Mit Spionage lernt man nicht dazu,
sondern nur mit denken.
Dummheit erfindet schnell eine Gefahr, damit man
spionieren kann. Und die kriminelle Schweiz ist kein
Denkerstaat, sondern ein Manipulationsstaat gegen die
GANZE Welt - auch bei der Spionage - speziell gegen
Ausländer - die Psychose im schweizerischen Geheimdienst
Der Text
I. AUFTRAG, ORGANISATION UND VERFAHREN
1. Auftrag
1.1 Bundesbeschluss vom 12. März 1990
Am 12. März 1990 beschlossen der Ständerat und der
Nationalrat, je eine parlamentarische
Untersuchungskommission gemäss den Artikeln 55 - 65
Geschäftsverkehrsgesetz (GVG, SR 171.11) einzusetzen. Als
Mitglieder dieser Untersuchungskommissionen bestimmte das
Büro des Ständerates die Ständerätin und die Ständeräte
Carlo Schmid (Präsident) , Esther Bührer, Robert Ducret,
André Gautier und Bernhard Seiler; das Büro des
Nationalrates wählte die Nationalräte Werner Carobbio
(Präsident), Max Dünki, Anton Keller, Willy Loretan und
Hanspeter Thür. Gemäss Bundesbeschluss vom 12. März 1990
über die Einsetzung von parlamentarischen
Untersuchungskommissionen zur besonderen Klärung von
Vorkommnissen von grosser Tragweite im Eidgenössischen
Militärdepartement (EMD) (BB1 1990 I 1620) erhielten die
Untersuchungskommissionen (nachfolgend PUK EMD genannt)
folgenden Auftrag:
"Artikel 2
1. Gegenstand der parlamentarischen Untersuchung bildet
die Tätigkeit jener Gruppen, Untergruppen und Ämter des
Eidgenössischen Militärdepartementes, die sich mit dem
Nachrichtendienst, mit der Abwehr, mit der Vorbereitung
von Notstandsmassnahmen und mit der Führung von
Personaldateien befassen oder befasst haben.
2. Im Rahmen dieses Auftrages umfasst die Untersuchung
auch die Tätigkeit von Ämtern und anderen Stellen
innerhalb und ausserhalb des Eidgenössischen
Militärdepartementes.
3. Die Untersuchung ergänzt und vertieft frühere
Abklärungen der Geschäftsprüfungskommissionen.
4. Von der Untersuchung ausgeschlossen ist das Verhalten
von .Personen, soweit es von schweizerischen Gerichten
rechtskräftig beurteilt worden ist. [S.1]
Artikel 3
Die Kommissionen erstatten den beiden Räten Bericht über
ihre Untersuchungen sowie über allfällig festgestellte
Verantwortlichkeiten und institutionelle Mängel. Sie
unterbreiten Vorschläge für Massnahmen organisatorischer
und rechtlicher Art.
Artikel 4
Die Kommissionen erstatten den beiden Räten spätestens für
die Herbstsession 1990 Bericht."
1.2 Eingrenzung des Auftrages
1.2.1 Gegenstand der Untersuchung
In den Ratsverhandlungen standen sich ursprünglich zwei
Auffassungen gegenüber. Die eine zielte darauf ab,
generell die Amtsführung des gesamten EMD einer
parlamentarischen Untersuchung zu unterziehen. Die andere
Auffassung ging dagegen davon aus, dass ein solcher
weitgefasster Auftrag den Rahmen von Artikel 55 Absatz 1
GVG [Geschäftsverkehrsgesetz?] überschreiten würde, da
nach der genannten Gesetzesbestimmung parlamentarische
Untersuchungskommissionen nur dann einzusetzen sind, wenn
Vorkommnisse von grosser Tragweite in der Bundesverwaltung
einer besonderen Klärung bedürfen. Diese Auffassung setzte
sich durch und band die PUK EMD, die sich darauf zu
beschränken hatte, im Rahmen dieses Auftrages ihre
Untersuchungen durchzuführen. Die PUK EMD untersuchte in
Nachachtung des Bundesbeschlusses folgende drei Bereiche:
- Nachrichtendienst und Abwehr ["Untergruppe
Nachrichtendienst und Abwehr" UNA]
Im Bereich des Nachrichtendienstes liess sich die PUK EMD
über die Arbeitsweise der nachrichtendienstlichen Organe
der "Untergruppe Nachrichtendienst und Abwehr"
(nachfolgend UNA genannt) orientieren und untersuchte
dabei insbesondere die Frage, ob Organe des
Nachrichtendienstes "innenpolitischen oder
gesellschaftspolitischen Nachrichtendienst" betrieben. Sie
machte in diesem Zusammenhang von der ihr in Artikel 2
Absatz 2 Bundesbeschluss erteilten Ermächtigung ausgiebig
Gebrauch und beschränkte sich nicht auf die Untersuchung
von Amtsstellen des EMD und von Kommandostellen der [S.2]
Armee, sondern zog auch ausserhalb des EMD stehende
Institutionen, Personen und Amtsstellen in diese
Untersuchung mit ein, bei denen Anhaltspunkte dafür
bestanden, dass sie zugunsten des EMD beziehungsweise der
Armee nachrichtendienstliche Tätigkeiten im Inland
entfalteten. In diese Abklärungen schloss sie auch den
sogenannten "ausserordentlichen Nachrichtendienst" mit
ein, welcher zu den sogenannten "geheimen Diensten" (vgl.
Teil IV. Ziff. 2 hiernach) zählt.
Im Bereich der Abwehr ging sie der Frage nach, ob sich die
Organe der Abwehr auf die rechtssatzmässig abgestützten
Aufgaben beschränkten oder darüberhinaus Aktivitäten gegen
Personen im Inland entfalteten beziehungsweise noch
entfalten: Auch in diesem Bereich zog die PUK EMD Stellen
ausserhalb des EMD und der Bundesverwaltung in die
Abklärungen mit ein.
