operative Tätigkeit der Organisation nicht bestätigen. Einer der Berichtsadressaten wies darauf hin, dass in diesen Berichten Informationen enthalten seien, die "Anzeichen auf eine operative Tätigkeit" enthielten, während andere jede operative Tätigkeit ausschlössen.

Kommentar: Da sieht man doch, wie die Geheimdienstler des P-27 lügen, wenn es um Wahrheit geht. Der P-27 soll als harmlose Papier-Organisation dargestellt werden, obwohl der P-27 noch "andere Sachen" organisiert und wahrscheinlich sogar - wie der P-26 - ein Zweig der NATO ist...

Unter Verweis auf den Fall Schilling [Festnahme in St. Pölten in Österreich 1979] erklärten die beiden Chefs der Organisation [wer?] übereinstimmend, der Einsatz von Agenten in Friedenszeiten sei ausgeschlossen.

Kommentar: Wieder eine Lüge. Friedenszeiten gibt es bei der NATO nicht, also auch beim P-27 nicht.

Als Begründung führten sie aus, der mögliche Schaden für die Schweiz im Falle einer Panne stehe in keinem Verhältnis zum erzielbaren Gewinn aus solchen Aktionen. Die der PUK EMD verfügbaren Unterlagen und Informationen geben keine Hinweise, dass operative Einsätze von der Organisation zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit eigenen Mitteln und eigenem Personal vorgenommen werden; es deutet auch nichts darauf hin, dass die Organisation Aufträge an ausländische Agenten erteilt.

Kommentar: Die Lüge könne kaum grösser sein. Die NATO hat immer Aufträge, und der P-27 will auch immer Arbeit.

2.4.4.5 Zusammenarbeit zwischen dem ausserordentlichen Nachrichtendienst und der UNA [Untergruppe Nachrichtendienst und Abwehr]

[Treffen in Hotels mit Decknamen]

Der gegenwärtige [1990] Chef der "Sektion Beschaffung" der UNA [wer?] und ebenso sein Vorgänger [wer?] hatten - in allerdings sehr eingeschränktem Masse - persönliche Kontakte zum ausserordentlichen Nachrichtendienst. Auf Absprache trafen sich beide je einmal mit einer Kontaktperson, die sich unter einem Decknamen vorstellte, in der Bar eines Berner Hotels. Zudem nahm der jetzige Sektionschef in einem Fall im Rahmen einer militärischen Übung anordnungsgemäss mit dieser Person Fühlung auf. Über die Zweckmässigkeit solcher Kontakte gingen die Meinungen stark auseinander. Während die einen Zeugen die völlige Trennung zwischen UNA und ausserordentlichem Nachrichtendienst betonten und alle direkten Beziehungen als "unerwünscht" bezeichneten, beriefen sich die beiden befragten Chefs der "Sektion Beschaffung" darauf, auf Anordnung der vorgesetzten Stelle gehandelt zu haben.

Frage: Wer lügt nun besser?

[Gelbe Briefe "von unbekannter Hand"]

In unbestimmten Abständen werden "anonyme gelbe Couverts" (ohne Absender und ohne Adressat) von unbekannter Hand in den Räumlich- [S.251]

keiten der "Sektion Beschaffung" deponiert. Von dort werden sie an die Registratur weitergeleitet und anschliessend der "Sektion Auswertung" zugestellt. Die "gelben Couverts" werden von den Mitarbeitern der UNA dem ausserordentlichen Nachrichtendienst zugeschrieben und ihr Inhalt als Quelle themenbezogen mitverarbeitet. Die bei der UNA direkt mit der Beschaffung und der Auswertung befassten Personen vermochten dieser Quelle allerdings keinen hohen Informationswert zuzuschreiben.

Würdigung

[Analyse von Presseagenturen und das Erstellen von Berichten ist gar nichts Aussergewöhnliches]

Die Würdigung der Tätigkeit der Organisation P-27 fällt nicht leicht. Die von der PUK EMD festgestellten Tätigkeiten legen die Frage nahe, aus welchen Gründen diese Organisation überhaupt geheimgehalten wird. Das Abhören ausländischer Radioausstrahlungen und der Verbindungen ausländischer Presseagenturen lässt. sich ohne weiteres auch von den ordentlichen Nachrichtenbeschaffungsstellen des Bundes bewerkstelligen; hierzu bedarf es keines ausserordentlichen Nachrichtendienstes. Auch die Abfassung von strategischen Hintergrundberichten ist eine Tätigkeit, die keiner geheimen Organisationsform bedarf, sondern im Rahmen der üblichen Tätigkeit eines staatlichen Dienstes geleistet werden kann; nichts hindert dabei den Beizug von ausländischen Sachverständigen.

[Das Beziehungsnetz des Chefs von P-27 - ohne Kontakte zu ausländischen Geheimdiensten?]

Die Beziehungen des Chefs der Organisation P-27 zu ausländischen Persönlichkeiten können vor allem dazu dienen, Langzeitentwicklungen aus der Sicht der betreffenden Länder zu beurteilen. Ob sich ein derartiges Beziehungsnetz für die kurzfristige Vorwarnung der Entscheidungsträger im Krisenfall eignet, konnte dagegen nicht an einem Beispiel erhärtet werden. Eine abschliessende Würdigung dieser Beziehungen ist der PUK EMD jedoch nicht möglich, da sie die Kontaktpersonen im Ausland aus bereits erwähnten Gründen (vorne Ziff. 2.4.4.1) nicht kennt.

Die PUK EMD hat dem Chef der Organisation auch die Frage gestellt, ob er Kontakte zu ausländischen Nachrichten- oder Geheimdiensten pflege. Dies wurde klar verneint. [S.252]

Frage: Wer hätte als Geheimdienstchef zugegeben, zu anderen Geheimdiensten Kontakte zu haben? Andererseits ist ein "Geheimdienst" ohne Kontakte zu ausländischen Geheimdiensten eigentlich gar KEIN GEHEIMDIENST. Denn das Prinzip der Geheimdienste ist das Folgende: Es werden alle Ausländer ausspioniert, um dann die Daten über Ausländer mit anderen Geheimdiensten auszutauschen, weil die Inländer prinzipiell nicht ausspioniert werden dürfen...

Anzumerken bleibt, dass die Abhängigkeit der Organisation von ihrem Chef, dessen Ausscheiden die Funktionstüchtigkeit von P-27 in Frage stellen würde, in keinem Verhältnis steht zur Bedeutung, die verschiedene militärische Spitzen diesem Dienst beimassen. Bei einer allfälligen Fortführung des ausserordentlichen Nachrichtendienstes musste diese allzu enge Bindung an eine Person gelöst werden.

2.5 Finanzierung

2.5.1 Höhe und Herkunft der Mittel - ["Abteilungsarbeiten" des Stabes... - 2 Millionen Franken "Reserve" auf einer "schweizer Bank"]

Vorbemerkung: Auch diese Angaben über die Finanzierung des P-27 sind dermassen "einfach", dass sie gelogen erscheinen. Ein Geheimdienst ohne Agenten und ohne Kontakte zu anderen Geheimdiensten ist ja schon nicht möglich, da sind die angaben über die Finanzierung wahrscheinlich auch nur 10% der Wahrheit.

