Mit Spionage lernt man nicht dazu,
sondern nur mit denken.
Dummheit erfindet schnell eine Gefahr, damit man
spionieren kann. Und die kriminelle Schweiz ist kein
Denkerstaat, sondern ein Manipulationsstaat gegen die
GANZE Welt - auch bei der Spionage - speziell gegen
Ausländer - die Psychose im schweizerischen Geheimdienst
-- UNA=Untergruppe Nachrichtendienst und Abwehr
(Spionage, Spannerei v.a. gg. Kritiker unter Oberst
Bachmann)
-- MSD=Militärische Sicherheitsdienste (Spionage und
Rufmorde der Bundesanwaltschaft und der hohen Militärs
gegen schweizer Militärangehörige)
-- P-26=Projekt 26 ("Widerstand", gegründet von Helmut
Hubacher, Chef angeblich Cattelan)
-- P-27=Projekt 27 (Spionage,
Spannerei v.a. gg. Ausländer, gegründet von Helmut
Hubacher, Chef Kaspar Villiger)
P-27
2.3 Das Projekt P-27 in seiner
Grundkonzeption
2.3.1 Die Grundkonzeption "Der ausserordentliche
Nachrichtendienst" (Projekt 27) vom 1. Februar 1982 -
[der AOND soll alles Illegale dürfen...]
Divisionär Petitpierre (1981-1988 [web07]) erstellte als
Unterstabschef Nachrichtendienst und Abwehr mit Datum vom
1. Februar 1982 die Grundkonzeption für das Projekt P-27.
Divisionär Mario Petitpierre 1981-1988 [3] erstellt die
"Grundkonzeption" für den kriminellen Geheimdienst P-27
(Projekt P27)
Gleichzeitig wurden die provisorischen Weisungen von
Divisionär Ochsner vom 6. August 1979 aufgehoben. Nebst dem
Unterstabschef Nachrichtendienst und Abwehr [wer?] erhielten
nur der Vizedirektor der UNA [wer?] sowie der Chef von P-27
[Cattelan? Hubacher?] ein Exemplar dieser Grundkonzeption.
Der Bundesrat wurde gemäss Verteiler ebensowenig bedient wie
der Generalstabschef (Jörg Zumstein 1981-1985 [web05]). In
dieser Grundkonzeption ging der Unterstabschef
Nachrichtendienst und Abwehr davon aus, dass der ordentliche
Nachrichtendienst nur bis zu einem gewissen Grade bei der
Nachrichtenbeschaffung Risiken eingehen könne. "Der
ausserordentliche Nachrichtendienst, als weitgehend
selbständige Auslandsnachrichtenbeschaffungsstelle, hat
diese Lücke zu schliessen. Er steht aus diesen Gründen
ausserhalb von Armee [S.242]
und Verwaltung." Ausserhalb jeglicher Einordnung in die
staatlichen Strukturen sei er in der Lage, "erhöhte Risiken
zu übernehmen", "auch mit unkonventionellen Mitteln und
Methoden Auslandnachrichten zu beschaffen", "in der
Anonymität und ausserhalb von Armee und Verwaltung zu
arbeiten (Abstreitbarkeit)". Der ausserordentliche
Nachrichtendienst wurde dem Unterstabschef Nachrichtendienst
und Abwehr unterstellt.
[Details in den "Vorläufigen Weisungen" von 1980 werden
in der Konzeption von 1982 übernommen - "Bedürfnislisten"
- gewisse Stellen wissen vom P-27]
Die Einzelheiten der Verbindungen zwischen dem
"ordentlichen" und dem "ausserordentlichen"
Nachrichtendienst wurden in den "Vorläufigen Weisungen für
die Zusammenarbeit des Nachrichtendienstes mit dem Projekt
27" vom 11. Dezember 1980 geregelt, die auch unter der
Geltung der Konzeption 1982 in Kraft blieb. Danach hatte das
Projekt 27 zwar einen Ermessensspielraum bei der
Nachrichtenbeschaffung und konnte insbesondere "aufgrund
eigener Beurteilung der Lage" Nachrichten beschaffen.
Indessen bestand die klare Weisung: "Auftraggeber bezüglich
Beschaffung ist der Nachrichtendienst", der für laufende
"allgemeine Nachrichten und Indikatoren (...) in der Regel
jährlich anzupassende Bedürfnislisten" zu erstellen hatte
oder in Einzelfällen für "besondere" beziehungsweise
"besonders vordringliche Nachrichten und Indikatoren"
Beschaffungsaufträge erteilen konnte. Zu diesem Zweck wurden
in der UNA [Untergruppe Nachrichtendienst und Abwehr] der
Chef der Abteilung Nachrichtendienst sowie die unterstellten
Sektionschefs "Beschaffung" und "Auswertung" über diesen
Dienst orientiert, die damit in die Lage versetzt wurden,
Aufträge an den ausserordentlichen Nachrichtendienst zu
formulieren.
Nach derselben Weisung musste vor Inkaufnahme hoher Risiken
die Zustimmung der vorgesetzten Stelle, d.h. des
Unterstabschefs Nachrichtendienst und Abwehr beziehungsweise
des Vizedirektors der UNA, eingeholt werden.
2.3.2 Der Auftrag des Generalstabschefs vom 25. Oktober
1985 [Jörg Zumstein 1981-1985]
Im Hinblick auf den Wechsel des Chefs der Organisation P-27
[wer?] per 30. April/1. Mai 1986 [also während der
Perestroika von Gorbatschow] erliess Generalstabschef
Zumstein am 25. Oktober 1985 einen Auftrag, der inhaltlich
der vorangehenden Grundkonzeption weitgehend entsprach; neu
wurde der Chef P-27 dem Gene- [S.243]
ralstabschef unterstellt, lediglich "operationell" blieb er
weiterhin dem Unterstabschef Nachrichtendienst und Abwehr
unterstellt. Ausserdem hatte P-27 "ein unabhängiges
Übermittlungssystem im grenznahen in- und ausländischen
Bereich aufzubauen und zu unterhalten". Gemäss Verteiler des
als streng geheim klassifizierten Auftrages wurden lediglich
der neue und der alte Chef P-27, der Unterstabschef
Nachrichtendienst und Abwehr sowie der Chef der
Stabsabteilung des Stabes der Gruppe für Generalstabsdienste
bedient - nicht aber der Bundesrat.
[1986: Das "Pflichtenheft" von Divisionär Petitpierre für
den Chef von P-27]
Gestützt auf diesen Auftrag des Generalstabschefs [Zumstein]
erstellte der Unterstabschef Nachrichtendienst und Abwehr,
Divisionär Petitpierre, mit Datum vom 18. Juni 1986 ein
Pflichtenheft betreffend die operationelle Tätigkeit des
Chefs Projekt 27. Danach bedeutet die "operationelle
Unterstellung" des Projekts 27 unter den Unterstabschef
Nachrichtendienst und Abwehr, dass dieser die
Nachrichtenbeschaffung zu koordinieren und den Chef des
Projekts 27 mit personellen und materiellen Mitteln
technisch zu unterstützen habe. Eine Pflicht des Chefs P-27
zur Absprache mit dem Unterstabschef Nachrichtendienst und
Abwehr wurde nur mit Bezug auf Erstkontakte zu ausländischen
Amtsstellen und Diensten vorgeschrieben; ausserdem wurde
vorgesehen, dass das Budget dem Unterstabschef
Nachrichtendienst und Abwehr einzureichen sei.
Im übrigen geht diese Weisung von einer weitgehenden
Selbständigkeit des ausserordentlichen Nachrichtendienstes
aus. Insbesondere hatten nur noch der Unterstabschef
Nachrichtendienst und Abwehr selbst sowie in Ausnahmefällen
der Chef der Abteilung Nachrichtendienst das Recht, dem
ausserordentlichen Nachrichtendienst Beschaffungsaufträge zu
erteilen. Kontaktpersonen und Verbindungsleute zwischen dem
ordentlichen und dem ausserordentlichen Nachrichtendienst
waren im Gegensatz zu den "Vorläufigen Weisungen für die
Zusammenarbeit des Nachrichtendienstes mit dem Projekt 27"
vom 11. Dezember 1980, welche nicht formell aufgehoben
wurden, nicht mehr vorgesehen. Es entfiel auch die
Verpflichtung, bei Eingehen erhöhter Risiken eine
Genehmigung der vorgesetzten Stelle einzuholen. [S.244]
[Übermittlungsnetz im grenznahen Ausland wurde nie
installiert]
Beizufügen ist, dass die Organisation den Auftrag, ein
Übermittlungsnetz im grenznahen Ausland aufzubauen, nach den
Aussagen des Chefs von P-27 nie ausgeführt hat. Dies ist den
vorgesetzten Stellen auch bekannt gegeben worden; eine
formelle Entbindung ist allerdings bis zum heutigen Tag
nicht erfolgt. [S.245]
2.4 Der ausserordentliche Nachrichtendienst 1982
bis 1990 - [die "Tätigkeit" des P-27 mit Spionage,
Spannerei, Rufmord etc. - und der Drogenhandel und das
Organisierte Verbrechen wird verschwiegen]
2.4.1 Auftrag
Der heute geltende Auftrag ergibt sich aus den
Grundkonzeptionen von 1982 und 1985. Der amtierende
Generalstabschef bestätigte dies im Bericht vom 10. April
1990 zuhanden der PUK EMD:
"Der ausserordentliche Nachrichtendienst beschafft
militärische, politische, wirtschaftliche und technische
Nachrichten, welche der Verlängerung der Vorwarnzeit
dienen können."
Ergänzung: In der kriminellen
Praxis heisst das
-- alle Ausländer mit modernster Technik
ausspionieren
-- alle Kontaktpersonen von Ausländern
ausspionieren
-- politisch denkende
Ausländer schikanieren und verleumden und mit
Rufmorden, falschen Anschuldigungen, erfundenen
Haftgründen und mit erfundenen Einträgen in
Polizeiakten sowie mit falschen Scheinprozessen
"fertigmachen" (Beispiel Adoboli)
-- bezahlte Agenten als "Nachbarn" einschleusen
etc.
|
2.4.2 Die Stellung der Organisation im Staatsgefüge
Aus den erwähnten Dokumenten ergibt sich,
dass die Organisation P-27, wie P-26, ausserhalb der Armee
und der Verwaltung steht. Diese Auffassung ist vor der PUK
EMD von allen einschlägig befragten Zeugen bestätigt
worden.
