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Kriminelle, schweizer Geheimdienste: PUK-Bericht 1990 über UNA, MSD, P-26 und P-27
-- UNA=Untergruppe Nachrichtendienst und Abwehr (Spionage, Spannerei v.a. gg. Kritiker unter Oberst Bachmann)
-- MSD=Militärische Sicherheitsdienste (Spionage und Rufmorde der Bundesanwaltschaft und der hohen Militärs gegen schweizer Militärangehörige)
-- P-26=Projekt 26 ("Widerstand", gegründet von Helmut Hubacher, Chef angeblich Cattelan)
-- P-27=Projekt 27 (Spionage, Spannerei v.a. gg. Ausländer, gegründet von Helmut Hubacher, Chef Kaspar Villiger)
9. PISA (Personal-Informations-System der Armee) für "sensible Daten"

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Mit Spionage lernt man nicht dazu, sondern nur mit denken.

Dummheit erfindet schnell eine Gefahr, damit man spionieren kann. Und die kriminelle Schweiz ist kein Denkerstaat, sondern ein Manipulationsstaat gegen die GANZE Welt - auch bei der Spionage - speziell gegen Ausländer - die Psychose im schweizerischen Geheimdienst


<5. PISA [Personal-Informations-System der Armee für "sensible Daten"]

5.1 Untersuchungsanlass

PISA (Personal-Informations-System der Armee) ist die umfangreichste, elektronische Personendatensammlung innerhalb der Armee und des EMD. Eine eingehende Prüfung dieses Systems durch die PUK EMD war geboten wegen:

- der Anzahl der in diesem Informationssystem erfassten Personen (zwischen 1,2 und 1,3 Millionen Personen);
- der grossen Menge der in PISA gespeicherten und geführten Daten (es werden 96 verschiedene Daten von der Matrikelnummer bis hin zum Gefallenen- und Vermisstendienst bearbeitet); und [S.158]

- der Vielzahl der Stellen, die zur Einsichtnahme, zum Ausdruck und zur Bearbeitung von Daten berechtigt sind (Sektionschefs, Kreiskommandanten, kantonale Militärdirektionen und -departemente als Korpskontrollführer, verwaltende Bundesämter, Schulung Truppenkommandanten).

Diese Prüfung war zudem angezeigt, weil in PISA sensible Personendaten wie rechtskräftige Gefängnis- und Zuchthausstrafen gespeichert werden.

[Kommentar: Die Interpretation von Gefängnis- und Zuchthausstrafen in der Schweiz
Die kriminelle schweizer Polizei und Justiz hat die schweizer "Tradition", viele Vorwürfe FREI ZU ERFINDEN und somit sind viele Strafen UNBERECHTIGT, was aber an den Einträgen später NICHT zu erkennen ist - so geschehen mit vielen "Alternativen" der 1968er Jahre, bei Atomkraftwerkgegnern, bei der AJZ-Bewegung und den "Alternativen" nach der AJZ-Bewegung, bei Pionierhistorikern etc. - und kriminelle Polizisten und Richter wurden NIE verurteilt... - so funktioniert der schweizer Nazi-Staat].

Die PUK EMD hat sich einlässlich mit den in der Kontrollverordnung PISA vom 29. Oktober 1986 aufgestellten Grundsätzen befasst und - durch Inspektionen beim Bundesamt für Adjutantur, beim Rechenzentrum des EMD und bei verschiedenen kantonalen Militärverwaltungen - untersucht, ob der Betrieb des Systems den Anforderungen der Verordnung entspricht. Sie hat sich ausserdem umfassend dokumentieren lassen; u.a. hat sie den Bericht des Dienstes für Datenschutz (Bundesamt für Justiz) vom April 1990, welcher das System PISA im Jahre 1989 untersucht hatte, beigezogen.

5.2 Beschreibung des Systems PISA

Die personelle Kontrollführung der Stellungspflichtigen und der Angehörigen der Armee obliegt nach Artikel 151 Militärorganisation den Kantonen, den truppenverwaltenden Bundesämtern sowie den Truppenkommandanten; für diesen Zweck steht ihnen PISA zur Verfügung. Dieses elektronische Datenverarbeitungssystem enthält, nach Namen geordnet, alle notwendigen Daten, die zur Erfassung der Wehrpflichtigen vor der Aushebung, zur Kontrolle über die Erfüllung und die Ausübung der Wehrpflicht beziehungsweise der Dienstpflicht der weiblichen Angehörigen der Armee, zur Kontrolle über die Bestände der Formationen und der Personalreserven sowie dem Gefallenen- und Vermisstendienst der Armee dienen.