Der ausserordentliche Nachrichtendienst wird zur Hauptsache aus dem Kredit "Abteilungsarbeiten" des Stabes der Gruppe für Generalstabsdienste (511.311.01) finanziert. Neben einem jährlichen Betrag wurde dem ausserordentlichen Nachrichtendienst eine Reserve von rund zwei Millionen Franken zur Verfügung gestellt, die aus Kreditresten der Rubrik "Abteilungsarbeiten" geäufnet wurde und bei einer Schweizer Bank angelegt ist (vgl. Teil II. Ziff. 1.6.1); die Zinsen werden ebenfalls vom ausserordentlichen Nachrichtendienst vereinnahmt. Diese Reserve soll nach den Absichten der Eidgenössischen Finanzkontrolle in den nächsten Jahren ganz abgebaut werden.

[Löhne, Honorare, Mieten]

Die wichtigsten Ausgaben des ausserordentlichen Nachrichtendienstes sind Löhne und Honorare sowie Mieten für Büros und andere Räumlichkeiten.

["Dispositionskredit" des Generalstabschefs]

Grössere Geräteanschaffungen für den ausserordentlichen Nachrichtendienst wurden aus dem "Dispositionskredit" des Generalstabschefs (Rubrik 541.557.10, AEB; vgl. Ziff. 1.3.3.8.1) finanziert.

[Die Reserven sind geheimgehalten]

Die Reserven des ausserordentlichen Nachrichtendienstes sind weder in der Staatsrechnung noch in der dazugehörigen Dokumentation aufgeführt.

2.5.2 Finanzkontrolle und Finanzaufsicht - [Belege und Abrechnungen des P-27 werden vernichtet?]

Die Rechnungskontrolle und Finanzaufsicht sind beim ausserordentlichen Nachrichtendienst gleich organisiert wie bei der Widerstandsorganisation [P-26] (vgl. Ziff. 1.3.3.8.2). Es bestehen (analog zum Reglement des Generalstabschefs vom 17. Juni 1983 betreffs P-26) [S.253]

Vorschriften für die "Führung und Revision der Abrechnungen über die ausserordentlichen Kredite ND" [Nachrichtendienst] vom 20. Mai 1988, welche die Unterstellung der Revision unter den Generalstabschef und den Direktor der Eidgenössischen Finanzkontrolle [wer?] vorsehen. Die wichtigste Abweichung von den sonst gültigen Vorschriften besteht darin, dass die Belege und Abrechnungen nach erfolgter Revision vernichtet werden.

Würdigung

P-27 steht ausserhalb von Verwaltung und Armee. Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. 2.7.1), fehlt für die Übertragung der Aufgabe "Nachrichtendienst" an eine private Organisation eine gesetzliche Grundlage. Mithin erfolgten auch die entsprechenden Finanzleistungen des Bundes ohne Rechtsgrundlage. Bezüglich der Finanzierung von P-27 liegt eine analoge Situation wie bei P-26 vor (vgl. Ziff. 1.3.3.8.2).

Die Bildung von Reserven aus Kreditresten und die Vernichtung von Belegen widersprechen dem geltenden Finanzhaushaltgesetz (Art. 11 Finanzhaushaltgesetz vom 18. Dezember 1968; vgl. Teil II. Ziffer 1.6.2).

2.6 Der Konsultativrat ("Konrat")

2.6.1 Zusammensetzung und Bestellung - [von Divisionär Mario Petitpierre ernannte Mitglieder - die totale Vetternwirschaft]

Divisionär Mario Petitpierre
                1981-1988 [4] sucht sich eine "Beratergruppe"
                aus
Divisionär Mario Petitpierre 1981-1988 [3] sucht sich eine "Beratergruppe" aus

Ähnlich der Gruppe 426 [des P-26] (vgl. Ziff. 1.3.3.9) wurde auch für den ausserordentlichen Nachrichtendienst ein Beirat, hier abgekürzt "Konrat" genannt, gebildet. Die Mitglieder dieses Beirates wurden 1982 insbesondere von Divisionär Petitpierre, damals "Unterstabschef Nachrichtendienst und Abwehr", und Oberst Kistler, Chef der "Abteilung Nachrichtendienst", ausgesucht und angefragt. Eine schriftliche Ernennung erfolgte nicht. Die erste Sitzung, an welcher Divisionär Petitpierre bekanntgab, dass der Generalstabschef seine Zustimmung zu diesem Gremium und den dazu einberufenen Personen erteilt habe, fand am 9. September 1982 statt. Divisionär [S.254]

Petitpierre erklärte weiter, er nehme an, dass auch der Vorsteher des EMD [Chevallaz 1980-1983] orientiert werde.

[Die "Beratung" für die UNA während Spezialeinsätzen des P-27]

Das Beratergremium sollte gemäss damaliger Instruktion bei allfälligen Spezialeinsätzen des ausserordentlichen Nachrichtendienstes [P-27] beratend für den Unterstabschef Nachrichtendienst und Abwehr [Unterstabschef der UNA] tätig werden. Ausdrücklich erklärt wurde, dass der Beirat keine Entscheidungsbefugnisse habe. Der Unterstabschef Nachrichtendienst und Abwehr [UNA] würde lediglich die Meinung des Beratergremiums entgegennehmen und dann persönlich über eine Aktion entscheiden.

[Mitglieder des "Konrats" 1990 - 1 bis 2 Sitzungen pro Jahr]

Gegenwärtig besteht der "Konrat" aus vier aktiven und ehemaligen Mitgliedern der Bundesversammlung sowie zwei weiteren unabhängigen Beratern. Zusätzlich waren an den Sitzungen, die bisher ein- bis zweimal jährlich stattfanden, Vertreter der Bundespolizei anwesend, einer davon war jeweils der Chef der Spionageabwehr. Auch der Chef des ausserordentlichen Nachrichtendienstes nahm - allerdings unter einem Decknamen - sporadisch an den Sitzungen teil.

[Der "Mister 27" an den Sitzungen des "Konrats"]

Die Mitglieder des "Konrats" kannten seine Identität nicht oder sollten sie nicht kennen und sprachen den anonymen Leiter des ausserordentlichen Nachrichtendienstes mit "Chef" oder "Mister 27" an.

Ergänzung: Das ist natürlich alles nur Show, um die "anderen Sachen" zu vertuschen, die der P-27 sonst noch "organisiert"...


2.6.2 Aufgabe und Tätigkeit - [die "Beratung" ohne einen einzigen, erlebten Fall]

Nach der Grundkonzeption für das Projekt 27 vom 1. Februar 1982 sollte der Beirat den Chef P-27 beraten. Nach Meinung der meisten Beiräte sollte ihre Beratung dem Unterstabschef Nachrichtendienst und Abwehr zugute kommen. Nach übereinstimmenden Darlegungen gab es jedoch nie einen Fall, in dem der Beirat hätte beratend tätig werden müssen.

Der Beirat hatte keinerlei Wissen über operative Einsätze. Weder war ihm bekannt, ob solche erfolgten, noch wusste er - auch nicht theoretisch -, wie solche durchgeführt worden wären. Dazu das Zitat eines Beirates, der seit der Gründung dabei war: "Über die Organisation, die Arbeitsweise und schon gar nicht über Nachrichtenquellen habe ich nicht das kleinste Detail erfahren. Die Sitzungen waren nach meiner Meinung für die Teilnehmer äusserst mühsam und unproduktiv, weil nie ein Einsatz oder der Ansatz zu einem Einsatz zur Sprache kamen." Auf die wiederholte Kri- [S.255]

tik der unzufriedenen Beiräte hin wurden immerhin zwei theoretische Fallbeispiele an Sitzungen besprochen.

