Mit Spionage lernt man nicht dazu,
sondern nur mit denken.
Dummheit erfindet schnell eine Gefahr, damit man
spionieren kann. Und die kriminelle Schweiz ist kein
Denkerstaat, sondern ein Manipulationsstaat gegen die
GANZE Welt - auch bei der Spionage - speziell gegen
Ausländer - die Psychose im schweizerischen Geheimdienst
<5. PISA [Personal-Informations-System der
Armee für "sensible Daten"]
5.1 Untersuchungsanlass
PISA (Personal-Informations-System der Armee) ist die
umfangreichste, elektronische Personendatensammlung
innerhalb der Armee und des EMD. Eine eingehende Prüfung
dieses Systems durch die PUK EMD war geboten wegen:
- der Anzahl der in diesem Informationssystem erfassten
Personen (zwischen 1,2 und 1,3 Millionen Personen);
- der grossen Menge der in PISA gespeicherten und
geführten Daten (es werden 96 verschiedene Daten von der
Matrikelnummer bis hin zum Gefallenen- und
Vermisstendienst bearbeitet); und [S.158]
- der Vielzahl der Stellen, die zur Einsichtnahme, zum
Ausdruck und zur Bearbeitung von Daten berechtigt sind
(Sektionschefs, Kreiskommandanten, kantonale
Militärdirektionen und -departemente als
Korpskontrollführer, verwaltende Bundesämter, Schulung
Truppenkommandanten).
Diese Prüfung war zudem angezeigt, weil in PISA sensible
Personendaten wie rechtskräftige Gefängnis- und
Zuchthausstrafen gespeichert werden.
[Kommentar: Die
Interpretation von Gefängnis- und
Zuchthausstrafen in der Schweiz
Die kriminelle schweizer Polizei und Justiz hat
die schweizer "Tradition", viele Vorwürfe FREI ZU
ERFINDEN und somit sind viele Strafen
UNBERECHTIGT, was aber an den Einträgen später
NICHT zu erkennen ist - so geschehen mit vielen
"Alternativen" der 1968er Jahre, bei
Atomkraftwerkgegnern, bei der AJZ-Bewegung und den
"Alternativen" nach der AJZ-Bewegung, bei
Pionierhistorikern etc. - und kriminelle
Polizisten und Richter wurden NIE verurteilt... -
so funktioniert der schweizer Nazi-Staat].
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Die PUK EMD hat sich einlässlich mit den
in der Kontrollverordnung PISA vom 29. Oktober 1986
aufgestellten Grundsätzen befasst und - durch Inspektionen
beim Bundesamt für Adjutantur, beim Rechenzentrum des EMD
und bei verschiedenen kantonalen Militärverwaltungen -
untersucht, ob der Betrieb des Systems den Anforderungen
der Verordnung entspricht. Sie hat sich ausserdem
umfassend dokumentieren lassen; u.a. hat sie den Bericht
des Dienstes für Datenschutz (Bundesamt für Justiz) vom
April 1990, welcher das System PISA im Jahre 1989
untersucht hatte, beigezogen.
5.2 Beschreibung des Systems PISA
Die personelle Kontrollführung der Stellungspflichtigen
und der Angehörigen der Armee obliegt nach Artikel 151
Militärorganisation den Kantonen, den truppenverwaltenden
Bundesämtern sowie den Truppenkommandanten; für diesen
Zweck steht ihnen PISA zur Verfügung. Dieses elektronische
Datenverarbeitungssystem enthält, nach Namen geordnet,
alle notwendigen Daten, die zur Erfassung der
Wehrpflichtigen vor der Aushebung, zur Kontrolle über die
Erfüllung und die Ausübung der Wehrpflicht beziehungsweise
der Dienstpflicht der weiblichen Angehörigen der Armee,
zur Kontrolle über die Bestände der Formationen und der
Personalreserven sowie dem Gefallenen- und
Vermisstendienst der Armee dienen.
Im Rahmen der Kontrollverordnung PISA vom 29. Oktober 1986
trägt das Bundesamt für Adjutantur die
Systemverantwortung, während das Rechenzentrum des EMD für
die technische Realisierung von PISA verantwortlich ist.