Im Rahmen der Kontrollverordnung PISA vom 29. Oktober 1986 trägt das Bundesamt für Adjutantur die Systemverantwortung, während das Rechenzentrum des EMD für die technische Realisierung von PISA verantwortlich ist. Systemänderungen werden vom Rechenzentrum des [S.159]

EMD ausschliesslich auf Anordnung des Bundesamtes für Adjutantur ausgeführt. Am System sind rund 90 Benutzer (kantonale Militärverwaltungen und truppenverwaltende Bundesämter) angeschlossen. Eine Vielzahl von Sektionschefs und Truppenkommandanten, die Ausdrucke erhalten, werden zu den "regelmässigen Datenempfängern" gezählt. Für jeden einzelnen Systembenützer (Terminal) ist festgelegt, wieweit seine Zuständigkeit zur selbständigen Bearbeitung (Aufnahme, Mutation oder Löschung) von Daten reicht; ebenso ist bestimmt, wieweit Systembenützer und regelmässige Datenempfänger berechtigt sind, in bestimmte Daten Einsicht zu nehmen und entsprechende Ausdrucke vorzunehmen beziehungsweise zu veranlassen. Die Übernahme von Daten aus PISA auf andere Datenverarbeitungssysteme der  kontrollführenden und truppenverwaltenden Stellen oder der Armeeführung bedarf der Bewilligung des EMD; ausserdem ist der Verbund von PISA mit anderen Datenverarbeitungssystemen untersagt.

5.3 Datenbestand

Der in PISA aufzunehmende Datenbestand ist - gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 Kontrollverordnung PISA - im Anhang 2 dieser Verordnung abschliessend aufgezählt. Anlässlich ihrer Inspektion im Rechenzentrum des EMD stellte die PUK EMD fest, dass die technische Möglichkeit zur Aufnahme anderer Daten als der verordnungsmässig festgelegten durch die Systembenützer nicht gegeben ist: Das System stellt nur für die zulässigen Daten entsprechende Datenfelder zur Verfügung. Auch das Datenfeld "Geschäftskontrolle" - die PUK EMD stufte es in dieser Hinsicht als besonders sensibel ein - ist so strukturiert, dass nur vorgegebene Codes verwendet werden können, die bezüglich ihres Inhaltes genau definiert sind. Für die Schaffung der technischen Voraussetzungen zur Aufnahme zusätzlicher Daten in PISA ist für das Rechenzentrum des EMD ein Auftrag des Bundesamtes für Adjutantur erforderlich; das Bundesamt ist seinerseits an die Vorschriften der Kontrollverordnung gebunden. [S.160]

5.4 Bearbeitungs- und Einsichtskompetenz

Die Bearbeitungs- und Einsichtskompetenz ist für jeden Systembenützer geregelt. Anlässlich der Inspektionen bei verschiedenen kantonalen Militärverwaltungen konnte die PUK EMD feststellen, dass das System Kompetenzüberschreitungen grundsätzlich nicht zulässt: Die Systembenützer der entsprechenden Kantone konnten, nebst den für alle Systembenützer offenen Grunddaten, nur die Daten jener Personen einsehen, die in ihrem Kanton Wohnsitz haben beziehungsweise in einer ihrer Kontrollführung unterstehenden Formation eingeteilt sind.

5.5 Verbot des Verbundes von PISA mit anderen Datenverarbeitungssystemen - [Biorhythmen und ev. geheime Anwendungen]

Die Kontrollverordnung PISA vom 29. Oktober 1986 legt fest, das System PISA dürfe nicht mit anderen Datenverarbeitungssystemen verbunden werden. Diese Anordnung ist wesentlich und verhindert, dass Unbefugte in PISA eindringen können. Im Rahmen der Inspektion einer kantonalen Amtsstelle erhielten Mitglieder der PUK EMD vom PISA-Sachbearbeiter die Biorhythmen für den Monat Juli aus dem Terminal PISA ausgedruckt. Dies führte die PUK EMD zur Frage, ob PISA noch weitere "verborgene" Anwendungen zulasse, was jedoch anlässlich der Inspektion beim Rechenzentrum des EMD verneint wurde. Die PUK EMD wurde folgendermassen informiert: Durch den Rechner des Rechenzentrums des EMD - welcher neben PISA noch weitere Anwendungen zur Verfügung stellt, PISA dabei aber von den übrigen abschottet - sei die Applikation "BIO" (Biorhythmus) zum System PISA zugeschaltet worden, da diese Applikation zu Test- und Schulungszwecken diene.

5.6 Sensible Daten in PISA - [Strafen, Bevormundungen, Insolvenz - eventueller Ausschluss von der Armee]

PISA enthält eine Vielzahl von sensiblen Personendaten wie Informationen über Strafen, über Bevormundungen und über Insolvenz. Die Gründe hierfür liegen in den Bestimmungen der Artikel 16 - 19 [16 bis 19] Militärorganisation, wonach Armeeunwürdigkeit, Anordnung der Vor- [S.161]

mundschaft, Verurteilung durch ein bürgerliches Strafgericht wegen Verbrechen oder Vergehen, Insolvenz und Funktionsunfähigkeit zum Ausschluss von der persönlichen Dienstleistungspflicht führen können. Ausserdem sehen die Vorschriften für die Beförderungen und Mutationen in der Armee vor, dass bei Vorliegen gewisser Strafen oder vormundschaftlicher Massnahmen sowie bei Insolvenz keine Beförderung vorgenommen werden darf.