Würdigung

Nach Ziffer 7 der Konzeption vom 25. Oktober 1985 betreffend den ausserordentlichen Nachrichtendienst ist "zur Absicherung der konzeptionellen und politischen Aspekte der Tätigkeit des Projektes 27, insbesondere bezüglich der einzugehenden Risiken, ... ein verwaltungsunabhängiger Beirat zu bilden." Ein ausdrücklicher Auftrag der Geschäftsprüfungskommissionen, ein solches Gremium mit Parlamentariern zu schaffen, besteht nach den Erkenntnissen der PUK EMD nicht.

Die eine Aufgabe des Konsultativrates, nämlich die Absicherung der konzeptionellen Aspekte der Tätigkeit von P-27, kam nie zum Tragen. Der "Konrat" sollte vor der Ausführung einer besonderen Aktion von P-27 beratend zur Seite stehen. Solche Aktionen wurden aber anscheinend nie durchgeführt. Die "Konsultativräte" wurden jedenfalls nie entsprechend informiert oder um Rat angefragt. Die zweite Aufgabe besteht in der Absicherung der politischen Aspekte für den Fall einer Panne, mit der gerade im Nachrichtendienst mit erhöhtem Risiko stets zu rechnen ist. Mit Hilfe des Beirates sollten in einem solchen Fall mögliche Reaktionen auf der innenpolitischen Ebene aufgefangen werden können, und zwar einerseits durch Verweis auf die Existenz eines parlamentarischen Elements und anderseits durch die Einbindung der hinter diesen Parlamentariern stehenden Parteien oder zumindest durch Ausnützung des Einflusses der betreffenden Parlamentarier in ihren Parteien. Auf die Bedeutung des politischen Aspektes weist ausserdem Ziffer 7 der Grundkonzeption vom 25. Oktober 1985 hin, welche weiter vorschreibt, die Aufgabe des Konsultativrates müsse "so beschränkt werden, dass keine Gefahr für die Geheimhaltung und den Quellenschutz entstehen kann".

Die PUK EMD verzichtet auf eine eingehende Würdigung der Aufgaben und Tätigkeit des "Konrats". Nachdem P-27 seit einigen Jahren keine Nachrichtenbeschaffung mit hohem Risiko betrieb, wurde das [S.256]

Gremium auch nie beansprucht. Die PUK EMD kann im übrigen auf ihre Ausführungen unter Ziffer 1.3.3.9.2 verweisen. Das dort Gesagte trifft auch für die Parlamentarier im "Konrat" zu.

2.7 Die Rechtslage

2.7.1 Staats- und verfassungsrechtliche Aspekte - [keine Rechtsgrundlage für den Spanner-Geheimdienst P-27 - Rechtsgutachten von Prof. Grisel]

Etienne Grisel,
                Rechtsprofessor der Universität Lausanne, Portrait
Etienne Grisel, Rechtsprofessor der Universität Lausanne, Portrait [4]

Für den ausserordentlichen Nachrichtendienst in der Form der Organisation P-27 besteht weder eine ausdrückliche Verfassungs- noch eine Gesetzesgrundlage. Die PUK EMD beauftragte auch zu dieser Frage Prof. Etienne Grisel mit der Erstellung eines Rechtsgutachtens. Wie bei der Widerstandsorganisation ist bei P-27 wiederum jeweils zwischen der Aufgabe "ausserordentlicher Nachrichtendienst" an sich und der Übertragung dieser Aufgabe an die ausserhalb von Armee und Verwaltung (Ziff. 2.4.2) stehende Organisation P-27 zu unterscheiden. Zur Frage der Notwendigkeit einer Verfassungsgrundlage der Aufgabe "ausserordentlicher Nachrichtendienst" verwies der Gutachter auf seine Ausführungen zu P-26:

"Wenn die Widerstandsorganisation ohne ausdrückliche Verfassungsgrundlage geschaffen werden konnte, so gilt dies in noch verstärktem Masse für den ausserordentlichen Nachrichtendienst. Seit jeher ist der Nachrichtendienst jeder Armee unentbehrlich. Dementsprechend genügen die dem Bund zustehenden Militärkompetenzen, um die Errichtung eines ordentlichen oder ausserordentlichen Nachrichtendienstes zu rechtfertigen." (Gutachten Grisel, französischer Text S. 48; Übersetzung PUK EMD)

Bei der Frage der Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage der Aufgabe "ausserordentlicher Nachrichtendienst" führte der Gutachter aus:

"Der Auftrag des ausserordentlichen Nachrichtendienstes unterscheidet sich nicht wesentlich von jenem, der dem ordentlichen Nachrichtendienst übertragen ist. Letzterer findet nun aber im Gesetz keine ausdrückliche Grundlage. Man kann sich deshalb fragen, ob es nicht eine Art gewohnheitsrechtlicher Regel gibt, welche es dem Generalstab und seinen Diensten gestattet, ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage Aktivitäten [S.257]

dieser Art zu veranlassen." (Gutachten Grisel, französischer Text S. 49; Übersetzung PUK EMD)

["Bedrohungen" frühzeitig erkennen]

Die PUK EMD schliesst sich dieser Auffassung an. Der Nachrichtendienst hat zum Zweck, Bedrohungen gegenüber dem Staat frühzeitig zu erkennen und damit die politischen Behörden zu befähigen, rechtzeitig die angemessenen Massnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr zu treffen. Er dient damit der Erhaltung des Staates und dem Schutz der Bevölkerung.

[Gesetzliche Grundlage: "Militärartikel"]

Als Aufgabe "militärischer Nachrichtendienst" kann er auf die Militärartikel der Bundesverfassung abgestützt werden und wird durch die einschlägige Gesetzgebung, insbesondere Artikel 146 ff. Militärorganisation, mitumfasst. Die Übertragung der Aufgabe "ausserordentlicher Nachrichtendienst" auf P-27 wäre dann rechtlich unproblematisch, wenn es sich bei P-27 um eine "Quelle" - wenn auch sui generis [nach dessen eigener Art] - des ordentlichen Nachrichtendienstes handelte, die von den Mitarbeitern der UNA wie die übrigen Quellen "abgeschöpft" werden könnte. Quellen übermitteln aufgrund eines bestimmten Auftrages Nachrichten an den Auftraggeber. Dieser formuliert seine Nachrichtenbedürfnisse und nimmt aufgrund der eingehenden Nachrichten die Auswertung vor.

[P-27 ausserhalb der Armee - für den "operativen Teil" der UNA zuständig: Spannen, Gesetze verletzen etc. - mit einer "eigenen Führung" - die Festsetzung einer "Nachrichtenbedürfnisse" - eigene Auswertung]

Beim P-27 verhält es sich indessen anders. Hier ist ein Teil der Staatsaufgabe "Nachrichtendienst" an eine Organisation ausserhalb von Verwaltung und Armee zur selbständigen Erledigung übertragen worden. Der "operative" Teil der Nachrichtenbeschaffung soll nicht von der UNA, sondern vom ausserordentlichen Nachrichtendienst [P-27] erledigt werden. Zu diesem Zweck wurde P-27 mit einer eigenen Struktur ausgestattet und mit einer eigenen Führung versehen, die mit weitem Ermessensspielraum die Tätigkeit dieser Organisation leitet. Im Unterschied zu einer Quelle bestimmt P-27 die Nachrichtenbedürfnisse im wesentlichen selbst und wertet die Nachrichten selber aus.