2.4.3 Aufbau, Organisation, Bestand und Ausrüstung
2.4.3.1 Aufbau
An der Spitze des ausserordentlichen Nachrichtendienstes
steht der Chef, der im Auftragsverhältnis angestellt ist
(vgl. Ziff. 2.4.3.4). Nach den Feststellungen der PUK EMD
verfügt die Organisation über keinen Stellvertreter, der
den Chef bei Ausfall ersetzen könnte. Der erste Chef
[wer?] trat seine Stelle Mitte 1980 im Zuge der
Reorganisation des ausserordentlichen Nachrichtendienstes
nach dem [S.245]
Vorfall Schilling an. Nach seinen Aussagen befand sich der
ausserordentliche Nachrichtendienst damals erst im Aufbau.
Dieser sei mit dem Fall Schilling in der Aufbauphase
gescheitert. Er habe eine Papierorganisation übernommen,
die über einige wenige, erst kurz vor ihm selbst in den
ausserordentlichen Nachrichtendienst eingetretene
Mitarbeiter verfügt habe.
Kommentar: Das scheint reichlich
untertrieben, wenn direkte Kontakte zur NATO
bestanden und bestehen.
|
Ein Agentennetz habe nicht bestanden.
Kommentar: Das ist wahrscheinlich
eine klassische Lüge aus dem Programm des P-27.
|
Der gegenwärtige, zweite Chef [wer?] der
Organisation nahm seine Funktion gegen Ende 1985 auf. Er
hatte vor diesem Zeitpunkt, abgesehen von einer kurzen
Übergangszeit, in der er die Organisation kennenlernte,
keinerlei Kontakt mit der Organisation und von deren
Existenz auch keine Kenntnis.
Beide Chefs waren bis zum Zeitpunkt der Funktionsübernahme
selbständig in der Privatwirtschaft tätig und hatten dabei
weitläufige internationale Beziehungen erworben [bis zur
NATO]. Die Identität der Chefs ist einem eingeschränkten
Personenkreis bekannt und wird geheimgehalten.
2.4.3.2 Organisation - [Infrastruktur: Ein Büro und
eine "elektronische Überwachungsstelle"]
Seit 1980 wurde in der Schweiz die Infrastruktur des
Dienstes aufgebaut. Diese umfasste unter dem ersten Chef
einen kleinen administrativen Teil (Sekretariat) und eine
"wissenschaftliche" Stelle, die sich besonders mit der
computergestützten Auswertung und Aufbereitung von
Informationen befasste. Der zweite Chef fügte diesen
beiden Stellen eine elektronische Überwachungsstelle bei,
die ausländische Rundfunkausstrahlungen und den
Funkverkehr ausländischer Nachrichtenagenturen
aufzeichnet. Nach Angaben der beiden Chefs der
Organisation verfügt der ausserordentliche
Nachrichtendienst über keine Agenten.
Kommentar: Eine grössere Lüge gibt
es wohl nicht. Es wird so gelogen, um die Agenten
zu schützen! Und der P-27 organisiert da auch noch
"andere Sachen"...
|
Weder stehen ihm Personen in der Schweiz
zur Verfügung, die operativ, das heisst unter Anwendung
unkonventioneller Methoden und unter Eingehung erhöhter
Risiken sowie unter Inkaufnahme des Bruchs fremden
Rechtes, im Ausland geheime Informationen beschaffen, noch
hat der Dienst im Ausland Residenten, die eine
organisierte und zielgerichtete [S.246]
Beschaffungsaktivität betreiben. Der Chef des
ausserordentlichen Nachrichtendienstes verfügt nach
eigenen Angaben über Kontakte zu ausländischen
Persönlichkeiten in verschiedenen Stellungen der Kultur,
der Wissenschaft, des Militärs und der Politik, die ihm
eine gewisse Nähe und Vertrautheit mit den in den
betreffenden Ländern vorhandenen politischen und
militärischen Lagebeurteilungen vermitteln. Ein nicht
unbeträchtlicher Teil der Organisation erarbeitet
strategische Studien (vgl. Ziff. 2.4.4.3), die teils auf
geheimen, teils auf öffentlichen Quellen basieren.
2.4.3.3 Bestand, Arbeitsgeräte etc.
Die personell klein dotierte Organisation beschäftigt
Ganz- und Teilzeitarbeitskräfte.
Ergänzung: Da sind doch die
Agenten!
|
Ihr Chef unterhält enge persönliche
Kontakte mit Personen aus von ihm als wichtig eingestuften
Ländern [mit den 100en von Agenten]. Die Organisation
verfügt über automatische Lesegeräte (Scanner),
Funkabhörempfänger und elektronische
Datenverarbeitungsanlagen.
2.4.3.4 Anstellung und Besoldung der Mitarbeiter der
Organisation
Der gegenwärtige Chef der Organisation [P-27] wurde mit
einem Vertrag zwischen Generalstabschef Zumstein und dem
"Beauftragten" vom 25. Oktober 1985 für das Projekt 27
verpflichtet. Der Vertrag wurde als "streng geheim"
klassifiziert. Der Bundesrat wurde gemäss Verteiler weder
bedient noch in Kenntnis gesetzt. Obwohl den Regeln der
Artikel 394 ff. des Obligationenrechtes ausdrücklich
unterstellt, weist der Vertrag alle charakteristischen
Merkmale eines Arbeitsvertrages auf.
[Der Vertrag des "Chefs"]
Der aktuelle Chef P-27 [gemäss schweizer Justizkreisen
Kaspar Villiger] erhält ein Jahressalär von 120'000
Franken (Indexstand 1. Januar 1986, entsprechend 80
Prozent von 150'000 Franken, angeglichen der Besoldung
eines Divisionärs der Überklasse V; 3'000 Franken werden
dabei als "Repräsentationsspesen" [S.247]
ausbezahlt; der Chef P-27 hat zusätzlich Anspruch auf
volle Vergütung der Dienstreisekosten sowie der
ausserordentlichen Spesen). Der Vertrag endigt "auf jeden
Fall am 30. April 1994, sofern er nicht durch eine der
Parteien vorher widerrufen oder gekündigt wird". Der
Vertrag sieht vor, dass der Beauftragte bei Endigung des
Vertrages nach dem 30. April 1990 eine
Abgangsentschädigung entsprechend den letzten 12
"bezogenen Monatssalären" erhält, unabhängig davon, wer
kündigt. Ein Teil der im Inland beschäftigten Mitarbeiter
des Projektes 27 steht in einem
(Teilzeit-)Angestelltenverhältnis zum Chef der
Organisation, sie beziehen für ihre Tätigkeiten einen
Lohn; andere Mitarbeiter stehen im Auftragsverhältnis und
erhalten eine Entschädigung für entsprechende Aktivitäten.
2.4.4 Tätigkeit
2.4.4.1 Vorbemerkung - [willkürliche Angaben der
"Chefs" des P-27 - keine Überprüfbarkeit der Tätigkeiten
im Ausland möglich]
Die Ermittlungen der PUK EMD wurden in diesem Bereich
durch verschiedene Umstände erschwert. So bringt es die
Abhängigkeit der Organisation P-27 von einer einzigen
Person mit sich, dass deren Befragungen im Rahmen der
Untersuchung ein erhöhtes Gewicht zukommt. Die PUK EMD hat
zwar keinen konkreten Anlass, an der Richtigkeit der
Angaben der beiden befragten Chefs P-27 zu zweifeln; aus
Gründen des Quellenschutzes konnte sie jedoch deren
Aussagen im Bereich der Auslandstätigkeit nicht
überprüfen. Die PUK EMD hätte zwar aufgrund der Verfügung
des Vorstehers des EMD vom 30. März 1990 die Möglichkeit
gehabt, auch in diesem Punkt den Quellenschutz zu
durchbrechen. Sie verzichtete indessen bewusst auf solche
Massnahmen in der Meinung, im Ausland seien durch eine
schweizerische, parlamentarische Untersuchungskommission
kaum brauchbare Erkenntnisse über die Tätigkeit des
ausserordentlichen Nachrichtendienstes zu gewinnen. Zudem
ist die Finanzierung im Auslandsbereich nur in
Globalbeträgen aufgezeichnet, und Belege sind keine
verfügbar, weshalb eine Überprüfung allfälliger Aussagen
von der finanziellen Seite her ebenfalls nicht möglich
gewesen wäre. [S.248]
2.4.4.2 Funkabhörung - [vor allem ausländische
Presseagenturen - immer gegen Ausländer]
Der Chef der Organisation bestimmt, welche Funkemissionen
abgehört werden. Im Vordergrund stehen dabei ausländische
Presseagenturen.
2.4.4.3 Berichtswesen - [Jahresberichte an den
Generalstabschef]
Bis zur Einsetzung der PUK EMD im Frühjahr 1990
erstatteten die Chefs P-27 dem Generalstabschef in der
Regel jährlich einen mündlichen, teilweise auch einen
schriftlichen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten. Die
Kontakte mit dem Unterstabschef Nachrichtendienst und
Abwehr waren ungleich häufiger; der Chef der Organisation
orientierte den Unterstabschef Nachrichtendienst und
Abwehr normalerweise jeden Monat mündlich über seine
Erkenntnisse. Im Krisenfall hätte der Chef der
Organisation den Unterstabschef Nachrichtendienst und
Abwehr beziehungsweise den Generalstabschef direkt
kontaktieren müssen; solche Beispiele sind nicht bekannt.
[Hauptsächlich Aufarbeitung von Auslandsinformationen -
immer gegen Ausländer - "strategische
Lagebeurteilungen"]
Die Haupttätigkeit des ausserordentlichen
Nachrichtendienstes besteht heute in der Aufarbeitung von
Auslandsinformationen, die zum grössten Teil als
öffentlich, zu einem kleinen Teil als halböffentlich bis
geheim bezeichnet werden können. Diese Informationen
werden - z.T. unter Beizug ausländischer Autoren - zu
umfangreichen Berichten teils in deutscher, teils in
englischer Sprache verarbeitet. Es handelt sich in
Einzelfällen um konkrete Länderberichte oder
Personenbeschreibungen, in der Masse aber um
Hintergrundberichte, die als Grundlage für strategische
Lagebeurteilungen dienen können.
[Der Bundesrat studiert die "Lagebeurteilungen" nicht -
Berichte wie in der NZZ oder im Institut für
Strategische Studien]
Der Nutzen dieser Berichte wurde von den Zeugen sehr
unterschiedlich eingestuft. Wer von den Empfängern diese
Berichte wirklich benötigt, blieb für die PUK EMD unklar.
Der Bundesrat konsultiert sie nicht, der Generalstabschef
offenbar höchstens gelegentlich aus allgemeinem Interesse.
Ein Offizier verwendet die Berichte im Rahmen seiner
militärischen Referentenaktivitäten für Lagebeurteilungen.
Ein Mitglied des Konsultativrates (vgl. Ziff. [S.249]
2.6) anerkannte die Qualität der Berichte,
relativierte deren Exklusivität aber mit der Bemerkung,
dass man vergleichbare Berichte auch in der Neuen Zürcher
Zeitung oder Publikationen des strategischen Büros in
London (International Institute for Strategic Studies
[kurz: IISS]) lesen könne.