- Vorbereitung von Notstandsmassnahmen
In diesem Bereich untersuchte die PUK EMD insbesondere -
und dies in Nachachtung von Artikel 2 Absatz 3 [des]
Bundesbeschluss - die Frage, welche "geheimen Dienste",
von denen die Geschäftsprüfungskommission des
Nationalrates im Zuge der Abklärungen der "Angelegenheit
Oberst Bachmann" berichtet hatte (vgl. "Angelegenheit
Oberst Bachmann, Bericht der Arbeitsgruppe der
Geschäftsprüfungskommission an den Nationalrat über ihre
zusätzlichen Abklärungen" vom 19. Januar 1981), heute noch
existieren, welche Aufgaben sie haben, wie ihre
Organisation ausgestaltet ist, mit welchen Mitteln sie
ausgerüstet sind und wie die Ausbildung organisiert ist.
Ein besonderes Schwergewicht legte sie dabei auf die
Abklärung der Gesetzmässigkeit solcher Organisationen und
der Beachtung des Primates der politischen Führung.
- Führung von Personendateien
Ein dritter Untersuchungsbereich umfasste die
Personendateien im EMD. Die PUK EMD behandelte dabei die
Frage der gesetzlichen Grundlagen solcher Dateien, die
Aspekte des Informationsflusses, [S.3]
des Persönlichkeitsschutzes, der Archivierung und der
Vernichtung solcher Akten. Dem Problem der
Informatisierung solcher Datenbanken wurde besondere
Aufmerksamkeit geschenkt.
1.2.2 Untersuchungseinschränkung - [es geht nur um
Aktenvorgänge - das Verhalten von Personen darf nicht
untersucht werden]
Die PUK EMD hatte sich an die Einschränkung gemäss Artikel
2 Absatz 4 [des] Bundesbeschluss zu halten und "das
Verhalten von Personen, soweit es von schweizerischen
Gerichten rechtskräftig beurteilt worden ist" nicht zu
untersuchen. Diese Untersuchungseinschränkung, welche in
einem gewaltenteiligen Rechtsstaat selbstverständlich
ist, bezog sich - wie den Voten im Parlament
anlässlich der Beratungen des Bundesbeschlusses zu
entnehmen ist - namentlich auf das Verhalten des am 17.
Juni 1977 vom Divisionsgericht 2 verurteilten ehemaligen
Brigadiers Jean-Louis Jeanmaire.
Die PUK EMD erhielt während ihrer Arbeit allerdings einen
zusätzlichen Auftrag. An ihren Sitzungen vom 1. Juni
beziehungsweise 30. August 1990 beschlossen die Büros des
National- beziehungsweise des Ständerates, der PUK EMD die
Petition des "Aktionskomitees für eine parlamentarische
Neubeurteilung des Falles Jeanmaire" vom 3. Februar 1990
zur Behandlung zu überweisen. Das Gerichtsverfahren im
Fall Jeanmaire durfte zwar durch die PUK EMD nicht
beurteilt werden. Sie untersuchte indessen ohne
Einschränkung, welche Rolle die UNA und die
Bundesanwaltschaft in diesem Zusammenhang gespielt hatten
und ob die Orientierungen, die Vertreter des Bundesrates
und der Verwaltung damals gegenüber der Öffentlichkeit,
dem Parlament und den in diesem Zusammenhang eingesetzten
parlamentarischen Kommissionen abgegeben hatten,
zutreffend gewesen waren. Die PUK EMD wird zu dieser
Petition einen besonderen Bericht erstatten.
1.2.3 Die PUK EMD als parlamentarische Kommission
Die PUK EMD ist, wie bereits die Parlamentarische
Untersuchungskommission zur Abklärung von besonderen
Vorkommnissen im Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement (nachfolgend PUK EJPD [S.4]
genannt) festgestellt hat, eine parlamentarische
Kommission, kein Strafgericht und kein polizeiliches
Untersuchungsorgan. Sie ist ein, wenn auch mit besonders
weitgehenden Untersuchungskompetenzen ausgestattetes Organ
der parlamentarischen Oberaufsicht im Sinne von Artikel 85
Ziffer 11 der Bundesverfassung. Die PUK EMD hatte, wie
Artikel 3 [des] Bundesbeschluss festhält,
"Verantwortlichkeiten und institutionelle Mängel"
festzustellen und "Massnahmen organisatorischer und
rechtlicher Art" vorzuschlagen. Sie würdigte das
festgestellte Verhalten von Amtsstellen und einzelnen
Personen ausschliesslich unter politischen
Gesichtspunkten.
[Die Verweigerung, viele Namen zu nennen - aus
"Persönlichkeitsschutz"]
Im Interesse des Persönlichkeitsschutzes verzichtete die
PUK EMD grundsätzlich auf die Nennung von Namen, abgesehen
von Fällen, wo diese ohnehin bekannt sind. Die Anhandnahme
von strafrechtlichen oder disziplinarischen Massnahmen ist
Sache der Exekutive und der gerichtlichen Organe. Die
Massnahmen dürfen aber nach Ansicht der PUK EMD die Arbeit
einer parlamentarischen Untersuchungskommission nicht
behindern (vgl. Ziff. 5.4).
1.2.4 Amtsstellen ausserhalb des EMD
Im Rahmen des Untersuchungsauftrages wurden nicht nur
Amtsstellen des EMD und ihm unterstellte Kommandostellen,
sondern auch kantonale Amtsstellen insoweit in die
Untersuchung miteinbezogen, als letztere im Auftrag des
EMD Vollzugsaufgaben wahrnehmen oder mit dem EMD und
seinen Amtsstellen in anderer Weise zusammenarbeiten.
1.2.5 Privatpersonen und privatrechtliche Institutionen
Auch privatrechtliche Institutionen und Privatpersonen
wurden in den Abklärungen erfasst, soweit dies der
Untersuchungszweck erforderte. Die PUK EMD stützte sich
dabei auf die Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 60 GVG.