[Rechtsgrundlagen: Privatpersonen als Agenten brauchen keine spezielle Rechtsgrundlage]

P-27 kann deshalb nicht als eine blosse Quelle des ordentlichen Nachrichtendienstes [UNA] betrachtet werden. Die Frage, ob der ausserordentliche Nachrichtendienst in der Form von P-27 ausdrücklicher [S.258]

Rechtsgrundlagen bedürfe, stellte sich damit ebenso wie bei der Widerstandsorganisation P-26. Prof. Grisel schloss in Analogie zu P-26 die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Verfassungsgrundlage für die Übertragung der Aufgabe "ausserordentlicher Nachrichtendienst" auf P-27 aus. Zur Notwendigkeit einer ausdrücklichen Gesetzesgrundlage führte er aus:

"Anderseits gleicht die für den ausserordentlichen Nachrichtendienst [P-27] gewählte Form jener der Widerstandsorganisation [P-26], indem er private Personen auf Vertragsbasis beschäftigt. Es besteht indes ein wesentlicher Unterschied: Die Organisation ist mit Verteidigungsaufgaben betraut, die normalerweise der Armee obliegen. Ein Nachrichtendienst sichert sich demgegenüber zwangsläufig die Dienste von Privatpersonen, die weder Berufsoffiziere noch Agenten im öffentlichen Dienst sein können. Mit anderen Worten gehört hier die Anstellung von Personen ausserhalb der Armee und der Verwaltung zur Natur der Sache; dieses Vorgehen ist nie angefochten worden, und man kann davon ausgehen, dass auch hier eine gewohnheitsrechtliche Regel besteht, auf die sich diese Art von Aktivitäten stützen kann.

[Bundesrat war nicht informiert]

Aus all diesen diversen Gründen erscheint eine gesetzliche Grundlage nicht als absolut unerlässlich. Hingegen müsste der Bundesrat über ein solches Projekt auf dem laufenden gehalten werden, zumindest was die Prinzipien und die wesentlichen Handlungsgrundsätze anbelangt. ..." (Gutachten Grisel, französischer Text S. 49; Übersetzung PUK EMD).

[Die PUK EMD erachtet eine formell-gesetzliche Grundlage für unerlässlich ("Legalitätsprinzip")]

Die PUK EMD lässt hier - wie bei P-26, vgl. Ziffer 1.4.3.1 - die Frage der Notwendigkeit einer ausdrücklichen Verfassungsgrundlage für die Übertragung der Aufgabe "ausserordentlicher Nachrichtendienst" auf P-27 offen. Im Gegensatz zum Gutachter erachtet sie jedoch eine ausdrückliche formell-gesetzliche Grundlage für unerlässlich. Das Legalitätsprinzip gilt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Lehre auch im Organisationsrecht.

[Das "Verwaltungsorganisationsgesetz"]

Artikel 42 Absatz 2 des Verwaltungsorganisationsgesetzes bestimmt dazu, die gesetzliche Zuweisung von Verwaltungsaufgaben an eidgenössische Anstalten und Betriebe sowie an gemischtwirtschaftliche und privatrechtliche Organisationen werde vorbehalten. Dies bedeutet, dass die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf einen ausserhalb [S.259]

der Bundesverwaltung stehenden Rechtsträger stets der gesetzlichen Grundlage bedarf. Gleiches gilt für die Übertragung der Aufgabe "ausserordentlicher Nachrichtendienst" an die ausserhalb von Armee und Verwaltung stehende Organisation P-27. Die vom Gutachter erwähnten Unterschiede zu P-26 berühren Fragen der Zweckmässigkeit der Übertragung der Aufgabe an einen Privaten. Tatsächlich ist eine Übertragung von hoheitlichen Aufgaben auf Private als Ausnahme vom Grundsatz, wonach der Staat seine Aufgaben mit den öffentlichen Diensten erbringt, nur dann statthaft, wenn sie sich als zweckmässig erweist (vgl. Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 25. Januar 1989 über die Inspektion beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, enthalten im Bericht vom 6. April 1989 der Geschäftsprüfungskommissionen an die eidgenössischen Räte über die Inspektionen und die Aufsichtseingaben im Jahre 1988).

Die Frage der Zweckmässigkeit ist jedoch von der Frage nach der Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage zu trennen. In dieser Frage besteht kein Anlass, P-26 und P-27 verschieden zu behandeln. Die Argumente des Gutachters für die Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage von P-26 (vgl. Ziff. 1.4.3.1) treffen deshalb auch für P-27 zu. Im übrigen wurde die Frage der Zweckmässigkeit vorwiegend durch die Möglichkeit der Abstreitung begründet. Wie noch zu zeigen sein wird, lässt sich dieses Prinzip nicht halten (vgl. Ziff. 2.9). Für die Übertragung der Aufgabe "ausserordentlicher Nachrichtendienst" auf die Organisation P-27 ist aus diesen Überlegungen eine formell-gesetzliche Grundlage notwendig.

[Generalstabschef Häsler betrachtet den P-27 als "notwendig und gerechtfertigt"]

Generalstabschef Heinz Häsler
                1990-1992
Generalstabschef Heinz Häsler 1990-1992 [5]. Er meinte, der P-27 entspreche dem "Rechtsstaat" und der "Demokratie"

Der amtierende Generalstabschef (Heinz Häsler 1990 [web01]) hat sich gegenüber der PUK EMD auf die Ergebnisse der Arbeitsgruppe Bachmann der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates von 1981 berufen. In Ziff. 232 des Berichtes der Arbeitsgruppe wird am Schluss ausgeführt:

"Die Funktion des besonderen Nachrichtendienstes wird daher von der Arbeitsgruppe als notwendig und gerechtfertigt angesehen."

In Ziffer 55 wird geschrieben [S.260]:

"Aufgabe und Stellung . . . des besonderen Nachrichtendienstes entsprechen heute den Anforderungen, die vom Standpunkt des Rechtsstaates und der Demokratie zu stellen sind."

Kommentar: Rechtsverletzungen sogar im Ausland entsprechen KEINEM Rechtsstaat und Spionage auf Gutdünken ohne gerichtliche Überwachung entspricht auch nicht einer Demokratie. Hat Herr Häsler nicht gewusst, was der P-27 wirklich ist?

Der PUK-Bericht bemängelt einfach, es sei keine gesetzliche Grundlage da:

Die PUK EMD kann diese Auffassung nicht teilen: Einmal stellt der Bericht der Arbeitsgruppe keine gesetzliche Grundlage dar. Zudem hatte sich die Arbeitsgruppe seinerzeit über den damals existierenden ausserordentlichen Nachrichtendienst auszusprechen; der wesentliche Unterschied zwischen der heutigen Organisation und deren Vorgängerin besteht indessen gerade darin, dass letztere eine staatliche Struktur und eine beamtete Führung hatte; der Bericht zählte den damaligen "besonderen Nachrichtendienst", das heisst den ausserordentlichen Nachrichtendienst (vgl. 2.2.3), zu den "staatlichen Diensten" (Titel zu Ziff. 251) und stellte ihn einer "privaten Nachrichtenorganisation" (Titel zu Ziff. 252) gegenüber. Ob die Beurteilung der Arbeitsgruppe Bachmann von der Sache her zutreffend war oder nicht, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle; jedenfalls betrachtete sie den ausserordentlichen Nachrichtendienst als staatlichen Dienst, womit sich die Frage der Übertragung hoheitlicher Aufgaben an Private nicht stellte.

2.7.2 Die Völker- und strafrechtliche Problematik der aktiven Spionage - [Bericht von Prof. Thürer]

Die PUK EMD beauftragte Professor Daniel Thürer, Universität Zürich, mit der Abklärung der Frage, ob der ausserordentliche Nachrichtendienst in der heutigen Ausgestaltung als geheimer Dienst zur Beschaffung von Nachrichten unter erhöhtem Risiko mit dem Völkerrecht zu vereinbaren sei.