Neue Zürcher Zeitung, Logo [1]
|
Das Logo des IISS in London (International
Institute for Strategic Studies) [2]
|
Die NZZ wie das IISS
berichten im Sinne der hochkriminellen, "hohen
Logen", die laufend Länder destabilisieren und
Kriege organisieren, bis die ganze Welt kaputt
ist...
|
|
|
2.4.4.4 Operative Einsätze -
["unkonventionelle Methoden" der
"Nachrichtenbeschaffung" - "Inkaufnahme des Bruchs
fremder Rechtsordnungen"]
Kommentar: Hier wird die normale
Kriminalität des kriminellen Geheimdienst P-27
beschrieben, wie sie auch bei der NATO üblich ist:
unkonventionelle Methoden, Inkaufnahme des Bruchs
fremder Rechtsordnungen. Aber da ist noch viel
mehr "im Busch"...
|
Nach der Grundkonzeption vom 1.2.1982 ist der
ausserordentliche Nachrichtendienst in der Lage, im Ausland
Nachrichtenbeschaffung mit unkonventionellen Methoden und
unter Inkaufnahme des Bruchs fremder Rechtsordnungen zu
betreiben, mithin operativ tätig zu werden.
Die Mitglieder des Konsultativrates (vgl.
Ziff. 2.6) sagten aus, sie seien nie mit operativen
Einsätzen konfrontiert worden. Dagegen seien sie - nach
den Darstellungen der beiden Chefs der Organisation in
Ermangelung echter operativer Einsätze und gewissermassen
zur Schulung für den Fall, dass ein solcher wirklich
einmal zu beurteilen wäre - mit zwei theoretischen
Beispielen konfrontiert worden.
Kommentar: Das ist wahrscheinlich
alles gelogen, um den P-27 als harmlos
darzustellen.
|
Der gegenwärtige Generalstabschef hielt in
seiner schriftlichen Stellungnahme vom 10. April 1990
fest, der ausserordentliche Nachrichtendienst sei "in der
Lage, in der Anonymität und ausserhalb der Armee und
Verwaltung zu arbeiten, auch mit unkonventionellen Mitteln
und Methoden Nachrichten zu beschaffen, erhöhte Risiken zu
übernehmen".
[Angaben des Generalstabschefs: Jahresbericht
beinhaltet nicht die Schilderung der Methoden]
In der Befragung vor der PUK EMD wies der Generalstabschef
(wahrscheinlich Heinz Häsler 1990-1992 [web01]) darauf
hin, der Chef des ausserordentlichen Nachrichtendienstes
erstatte jährlich einen Bericht, die Methoden der
Nachrichtenbeschaffung würden aber nicht erörtert. Er (der
Generalstabschef) sei nicht darüber im Bild, ob der
ausserordentliche Nachrichtendienst operativ tätig sei.
Die Möglichkeit dazu bestehe jedoch.
[Zeugen verschweigen meistens jegliche "operative
Tätigkeit"]
Die zahlreichen von der PUK EMD befragten Zeugen, welche
die Berichte der Organisation zur Kenntnis erhalten oder
auf andere Weise mit dem ausserordentlichen
Nachrichtendienst in Kontakt ste- [S.250]
hen, konnten eine operative Tätigkeit der Organisation
nicht bestätigen. Einer der Berichtsadressaten wies darauf
hin, dass in diesen Berichten Informationen enthalten
seien, die "Anzeichen auf eine operative Tätigkeit"
enthielten, während andere jede operative Tätigkeit
ausschlössen.
Kommentar: Da sieht
man doch, wie die Geheimdienstler des P-27 lügen,
wenn es um Wahrheit geht. Der P-27 soll als
harmlose Papier-Organisation dargestellt werden,
obwohl der P-27 noch "andere Sachen" organisiert
und wahrscheinlich sogar - wie der P-26 - ein
Zweig der NATO ist...
|
Unter Verweis auf den Fall Schilling
[Festnahme in St. Pölten in Österreich 1979] erklärten die
beiden Chefs der Organisation [wer?] übereinstimmend, der
Einsatz von Agenten in Friedenszeiten sei ausgeschlossen.
Kommentar: Wieder eine Lüge.
Friedenszeiten gibt es bei der NATO nicht, also
auch beim P-27 nicht.
|
Als Begründung führten sie aus, der
mögliche Schaden für die Schweiz im Falle einer Panne
stehe in keinem Verhältnis zum erzielbaren Gewinn aus
solchen Aktionen. Die der PUK EMD verfügbaren Unterlagen
und Informationen geben keine Hinweise, dass operative
Einsätze von der Organisation zum gegenwärtigen Zeitpunkt
mit eigenen Mitteln und eigenem Personal vorgenommen
werden; es deutet auch nichts darauf hin, dass die
Organisation Aufträge an ausländische Agenten erteilt.
Kommentar: Die Lüge könne kaum
grösser sein. Die NATO hat immer Aufträge, und der
P-27 will auch immer Arbeit.
|
2.4.4.5 Zusammenarbeit zwischen dem
ausserordentlichen Nachrichtendienst und der UNA
[Untergruppe Nachrichtendienst und Abwehr]
[Treffen in Hotels mit Decknamen]
Der gegenwärtige [1990] Chef der "Sektion Beschaffung" der
UNA [wer?] und ebenso sein Vorgänger [wer?] hatten - in
allerdings sehr eingeschränktem Masse - persönliche
Kontakte zum ausserordentlichen Nachrichtendienst. Auf
Absprache trafen sich beide je einmal mit einer
Kontaktperson, die sich unter einem Decknamen vorstellte,
in der Bar eines Berner Hotels. Zudem nahm der jetzige
Sektionschef in einem Fall im Rahmen einer militärischen
Übung anordnungsgemäss mit dieser Person Fühlung auf. Über
die Zweckmässigkeit solcher Kontakte gingen die Meinungen
stark auseinander. Während die einen Zeugen die völlige
Trennung zwischen UNA und ausserordentlichem
Nachrichtendienst betonten und alle direkten Beziehungen
als "unerwünscht" bezeichneten, beriefen sich die beiden
befragten Chefs der "Sektion Beschaffung" darauf, auf
Anordnung der vorgesetzten Stelle gehandelt zu haben.
Frage: Wer lügt nun besser?
|
[Gelbe Briefe "von unbekannter Hand"]
In unbestimmten Abständen werden "anonyme gelbe Couverts"
(ohne Absender und ohne Adressat) von unbekannter Hand in
den Räumlich- [S.251]
keiten der "Sektion Beschaffung"
deponiert. Von dort werden sie an die Registratur
weitergeleitet und anschliessend der "Sektion Auswertung"
zugestellt. Die "gelben Couverts" werden von den
Mitarbeitern der UNA dem ausserordentlichen
Nachrichtendienst zugeschrieben und ihr Inhalt als Quelle
themenbezogen mitverarbeitet. Die bei der UNA direkt mit
der Beschaffung und der Auswertung befassten Personen
vermochten dieser Quelle allerdings keinen hohen
Informationswert zuzuschreiben.
Würdigung
[Analyse von Presseagenturen und das Erstellen von
Berichten ist gar nichts Aussergewöhnliches]
Die Würdigung der Tätigkeit der Organisation P-27 fällt
nicht leicht. Die von der PUK EMD festgestellten
Tätigkeiten legen die Frage nahe, aus welchen Gründen
diese Organisation überhaupt geheimgehalten wird. Das
Abhören ausländischer Radioausstrahlungen und der
Verbindungen ausländischer Presseagenturen lässt. sich
ohne weiteres auch von den ordentlichen
Nachrichtenbeschaffungsstellen des Bundes bewerkstelligen;
hierzu bedarf es keines ausserordentlichen
Nachrichtendienstes. Auch die Abfassung von strategischen
Hintergrundberichten ist eine Tätigkeit, die keiner
geheimen Organisationsform bedarf, sondern im Rahmen der
üblichen Tätigkeit eines staatlichen Dienstes geleistet
werden kann; nichts hindert dabei den Beizug von
ausländischen Sachverständigen.
[Das Beziehungsnetz des Chefs von P-27 - ohne Kontakte
zu ausländischen Geheimdiensten?]
Die Beziehungen des Chefs der Organisation P-27 zu
ausländischen Persönlichkeiten können vor allem dazu
dienen, Langzeitentwicklungen aus der Sicht der
betreffenden Länder zu beurteilen. Ob sich ein derartiges
Beziehungsnetz für die kurzfristige Vorwarnung der
Entscheidungsträger im Krisenfall eignet, konnte dagegen
nicht an einem Beispiel erhärtet werden. Eine
abschliessende Würdigung dieser Beziehungen ist der PUK
EMD jedoch nicht möglich, da sie die Kontaktpersonen im
Ausland aus bereits erwähnten Gründen (vorne Ziff.
2.4.4.1) nicht kennt.
Die PUK EMD hat dem Chef der Organisation auch die Frage
gestellt, ob er Kontakte zu ausländischen Nachrichten-
oder Geheimdiensten pflege. Dies wurde klar verneint.
[S.252]
Frage: Wer hätte
als Geheimdienstchef zugegeben, zu anderen
Geheimdiensten Kontakte zu haben? Andererseits ist
ein "Geheimdienst" ohne Kontakte zu ausländischen
Geheimdiensten eigentlich gar KEIN GEHEIMDIENST.
Denn das Prinzip der Geheimdienste ist das
Folgende: Es werden alle Ausländer ausspioniert,
um dann die Daten über Ausländer mit anderen
Geheimdiensten auszutauschen, weil die Inländer
prinzipiell nicht ausspioniert werden dürfen...
|
Anzumerken bleibt, dass die Abhängigkeit
der Organisation von ihrem Chef, dessen Ausscheiden die
Funktionstüchtigkeit von P-27 in Frage stellen würde, in
keinem Verhältnis steht zur Bedeutung, die verschiedene
militärische Spitzen diesem Dienst beimassen. Bei einer
allfälligen Fortführung des ausserordentlichen
Nachrichtendienstes musste diese allzu enge Bindung an
eine Person gelöst werden.
2.5 Finanzierung
2.5.1 Höhe und Herkunft der Mittel -
["Abteilungsarbeiten" des Stabes... - 2 Millionen
Franken "Reserve" auf einer "schweizer Bank"]
Vorbemerkung: Auch
diese Angaben über die Finanzierung des P-27 sind
dermassen "einfach", dass sie gelogen erscheinen.