[S.5]
2. Organisation
[Zusammenschluss der ständerätlichen und
nationalrätlichen PUK EMD]
Am 20. März 1990 beschloss die ständerätliche PUK EMD,
gestützt auf Artikel 57 GVG [Geschäftsverkehrsgesetz?],
der nationalrätlichen [PUK EMD] den Zusammenschluss zu
beantragen. Die nationalrätliche PUK EMD fasste am 22.
März 1990 einen gleichen Beschluss. Am 23. März 1990
traten die beiden Kommissionen zusammen und beschlossen
einstimmig den Zusammenschluss, wobei - der
Prioritätsordnung der Räte entsprechend - der Präsident
der ständerätlichen PUK EMD den Vorsitz und der Präsident
der nationalrätlichen PUK EMD dessen Stellvertretung
übernahm (vgl. Art. 57 Abs. 2 GVG).
Die PUK EMD organisierte sich wie folgt:
- Präsidium;
- drei Sektionen;
- Sekretariat (zwei Kommissionssekretäre: Karl Hausmann,
Jean-Philippe Walter; drei Übersetzer: Willy Dinkelmann,
Yvonne Mäder-Bogorad, Piero Zanetti; eine der PUK EMD fest
zugeteilte Sekretärin: Brigitte Maurer; sowie teilzeitlich
für die PUK EMD tätige Protokollführerinnen: Barbara
Abbühl, Laura Friedrich, Christine Güdel, Ingrid Häni,
Theres Schenk, Elisabeth Stierli);
- vier dem Plenum beziehungsweise den Sektionen zugeteilte
Untersuchungsrichter (Hans Baumgartner, Bezirksanwalt bei
der Bezirksanwaltschaft Zürich; Pierre Cornu, kantonaler
Untersuchungsrichter I in Neuenburg; Irène Fischer,
Gerichtspräsidentin im Amtsbezirk Bern; Hanspeter Kiener,
juristischer Sekretär am Richteramt III Bern); die
Untersuchungsrichterin und -richter standen der PUK EMD
teilzeitlich zur Verfügung;
- ausserdem zog die PUK EMD für die Bearbeitung
grundlegender Rechtsfragen die Professoren Etienne Grisel
(Universität Lausanne) für staatsrechtliche Fragen und
Daniel Thürer (Universität Zürich) für völkerrechtliche
Fragen bei. Es wurde darauf geachtet, dass in den drei
Sektionen sowohl Mitglieder des Ständerates als auch
Mitglieder des Nationalrates vertreten waren. Alle
Kommissionsmitglieder hatten das Recht, an den Sitzungen
aller Sektionen teilzunehmen, und hatten Zugang zu allen
Akten. Dagegen konnten sie sich nicht vertreten lassen
(vgl. Art. [S.6]
5 [des] Bundesbeschluss). Seitens eines Zeugen [wer?]
wurde seine Einvernahme durch eine Sektion mit der
Begründung gerügt, nach Geschäftsverkehrsgesetz [GVG] habe
er Anspruch auf die Einvernahme durch die
Gesamtkommission. Diese Rüge ist unbegründet, sieht
Artikel 56 Absatz 2 GVG doch ausdrücklich vor, dass für
einzelne Untersuchungsaufgaben Subkommissionen gebildet
werden können. Wie schon die PUK EJPD war auch die PUK EMD
darauf angewiesen, eine eigene Infrastruktur aufzubauen.
Der Kommissionssekretär deutscher Sprache und eine
Sekretärin, die die Administration sicherstellte, wurden
von ihren übrigen Aufgaben im Rahmen der Parlamentsdienste
vollständig entlastet.
Bedauerlicherweise verzögerte sich die Bestellung des
Kommissionssekretärs französischer Sprache bis zum 16. Mai
1990. Die Verwaltungskommission des Parlamentes wurde von
der PUK EMD mit dem Begehren angegangen, ihr aus der Reihe
der Mitarbeiter der Parlamentsdienste eine geeignete
Persönlichkeit zu bewilligen. Die Verwaltungskommission
weigerte sich, diesem Begehren nachzukommen, was
namentlich die anfängliche Mitarbeit der
französischsprachigen Kommissionsmitglieder erheblich
behinderte.
Die PUK EMD sah sich daher gezwungen, die Bundeskanzlei um
die notwendige personelle Unterstützung anzugehen. Seitens
der zuständigen Stelle wurde der PUK EMD zunächst ein
Kandidat [wer?] präsentiert, von dem diese Stelle selbst
sehr wohl wusste, der PUK EMD aber nicht mitteilte, dass
er militärisch in einem der UNA zugehörigen Armeestabsteil
eingeteilt war. Die Überprüfung dieser Person durch die
PUK EMD brachte diesen Umstand zutage, was zu einer
unerfreulichen Auseinandersetzung zwischen der PUK EMD und
dieser Verwaltungsstelle führte. Die PUK EMD lehnte den in
Vorschlag Gebrachten ab. Sie ist dem Vorsteher des
Eidgenössischen Verkehrs- und
Energiewirtschaftsdepartements zu Dank verpflichtet, dass
er der PUK EMD einen französischsprachigen Sektionschef
seines Departements zur Verfügung stellte.
Die PUK EMD benützte die Parlamentarierbüros im Bundeshaus
West, die schon von der PUK EJPD für ihre Arbeiten in
Beschlag genommen worden waren, was für die
Parlamentarierinnen und Parlamentarier [S.7]
eine unerwünschte weitere Beeinträchtigung in ihrer
praktischen Arbeit zur Folge hatte. Aus Gründen der
Diskretion wurden Einvernahmen und Anhörungen an
verschiedenen Orten innerhalb und ausserhalb des
Bundeshauses durchgeführt.
3. Verlauf der Arbeiten
3.1 Allgemeines
Die PUK EMD trat als Plenum vom 23. März 1990 bis zum 17.