Systemänderungen werden vom Rechenzentrum des [S.159]
EMD ausschliesslich auf Anordnung des Bundesamtes für
Adjutantur ausgeführt. Am System sind rund 90 Benutzer
(kantonale Militärverwaltungen und truppenverwaltende
Bundesämter) angeschlossen. Eine Vielzahl von
Sektionschefs und Truppenkommandanten, die Ausdrucke
erhalten, werden zu den "regelmässigen Datenempfängern"
gezählt. Für jeden einzelnen Systembenützer (Terminal) ist
festgelegt, wieweit seine Zuständigkeit zur selbständigen
Bearbeitung (Aufnahme, Mutation oder Löschung) von Daten
reicht; ebenso ist bestimmt, wieweit Systembenützer und
regelmässige Datenempfänger berechtigt sind, in bestimmte
Daten Einsicht zu nehmen und entsprechende Ausdrucke
vorzunehmen beziehungsweise zu veranlassen. Die Übernahme
von Daten aus PISA auf andere Datenverarbeitungssysteme
der kontrollführenden und truppenverwaltenden
Stellen oder der Armeeführung bedarf der Bewilligung des
EMD; ausserdem ist der Verbund von PISA mit anderen
Datenverarbeitungssystemen untersagt.
5.3 Datenbestand
Der in PISA aufzunehmende Datenbestand ist - gestützt auf
Artikel 8 Absatz 1 Kontrollverordnung PISA - im Anhang 2
dieser Verordnung abschliessend aufgezählt. Anlässlich
ihrer Inspektion im Rechenzentrum des EMD stellte die PUK
EMD fest, dass die technische Möglichkeit zur Aufnahme
anderer Daten als der verordnungsmässig festgelegten durch
die Systembenützer nicht gegeben ist: Das System stellt
nur für die zulässigen Daten entsprechende Datenfelder zur
Verfügung. Auch das Datenfeld "Geschäftskontrolle" - die
PUK EMD stufte es in dieser Hinsicht als besonders
sensibel ein - ist so strukturiert, dass nur vorgegebene
Codes verwendet werden können, die bezüglich ihres
Inhaltes genau definiert sind. Für die Schaffung der
technischen Voraussetzungen zur Aufnahme zusätzlicher
Daten in PISA ist für das Rechenzentrum des EMD ein
Auftrag des Bundesamtes für Adjutantur erforderlich; das
Bundesamt ist seinerseits an die Vorschriften der
Kontrollverordnung gebunden. [S.160]
5.4 Bearbeitungs- und Einsichtskompetenz
Die Bearbeitungs- und Einsichtskompetenz ist für jeden
Systembenützer geregelt. Anlässlich der Inspektionen bei
verschiedenen kantonalen Militärverwaltungen konnte die
PUK EMD feststellen, dass das System
Kompetenzüberschreitungen grundsätzlich nicht zulässt: Die
Systembenützer der entsprechenden Kantone konnten, nebst
den für alle Systembenützer offenen Grunddaten, nur die
Daten jener Personen einsehen, die in ihrem Kanton
Wohnsitz haben beziehungsweise in einer ihrer
Kontrollführung unterstehenden Formation eingeteilt sind.
5.5 Verbot des Verbundes von PISA mit anderen
Datenverarbeitungssystemen - [Biorhythmen und ev.
geheime Anwendungen]
Die Kontrollverordnung PISA vom 29. Oktober 1986 legt
fest, das System PISA dürfe nicht mit anderen
Datenverarbeitungssystemen verbunden werden. Diese
Anordnung ist wesentlich und verhindert, dass Unbefugte in
PISA eindringen können. Im Rahmen der Inspektion einer
kantonalen Amtsstelle erhielten Mitglieder der PUK EMD vom
PISA-Sachbearbeiter die Biorhythmen für den Monat Juli aus
dem Terminal PISA ausgedruckt. Dies führte die PUK EMD zur
Frage, ob PISA noch weitere "verborgene" Anwendungen
zulasse, was jedoch anlässlich der Inspektion beim
Rechenzentrum des EMD verneint wurde. Die PUK EMD wurde
folgendermassen informiert: Durch den Rechner des
Rechenzentrums des EMD - welcher neben PISA noch weitere
Anwendungen zur Verfügung stellt, PISA dabei aber von den
übrigen abschottet - sei die Applikation "BIO"
(Biorhythmus) zum System PISA zugeschaltet worden, da
diese Applikation zu Test- und Schulungszwecken diene.
5.6 Sensible Daten in PISA - [Strafen, Bevormundungen,
Insolvenz - eventueller Ausschluss von der Armee]
PISA enthält eine Vielzahl von sensiblen Personendaten wie
Informationen über Strafen, über Bevormundungen und über
Insolvenz. Die Gründe hierfür liegen in den Bestimmungen
der Artikel 16 - 19 [16 bis 19] Militärorganisation,
wonach Armeeunwürdigkeit, Anordnung der Vor- [S.161]
mundschaft, Verurteilung durch ein bürgerliches
Strafgericht wegen Verbrechen oder Vergehen, Insolvenz und
Funktionsunfähigkeit zum Ausschluss von der persönlichen
Dienstleistungspflicht führen können. Ausserdem sehen die
Vorschriften für die Beförderungen und Mutationen in der
Armee vor, dass bei Vorliegen gewisser Strafen oder
vormundschaftlicher Massnahmen sowie bei Insolvenz keine
Beförderung vorgenommen werden darf.