Die Rechtsgrundlage für die Aufnahme dieser Daten bilden die Artikel 118 - 121 [118 bis 121] der Kontrollverordnung PISA. Danach haben die Vormundschaftsbehörden sowie die Betreibungs- und Konkursämter unverzüglich alle Unteroffiziere, Offiziere und Angehörigen der Armee der Funktionsstufen 5 - 1a (Hilfsdienstpflichtige mit qualifizierten Funktionen), die entmündigt beziehungsweise in Konkurs fallen oder fruchtlos ausgepfändet werden, zu melden. Das Schweizerische Zentralpolizeibüro hat zudem dem Bundesamt für Adjutantur über männliche Schweizer Bürger vom 15. bis 55. Altersjahr die rechtskräftigen Gefängnis- und Zuchthausstrafen und die freiheitsentziehenden Massnahmen sowie den Widerruf des bedingten Strafvollzuges zu melden.

Würdigung

Das Personal-Informations-System der Armee (PISA) stellt aufgrund der Anzahl der erfassten Personen, der Menge der bearbeiteten Daten sowie der Zahl der Systembenützer und direkten Informationsempfänger ein heikles Informationssystem dar, welches einer eingehenden, periodisch durchzuführenden Kontrolle aufgrund der geltenden Rechtsgrundlagen bedarf. Auf der Ebene der Systembetreiber sind die Voraussetzungen der Datenaufnahme sowie die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung laufend zu überprüfen, und das Prinzip der Abschottung von PISA gegenüber anderen Systemen ist konsequent durchzusetzen. Auf der Ebene der einzelnen Benutzer liegt indessen die Verantwortung dafür, dass mit dem verfügbaren Datenmaterial kein Missbrauch getrieben wird. [S.162]

Die PUK EMD stellt fest, dass die Handhabung von PISA vom Gesichtspunkt des Datenschutzes aus im allgemeinen nicht zu beanstanden  ist.

Ein Problem bedarf indessen besonderer Erwähnung: Die Armee kann - gestützt auf die Militärorganisation - einzelne Personen aus bestimmten Gründen von der persönlichen Dienstleistung ausschliessen. Von daher ergibt sich für die Armee ein Interesse, die zur Beurteilung dieser Frage nötigen Angaben über strafrechtliche Urteile bürgerlicher Gerichte direkt in PISA einfliessen zu lassen. Nach Artikel 363 Absatz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches ist gerichtlichen und andern Behörden des Bundes der Kantone und der Gemeinden auf Ersuchen ein amtlicher Auszug aus dem Strafregister zu verabfolgen. Diese Bestimmung betrifft jedoch nur den einzelnen, ganz konkreten Fall ("auf Ersuchen") und kann nicht auf die - viel weitergehende - automatische Weitergabe aller Daten des Zentralpolizeiregisters an PISA angewendet werden. Mithin bleibt mit der Kontrollverordnung PISA als Rechtsgrundlage für diesen Datenfluss lediglich eine Verordnung. Ob dies genügt, ist zumindest im Lichte des Entwurfs zu einem Bundesgesetz über den  Datenschutz (Botschaft vom 23. März 1988) fraglich. Die Daten über Strafurteile stellen nach diesem  Gesetzesentwurf "besonders schützenswerte Personendaten" dar (Art. 3 lit. e DSG-E).

Nach Artikel 14 Absatz 2 und 16 des Gesetzesentwurfs dürfen solche Personendaten nur bearbeitet oder bekanntgegeben werden, wenn es ein formelles Gesetz ausdrücklich vorsieht. Der Umstand, dass dem System PISA die Applikation "BIO" zugeschaltet wurde, ist nach Auffassung der PUK EMD an sich nicht von erheblicher Bedeutung. Die Zuschaltung einer in der Kontrollverordnung PISA nicht vorgesehenen Anwendung zum System PISA stellt aber prinzipiell einen Verstoss gegen eine Grundnorm der Verordnung dar und kann auch mit den angeführten Gründen (Test- und Schulungszwecke) nicht gerechtfertigt werden. In diesem fundamentalen Punkt der Datensicherheit sind keinerlei Ausnahmen zu dulden. [S.163]

[Ergänzung: Kein Datenschutz mehr ab 1993 ca. mit Handy und Internet
Die Vorschläge der PUK EMD für mehr Datenschutz sind ehrenwert. Aber ab 1993 ab der Einführung der breiten Mobiltelefonie und des Internets wird jeder Datenschutz gegenstandslos. Die nächste Fichen-Affäre kommt dann im Jahre 2010...]

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