November 1990 zu 58 Sitzungen, die Sektionen traten
zusätzlich zu 78 Sitzungen zusammen. Die PUK EMD [wer
waren all die Mitglieder?] befragte insgesamt 130 Personen
als Zeugen oder Auskunftspersonen [wer?], einige davon
mehrmals. Sie inspizierte ausserhalb der Bundesverwaltung
4 kantonale Militärverwaltungen sowie 14 Kommandostellen
Grosser Verbände (Armeekorps, Divisionen, Territorialzonen
und Brigaden).
[Zwischenbericht vom 27.9.1990 - Schlussbericht
17.11.1990]
Am 27. September 1990 unterbreitete die PUK EMD einen
Zwischenbericht. Die PUK EMD erstattet nun den beiden
Räten den vorliegenden Schlussbericht über ihre
Untersuchungen sowie über festgestellte
Verantwortlichkeiten und institutionelle Mängel. Ausserdem
unterbreitet sie Vorschläge für Massnahmen
organisatorischer und rechtlicher Art.
3.2 Vorsorgliche Massnahmen - [Anordnung an die
kriminelle UNA, keine Akten zu vernichten]
Die Überprüfung der Personenkarteien des EMD und die
Überprüfung von Inlandaktivitäten der UNA bildeten einen
Hauptgegenstand der Untersuchung. Die beiden Präsidenten
ordneten deshalb noch vor dem Zusammenschluss der beiden
Kommissionen in einem gemeinsam unterzeichneten Brief vom
15. März 1990 an den Bundespräsidenten vorsorgliche
Massnahmen an, wonach keine Akten betreffend
nachrichtendienstliche Tätigkeiten oder Akten mit
Informationen über Per- [S.8]
sonen vernichtet werden durften. Dieses
Aktenvernichtungsverbot wurde vom EMD, über alle ihm
unterstellten Gruppen und Ämter verhängt und auf alle
höheren Kommandostellen (Armeekorps, Divisionen,
Territorialzonen, Brigaden) sowie auf die kantonalen
Militärverwaltungen ausgedehnt.
[Verbot von Löschung von Daten, Verbot der Demontage
von Abhöranlagen im Bundeshaus]
Ebenso wurde untersagt, an Elektronischen
Datenverarbeitungsanlagen (EDV-Anlagen) und -Programmen
mit militärischen Daten Änderungen vorzunehmen oder solche
Daten zu löschen; namentlich wurden dabei das
Personal-Informations-System der Armee (PISA) und das
Militärische Dokument-Nachweis-System (MIDONAS) sowie
weitere amtsinterne EDV-Systeme bezeichnet. Aufgrund eines
besonderen Verdachtes wurde ausserdem angeordnet, dass
allfällige Abhöreinrichtungen bei Telefonanlagen im
Militärbereich, aber auch im Parlamentsgebäude nicht
entfernt werden dürften. Die PUK EMD bestätigte diese
vorsorglichen Massnahmen am 23. März 1990.
[Personendossiers über Unteroffiziers- und
Offiziersanwärter im Altpapiercontainer]
Am 9. April 1990 wurden in einem Berner Sortierwerk
klassifizierte Personendossiers von Unteroffiziers- und
Offiziersanwärtern aus dem Bundesamt für Artillerie
gefunden. Diese Dossiers waren zuvor im Altpapiercontainer
des Verwaltungszentrums des EMD gelagert. Die vom
Vorsteher des EMD [Drogenbaron Kaspar Villiger]
angeordnete militärgerichtliche Untersuchung ergab, dass
diese Akten zur Vernichtung verbracht worden waren,
nachdem die Weisung der PUK EMD betreffend das Verbot der
Vernichtung von Personenakten den EMD-Amtsstellen
bekanntgegeben worden war. Um den angeordneten
vorsorglichen Massnahmen Nachachtung zu verschaffen,
verfügte die PUK EMD im Anschluss an dieses Vorkommnis die
Vorladung der Direktoren der grösseren "Bundesämter mit
Truppen".
3.3 Vertraulichkeit
Im Interesse einer wirksamen Untersuchungsarbeit legte die
PUK EMD grosses Gewicht auf die Wahrung der
Vertraulichkeit. Sie nahm zudem alle Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, die nicht zur Bundesverwaltung gehörten,
förmlich in Pflicht. [S.9]
[PUK EMD in denselben Räumen wie die PUK EJPD
- Akten in Tresoren - Exemplare verteilen mit Codes]
Die PUK EMD beschloss, die Räumlichkeiten, die bereits die
PUK EJPD für ihre Arbeiten benützt hatte, zu beziehen und
diese einer strengen Zutrittskontrolle zu unterstellen.
Die von der PUK EMD erstellten und von dritter Seite
beigezogenen Akten wurden in Sicherheitsschränken und in
Tresoren aufbewahrt. Die Kommissionsmitglieder, die
Sekretäre und die Untersuchungsrichter erhielten in einer
ersten Phase laufende Auswertungen der
Untersuchungsarbeiten in Form eines persönlichen
Exemplars, das mit einem persönlichen Identifikationscode
versehen war. Nach den Verhandlungen in den
eidgenössischen Räten über den vorliegenden Schlussbericht
wird die PUK EMD entscheiden, ob die Akten, soweit sie
nicht zurückgegeben werden müssen, im Archiv der
Parlamentsdienste oder direkt im Bundesarchiv
aufzubewahren sind.
[Die PUK-Mitglieder und die Befragten werden zum
Schweigen verpflichtet - mehr als das, was im
PUK-Bericht steht, darf nicht gesagt werden...]
Die Kommissionsmitglieder und die von der
Untersuchungskommission beauftragten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter unterstehen gemäss Artikel 61 Absatz 5 GVG
[Geschäftsverkehrsgesetz] der Amtsverschwiegenheit, die
auch nach Abschluss der Untersuchung weitergilt. Die
Kommission muss gemäss Artikel 61 Absatz 5 GVG nach
Anhörung des Bundesrates entscheiden, wie die
Geheimhaltung zu handhaben ist. Die PUK EMD beschloss,
dass für die Mitglieder und die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter die Amtsverschwiegenheit umfassend weiter
gelte. Sie dürfen gegenüber Dritten und auch im Rahmen der
parlamentarischen Beratungen nur diejenigen Informationen
aus Akten und Beratungen bekanntgeben, die im vorliegenden
Bericht schriftlich veröffentlicht sind. Es bleibt darauf
hinzuweisen, dass die PUK EMD alle befragten Personen
angewiesen hat, über ihre Einvernahme bei der PUK EMD
Stillschweigen zu bewahren.