Ein Geheimdienst ohne Agenten und ohne Kontakte zu
anderen Geheimdiensten ist ja schon nicht möglich,
da sind die angaben über die Finanzierung
wahrscheinlich auch nur 10% der Wahrheit.
|
Der ausserordentliche Nachrichtendienst
wird zur Hauptsache aus dem Kredit "Abteilungsarbeiten"
des Stabes der Gruppe für Generalstabsdienste (511.311.01)
finanziert. Neben einem jährlichen Betrag wurde dem
ausserordentlichen Nachrichtendienst eine Reserve von rund
zwei Millionen Franken zur Verfügung gestellt, die aus
Kreditresten der Rubrik "Abteilungsarbeiten" geäufnet
wurde und bei einer Schweizer Bank angelegt ist (vgl. Teil
II. Ziff. 1.6.1); die Zinsen werden ebenfalls vom
ausserordentlichen Nachrichtendienst vereinnahmt. Diese
Reserve soll nach den Absichten der Eidgenössischen
Finanzkontrolle in den nächsten Jahren ganz abgebaut
werden.
[Löhne, Honorare, Mieten]
Die wichtigsten Ausgaben des ausserordentlichen
Nachrichtendienstes sind Löhne und Honorare sowie Mieten
für Büros und andere Räumlichkeiten.
["Dispositionskredit" des Generalstabschefs]
Grössere Geräteanschaffungen für den ausserordentlichen
Nachrichtendienst wurden aus dem "Dispositionskredit" des
Generalstabschefs (Rubrik 541.557.10, AEB; vgl. Ziff.
1.3.3.8.1) finanziert.
[Die Reserven sind geheimgehalten]
Die Reserven des ausserordentlichen Nachrichtendienstes
sind weder in der Staatsrechnung noch in der dazugehörigen
Dokumentation aufgeführt.
2.5.2 Finanzkontrolle und Finanzaufsicht - [Belege und
Abrechnungen des P-27 werden vernichtet?]
Die Rechnungskontrolle und Finanzaufsicht sind beim
ausserordentlichen Nachrichtendienst gleich organisiert
wie bei der Widerstandsorganisation [P-26] (vgl. Ziff.
1.3.3.8.2). Es bestehen (analog zum Reglement des
Generalstabschefs vom 17. Juni 1983 betreffs P-26) [S.253]
Vorschriften für die "Führung und Revision der
Abrechnungen über die ausserordentlichen Kredite ND"
[Nachrichtendienst] vom 20. Mai 1988, welche die
Unterstellung der Revision unter den Generalstabschef und
den Direktor der Eidgenössischen Finanzkontrolle [wer?]
vorsehen. Die wichtigste Abweichung von den sonst gültigen
Vorschriften besteht darin, dass die Belege und
Abrechnungen nach erfolgter Revision vernichtet werden.
Würdigung
P-27 steht ausserhalb von Verwaltung und Armee. Wie noch
zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. 2.7.1), fehlt für die
Übertragung der Aufgabe "Nachrichtendienst" an eine
private Organisation eine gesetzliche Grundlage. Mithin
erfolgten auch die entsprechenden Finanzleistungen des
Bundes ohne Rechtsgrundlage. Bezüglich der Finanzierung
von P-27 liegt eine analoge Situation wie bei P-26 vor
(vgl. Ziff. 1.3.3.8.2).
Die Bildung von Reserven aus Kreditresten und die
Vernichtung von Belegen widersprechen dem geltenden
Finanzhaushaltgesetz (Art. 11 Finanzhaushaltgesetz vom 18.
Dezember 1968; vgl. Teil II. Ziffer 1.6.2).
2.6 Der Konsultativrat ("Konrat")
2.6.1 Zusammensetzung und Bestellung - [von Divisionär
Mario Petitpierre ernannte Mitglieder - die totale
Vetternwirschaft]
Divisionär Mario Petitpierre 1981-1988 [3] sucht sich eine
"Beratergruppe" aus
Ähnlich der Gruppe 426 [des P-26] (vgl.
Ziff. 1.3.3.9) wurde auch für den ausserordentlichen
Nachrichtendienst ein Beirat, hier abgekürzt "Konrat"
genannt, gebildet. Die Mitglieder dieses Beirates wurden
1982 insbesondere von Divisionär Petitpierre, damals
"Unterstabschef Nachrichtendienst und Abwehr", und Oberst
Kistler, Chef der "Abteilung Nachrichtendienst",
ausgesucht und angefragt. Eine schriftliche Ernennung
erfolgte nicht. Die erste Sitzung, an welcher Divisionär
Petitpierre bekanntgab, dass der Generalstabschef seine
Zustimmung zu diesem Gremium und den dazu einberufenen
Personen erteilt habe, fand am 9. September 1982 statt.
Divisionär [S.254]
Petitpierre erklärte weiter, er nehme an, dass auch der
Vorsteher des EMD [Chevallaz 1980-1983] orientiert werde.
[Die "Beratung" für die UNA während Spezialeinsätzen
des P-27]
Das Beratergremium sollte gemäss damaliger Instruktion bei
allfälligen Spezialeinsätzen des ausserordentlichen
Nachrichtendienstes [P-27] beratend für den Unterstabschef
Nachrichtendienst und Abwehr [Unterstabschef der UNA]
tätig werden. Ausdrücklich erklärt wurde, dass der Beirat
keine Entscheidungsbefugnisse habe. Der Unterstabschef
Nachrichtendienst und Abwehr [UNA] würde lediglich die
Meinung des Beratergremiums entgegennehmen und dann
persönlich über eine Aktion entscheiden.
[Mitglieder des "Konrats" 1990 - 1 bis 2 Sitzungen pro
Jahr]
Gegenwärtig besteht der "Konrat" aus vier aktiven und
ehemaligen Mitgliedern der Bundesversammlung sowie zwei
weiteren unabhängigen Beratern. Zusätzlich waren an den
Sitzungen, die bisher ein- bis zweimal jährlich
stattfanden, Vertreter der Bundespolizei anwesend, einer
davon war jeweils der Chef der Spionageabwehr. Auch der
Chef des ausserordentlichen Nachrichtendienstes nahm -
allerdings unter einem Decknamen - sporadisch an den
Sitzungen teil.
[Der "Mister 27" an den Sitzungen des "Konrats"]
Die Mitglieder des "Konrats" kannten seine Identität nicht
oder sollten sie nicht kennen und sprachen den anonymen
Leiter des ausserordentlichen Nachrichtendienstes mit
"Chef" oder "Mister 27" an.
Ergänzung: Das ist natürlich alles
nur Show, um die "anderen Sachen" zu vertuschen,
die der P-27 sonst noch "organisiert"...
|
2.6.2 Aufgabe und Tätigkeit - [die "Beratung" ohne
einen einzigen, erlebten Fall]
Nach der Grundkonzeption für das Projekt 27 vom 1. Februar
1982 sollte der Beirat den Chef P-27 beraten. Nach Meinung
der meisten Beiräte sollte ihre Beratung dem
Unterstabschef Nachrichtendienst und Abwehr zugute kommen.
Nach übereinstimmenden Darlegungen gab es jedoch nie einen
Fall, in dem der Beirat hätte beratend tätig werden
müssen.
Der Beirat hatte keinerlei Wissen über operative Einsätze.
Weder war ihm bekannt, ob solche erfolgten, noch wusste er
- auch nicht theoretisch -, wie solche durchgeführt worden
wären. Dazu das Zitat eines Beirates, der seit der
Gründung dabei war: "Über die Organisation, die
Arbeitsweise und schon gar nicht über Nachrichtenquellen
habe ich nicht das kleinste Detail erfahren. Die Sitzungen
waren nach meiner Meinung für die Teilnehmer äusserst
mühsam und unproduktiv, weil nie ein Einsatz oder der
Ansatz zu einem Einsatz zur Sprache kamen." Auf die
wiederholte Kri- [S.255]
tik der unzufriedenen Beiräte hin wurden immerhin zwei
theoretische Fallbeispiele an Sitzungen besprochen.
Würdigung
Nach Ziffer 7 der Konzeption vom 25. Oktober 1985
betreffend den ausserordentlichen Nachrichtendienst ist
"zur Absicherung der konzeptionellen und politischen
Aspekte der Tätigkeit des Projektes 27, insbesondere
bezüglich der einzugehenden Risiken, ... ein
verwaltungsunabhängiger Beirat zu bilden." Ein
ausdrücklicher Auftrag der Geschäftsprüfungskommissionen,
ein solches Gremium mit Parlamentariern zu schaffen,
besteht nach den Erkenntnissen der PUK EMD nicht.
Die eine Aufgabe des Konsultativrates, nämlich die
Absicherung der konzeptionellen Aspekte der Tätigkeit von
P-27, kam nie zum Tragen. Der "Konrat" sollte vor der
Ausführung einer besonderen Aktion von P-27 beratend zur
Seite stehen. Solche Aktionen wurden aber anscheinend nie
durchgeführt. Die "Konsultativräte" wurden jedenfalls nie
entsprechend informiert oder um Rat angefragt. Die zweite
Aufgabe besteht in der Absicherung der politischen Aspekte
für den Fall einer Panne, mit der gerade im
Nachrichtendienst mit erhöhtem Risiko stets zu rechnen
ist. Mit Hilfe des Beirates sollten in einem solchen Fall
mögliche Reaktionen auf der innenpolitischen Ebene
aufgefangen werden können, und zwar einerseits durch
Verweis auf die Existenz eines parlamentarischen Elements
und anderseits durch die Einbindung der hinter diesen
Parlamentariern stehenden Parteien oder zumindest durch
Ausnützung des Einflusses der betreffenden Parlamentarier
in ihren Parteien. Auf die Bedeutung des politischen
Aspektes weist ausserdem Ziffer 7 der Grundkonzeption vom
25. Oktober 1985 hin, welche weiter vorschreibt, die
Aufgabe des Konsultativrates müsse "so beschränkt werden,
dass keine Gefahr für die Geheimhaltung und den
Quellenschutz entstehen kann".
Die PUK EMD verzichtet auf eine eingehende Würdigung der
Aufgaben und Tätigkeit des "Konrats". Nachdem P-27 seit
einigen Jahren keine Nachrichtenbeschaffung mit hohem
Risiko betrieb, wurde das [S.256]
Gremium auch nie beansprucht. Die PUK EMD kann im übrigen
auf ihre Ausführungen unter Ziffer 1.3.3.9.2 verweisen.
Das dort Gesagte trifft auch für die Parlamentarier im
"Konrat" zu.