Daniel Thürer, Professor für
                Völkerrecht an der Universität Zürich [3], mit einem
                Gutachten über den P-27
Daniel Thürer, Professor für Völkerrecht an der Universität Zürich [6], mit einem Gutachten über den P-27

Das Völkerrecht lässt den Staaten mit Bezug auf den Aufbau und Unterhalt eines Nachrichtendienstes im Bereich der inneren Angelegenheiten grundsätzlich volle Handlungsfreiheit. Völkerrechtliche Schranken nachrichtendienstlicher Tätigkeit sind zu beachten, wenn in die Gebietshoheit eines Staates eingegriffen wird, ohne dass dessen Einwilligung oder ein anderer völkerrechtlicher Rechtfertigungsgrund vorliegt. Als Hoheitsakt auf fremdem Staatsgebiet gilt jegliches offene oder heimliche Handeln im Ausland, das im Zusammenhang mit der Erfüllung staatlicher Aufgaben und Funktionen [S.261]

steht. "Demnach ist auch die geheime Nachrichtenbeschaffung durch staatliche Nachrichtendienstorgane in all ihren tatsächlichen und rechtlichen Erscheinungsformen, die sich im Aufenthaltsstaat in irgendeiner Form schädigend auswirken, als völkerrechtswidriger Hoheitsakt zu qualifizieren." (Gutachten Thürer, S. 24)

Auch Handlungen von Personen, die zur nachrichtendienstlichen Tätigkeit durch ein privates Vertragsverhältnis verpflichtet werden, sind völkerrechtlich relevant, wenn sich aufgrund der Unterstellung und weiterer Umstände (dauernde, berufsmässige Tätigkeit, Einbindung in das staatliche Sicherheitskonzept) eine i Zurechnung ihrer Handlungen ergibt. Mit Bezug auf den ausserordentlichen Nachrichtendienst und seine militärische Unterstellung; ist davon auszugehen, dass P-27 eine hoheitliche Funktion ausübt. Kriegsspionage wird vom Völkerrecht als rechtmässige Methode der Kriegsführung anerkannt. Die Vorbereitung der Kriegsspionage, sofern sie nicht auf fremdem Territorium hoheitsverletzend erfolgt, ist zulässig. In völkerrechtlicher Hinsicht sind die Aktivitäten der Organisation P-27, sofern sie nicht operativ tätig ist, somit nicht zu beanstanden.

[Die Verletzung von "fremder Gebietshoheit" durch unerlaubte Amtshandlungen - aktive Spionage ist "untersagt" - P-27 verletzt alle Gesetze - Bundesrat entscheidet "frei" (Artikel 299 StGB)]

Gemäss Artikel 299 Ziffer 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (Verletzung fremder Gebietshoheit) wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, "wer die Gebietshoheit eines fremden Staates verletzt, insbesondere durch unerlaubte Vornahme von Amtshandlungen auf dem fremden Staatsgebiete", oder ''wer in Verletzung des Völkerrechts auf fremdes Staatsgebiet eindringt".

Da alle Staaten ausnahmslos aktive Spionage auf ihrem Gebiet untersagen, wird durch die aktive Nachrichtenbeschaffung [aktive Spionage] im Ausland regelmässig die Gebietshoheit des betroffenen Staates verletzt. Da der Bundesrat jedoch über die Verfolgung von Delikten des Sechzehnten Titels des Schweizerischen Strafgesetzbuches "Störung der Beziehungen zum Ausland" - dazu zählt Artikel 299 - frei entscheidet (Art. 302 Schweizerisches Strafgesetzbuch), lassen sich Konflikte zwischen dem materiellen Strafrecht und den (eigenen) Nachrichtendienstaktivitäten ohne weiteres vermeiden. Tatsächlich wurde Artikel 299 Schweizerisches Strafgesetzbuch bis heute auch praktisch noch nie angewendet. Namentlich unterblieb im Fall [S.262]

Schilling (vgl. Ziff. 1.2.5) eine Anklage gestützt auf diese Bestimmung. Die PUK EMD hat aus diesen Gründen von einer Vertiefung dieses Themas abgesehen.

Kommentar: Der Bundesrat schützt die Geheimdienste und den P-27, auch wenn alle möglichen Gesetzesverletzungen damit begangen werden.

2.8 Verantwortungen

2.8.1 Verantwortung des Parlamentes

2.8.1.1 Verantwortung bei der Entstehung der Organisation P-27

[Erst 1981 erfährt das Parlament von der Existenz eines "ausserordentlichen Nachrichtendienstes" - es soll die "Vorwarnzeit" verlängert werden]

Erstmals wurde das Parlament im Jahre 1981 durch den Bericht der Arbeitsgruppe Bachmann der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates über die Existenz eines ausserordentlichen Nachrichtendienstes orientiert. Bei der Schaffung dieses Dienstes hingegen war das Parlament weder konsultiert worden, noch hatte es einschlägige Beschlüsse gefasst.

Der Bericht der Arbeitsgruppe selbst wie auch die Diskussion im Parlament zeigen deutlich, dass der Existenz eines ausserordentlichen Nachrichtendienstes mehrheitlich keine grundsätzliche Opposition erwuchs [amtliches Bulletin N 1981, S. 35]:

"Wir bejahen aus Gründen, die wir im Bericht näher ausführen, vor allem um die für eine Milizarmee entscheidende Vorwarnzeit zum Zwecke der Mobilmachung zu verlängern, die Notwendigkeit eines besonderen Nachrichtendienstes. Die Probleme liegen in der bisherigen Organisation und im Personellen." (Amtl. Bull, N 1981, S. 35).

In gleicher Weise [amtliches Bulletin N 1981, S.38]:

"Wir benötigen auch einen besonderen Nachrichtendienst; mindestens die Vorbereitungen dafür müssen soweit geschaffen sein, dass dieser besondere Nachrichtendienst dann im Krisenfall eingesetzt werden kann, wenn es notwendig ist, denn diese dann für uns wichtigen Nachrichten werden wir nicht in der Zeitung lesen können." (Amtl. Bull. N 1981, S.38).

[Opposition gegen den Geheimdienst P-27 kommt nur von der PdA und von der POCH]

Lediglich die PdA/PSA/POCH-Fraktion beantragte Kenntnisnahme des Berichtes in ablehnendem Sinn (Amtl. Bull. N 1981, S. 35 f.). Dieser Antrag wurde mit 146 zu 6 Stimmen abgewiesen (Amtl. Bull., a.a.O., S. 55). [S.263]

2.8.1.2 Verantwortung im Rahmen der Aufsicht über die Organisation P-27

[Die GPK von 1979 hatte eine stärkere, parlamentarische Kontrolle verlangt - Parlamentarier wollen die Willkür beibehalten]

Die Arbeitsgruppe der Geschäftsprüfungskommission [GPK im Jahre 1979 nach dem Fall Schilling] erklärte in ihrem Bericht zur Angelegenheit Oberst Bachmann, die parlamentarische Oberaufsicht über die UNA sei "im Rahmen der Zuständigkeiten der Geschäftsprüfungskommissionen verstärkt auszuüben" (Bericht Arbeitsgruppe Bachmann, Ziff. 54).