[Kommentar: Dieses
Stillschweigen über die Wahrheit im Detail ist
eine der grossen Krankheiten in der schweizer
Gesellschaft. Die grossen Täter im EMD mit den
Geheimdiensten UNA, MSD, P-26 und P-27, Hubacher
und Villiger und deren Vorgänger im schweizer
Militär werden bis heute (2014) noch geschützt
oder man hat absichtlich gewartet, bis sie
gestorben sind...] |
3.4 Unabhängigkeit der PUK EMD - [die
PUK-Mitglieder]
Die Mitglieder der PUK EMD legten bereits an der ersten
Sitzung dar, keiner geheimen Beratergruppe oder keinem
geheimen Beirat des EMD, der Armee oder einer vom EMD
beauftragten geheimen Organisation anzugehören; sie
bestätigten auch, keiner solchen geheimen [S.10]
Organisation selbst anzugehören. Ausserdem gaben alle
Mitglieder über ihre militärische Funktion Aufschluss; ein
Mitglied der PUK EMDliess sich zudem gemäss Artikel 51
Absatz l des Bundesgesetzes über die Militärorganisation
(MO) zur Disposition stellen. Die Mitarbeiter der PUK EMD
wurden ebenfalls auf mögliche Interessenbindungen hin
überprüft.
3.5 Einvernahmen - [Wahrheitspflicht für Zeugen gemäss
StGB]
Die PUK EMD beschloss, im Interesse der Wahrheitsfindung
die einzuvernehmenden Personen soweit als möglich - unter
Hinweis auf die Strafandrohungen von Artikel 307 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (falsches Zeugnis) - als
Zeugen zu befragen. Sie bezweckte damit ein Doppeltes.
Zunächst hielt sie es nach den Erfahrungen der PUK EJPD
für unerlässlich, die zu befragenden Personen der jeden
Zeugen treffenden Wahrheitspflicht zu unterstellen.
Anderseits wollte sie mit diesem Beschluss kundtun, dass
sie keinerlei Disziplinar- oder; Strafverfolgungen an die
Hand zu nehmen gedachte.
Einziger Zweck der PUK EMD war die Wahrheitsfindung und
die Feststellung von Verantwortlichkeiten und
institutionellen Mängeln, nicht aber die Verfolgung von
Einzelpersonen.
[Die kriminellen Täter werden
geschützt - das ist schweizer Politik der
"Neutralität"...] |
4. Fragen zum Verfahren mit anderen Behörden,
Amtsstellen und Privaten
4.1 Bundesrat
4.1.1 Allgemeines
Das Anhörungs- und Teilnahmerecht des Bundesrates gemäss
den Artikeln 59, 61 und 62 GVG [Geschäftsverkehrsgesetz]
wurde durch regelmässige Kontakte zwischen der PUK EMD und
dem Bundesrat gewahrt.
Der Bundesrat bestimmte den Vorsteher des EMD, Bundesrat
Kaspar Villiger, zu seinem Vertreter gegenüber der PUK
EMD. Bundesrat Villiger [Drogenbaron, Tierkreis-Mitglied,
Kinderfolterer mit Hubacher und Ospel etc.] bezeichnete
einen Beamten seines Departementes als Verbindungsperson.
Über diesen Beamten wurden Akteneditionsbegehren [S.11]
an die Amts- und Kommandostellen des EMD, besondere
Entbindungen von der militärischen Geheimhaltungspflicht,
spezielle Zeugenvorladungen und administrative
Angelegenheiten erledigt. Nachdem die Untersuchungen im
wesentlichen abgeschlossen waren, gestattete die PUK EMD
dem Vorsteher des EMD, sein Einsichtsrecht gemäss Artikel
62 GVG durch diesen Beamten auszuüben.
4.1.2 Entbindung der Zeugen und Auskunftspersonen vom
Amtsgeheimnis und von der Pflicht zur militärischen
Geheimhaltung
Nach Artikel 61 Absatz 4 GVG ist zuvor der Bundesrat
anzuhören, sofern Beamte über Tatsachen befragt werden
sollen, die der Amtsverschwiegenheit oder der
militärischen Geheimhaltung unterliegen. Besteht der
Bundesrat auf der Wahrung des Geheimnisses, so entscheidet
die Untersuchungskommission. Diese Regelung räumt dem
Bundesrat das Recht ein, hinsichtlich jedes einzelnen zu
befragenden Beamten und hinsichtlich jedes einzelnen von
diesem zu eröffnenden Geheimnisbereiches zum voraus
angehört zu werden. Ein solches Verfahren wäre gerade im
Falle dieser Untersuchung, die sich durchwegs mit
militärisch klassifizierten,
d.h. der militärischen Geheimhaltung unterworfenen
Informationen befassen musste, für eine speditive
Kommissionsarbeit ausserordentlich hinderlich gewesen.
Die PUK EMD ersuchte den Bundesrat daher bereits an ihrer
ersten Sitzung vom 23. März 1990, er möge generell alle in
Frage kommenden Personen von der Amtsverschwiegenheit und
von der Pflicht zur militärischen Geheimhaltung entbinden.
Der Vorsteher des EMD verfügte als Vertreter des
Bundesrates mit Datum vom 30. März 1990, dass "heutige und
ehemalige Beamte und Angestellte des Eidg.
Militärdepartementes, die von der PUK EMD als
Auskunftspersonen, Zeugen oder Sachverständige befragt
werden, (...) vom Amtsgeheimnis und von der Pflicht zur
militärischen Geheimhaltung entbunden" sind (Art. l Abs. l
der Verfügung vom 30. März 1990).