2.7 Die Rechtslage
2.7.1 Staats- und verfassungsrechtliche Aspekte -
[keine Rechtsgrundlage für den Spanner-Geheimdienst P-27
- Rechtsgutachten von Prof. Grisel]
Etienne Grisel, Rechtsprofessor der Universität Lausanne,
Portrait [4]
Für den ausserordentlichen
Nachrichtendienst in der Form der Organisation P-27
besteht weder eine ausdrückliche Verfassungs- noch eine
Gesetzesgrundlage. Die PUK EMD beauftragte auch zu dieser
Frage Prof. Etienne Grisel mit der Erstellung eines
Rechtsgutachtens. Wie bei der Widerstandsorganisation ist
bei P-27 wiederum jeweils zwischen der Aufgabe
"ausserordentlicher Nachrichtendienst" an sich und der
Übertragung dieser Aufgabe an die ausserhalb von Armee und
Verwaltung (Ziff. 2.4.2) stehende Organisation P-27 zu
unterscheiden. Zur Frage der Notwendigkeit einer
Verfassungsgrundlage der Aufgabe "ausserordentlicher
Nachrichtendienst" verwies der Gutachter auf seine
Ausführungen zu P-26:
"Wenn die Widerstandsorganisation ohne ausdrückliche
Verfassungsgrundlage geschaffen werden konnte, so gilt
dies in noch verstärktem Masse für den ausserordentlichen
Nachrichtendienst. Seit jeher ist der Nachrichtendienst
jeder Armee unentbehrlich. Dementsprechend genügen die dem
Bund zustehenden Militärkompetenzen, um die Errichtung
eines ordentlichen oder ausserordentlichen
Nachrichtendienstes zu rechtfertigen." (Gutachten Grisel,
französischer Text S. 48; Übersetzung PUK EMD)
Bei der Frage der Notwendigkeit einer gesetzlichen
Grundlage der Aufgabe "ausserordentlicher
Nachrichtendienst" führte der Gutachter aus:
"Der Auftrag des ausserordentlichen Nachrichtendienstes
unterscheidet sich nicht wesentlich von jenem, der dem
ordentlichen Nachrichtendienst übertragen ist. Letzterer
findet nun aber im Gesetz keine ausdrückliche Grundlage.
Man kann sich deshalb fragen, ob es nicht eine Art
gewohnheitsrechtlicher Regel gibt, welche es dem
Generalstab und seinen Diensten gestattet, ohne
ausdrückliche gesetzliche Grundlage Aktivitäten [S.257]
dieser Art zu veranlassen." (Gutachten Grisel,
französischer Text S. 49; Übersetzung PUK EMD)
["Bedrohungen" frühzeitig erkennen]
Die PUK EMD schliesst sich dieser Auffassung an. Der
Nachrichtendienst hat zum Zweck, Bedrohungen gegenüber dem
Staat frühzeitig zu erkennen und damit die politischen
Behörden zu befähigen, rechtzeitig die angemessenen
Massnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr zu treffen.
Er dient damit der Erhaltung des Staates und dem Schutz
der Bevölkerung.
[Gesetzliche Grundlage: "Militärartikel"]
Als Aufgabe "militärischer Nachrichtendienst" kann er auf
die Militärartikel der Bundesverfassung abgestützt werden
und wird durch die einschlägige Gesetzgebung, insbesondere
Artikel 146 ff. Militärorganisation, mitumfasst. Die
Übertragung der Aufgabe "ausserordentlicher
Nachrichtendienst" auf P-27 wäre dann rechtlich
unproblematisch, wenn es sich bei P-27 um eine "Quelle" -
wenn auch sui generis [nach dessen eigener Art] - des
ordentlichen Nachrichtendienstes handelte, die von den
Mitarbeitern der UNA wie die übrigen Quellen "abgeschöpft"
werden könnte. Quellen übermitteln aufgrund eines
bestimmten Auftrages Nachrichten an den Auftraggeber.
Dieser formuliert seine Nachrichtenbedürfnisse und nimmt
aufgrund der eingehenden Nachrichten die Auswertung vor.
[P-27 ausserhalb der Armee - für den "operativen Teil"
der UNA zuständig: Spannen, Gesetze verletzen etc. - mit
einer "eigenen Führung" - die Festsetzung einer
"Nachrichtenbedürfnisse" - eigene Auswertung]
Beim P-27 verhält es sich indessen anders. Hier ist ein
Teil der Staatsaufgabe "Nachrichtendienst" an eine
Organisation ausserhalb von Verwaltung und Armee zur
selbständigen Erledigung übertragen worden. Der
"operative" Teil der Nachrichtenbeschaffung soll nicht von
der UNA, sondern vom ausserordentlichen Nachrichtendienst
[P-27] erledigt werden. Zu diesem Zweck wurde P-27 mit
einer eigenen Struktur ausgestattet und mit einer eigenen
Führung versehen, die mit weitem Ermessensspielraum die
Tätigkeit dieser Organisation leitet. Im Unterschied zu
einer Quelle bestimmt P-27 die Nachrichtenbedürfnisse im
wesentlichen selbst und wertet die Nachrichten selber aus.
[Rechtsgrundlagen: Privatpersonen als Agenten brauchen
keine spezielle Rechtsgrundlage]
P-27 kann deshalb nicht als eine blosse Quelle des
ordentlichen Nachrichtendienstes [UNA] betrachtet werden.
Die Frage, ob der ausserordentliche Nachrichtendienst in
der Form von P-27 ausdrücklicher [S.258]
Rechtsgrundlagen bedürfe, stellte sich damit ebenso wie
bei der Widerstandsorganisation P-26. Prof. Grisel schloss
in Analogie zu P-26 die Notwendigkeit einer ausdrücklichen
Verfassungsgrundlage für die Übertragung der Aufgabe
"ausserordentlicher Nachrichtendienst" auf P-27 aus. Zur
Notwendigkeit einer ausdrücklichen Gesetzesgrundlage
führte er aus:
"Anderseits gleicht die für den ausserordentlichen
Nachrichtendienst [P-27] gewählte Form jener der
Widerstandsorganisation [P-26], indem er private Personen
auf Vertragsbasis beschäftigt. Es besteht indes ein
wesentlicher Unterschied: Die Organisation ist mit
Verteidigungsaufgaben betraut, die normalerweise der Armee
obliegen. Ein Nachrichtendienst sichert sich demgegenüber
zwangsläufig die Dienste von Privatpersonen, die weder
Berufsoffiziere noch Agenten im öffentlichen Dienst sein
können. Mit anderen Worten gehört hier die Anstellung von
Personen ausserhalb der Armee und der Verwaltung zur Natur
der Sache; dieses Vorgehen ist nie angefochten worden, und
man kann davon ausgehen, dass auch hier eine
gewohnheitsrechtliche Regel besteht, auf die sich diese
Art von Aktivitäten stützen kann.
[Bundesrat war nicht informiert]
Aus all diesen diversen Gründen erscheint eine gesetzliche
Grundlage nicht als absolut unerlässlich. Hingegen müsste
der Bundesrat über ein solches Projekt auf dem laufenden
gehalten werden, zumindest was die Prinzipien und die
wesentlichen Handlungsgrundsätze anbelangt. ..."
(Gutachten Grisel, französischer Text S. 49; Übersetzung
PUK EMD).
[Die PUK EMD erachtet eine formell-gesetzliche
Grundlage für unerlässlich ("Legalitätsprinzip")]
Die PUK EMD lässt hier - wie bei P-26, vgl. Ziffer 1.4.3.1
- die Frage der Notwendigkeit einer ausdrücklichen
Verfassungsgrundlage für die Übertragung der Aufgabe
"ausserordentlicher Nachrichtendienst" auf P-27 offen. Im
Gegensatz zum Gutachter erachtet sie jedoch eine
ausdrückliche formell-gesetzliche Grundlage für
unerlässlich. Das Legalitätsprinzip gilt nach der neueren
Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Lehre auch im
Organisationsrecht.
[Das "Verwaltungsorganisationsgesetz"]
Artikel 42 Absatz 2 des Verwaltungsorganisationsgesetzes
bestimmt dazu, die gesetzliche Zuweisung von
Verwaltungsaufgaben an eidgenössische Anstalten und
Betriebe sowie an gemischtwirtschaftliche und
privatrechtliche Organisationen werde vorbehalten. Dies
bedeutet, dass die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf
einen ausserhalb [S.259]
der Bundesverwaltung stehenden Rechtsträger stets der
gesetzlichen Grundlage bedarf. Gleiches gilt für die
Übertragung der Aufgabe "ausserordentlicher
Nachrichtendienst" an die ausserhalb von Armee und
Verwaltung stehende Organisation P-27. Die vom Gutachter
erwähnten Unterschiede zu P-26 berühren Fragen der
Zweckmässigkeit der Übertragung der Aufgabe an einen
Privaten. Tatsächlich ist eine Übertragung von
hoheitlichen Aufgaben auf Private als Ausnahme vom
Grundsatz, wonach der Staat seine Aufgaben mit den
öffentlichen Diensten erbringt, nur dann statthaft, wenn
sie sich als zweckmässig erweist (vgl. Bericht der
Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 25.
Januar 1989 über die Inspektion beim Bundesamt für
Zivilluftfahrt, enthalten im Bericht vom 6. April 1989 der
Geschäftsprüfungskommissionen an die eidgenössischen Räte
über die Inspektionen und die Aufsichtseingaben im Jahre
1988).
Die Frage der Zweckmässigkeit ist jedoch von der Frage
nach der Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage zu
trennen. In dieser Frage besteht kein Anlass, P-26 und
P-27 verschieden zu behandeln. Die Argumente des
Gutachters für die Notwendigkeit einer gesetzlichen
Grundlage von P-26 (vgl. Ziff. 1.4.3.1) treffen deshalb
auch für P-27 zu. Im übrigen wurde die Frage der
Zweckmässigkeit vorwiegend durch die Möglichkeit der
Abstreitung begründet. Wie noch zu zeigen sein wird, lässt
sich dieses Prinzip nicht halten (vgl. Ziff. 2.9). Für die
Übertragung der Aufgabe "ausserordentlicher
Nachrichtendienst" auf die Organisation P-27 ist aus
diesen Überlegungen eine formell-gesetzliche Grundlage
notwendig.
[Generalstabschef Häsler betrachtet den P-27 als
"notwendig und gerechtfertigt"]
Generalstabschef Heinz Häsler 1990-1992 [5]. Er meinte,
der P-27 entspreche dem "Rechtsstaat" und der "Demokratie"
Der amtierende Generalstabschef (Heinz
Häsler 1990 [web01]) hat sich gegenüber der PUK EMD auf
die Ergebnisse der Arbeitsgruppe Bachmann der
Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates von 1981
berufen. In Ziff. 232 des Berichtes der Arbeitsgruppe wird
am Schluss ausgeführt:
"Die Funktion des besonderen Nachrichtendienstes wird
daher von der Arbeitsgruppe als notwendig und
gerechtfertigt angesehen."