Die Rechtsgrundlage für die Aufnahme dieser Daten bilden
die Artikel 118 - 121 [118 bis 121] der Kontrollverordnung
PISA. Danach haben die Vormundschaftsbehörden sowie die
Betreibungs- und Konkursämter unverzüglich alle
Unteroffiziere, Offiziere und Angehörigen der Armee der
Funktionsstufen 5 - 1a (Hilfsdienstpflichtige mit
qualifizierten Funktionen), die entmündigt beziehungsweise
in Konkurs fallen oder fruchtlos ausgepfändet werden, zu
melden. Das Schweizerische Zentralpolizeibüro hat zudem
dem Bundesamt für Adjutantur über männliche Schweizer
Bürger vom 15. bis 55. Altersjahr die rechtskräftigen
Gefängnis- und Zuchthausstrafen und die
freiheitsentziehenden Massnahmen sowie den Widerruf des
bedingten Strafvollzuges zu melden.
Würdigung
Das Personal-Informations-System der Armee (PISA) stellt
aufgrund der Anzahl der erfassten Personen, der Menge der
bearbeiteten Daten sowie der Zahl der Systembenützer und
direkten Informationsempfänger ein heikles
Informationssystem dar, welches einer eingehenden,
periodisch durchzuführenden Kontrolle aufgrund der
geltenden Rechtsgrundlagen bedarf. Auf der Ebene der
Systembetreiber sind die Voraussetzungen der Datenaufnahme
sowie die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung laufend
zu überprüfen, und das Prinzip der Abschottung von PISA
gegenüber anderen Systemen ist konsequent durchzusetzen.
Auf der Ebene der einzelnen Benutzer liegt indessen die
Verantwortung dafür, dass mit dem verfügbaren
Datenmaterial kein Missbrauch getrieben wird. [S.162]
Die PUK EMD stellt fest, dass die Handhabung von PISA vom
Gesichtspunkt des Datenschutzes aus im allgemeinen nicht
zu beanstanden ist.
Ein Problem bedarf indessen besonderer Erwähnung: Die
Armee kann - gestützt auf die Militärorganisation -
einzelne Personen aus bestimmten Gründen von der
persönlichen Dienstleistung ausschliessen. Von daher
ergibt sich für die Armee ein Interesse, die zur
Beurteilung dieser Frage nötigen Angaben über
strafrechtliche Urteile bürgerlicher Gerichte direkt in
PISA einfliessen zu lassen. Nach Artikel 363 Absatz 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches ist gerichtlichen und
andern Behörden des Bundes der Kantone und der Gemeinden
auf Ersuchen ein amtlicher Auszug aus dem Strafregister zu
verabfolgen. Diese Bestimmung betrifft jedoch nur den
einzelnen, ganz konkreten Fall ("auf Ersuchen") und kann
nicht auf die - viel weitergehende - automatische
Weitergabe aller Daten des Zentralpolizeiregisters an PISA
angewendet werden. Mithin bleibt mit der
Kontrollverordnung PISA als Rechtsgrundlage für diesen
Datenfluss lediglich eine Verordnung. Ob dies genügt, ist
zumindest im Lichte des Entwurfs zu einem Bundesgesetz
über den Datenschutz (Botschaft vom 23. März 1988)
fraglich. Die Daten über Strafurteile stellen nach
diesem Gesetzesentwurf "besonders schützenswerte
Personendaten" dar (Art. 3 lit. e DSG-E).
Nach Artikel 14 Absatz 2 und 16 des Gesetzesentwurfs
dürfen solche Personendaten nur bearbeitet oder
bekanntgegeben werden, wenn es ein formelles Gesetz
ausdrücklich vorsieht. Der Umstand, dass dem System PISA
die Applikation "BIO" zugeschaltet wurde, ist nach
Auffassung der PUK EMD an sich nicht von erheblicher
Bedeutung. Die Zuschaltung einer in der Kontrollverordnung
PISA nicht vorgesehenen Anwendung zum System PISA stellt
aber prinzipiell einen Verstoss gegen eine Grundnorm der
Verordnung dar und kann auch mit den angeführten Gründen
(Test- und Schulungszwecke) nicht gerechtfertigt werden.
In diesem fundamentalen Punkt der Datensicherheit sind
keinerlei Ausnahmen zu dulden. [S.163]
[Ergänzung: Kein Datenschutz
mehr ab 1993 ca. mit Handy und Internet
Die Vorschläge der PUK EMD für mehr Datenschutz
sind ehrenwert. Aber ab 1993 ab der Einführung der
breiten Mobiltelefonie und des Internets wird
jeder Datenschutz gegenstandslos. Die nächste
Fichen-Affäre kommt dann im Jahre 2010...]
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