[Der "Bundesrat" verfügt Ausnahmen zur Entbindung von
der Geheimhaltung]
Von dieser generellen Entbindung verfügte der [S.12]
Vertreter des Bundesrates indessen verschiedene Ausnahmen
(Art. 2 der Verfügung). Gemäss Artikel 2 Absätze 3 und 4
der Verfügung galt in diesen Ausnahmebereichen das durch
Artikel 61 Absatz 4 GVG vorgezeichnete Verfahren.
["Streng geheime" Dokumente können eingesehen werden]
Die PUK EMD konnte sich mit diesen Anordnungen
einverstanden erklären, da sie eine erhebliche
Erleichterung ihrer Arbeiten darstellten. Sie kam im
weiteren auch ohne grössere Probleme zu Informationen, die
den Ausnahmebereich betrafen; so wurden ihr insbesondere
die von ihr verlangten "STRENG GEHEIM" klassifizierten
Dokumente vom Vorsteher des EMD in keinen Falle
vorenthalten. Eines Beschlusses der PUK EMD zur Kassierung
eines Geheimhaltungsentscheides des Vorstehers des EMD
bedurfte es in keinem Fall.
[Mitglieder der "geheimen Dienste" wollen die Befragung
verweigern, wenn sie ihren Namen sagen müssen - anonyme
Befragungen]
Sie begegnete dagegen im Bereiche der sogenannten
"geheimen Dienste" (vgl. Teil IV.) einer Reihe von
Problemen, die mit dem Schutz der in diesen Diensten
tätigen Personen zusammenhängen. Nachdem sich die Chefs
der geheimen Dienste geweigert hatten, unter Preisgabe der
Identität vor der PUK EMD überhaupt zu erscheinen, wurden
sie auf Vorschlag des Bundesrates von der PUK EMD anonym
befragt. Sie begnügte sich damit, dass die Identitäten der
Chefs lediglich einer Delegation der PUK EMD
bekanntgegeben wurden. In der Folge verzichtete die PUK
EMD auf eine Offenlegung der Identitäten im Plenum.
[Geheimdienst ist auch dann
Geheimdienst, wenn der Geheimdienst nicht mehr
existiert - und das Ganze heisst "Demokratie". Es
ist ein Hohn, Kopfschüttel Kopfschüttel
Kopfschüttel...]
|
[4.4.1990: Die Weisung des
Generalstabschef, so viele Auskünfte wie möglich zu
verweigern - nicht autorisierte Fragen notieren und
absprechen]
In einer schriftlichen Weisung vom 4. April 1990 befahl
der Generalstabschef [wer?] seinen Unterstellten, sich im
Geheimbereich nach der Verfügung des Vorstehers des EMD
[Kaspar Villiger] zu verhalten und jede nicht autorisierte
Aussage zu verweigern. Ausserdem wurden die Unterstellten
verpflichtet, diese Frage einer Verbindungsperson zuhanden
des Vorstehers des EMD vorzulegen und gemäss dessen
Entscheid dann auszusagen.
Diese Weisung widersprach sowohl dem GVG als auch der
Verfügung des Vorstehers des EMD [Kaspar Villiger] vom 30.
März 1990, da die Befragten über die Einvernahme
Stillschweigen zu wahren hatten und die Anfrage an den
Vorsteher des EMD zur Offenlegung eines Geheimnisses von
der PUK EMD, nicht aber vom Befragten auszugehen hatte.
Ausserdem lag, wie auch der Vorsteher des EMD in seiner
Verfügung vom 30. März 1990 ausdrücklich, das Gesetz
wiederholend, festhielt, der endgültige Entscheid über die
Offenlegung von Geheimnissen nicht beim Vorsteher des EMD,
sondern ausschliesslich bei [S.13]
der PUK EMD. Die PUK EMD beanstandete diese Weisung des
Generalstabschefs beim Vorsteher des EMD, der in der Folge
für eine Richtigstellung sorgte.
4.1.3 Herausgabe von Amtsakten
Gemäss Artikel 59 Absatz l GVG [Geschäftsverkehrsgesetz]
sind der Kommission auf ihr Begehren alle einschlägigen
Amtsakten der Bundesverwaltung herauszugeben. Handelt es
sich um geheime Amtsakten, ist Artikel 61 Absatz 4 GVG
sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 59 Abs. 2 GVG). Die PUK
EMD richtete alle ihre Akteneditionsbegehren über den
Vertreter des Bundesrates beziehungsweise über dessen
Verbindungsperson an die betreffenden Amtsstellen. Eine
Ausnahme bildeten jene Fälle, in denen die PUK EMD
anlässlich von Inspektionen, die ihrerseits dem Vertreter
des Bundesrates zum voraus angezeigt worden waren, Akten
aus den Amtsräumen der inspizierten Stellen behändigte
oder sich Kopien von solchen Akten erstellen liess. Soweit
es sich um Akten handelte, die in den Ausnahmebereich
fielen, erhob der Vertreter des Bundesrates keine
förmlichen Einwendungen.
[Ausgestrichene Namen und Ortschaften - im Namen des
"Persönlichkeitsschutz"]
Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes konnte sich die
PUK EMD in einigen Fällen damit einverstanden erklären,
sich zunächst Akten unter Unkenntlichmachung von
Personennamen und Standortbezeichnungen geben zu lassen,
um zu entscheiden, ob die Offenlegung der verdeckten Namen
und Bezeichnungen für den Untersuchungszweck notwendig
war.
[Befragte verweigern Aussagen und Akten mit der
Begründung "Berufsgeheimnis"]
In einigen wenigen Fällen beanspruchten Personen unter
Berufung auf das Berufsgeheimnis das Recht zur
Verweigerung des Zeugnisses beziehungsweise der
Aktenherausgabe. Diese Personen stellten sich auf den
Standpunkt, dass die gesetzlichen Befugnisse der
parlamentarischen Untersuchungskommission nicht die
Kompetenz beinhalten, das Berufsgeheimnis zu durchbrechen.