In Ziffer 55 wird geschrieben [S.260]:
"Aufgabe und Stellung . . . des besonderen
Nachrichtendienstes entsprechen heute den Anforderungen,
die vom Standpunkt des Rechtsstaates und der Demokratie zu
stellen sind."
Kommentar:
Rechtsverletzungen sogar im Ausland entsprechen
KEINEM Rechtsstaat und Spionage auf Gutdünken ohne
gerichtliche Überwachung entspricht auch nicht
einer Demokratie. Hat Herr Häsler nicht gewusst,
was der P-27 wirklich ist?
Der PUK-Bericht bemängelt einfach, es sei keine
gesetzliche Grundlage da:
|
Die PUK EMD kann diese Auffassung nicht
teilen: Einmal stellt der Bericht der Arbeitsgruppe keine
gesetzliche Grundlage dar. Zudem hatte sich die
Arbeitsgruppe seinerzeit über den damals existierenden
ausserordentlichen Nachrichtendienst auszusprechen; der
wesentliche Unterschied zwischen der heutigen Organisation
und deren Vorgängerin besteht indessen gerade darin, dass
letztere eine staatliche Struktur und eine beamtete
Führung hatte; der Bericht zählte den damaligen
"besonderen Nachrichtendienst", das heisst den
ausserordentlichen Nachrichtendienst (vgl. 2.2.3), zu den
"staatlichen Diensten" (Titel zu Ziff. 251) und stellte
ihn einer "privaten Nachrichtenorganisation" (Titel zu
Ziff. 252) gegenüber. Ob die Beurteilung der Arbeitsgruppe
Bachmann von der Sache her zutreffend war oder nicht,
spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle; jedenfalls
betrachtete sie den ausserordentlichen Nachrichtendienst
als staatlichen Dienst, womit sich die Frage der
Übertragung hoheitlicher Aufgaben an Private nicht
stellte.
2.7.2 Die Völker- und strafrechtliche Problematik der
aktiven Spionage - [Bericht von Prof. Thürer]
Die PUK EMD beauftragte Professor Daniel Thürer,
Universität Zürich, mit der Abklärung der Frage, ob der
ausserordentliche Nachrichtendienst in der heutigen
Ausgestaltung als geheimer Dienst zur Beschaffung von
Nachrichten unter erhöhtem Risiko mit dem Völkerrecht zu
vereinbaren sei.
Daniel Thürer, Professor für Völkerrecht an der
Universität Zürich [6], mit einem Gutachten über den P-27
Das Völkerrecht lässt den Staaten mit
Bezug auf den Aufbau und Unterhalt eines
Nachrichtendienstes im Bereich der inneren Angelegenheiten
grundsätzlich volle Handlungsfreiheit. Völkerrechtliche
Schranken nachrichtendienstlicher Tätigkeit sind zu
beachten, wenn in die Gebietshoheit eines Staates
eingegriffen wird, ohne dass dessen Einwilligung oder ein
anderer völkerrechtlicher Rechtfertigungsgrund vorliegt.
Als Hoheitsakt auf fremdem Staatsgebiet gilt jegliches
offene oder heimliche Handeln im Ausland, das im
Zusammenhang mit der Erfüllung staatlicher Aufgaben und
Funktionen [S.261]
steht. "Demnach ist auch die geheime
Nachrichtenbeschaffung durch staatliche
Nachrichtendienstorgane in all ihren tatsächlichen und
rechtlichen Erscheinungsformen, die sich im
Aufenthaltsstaat in irgendeiner Form schädigend auswirken,
als völkerrechtswidriger Hoheitsakt zu qualifizieren."
(Gutachten Thürer, S. 24)
Auch Handlungen von Personen, die zur
nachrichtendienstlichen Tätigkeit durch ein privates
Vertragsverhältnis verpflichtet werden, sind
völkerrechtlich relevant, wenn sich aufgrund der
Unterstellung und weiterer Umstände (dauernde,
berufsmässige Tätigkeit, Einbindung in das staatliche
Sicherheitskonzept) eine i Zurechnung ihrer Handlungen
ergibt. Mit Bezug auf den ausserordentlichen
Nachrichtendienst und seine militärische Unterstellung;
ist davon auszugehen, dass P-27 eine hoheitliche Funktion
ausübt. Kriegsspionage wird vom Völkerrecht als
rechtmässige Methode der Kriegsführung anerkannt. Die
Vorbereitung der Kriegsspionage, sofern sie nicht auf
fremdem Territorium hoheitsverletzend erfolgt, ist
zulässig. In völkerrechtlicher Hinsicht sind die
Aktivitäten der Organisation P-27, sofern sie nicht
operativ tätig ist, somit nicht zu beanstanden.
[Die Verletzung von "fremder Gebietshoheit" durch
unerlaubte Amtshandlungen - aktive Spionage ist
"untersagt" - P-27 verletzt alle Gesetze - Bundesrat
entscheidet "frei" (Artikel 299 StGB)]
Gemäss Artikel 299 Ziffer 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (Verletzung
fremder Gebietshoheit) wird mit Gefängnis oder Busse
bestraft, "wer die Gebietshoheit eines fremden Staates
verletzt, insbesondere durch unerlaubte Vornahme von
Amtshandlungen auf dem fremden Staatsgebiete", oder ''wer
in Verletzung des Völkerrechts auf fremdes Staatsgebiet
eindringt".
Da alle Staaten ausnahmslos aktive Spionage auf ihrem
Gebiet untersagen, wird durch die aktive
Nachrichtenbeschaffung [aktive Spionage] im Ausland
regelmässig die Gebietshoheit des betroffenen Staates
verletzt. Da der Bundesrat jedoch über die
Verfolgung von Delikten des Sechzehnten Titels des
Schweizerischen Strafgesetzbuches "Störung der Beziehungen
zum Ausland" - dazu zählt Artikel 299 - frei entscheidet
(Art. 302 Schweizerisches Strafgesetzbuch), lassen sich
Konflikte zwischen dem materiellen Strafrecht und den
(eigenen) Nachrichtendienstaktivitäten ohne weiteres
vermeiden. Tatsächlich wurde Artikel 299 Schweizerisches
Strafgesetzbuch bis heute auch praktisch noch nie
angewendet. Namentlich unterblieb im Fall [S.262]
Schilling (vgl. Ziff. 1.2.5) eine Anklage gestützt auf
diese Bestimmung. Die PUK EMD hat aus diesen Gründen von
einer Vertiefung dieses Themas abgesehen.
Kommentar: Der Bundesrat schützt
die Geheimdienste und den P-27, auch wenn alle
möglichen Gesetzesverletzungen damit begangen
werden.
|
2.8 Verantwortungen
2.8.1 Verantwortung des Parlamentes
2.8.1.1 Verantwortung bei der Entstehung der
Organisation P-27
[Erst 1981 erfährt das Parlament von der Existenz eines
"ausserordentlichen Nachrichtendienstes" - es soll die
"Vorwarnzeit" verlängert werden]
Erstmals wurde das Parlament im Jahre 1981 durch den
Bericht der Arbeitsgruppe Bachmann der
Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates über die
Existenz eines ausserordentlichen Nachrichtendienstes
orientiert. Bei der Schaffung dieses Dienstes hingegen war
das Parlament weder konsultiert worden, noch hatte es
einschlägige Beschlüsse gefasst.
Der Bericht der Arbeitsgruppe selbst wie auch die
Diskussion im Parlament zeigen deutlich, dass der Existenz
eines ausserordentlichen Nachrichtendienstes mehrheitlich
keine grundsätzliche Opposition erwuchs [amtliches
Bulletin N 1981, S. 35]:
"Wir bejahen aus Gründen, die wir im Bericht näher
ausführen, vor allem um die für eine Milizarmee
entscheidende Vorwarnzeit zum Zwecke der Mobilmachung zu
verlängern, die Notwendigkeit eines besonderen
Nachrichtendienstes. Die Probleme liegen in der bisherigen
Organisation und im Personellen." (Amtl. Bull, N 1981, S.
35).
In gleicher Weise [amtliches Bulletin N 1981, S.38]:
"Wir benötigen auch einen besonderen Nachrichtendienst;
mindestens die Vorbereitungen dafür müssen soweit
geschaffen sein, dass dieser besondere Nachrichtendienst
dann im Krisenfall eingesetzt werden kann, wenn es
notwendig ist, denn diese dann für uns wichtigen
Nachrichten werden wir nicht in der Zeitung lesen können."
(Amtl. Bull. N 1981, S.38).
[Opposition gegen den Geheimdienst P-27 kommt nur von
der PdA und von der POCH]
Lediglich die PdA/PSA/POCH-Fraktion beantragte
Kenntnisnahme des Berichtes in ablehnendem Sinn (Amtl.
Bull. N 1981, S. 35 f.). Dieser Antrag wurde mit 146 zu 6
Stimmen abgewiesen (Amtl. Bull., a.a.O., S. 55). [S.263]
2.8.1.2 Verantwortung im Rahmen der Aufsicht über die
Organisation P-27
[Die GPK von 1979 hatte eine stärkere,
parlamentarische Kontrolle verlangt - Parlamentarier
wollen die Willkür beibehalten]
Die Arbeitsgruppe der Geschäftsprüfungskommission [GPK im
Jahre 1979 nach dem Fall Schilling] erklärte in ihrem
Bericht zur Angelegenheit Oberst Bachmann, die
parlamentarische Oberaufsicht über die UNA sei "im Rahmen
der Zuständigkeiten der Geschäftsprüfungskommissionen
verstärkt auszuüben" (Bericht Arbeitsgruppe Bachmann,
Ziff. 54).
Diese Forderung blieb in der parlamentarischen Debatte
nicht unwidersprochen. So erklärte ein Nationalrat [wer?]
anlässlich der Debatte vom 3. März 1981 zur Angelegenheit
Oberst Bachmann:
"Die im Laufe der letzten Wochen deutlich gewordene
Tendenz, den Nachrichtendienst einer direkten
parlamentarischen Kontrolle unterstellen zu wollen, ist
absurd. Die Nachrichtenbeschaffung muss sich teilweise in
der Illegalität bewegen. Das Parlament andererseits ist
der Legalität verpflichtet. Nachrichtendienst und
Öffentlichkeit schliessen einander aus. Der
Nachrichtendienst basiert also auf dem Vertrauen von
Seiten des Parlaments".
[Generalstabschef Zumstein will die Willkür auch
beibehalten]
Dieser absolut formulierte Anspruch auf Zurückbindung des
Parlamentes kommt in anderer Form auch in den folgenden
Worten von Generalstabschef Zumstein zum Ausdruck, der im
Zusammenhang mit Fragen nach gesetzlicher Grundlage und
parlamentarischer Kontrolle gegenüber der PUR EMD
erklärte: "Ich möchte beifügen, dass die Probleme der
Kontrolle wie auch jene der Führung dieser Bereiche im
Prinzip auf dem Staatsverständnis und auf dem Prinzip von
Treu und Glauben basieren".