Diese Forderung blieb in der parlamentarischen Debatte nicht unwidersprochen. So erklärte ein Nationalrat [wer?] anlässlich der Debatte vom 3. März 1981 zur Angelegenheit Oberst Bachmann:

"Die im Laufe der letzten Wochen deutlich gewordene Tendenz, den Nachrichtendienst einer direkten parlamentarischen Kontrolle unterstellen zu wollen, ist absurd. Die Nachrichtenbeschaffung muss sich teilweise in der Illegalität bewegen. Das Parlament andererseits ist der Legalität verpflichtet. Nachrichtendienst und Öffentlichkeit schliessen einander aus. Der Nachrichtendienst basiert also auf dem Vertrauen von Seiten des Parlaments".

[Generalstabschef Zumstein will die Willkür auch beibehalten]

Dieser absolut formulierte Anspruch auf Zurückbindung des Parlamentes kommt in anderer Form auch in den folgenden Worten von Generalstabschef Zumstein zum Ausdruck, der im Zusammenhang mit Fragen nach gesetzlicher Grundlage und parlamentarischer Kontrolle gegenüber der PUR EMD erklärte: "Ich möchte beifügen, dass die Probleme der Kontrolle wie auch jene der Führung dieser Bereiche im Prinzip auf dem Staatsverständnis und auf dem Prinzip von Treu und Glauben basieren".

[Ab 1979: GPKs kontrollieren den "ordentlichen Nachrichtendienst" mehr - der "ausserordentliche Nachrichtendienst" P-27 bleibt ausser Kontrolle]

Die Geschäftsprüfungskommissionen intensivierten nach der Angelegenheit Bachmann/Schilling die Aufsicht über den ordentlichen Nachrichtendienst. Beim ausserordentlichen Nachrichtendienst konnten sie das aber nicht, weil ihnen die nötigen gesetzlichen Mittel dazu fehlten. Die PUK EMD stellt fest, dass die dem "Konrat" zugewiesene Aufsichtsaufgabe in keiner Weise wahrgenommen wurde. Selbst wenn der "Konrat" dieser Aufgabe in Teilen nachgekommen wäre, könnte wegen der Konstellation als "Geheimkontrolle" nicht von einer rechtsge- [S.264]

nügenden parlamentarischen Kontrolle gesprochen werden. P-27 existiert - insbesondere auch bezüglich der Finanzen, vgl. Ziffer 2.8.3.2 - ohne jede parlamentarische Aufsicht. Dies kann nicht akzeptiert werden. Auch Prof. Grisel kommt in seinem Gutachten zum Schluss, selbst wenn eine gesetzliche Grundlage für P-27 nicht notwendig sei, dürfe die Organisation der parlamentarischen Kontrolle nicht entzogen werden.

2.8.2 Verantwortung des Bundesrates - [Villiger gibt zu, vom P-27 zu wissen - von den Tätigkeiten will er nichts gewusst haben]

Nach den Erhebungen der PUK EMD hatte der Vorsteher des EMD [Drogenbaron Kaspar Villiger] jeweils Kenntnis von der Existenz einer geheimen Nachrichtenorganisation (vgl. Ziff. 2.2.2.2). Über deren Tätigkeit unterrichtete man den Bundesrat aber in Befolgung des Prinzips "need-to-know" nicht.

Ergänzung: Gemäss Informationen aus schweizer Justizkreise ist Drogenbaron Villiger der Chef des P-27 selber, um damit auch seine Drogengeschäfte mit seiner Firma Villiger&Söhne aus Kuba abzuwickeln!

Ein Generalstabschef [wer?] begnügte sich mit der Annahme, der Vorsteher des EMD [wer?] habe sich zu seiner Zeit zumindest "bezüglich Arbeitsbedingungen eines effizienten Nachrichtendienstes keinen Illusionen hingegeben". Der amtierende Generalstabschef (Heinz Häsler, 1990-1992 [web01]) erklärte dazu in ähnlicher Weise, dem Vorsteher des EMD [Drogenbaron Kaspar Villiger] sei die Existenz des ausserordentlichen Nachrichtendienstes bekannt, nicht hingegen die Methoden. Diese könne er (der Departementsvorsteher) sich aber vorstellen [gigantische Drogengeschäfte!].

Der Vorsteher des EMD muss die Aufgaben, Organisation, Tätigkeiten, Finanzquellen und Kontrollen eines ausserordentlichen Nachrichtendienstes zumindest in ihren Grundzügen kennen. Die Kritik zielt in die gleiche Richtung wie im Fall von P-26 (vgl. Ziff. 1.5.2). Sie wird auch von Prof. Grisel aufgenommen (vgl. Ziff. 2.7.1). Zu dieser mangelhaften Kenntnis haben verschiedene Gründe beigetragen. Die hier vorgetragenen Gründe der Verstrickungsgefahr oder das Prinzip der Abstreitbarkeit überzeugen die PUK EMD nicht. [S.265]

Kommentar: Der PUK-Bericht EMD von 1990 spiegelt absolut falsche Realitäten vor. Villiger ist der Boss des kriminellen Geheimdienst P-27 selbst - und die Drogengeschäfte sind offenbar auch von der NATO geschützt, da der P-26 wie auch der P-27 von Hubacher gegründet wurden, und der P-26 war direkt der NATO unterstellt. Beim P-27 ist ähnliches anzunehmen...

2.8.3 Verantwortung der Verwaltung

2.8.3.1 Verantwortung der Generalstabschefs

Die mit P-27 befassten Generalstabschefs [wer?] haben es unterlassen, die jeweiligen Vorsteher des EMD ausführlich über die ihnen unterstellten Organisationen P-27 zu informieren. Im übrigen kann auf die Ausführungen zur Verantwortung der Generalstabschefs im Bereich von P-26 verwiesen werden (vgl. Ziff. 1.5.3).

Kommentar: Der Boss des kriminellen P-27 - Drogenbaron Villiger - und seine "Angestellten" werden sicher nicht über den  Drogenapparat informieren, der P-27 heisst - und da sind wahrscheinlich auch noch "andere Sachen" der Organisierten Kriminalität...

2.8.3.2 Verantwortung der Organe der Finanzkontrolle

In diesem Zusammenhang kann auf die Ausführungen zu P-26 verwiesen  werden (vgl. Ziff. 1.5.4). Auch im Fall P-27 hat die Finanzkontrolle nicht ordnungsgemäss funktioniert.

Finanzen des P-27 bei der UBS AG
Gemäss Angaben aus schweizer Justizkreisen landen die Drogenprofite von Villiger in der Generaldirektion der UBS AG auf den blockierten Konten der Basler Familie Hungerbühler, deren Konten für Geldwäscherei-Zwecke schon seit den 1980er Jahren blockiert sind - von der schweizer Regierung geduldet, und scheinbar auch im Dienste der NATO!

Der PUK-Bericht EMD von 1990 schildert aber nur eine Rubrik "Abteilungsarbeiten":


[Die Rubrik "Abteilungsarbeiten"]

Der Grossteil der finanziellen Ausgaben von P-27 wurde über die Rubrik "Abteilungsarbeiten" des Stabes der Gruppe für Generalstabsdienste abgewickelt.  Dabei handelt es sich um die gleiche Rubrik, über die bereits die Kredite für den ausserordentlichen Nachrichtendienst gelaufen waren, als dieser noch Teil der UNA war. Möglicherweise wurden die seinerzeitigen Regelungen nach der Trennung von der UNA unbesehen weitergeführt, so dass bei den Organen der Finanzkontrolle der Gedanke der fehlenden Rechtsgrundlage gar nicht aufkommen konnte.