Die PUK EMD schloss sich in den nachfolgend
darzustellenden Fällen dieser Rechtsauffassung an.
[Bundesamt für Sanität verweigert die Einsicht in
Krankengeschichten - Stichproben]
Im Bundesamt für Sanität wurde der PUK EMD der Einblick in
die medizinischen Akten und Krankengeschichten, die in
diesem Bundesamt [S.14]
in grosser Zahl verwahrt werden, verweigert, was die PUK
EMD akzeptierte. Im Sinne einer Stichprobe erhielt sie vom
Oberfeldarzt Einblick in dessen eigenes Dossier.
[Der Psychologisch-Pädagogischen Dienst PPD verweigert
die Einsicht in die Krankengeschichten - nur 1 Dossier
offen]
Im Stab der Gruppe für Ausbildung befasst sich der
Psychologisch-Pädagogische Dienst (PPD) unter anderem mit
der psychologischen Betreuung von Angehörigen der Armee.
Zu diesem Zwecke werden externe Psychologen herangezogen,
welche die Wehrmänner beraten und betreuen. Auf dem
Waffenplatz Thun ist diese Aufgabe einem Bundesbeamten mit
abgeschlossener Psychologieausbildung anvertraut. Die von
den Psychologen erstellten Handakten und Fallberichte
enthalten hochsensible Personendaten. Die PUK EMD erhielt
keinen Einblick in diese Akten, mit Ausnahme eines
Dossiers, dessen Betroffener die PUK EMD hierzu ermächtigt
hatte.
[Verweigerung von Auskünften aufgrund des
Anwaltsgeheimnis - Zeugnisverweigerung]
Ein Anwalt, der als Zeuge einvernommen wurde, weigerte
sich unter Berufung auf das Anwaltsgeheimnis, der PUK EMD
die; gewünschten Auskünfte zu geben. Er bezeichnete den
ganzen Fragenkomplex auch in jenen Bereichen als
anwaltliche Tätigkeit, in denen die PUK EMD die grössten
Bedenken hatte, sie als solche zu qualifizieren. Gestützt
auf die neueste rechtswissenschaftliche Lehre unterliess
es die PUK EMD, den Anwalt wegen Zeugnisverweigerung dem
Strafrichter zu überantworten.
4.1.4 Teilnahme des Bundesrates an den Sitzungen - [nur
wenig Präsenz des Bundesrats, um Aussagen nicht zu
blockieren - Konsultationen]
Gemäss Artikel 62 Absatz l GVG [Geschäftsverkehrsgesetz]
hat der Bundesrat das Recht, den Befragungen von
Auskunftspersonen und Zeugen beizuwohnen und in
einverlangte Akten, Gutachten, Expertenberichte und
Einvernahmeprotokolle der Untersuchungskommission Einsicht
zu nehmen. Anlässlich der ersten Kommissionssitzung
erklärte der Vertreter des Bundesrates, an den Sitzungen
der PUK EMD in der Regel nicht teilnehmen zu wollen, denn
er hegte die wohl nicht von der Hand zu weisende
Befürchtung, dass Zeugen und Auskunftspersonen in
Anwesenheit des Departementsvorstehers nicht mit der
notwendigen Unbefangenheit aussagen könnten. [S.15]
Der Vertreter des Bundesrates benutzte indessen die ihm
eingeräumte Befugnis, in den Räumen der PUK EMD im Beisein
eines Kommissionssekretärs die Akten entweder selbst oder
durch einen von ihm beauftragten Beamten einsehen zu
lassen. Zur Diskussion anstehender Verfahrensfragen,
ungelöster Fragen im Zusammenhang mit der Offenlegung von
Geheimnissen und weiterer Probleme traf die PUK EMD
in einigen wenigen Fällen mit dem Vorsteher des EMD
zusammen. In unregelmässigen Abständen orientierte der
Kommissionspräsident - teils zusammen mit dem
Vizepräsidenten, teils zusammen mit dem
Kommissionssekretär - den Bundesrat über den Stand des
Verfahrens.
[P-26: Zeugenbefragung mit Ex-Verteidigungsministern
Celio, Chevallaz, Delamuraz und Koller]
Ausserdem befragte die PUK EMD im Zusammenhang mit der
Widerstandsorganisation [P-26] (vgl. Teil IV.) die
ehemaligen Vorsteher des EMD Celio, Chevallaz, Delamuraz
und Koller als Zeugen.
4.2 Sonderbeauftragter des EMD - [Nationalratspräsident
Dr. Franz Eng]
4.2.1 Auftrag [Orientierungspflicht an die Opfer
- Einsichtsgewährung]
Am 6. April 1990 verfügte der Vorsteher des EMD die
Einsetzung eines Sonderbeauftragten zur Auskunftserteilung
und Einsichtsgewährung in das Personendaten-Register der
Sektion Militärische Sicherheitsdienste (MSD). Als
Sonderbeauftragten bezeichnete der Departementsvorsteher
alt Nationalratspräsident Dr. Franz Eng. Gemäss Artikel 4
dieser Verfügung hat der Sonderbeauftragte des EMD alle im
Register der Sektion MSD [Militärische Sicherheitsdienste]
verzeichneten Personen unter Ausnahme derjenigen, gegen
die Ermittlungsverfahren hängig sind, zu orientieren. Er
hat Einsicht in die Karteikarten und Dossiers zu gewähren,
wobei er an Artikel 5 der Verordnung vom 5. März 1990 über
die Behandlung der Staatsschutzakten des Bundes gebunden
ist. [S.16]
4.2.2 Abgrenzung zur Arbeit der PUK EMD - [Daten lesen
und "würdigen" - keine Urteile gegen kriminelle
Schweizer fällen]
Die PUK EMD hatte den Auftrag, unter anderem die
Personendateien der Sektion MSD [Militärische
Sicherheitsdienste] zu untersuchen und sie einer
politischen Würdigung zu unterziehen. Einen darüber
hinausgehenden Auftrag hatte die PUK EMD nicht.