[Ab 1979: GPKs kontrollieren den "ordentlichen
Nachrichtendienst" mehr - der "ausserordentliche
Nachrichtendienst" P-27 bleibt ausser Kontrolle]
Die Geschäftsprüfungskommissionen intensivierten nach der
Angelegenheit Bachmann/Schilling die Aufsicht über den
ordentlichen Nachrichtendienst. Beim ausserordentlichen
Nachrichtendienst konnten sie das aber nicht, weil ihnen
die nötigen gesetzlichen Mittel dazu fehlten. Die PUK EMD
stellt fest, dass die dem "Konrat" zugewiesene
Aufsichtsaufgabe in keiner Weise wahrgenommen wurde.
Selbst wenn der "Konrat" dieser Aufgabe in Teilen
nachgekommen wäre, könnte wegen der Konstellation als
"Geheimkontrolle" nicht von einer rechtsge- [S.264]
nügenden parlamentarischen Kontrolle gesprochen werden.
P-27 existiert - insbesondere auch bezüglich der Finanzen,
vgl. Ziffer 2.8.3.2 - ohne jede parlamentarische Aufsicht.
Dies kann nicht akzeptiert werden. Auch Prof. Grisel kommt
in seinem Gutachten zum Schluss, selbst wenn eine
gesetzliche Grundlage für P-27 nicht notwendig sei, dürfe
die Organisation der parlamentarischen Kontrolle nicht
entzogen werden.
2.8.2 Verantwortung des Bundesrates - [Villiger gibt
zu, vom P-27 zu wissen - von den Tätigkeiten will er
nichts gewusst haben]
Nach den Erhebungen der PUK EMD hatte der Vorsteher des
EMD [Drogenbaron Kaspar Villiger] jeweils Kenntnis von der
Existenz einer geheimen Nachrichtenorganisation (vgl.
Ziff. 2.2.2.2). Über deren Tätigkeit unterrichtete man den
Bundesrat aber in Befolgung des Prinzips "need-to-know"
nicht.
Ergänzung: Gemäss
Informationen aus schweizer Justizkreise ist
Drogenbaron Villiger der Chef des P-27 selber, um
damit auch seine Drogengeschäfte mit seiner Firma
Villiger&Söhne aus Kuba abzuwickeln!
|
Ein Generalstabschef [wer?] begnügte sich mit der Annahme,
der Vorsteher des EMD [wer?] habe sich zu seiner Zeit
zumindest "bezüglich Arbeitsbedingungen eines effizienten
Nachrichtendienstes keinen Illusionen hingegeben". Der
amtierende Generalstabschef (Heinz Häsler, 1990-1992
[web01]) erklärte dazu in ähnlicher Weise, dem Vorsteher des
EMD [Drogenbaron Kaspar Villiger] sei die Existenz des
ausserordentlichen Nachrichtendienstes bekannt, nicht
hingegen die Methoden. Diese könne er (der
Departementsvorsteher) sich aber vorstellen [gigantische
Drogengeschäfte!].
Der Vorsteher des EMD muss die Aufgaben,
Organisation, Tätigkeiten, Finanzquellen und Kontrollen
eines ausserordentlichen Nachrichtendienstes zumindest in
ihren Grundzügen kennen. Die Kritik zielt in die gleiche
Richtung wie im Fall von P-26 (vgl. Ziff. 1.5.2). Sie wird
auch von Prof. Grisel aufgenommen (vgl. Ziff. 2.7.1). Zu
dieser mangelhaften Kenntnis haben verschiedene Gründe
beigetragen. Die hier vorgetragenen Gründe der
Verstrickungsgefahr oder das Prinzip der Abstreitbarkeit
überzeugen die PUK EMD nicht. [S.265]
Kommentar: Der PUK-Bericht EMD von
1990 spiegelt absolut falsche Realitäten vor.
Villiger ist der Boss des kriminellen Geheimdienst
P-27 selbst - und die Drogengeschäfte sind
offenbar auch von der NATO geschützt, da der P-26
wie auch der P-27 von Hubacher gegründet wurden,
und der P-26 war direkt der NATO unterstellt. Beim
P-27 ist ähnliches anzunehmen...
|
2.8.3 Verantwortung der Verwaltung
2.8.3.1 Verantwortung der Generalstabschefs
Die mit P-27 befassten Generalstabschefs [wer?] haben es
unterlassen, die jeweiligen Vorsteher des EMD ausführlich
über die ihnen unterstellten Organisationen P-27 zu
informieren. Im übrigen kann auf die Ausführungen zur
Verantwortung der Generalstabschefs im Bereich von P-26
verwiesen werden (vgl. Ziff. 1.5.3).
Kommentar: Der Boss
des kriminellen P-27 - Drogenbaron Villiger - und
seine "Angestellten" werden sicher nicht über
den Drogenapparat informieren, der P-27
heisst - und da sind wahrscheinlich auch noch
"andere Sachen" der Organisierten Kriminalität...
|
2.8.3.2 Verantwortung der Organe der
Finanzkontrolle
In diesem Zusammenhang kann auf die Ausführungen zu P-26
verwiesen werden (vgl. Ziff. 1.5.4). Auch im Fall
P-27 hat die Finanzkontrolle nicht ordnungsgemäss
funktioniert.
Finanzen des
P-27 bei der UBS AG
Gemäss Angaben aus schweizer Justizkreisen landen
die Drogenprofite von Villiger in der
Generaldirektion der UBS AG auf den blockierten
Konten der Basler Familie Hungerbühler, deren
Konten für Geldwäscherei-Zwecke schon seit den
1980er Jahren blockiert sind - von der schweizer
Regierung geduldet, und scheinbar auch im Dienste
der NATO!
Der PUK-Bericht EMD von 1990 schildert aber nur
eine Rubrik "Abteilungsarbeiten":
|
[Die Rubrik "Abteilungsarbeiten"]
Der Grossteil der finanziellen Ausgaben von P-27 wurde
über die Rubrik "Abteilungsarbeiten" des Stabes der Gruppe
für Generalstabsdienste abgewickelt. Dabei handelt
es sich um die gleiche Rubrik, über die bereits die
Kredite für den ausserordentlichen Nachrichtendienst
gelaufen waren, als dieser noch Teil der UNA war.
Möglicherweise wurden die seinerzeitigen Regelungen nach
der Trennung von der UNA unbesehen weitergeführt, so dass
bei den Organen der Finanzkontrolle der Gedanke der
fehlenden Rechtsgrundlage gar nicht aufkommen konnte.
Die Rubrik "Abteilungsarbeiten" stand zudem seit Ende der
sechziger Jahre unter einem Sonderregime mit
eingeschränkter Aufsicht und besonderer Behandlung der
Belege. Offenbar handelten die Kontrollorgane gemäss
Weisungen, die sie bei Amtsantritt unbesehen übernommen
und weitergeführt hatten. Was die Orientierung der
Finanzdelegation betrifft, ist auf den Geheimhaltungsdruck
zu verweisen, dem die Kontrollorgane ausgesetzt waren.
Nachdem sie feststellen mussten, dass die Finanzdelegation
einer näheren Untersuchung der Rubrik "Abteilungsarbeiten"
wenig Interesse entgegenbrachte, mag das Unterlassen der
notwendigen Information verständlich sein. [S.266]
2.9 Politische Würdigung
Die Notwendigkeit eines ausserordentlichen
Nachrichtendienstes wurde gegenüber der PUK EMD
hauptsächlich mit drei Argumenten begründet:
Vorerst wurde geltend gemacht, der ordentliche
Nachrichtendienst könne einen Teil der
Nachrichtenbedürfnisse nicht selber befriedigen. Deswegen
müssten die entsprechenden Informationslücken auf
operativem Wege, das heisst mit unkonventionellen
Methoden, unter Inkaufnahme eines erhöhten Risikos und
unter Bruch fremder Rechtsordnungen, kurz durch Spionage,
geschlossen werden. Dies gelte namentlich für den
Krisenfall, in welchem erfahrungsgemäß der
Nachrichtenaustausch zum Erliegen käme.
[Zeugen über die "Notwendigkeit" des P-27]
Die von der PUK EMD hierzu befragten Zeugen äusserten sich
zur Notwendigkeit eines ausserordentlichen
Nachrichtendienstes für die Schweiz unterschiedlich. Von
den Fachleuten innerhalb der UNA [Untergruppe
Nachrichtendienst und Abwehr] wurde der ausserordentliche
Nachrichtendienst [P-27] nicht als absolut notwendig
betrachtet. "Nice to have, but no need to have" ["Schön zu
haben, aber eigentlich braucht man es nicht"] war eine der
Meinungen, die alle Zweifel an der Notwendigkeit zum
Ausdruck brachten. Auffallend ist in diesem Zusammenhang,
wie wenig Aufträge die UNA dem ausserordentlichen
Nachrichtendienst erteilt hat.
Ergänzung: Das
ganze Organisierte Verbrechen, das mit dem
Drogenbaron und Tierkreis-Mitglied Kaspar Villiger
(FDP) über den P-27 abgewickelt wird, wird im
PUK-Bericht EMD verschwiegen. Die Geldwäsche
findet in der Generaldirektion der UBS AG bei
Marcel Ospel statt (ebenfalls FDP). Scheinbar hat
der P-27-Chef Villiger seine Leute genau
instruiert, was gesagt werden sollte...
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Die befragten Generalstabschefs hingegen
bezeichneten den ausserordentlichen Nachrichtendienst als
lebenswichtig, zumindest als notwendige Ersatzorganisation
beim Ausfall der übrigen Nachrichtenverbindungen.
"Lebenswichtiger"
P-27 für die Generalstabschefs
Es ist anzunehmen, dass die schweizer
Generalstabschefs am Organisierten Verbrechen des
P-27 bis heute (2014) beteiligt sind, so wie die
schweizer Regierung auch - so die Informationen
aus schweizer Justizkreisen. Und wahrscheinlich
sind sogar die NATO-Verantwortlichen am
Organisierten Verbrechen beteiligt...
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[Der PUK-Bericht EMD von 1990 meint,
der P-27 sei gar nicht notwendig]
Angesichts der von der PUK EMD festgestellten Tätigkeiten
von P-27 in Friedenszeiten ist ein ausserordentlicher
Nachrichtendienst ausserhalb von Verwaltung und Armee
nicht notwendig (vgl. Ziff. 2.4.4). Es liessen sich zudem
keine Beispiele finden, die eine direkte oder auch nur
indirekte Umsetzung der beschafften Informationen in
politische oder militärische Entscheide zur Folge gehabt
hätten.