Die Rubrik "Abteilungsarbeiten" stand zudem seit Ende der sechziger Jahre unter einem Sonderregime mit eingeschränkter Aufsicht und besonderer Behandlung der Belege. Offenbar handelten die Kontrollorgane gemäss Weisungen, die sie bei Amtsantritt unbesehen übernommen und weitergeführt hatten. Was die Orientierung der Finanzdelegation betrifft, ist auf den Geheimhaltungsdruck zu verweisen, dem die Kontrollorgane ausgesetzt waren. Nachdem sie feststellen mussten, dass die Finanzdelegation einer näheren Untersuchung der Rubrik "Abteilungsarbeiten" wenig Interesse entgegenbrachte, mag das Unterlassen der notwendigen Information verständlich sein. [S.266]

2.9 Politische Würdigung

Die Notwendigkeit eines ausserordentlichen Nachrichtendienstes wurde gegenüber der PUK EMD hauptsächlich mit drei Argumenten begründet:

Vorerst wurde geltend gemacht, der ordentliche Nachrichtendienst könne einen Teil der Nachrichtenbedürfnisse nicht selber befriedigen. Deswegen müssten die entsprechenden Informationslücken auf operativem Wege, das heisst mit unkonventionellen Methoden, unter Inkaufnahme eines erhöhten Risikos und unter Bruch fremder Rechtsordnungen, kurz durch Spionage, geschlossen werden. Dies gelte namentlich für den Krisenfall, in welchem erfahrungsgemäß der Nachrichtenaustausch zum Erliegen käme.

[Zeugen über die "Notwendigkeit" des P-27]

Die von der PUK EMD hierzu befragten Zeugen äusserten sich zur Notwendigkeit eines ausserordentlichen Nachrichtendienstes für die Schweiz unterschiedlich. Von den Fachleuten innerhalb der UNA [Untergruppe Nachrichtendienst und Abwehr] wurde der ausserordentliche Nachrichtendienst [P-27] nicht als absolut notwendig betrachtet. "Nice to have, but no need to have" ["Schön zu haben, aber eigentlich braucht man es nicht"] war eine der Meinungen, die alle Zweifel an der Notwendigkeit zum Ausdruck brachten. Auffallend ist in diesem Zusammenhang, wie wenig Aufträge die UNA dem ausserordentlichen Nachrichtendienst erteilt hat.

Ergänzung: Das ganze Organisierte Verbrechen, das mit dem Drogenbaron und Tierkreis-Mitglied Kaspar Villiger (FDP) über den P-27 abgewickelt wird, wird im PUK-Bericht EMD verschwiegen. Die Geldwäsche findet in der Generaldirektion der UBS AG bei Marcel Ospel statt (ebenfalls FDP). Scheinbar hat der P-27-Chef Villiger seine Leute genau instruiert, was gesagt werden sollte...

Die befragten Generalstabschefs hingegen bezeichneten den ausserordentlichen Nachrichtendienst als lebenswichtig, zumindest als notwendige Ersatzorganisation beim Ausfall der übrigen Nachrichtenverbindungen.

"Lebenswichtiger" P-27 für die Generalstabschefs
Es ist anzunehmen, dass die schweizer Generalstabschefs am Organisierten Verbrechen des P-27 bis heute (2014) beteiligt sind, so wie die schweizer Regierung auch - so die Informationen aus schweizer Justizkreisen. Und wahrscheinlich sind sogar die NATO-Verantwortlichen am Organisierten Verbrechen beteiligt...

[Der PUK-Bericht EMD von 1990 meint, der P-27 sei gar nicht notwendig]

Angesichts der von der PUK EMD festgestellten Tätigkeiten von P-27 in Friedenszeiten ist ein ausserordentlicher Nachrichtendienst ausserhalb von Verwaltung und Armee nicht notwendig (vgl. Ziff. 2.4.4). Es liessen sich zudem keine Beispiele finden, die eine direkte oder auch nur indirekte Umsetzung der beschafften Informationen in politische oder militärische Entscheide zur Folge gehabt hätten.

Die Geheimversion lautet so: Natürlich ist der P-27 notwendig - für die Taschen des schweizer Drogenbarons Kaspar Villiger und für die geheimen Konten der schweizer Regierung und der hohen Beamten, die von Villiger bestochen sind!

Eine Beurteilung, ob die bestehende Organisation im Krisenfall den ihr gestellten Aufgaben gewachsen wäre, erscheint der PUK EMD als spekulativ, weshalb sie darauf verzichtet. Immerhin kann aufgrund [S.267]

der Erfahrungen während des Zweiten Weltkrieges nicht ausgeschlossen werden, dass sich ein Nachrichtendienst ausserhalb von Armee und Verwaltung als nützlich erweisen könnte. Ferner wurde zur Rechtfertigung des ausserordentlichen Nachrichtendienstes ausgeführt, die aktive Spionage beziehungsweise die operativen Einsätze müssten aus politischen Gründen von einem geheimen Dienst ausserhalb der Verwaltung und Armee besorgt werden, damit im Falle des Bekanntwerdens einer solchen Aktion die politische Verantwortung bestritten werden könne. Was die Möglichkeit der Abstreitbarkeit betrifft, ist bereits darauf hingewiesen worden, dass sie sich heute nicht mehr halten lässt (vgl. Ziff. 2.8.2). Damit entfällt die Begründung für die Übertragung der Aufgabe "ausserordentlicher Nachrichtendienst" auf eine Organisation ausserhalb von Verwaltung und Armee.

Schliesslich wurde argumentiert, wenn die Schweiz auf operative Aktivitäten verzichte, so sei sie in einem Übermass auf den "Austausch" mit "benachbarten Diensten" angewiesen. Nachdem P-27 keine operativen Tätigkeiten entfaltet, entbehrt diese Begründung für die Existenz von P-27 in Friedenszeiten der Grundlage. Es ist festzustellen, dass keines der drei angeführten Argumente die Existenz der Organisation zwingend rechtfertigt.

"Operative Tätigkeiten" des P-27
ist das Organisierte Verbrechen in allen Formen, gedeckt vom "Basler Tierkreis", Regierungen, Logen, NATO etc.

[Die offizielle "Idee" eines "ausserordentlichen Nachrichtendienstes" - die Fassade sind ein paar politische "Berichte"]

Ursprünglich stand hinter der Idee eines ausserordentlichen Nachrichtendienstes die Vorstellung, damit erhöhte Risiken bei der Beschaffung eingehen zu können, ohne dass der Staat das entsprechende Risiko, zur Verantwortung gezogen zu werden, tragen müsse. Bei dieser Konzeption sollte der ausserordentliche Nachrichtendienst die UNA bei der ordentlichen Nachrichtenbeschaffung unterstützen, wobei die Auswertung stets Sache der UNA sein sollte. Die UNA sollte dem ausserordentlichen Nachrichtendienst ihre Nachrichtenbedürfnisse, die sie nicht selbst zu befriedigen vermochte, melden und gleichzeitig als Auftraggeberin und Empfängerin auftreten. [S.268]

Nach den Feststellungen der PUK EMD ging die Entwicklung jedoch in eine ganz andere Richtung. Der ausserordentliche Nachrichtendienst operiert losgelöst von der UNA und deren Aktivitäten und bestimmt seine Nachrichtenbedürfnisse selbst. Er beschränkt sich auch nicht auf die Beschaffung von Informationen, sondern legt ein Hauptgewicht auf die Auswertung. Die Haupttätigkeit des ausserordentlichen Nachrichtendienstes besteht heute in der Aufarbeitung von zu einem grossen Teil öffentlichen und zu einem kleineren Teil halböffentlichen bis geheimen Informationen zu umfangreichen Berichten (vgl. Ziff. 2.4.4.;3). Der ausserordentliche Nachrichtendienst erweckt den Anschein, Selbstzweck geworden zu sein.