Die Geheimversion lautet so:
Natürlich ist der P-27 notwendig - für die Taschen
des schweizer Drogenbarons Kaspar Villiger und für
die geheimen Konten der schweizer Regierung und
der hohen Beamten, die von Villiger bestochen
sind!
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Eine Beurteilung, ob die bestehende
Organisation im Krisenfall den ihr gestellten Aufgaben
gewachsen wäre, erscheint der PUK EMD als spekulativ,
weshalb sie darauf verzichtet. Immerhin kann aufgrund
[S.267]
der Erfahrungen während des Zweiten Weltkrieges nicht
ausgeschlossen werden, dass sich ein Nachrichtendienst
ausserhalb von Armee und Verwaltung als nützlich erweisen
könnte. Ferner wurde zur Rechtfertigung des
ausserordentlichen Nachrichtendienstes ausgeführt, die
aktive Spionage beziehungsweise die operativen Einsätze
müssten aus politischen Gründen von einem geheimen Dienst
ausserhalb der Verwaltung und Armee besorgt werden, damit
im Falle des Bekanntwerdens einer solchen Aktion die
politische Verantwortung bestritten werden könne. Was die
Möglichkeit der Abstreitbarkeit betrifft, ist bereits
darauf hingewiesen worden, dass sie sich heute nicht mehr
halten lässt (vgl. Ziff. 2.8.2). Damit entfällt die
Begründung für die Übertragung der Aufgabe
"ausserordentlicher Nachrichtendienst" auf eine
Organisation ausserhalb von Verwaltung und Armee.
Schliesslich wurde argumentiert, wenn die Schweiz auf
operative Aktivitäten verzichte, so sei sie in einem
Übermass auf den "Austausch" mit "benachbarten Diensten"
angewiesen. Nachdem P-27 keine operativen Tätigkeiten
entfaltet, entbehrt diese Begründung für die Existenz von
P-27 in Friedenszeiten der Grundlage. Es ist
festzustellen, dass keines der drei angeführten Argumente
die Existenz der Organisation zwingend rechtfertigt.
"Operative Tätigkeiten" des P-27
ist das Organisierte Verbrechen in allen Formen,
gedeckt vom "Basler Tierkreis", Regierungen,
Logen, NATO etc.
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[Die offizielle "Idee" eines
"ausserordentlichen Nachrichtendienstes" - die Fassade
sind ein paar politische "Berichte"]
Ursprünglich stand hinter der Idee eines
ausserordentlichen Nachrichtendienstes die Vorstellung,
damit erhöhte Risiken bei der Beschaffung eingehen zu
können, ohne dass der Staat das entsprechende Risiko, zur
Verantwortung gezogen zu werden, tragen müsse. Bei dieser
Konzeption sollte der ausserordentliche Nachrichtendienst
die UNA bei der ordentlichen Nachrichtenbeschaffung
unterstützen, wobei die Auswertung stets Sache der UNA
sein sollte. Die UNA sollte dem ausserordentlichen
Nachrichtendienst ihre Nachrichtenbedürfnisse, die sie
nicht selbst zu befriedigen vermochte, melden und
gleichzeitig als Auftraggeberin und Empfängerin auftreten.
[S.268]
Nach den Feststellungen der PUK EMD ging die Entwicklung
jedoch in eine ganz andere Richtung. Der ausserordentliche
Nachrichtendienst operiert losgelöst von der UNA und deren
Aktivitäten und bestimmt seine Nachrichtenbedürfnisse
selbst. Er beschränkt sich auch nicht auf die Beschaffung
von Informationen, sondern legt ein Hauptgewicht auf die
Auswertung. Die Haupttätigkeit des ausserordentlichen
Nachrichtendienstes besteht heute in der Aufarbeitung von
zu einem grossen Teil öffentlichen und zu einem kleineren
Teil halböffentlichen bis geheimen Informationen zu
umfangreichen Berichten (vgl. Ziff. 2.4.4.;3). Der
ausserordentliche Nachrichtendienst erweckt den Anschein,
Selbstzweck geworden zu sein.
2.10 Die Idee eines strategischen Nachrichtendienstes
[Wie ein strategischer Nachrichtendienst funktionieren
müsste]
Die Tätigkeit eines militärischen Nachrichtendienstes ist
seiner Natur nach eng begrenzt. Letztlich geht es darum,
die Vorwarnzeit für die Vorbereitung auf einen
militärischen Angriff zu verlängern.
Neben dem militärischen Nachrichtendienst der UNA besteht
ein weiterer militärischer Nachrichtendienst: die "Sektion
Flieger und Fliegerabwehrnachrichtendienst". In den beiden
nachrichtendienstlichen Bereichen wird nach den
Erkenntnissen der PUK EMD im wesentlichen mit den gleichen
ausländischen Diensten zusammengearbeitet.
Der Nachrichtendienst hat in der heutigen Zeit einen
erweiterten Auftrag zu erfüllen. Die Tätigkeit eines
Nachrichtendienstes muss heute eine strategische sein. Es
kann sich in einer Zeit der Entspannung zwischen den
Blöcken in Europa und im Zeichen des Auftretens
verschiedenster und mannigfaltigster neuer
Bedrohungsformen nicht mehr darum handeln, die politische
und militärische Führung lediglich hinsichtlich einer
(weiterhin möglichen) militärischen Bedrohung zu
orientieren. Die Sicherheit des Landes und die Wohlfahrt
der Bevölkerung sind heute mannigfaltigen Bedrohungen in
einem umfassenden Sinne ausgesetzt. Informationen über
solche Bedrohungen sind keineswegs immer durch
wissenschaftliche Forschung oder diplomatische Kontakte zu
[S.269]
erlangen. So kann es heute beispielsweise von Bedeutung
sein, Informationen darüber zu erhalten, wie sich die
innenpolitische Situation in Ländern darstellt, aus denen
Migrationsbewegungen entstehen können, um frühzeitig die
Grundlagen für Entscheide im Asylbereich zur Hand zu
haben. So erscheint es auch unumgänglich, potentielle
Umweltbedrohungen zuverlässig und frühzeitig erkennen zu
können, um die Bevölkerung wenn möglich auf solche
Bedrohungen vorzubereiten. So muss die Sicherheit von
ausländischen Risikostandorten nachrichtendienstlich in
Erfahrung gebracht werden können. Es muss akzeptiert
werden, dass ein Informationsbedürfnis besteht, welches
allein durch Beziehungen unter Wissenschaftlern,
Regierungsmitgliedern, Verwaltungsbeamten und .Diplomaten
nicht gedeckt werden kann.
Ein strategischer Nachrichtendienst muss alle
sicherheitsrelevanten Gesichtspunkte in politischer,
wirtschaftlicher und militärischer Hinsicht umfassen. Die
PUK EMD unterstützt damit eine Idee, die von verschiedenen
nachrichtendienstlich geschulten Zeugen aus der Verwaltung
an sie herangetragen wurde und die auch ; im Bericht des
Bundesrates vom 1. Oktober 1990 "Schweizerische
Sicherheitspolitik im Wandel" (Bericht 90 über die
Sicherheitspolitik der Schweiz, S. 67) erwähnt ist.
Ein strategischer Nachrichtendienst überschreitet die
Zuständigkeit des EMD. Er ist unter einheitlicher Leitung
departementsübergreifend zu organisieren, wobei die heute
gestehenden verschiedenen nachrichtendienstlichen Bereiche
zusammenzuschliessen sind. Ein einheitlicher,
departementsübergreifender Nachrichtendienst weist den
Vorteil auf, dass damit die Existenz verschiedener,
nebeneinander arbeitender Nachrichtendienste vermieden
wird. Solche Dienste bilden eine stete Gefahrenquelle,
indem bei mangelnder Koordination parallele, im
schlechtesten Falle aber auch konkurrenzierende
Tätigkeiten entfaltet werden, was zu Unsicherheiten und
letztlich zur Gegnerschaft unter den Diensten führen kann.
Ein strategischer Nachrichtendienst weist im weiteren den
Vorteil 'auf, dass sich die Abhängigkeit vom
Nachrichtenaustausch mit anderen Diensten verringern
könnte. [S.270]
Letzten Endes kann ein strategischer Nachrichtendienst
auch die Karrieremöglichkeiten guter Fachkräfte wesentlich
verbessern. Nachrichtendienstleute - namentlich im Bereich
der Nachrichtenauswertung - müssen gut ausgebildete, mit
einem umfassenden Wissen ausgestattete und trotzdem in
Einzelbereichen mit Spezialwissen versehene, intellektuell
neugierige und mit einem erheblichen
Kommunikationsvermögen ausgestattete Persönlichkeiten
sein. Solchen qualifizierten Mitarbeitern die Möglichkeit
des Aufstieges in der nachrichtendienstlichen Hierarchie
nur deswegen zu versagen, weil ihnen ein militärischer
Grad fehlt, ist ebenso abwegig und personalpolitisch
fragwürdig wie die in entgegengesetzter Konsequenz
getroffene Annahme, ein Absolvent des Generalstabskurses V
sei aufgrund dieser Ausbildung a priori für alles geeignet
und befähigt, inklusive zur Leitung eines
Nachrichtendienstes.
Ein departementsübergreifender strategischer
Nachrichtendienst muss aus dem EMD ausgegliedert werden.
Eine Möglichkeit bestünde darin, ihn einer Delegation des
Bundesrates zu unterstellen. Kann man sich eines Tages
dazu entschliessen, die Bedrohung aus einem engen
militärischen Kontext zu lösen, sie als ein
Querschnittsproblem zu betrachten und zur politischen
Bewältigung des Sicherheitsaspektes ein
Sicherheitsdepartement zu schaffen, so wäre der
strategische Nachrichtendienst organisch an keinem andern
Ort sinnvoller untergebracht als in diesem
Sicherheitsdepartement. Sicherzustellen ist, dass die
Führung eines solchen Dienstes und die Festlegung der
Nachrichtenbedürfnisse permanent durch die politische
Behörde erfolgten. Die PUK EMD befürwortet die
Beibehaltung einer kleinen nachrichtendienstlichen
Dienststelle im Stab der Gruppe für Generalstabsdienste
mit der Aufgabe der Betreuung des
Truppennachrichtendienstes und der Sicherstellung der
Funktionstüchtigkeit der Nachrichtenabteilung des
Armeestabes. Diese Dienststelle hätte dagegen keine
eigenen Beschaffungsaktivitäten zu entfalten.
Angesichts der grossen Bedeutung eines solchen
strategischen Nachrichtendienstes ist seine wirksame
parlamentarische Kontrolle unabdingbar. [S.271]
Nun, Drogenbaron Villiger als Chef
des illegalen Geheimdienst P-27 wird seinen
Drogenhandel und anderes Organisiertes Verbrechen
sicher nicht kontrollieren lassen wollen...
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