2.10 Die Idee eines strategischen Nachrichtendienstes

[Wie ein strategischer Nachrichtendienst funktionieren müsste]

Die Tätigkeit eines militärischen Nachrichtendienstes ist seiner Natur nach eng begrenzt. Letztlich geht es darum, die Vorwarnzeit für die Vorbereitung auf einen militärischen Angriff zu verlängern.

Neben dem militärischen Nachrichtendienst der UNA besteht ein weiterer militärischer Nachrichtendienst: die "Sektion Flieger und Fliegerabwehrnachrichtendienst". In den beiden nachrichtendienstlichen Bereichen wird nach den Erkenntnissen der PUK EMD im wesentlichen mit den gleichen ausländischen Diensten zusammengearbeitet.

Der Nachrichtendienst hat in der heutigen Zeit einen erweiterten Auftrag zu erfüllen. Die Tätigkeit eines Nachrichtendienstes muss heute eine strategische sein. Es kann sich in einer Zeit der Entspannung zwischen den Blöcken in Europa und im Zeichen des Auftretens verschiedenster und mannigfaltigster neuer Bedrohungsformen nicht mehr darum handeln, die politische und militärische Führung lediglich hinsichtlich einer (weiterhin möglichen) militärischen Bedrohung zu orientieren. Die Sicherheit des Landes und die Wohlfahrt der Bevölkerung sind heute mannigfaltigen Bedrohungen in einem umfassenden Sinne ausgesetzt. Informationen über solche Bedrohungen sind keineswegs immer durch wissenschaftliche Forschung oder diplomatische Kontakte zu [S.269]

erlangen. So kann es heute beispielsweise von Bedeutung sein, Informationen darüber zu erhalten, wie sich die innenpolitische Situation in Ländern darstellt, aus denen Migrationsbewegungen entstehen können, um frühzeitig die Grundlagen für Entscheide im Asylbereich zur Hand zu haben. So erscheint es auch unumgänglich, potentielle Umweltbedrohungen zuverlässig und frühzeitig erkennen zu können, um die Bevölkerung wenn möglich auf solche Bedrohungen vorzubereiten. So muss die Sicherheit von ausländischen Risikostandorten nachrichtendienstlich in Erfahrung gebracht werden können. Es muss akzeptiert werden, dass ein Informationsbedürfnis besteht, welches allein durch Beziehungen unter Wissenschaftlern, Regierungsmitgliedern, Verwaltungsbeamten und .Diplomaten nicht gedeckt werden kann.

Ein strategischer Nachrichtendienst muss alle sicherheitsrelevanten Gesichtspunkte in politischer, wirtschaftlicher und militärischer Hinsicht umfassen. Die PUK EMD unterstützt damit eine Idee, die von verschiedenen nachrichtendienstlich geschulten Zeugen aus der Verwaltung an sie herangetragen wurde und die auch ; im Bericht des Bundesrates vom 1. Oktober 1990 "Schweizerische Sicherheitspolitik im Wandel" (Bericht 90 über die Sicherheitspolitik der Schweiz, S. 67) erwähnt ist.

Ein strategischer Nachrichtendienst überschreitet die Zuständigkeit des EMD. Er ist unter einheitlicher Leitung departementsübergreifend zu organisieren, wobei die heute gestehenden verschiedenen nachrichtendienstlichen Bereiche zusammenzuschliessen sind. Ein einheitlicher, departementsübergreifender Nachrichtendienst weist den Vorteil auf, dass damit die Existenz verschiedener, nebeneinander arbeitender Nachrichtendienste vermieden wird. Solche Dienste bilden eine stete Gefahrenquelle, indem bei mangelnder Koordination parallele, im schlechtesten Falle aber auch konkurrenzierende Tätigkeiten entfaltet werden, was zu Unsicherheiten und letztlich zur Gegnerschaft unter den Diensten führen kann. Ein strategischer Nachrichtendienst weist im weiteren den Vorteil 'auf, dass sich die Abhängigkeit vom Nachrichtenaustausch mit anderen Diensten verringern könnte. [S.270]

Letzten Endes kann ein strategischer Nachrichtendienst auch die Karrieremöglichkeiten guter Fachkräfte wesentlich verbessern. Nachrichtendienstleute - namentlich im Bereich der Nachrichtenauswertung - müssen gut ausgebildete, mit einem umfassenden Wissen ausgestattete und trotzdem in Einzelbereichen mit Spezialwissen versehene, intellektuell neugierige und mit einem erheblichen Kommunikationsvermögen ausgestattete Persönlichkeiten sein. Solchen qualifizierten Mitarbeitern die Möglichkeit des Aufstieges in der nachrichtendienstlichen Hierarchie nur deswegen zu versagen, weil ihnen ein militärischer Grad fehlt, ist ebenso abwegig und personalpolitisch fragwürdig wie die in entgegengesetzter Konsequenz getroffene Annahme, ein Absolvent des Generalstabskurses V sei aufgrund dieser Ausbildung a priori für alles geeignet und befähigt, inklusive zur Leitung eines Nachrichtendienstes.

Ein departementsübergreifender strategischer Nachrichtendienst muss aus dem EMD ausgegliedert werden. Eine Möglichkeit bestünde darin, ihn einer Delegation des Bundesrates zu unterstellen. Kann man sich eines Tages dazu entschliessen, die Bedrohung aus einem engen militärischen Kontext zu lösen, sie als ein Querschnittsproblem zu betrachten und zur politischen Bewältigung des Sicherheitsaspektes ein Sicherheitsdepartement zu schaffen, so wäre der strategische Nachrichtendienst organisch an keinem andern Ort sinnvoller untergebracht als in diesem Sicherheitsdepartement. Sicherzustellen ist, dass die Führung eines solchen Dienstes und die Festlegung der Nachrichtenbedürfnisse permanent durch die politische Behörde erfolgten. Die PUK EMD befürwortet die Beibehaltung einer kleinen nachrichtendienstlichen Dienststelle im Stab der Gruppe für Generalstabsdienste mit der Aufgabe der Betreuung des Truppennachrichtendienstes und der Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit der Nachrichtenabteilung des Armeestabes. Diese Dienststelle hätte dagegen keine eigenen Beschaffungsaktivitäten zu entfalten.

Angesichts der grossen Bedeutung eines solchen strategischen Nachrichtendienstes ist seine wirksame parlamentarische Kontrolle unabdingbar. [S.271]

Nun, Drogenbaron Villiger als Chef des illegalen Geheimdienst P-27 wird seinen Drogenhandel und anderes Organisiertes Verbrechen sicher nicht kontrollieren lassen wollen...

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Quellen
[web01] Generalstab Schweiz: http://de.wikipedia.org/wiki/Generalstab_(Schweiz)


Fotoquellen
[1] Etienne Grisel, Rechtsprofessor der Universität Lausanne, Portrait: http://radio-courtoisie.over-blog.com/article-lj-alain-cotta-27-12-95161293.html
[2] Generalstabschef Heinz Häsler 1990-1992: http://www.sieber-online.ch/artillerie/armee/generalstabschef.htm
[3] Daniel Thürer, Professor für Völkerrecht an der Universität Zürich:
http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Direkte-Demokratie-darf-nicht-ins-Chaos-fuehren-/27872490/print.html
[4] Divisionär Mario Petitpierre: http://www.sieber-online.ch/artillerie/armee/chef_Na_D.htm
[5] NZZ Logo: http://www.nzz.ch
[6] IISS Logo: https://www.iiss.org/

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