[Kommentar: Die
hohen, kriminellen Schweizer im Eidgenössischen
Militärdepartement EMD - die Kommandanten mit
ihren "Schleifaktionen", die Obersten, die
Unteroffiziere, die Offiziere etc. - sollten alle
"unschuldig" bleiben - und blieben es - und alle
Rufmorde und Existenzvernichtungen bleiben
ungesühnt...] |
Insbesondere hatte sie keine Akteneinsicht
zu gewähren. Sie hatte auch nicht als Rechtsmittelinstanz
gegen Verfügungen des Sonderbeauftragten zu fungieren. Zur
Erfüllung dieses Auftrages genügte es, wenn die PUK EMD
jederzeit uneingeschränkten Zutritt zu allen Akten der
Sektion MSD hatte. Dies war gewährleistet; die PUK EMD ist
dem Sonderbeauftragten für seine bereitwillige
Zusammenarbeit mit ihr zu Dank verpflichtet.
4.2.3 Aktensicherung - [Versiegelung der Räume mit den
Karteikarten (Fichen) der "Sektion MSD"]
Ein Problem ergab sich, als die PUK EMD zu Beginn ihrer
Arbeiten, bevor sie eine eingehende Inspektion der
Karteien der "Sektion MSD" [Militärische
Sicherheitsdienste] vornehmen konnte, beim Vorsteher des
EMD ["Bundesrat" und Drogenbaron Kaspar Villiger] die
Versiegelung der Räume beantragte, in denen sich diese
Karteien befanden. Der Vorsteher des EMD bewilligte dies
unverzüglich, worauf unmittelbar danach ein Beamter der
Stadtpolizei Bern unter Aufsicht des Präsidenten und des
Sekretärs der PUK EMD diese Versiegelung vornahm. Diese
Massnahme verunmöglichte es jedoch dem Sonderbeauftragten,
seine Arbeit vertragsgemäss aufzunehmen. Eine Aussprache
zwischen dem Sonderbeauftragten und dem
Kommissionspräsidenten brachte indessen eine Klärung der
Angelegenheit.
4.3 Sonderbeauftragter des EJPD - [Auftrag: Die Opfer
informieren]
Mit Verordnung vom 5. März 1990 beschloss der Bundesrat
auf Antrag des Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartements (EJPD), einen Sonderbeauftragten
einzusetzen, dem die Obhut über die Fichen der
Bundespolizei anvertraut und die Eröffnung der Fichen an
die Betroffenen aufgetragen wurde. [S.17]
[Militärische Akten in den Räumen, wo sich die Fichen
befinden]
Die PUK EMD inspizierte die Räumlichkeiten mit den Akten,
die sich in der Obhut des Sonderbeauftragten des EJPD
befanden, da sie vermutete, dass sich in jenen
Räumlichkeiten militärische Akten befinden könnten, was
sich bestätigte.
4.4 Bundesverwaltung
4.4.1 Bundesverwaltung im allgemeinen
Gemäss Artikel 59 und folgende [des] GVG
[Geschäftsverkehrsgesetz] kann die Kommission von
Amtsstellen und Beamten schriftliche und mündliche
Auskünfte einholen und einschlägige Amtsakten
herausverlangen.
[Einvernahme von 84 Beamten und Ex-Beamten -
Bundesakten]
Die PUK EMD hat insgesamt 84 heutige und ehemalige Beamte
des Bundes ohne Ausnahme als Zeugen einvernommen. Sie zog
eine erhebliche Anzahl Akten von verschiedenen Amtsstellen
des Bundes bei. Ausserdem liess sie sich von mehreren
Amtsstellen Berichte zu Einzelfragen oder ganzen
Fragenkomplexen erstellen.
4.4.2 Die Gruppe für Generalstabsdienste im besonderen
- [befragte Generalstabschefs, Stabschefs und
Unterstabschefs Nachrichtendienst und Abwehr]
Entsprechend ihrem Auftrag hatte sich die PUK EMD
insbesondere
-- mit der Gruppe für Generalstabsdienste, näherhin
-- mit der Stabsabteilung des Stabes der Gruppe für
Generalstabsdienste und
-- mit der UNA zu befassen.
Sie befragte die Generalstabschefs, die für den Zeitraum
der Untersuchung zuständig waren, nämlich
-- Korpskommandant Senn (1977 - 1980),
-- Korpskommandant Zumstein (1981 - 1985),
-- Korpskommandant Lüthy (1986 - 1989) und
-- Korpskommandant Häsler (seit 1990),
sodann die Chefs der Stabsabteilung des Stabes der Gruppe
für Generalstabsdienste,
-- Gantenbein und
-- Froidevaux,
die ehemaligen Unterstabschefs Nachrichtendienst und
Abwehr, nämlich
-- Divisionär Weidenmann (1969 - 1977),
-- Divisionär Ochsner (1978 - 1980),
-- Divisionär Petitpierre (1981 - 1988) und
-- Divisionär Schlup (1989 - 1990),
sowie zahlreiche Beamte. [S.18]
4.4.3 Die Eidgenössische Finanzkontrolle und das
Sekretariat der Finanzkommissionen der eidgenössischen
Räte
[Finanzierung von Geheimdiensten geht nicht legal -
befragte Finanzkontrolleure]
Im Zuge der Untersuchung der Widerstandsorganisation und
des ausserordentlichen Nachrichtendienstes (vgl. Teil IV.)
stellte sich heraus, dass die Finanzierung dieser geheimen
Dienste besondere Probleme aufwirft. Die PUK EMD beschloss
daher, dieser Frage, insbesondere auch der Finanzkontrolle
und der Finanzhoheit der eidgenössischen Räte wie auch der
gesetzlichen Finanzierungsgrundlagen für geheime Dienste,
besonders nachzugehen. Sie hörte den Direktor der
Eidgenössischen Finanzkontrolle, Gottlieb Schläppi, und
den ehemaligen Sekretär der Finanzkommissionen der
eidgenössischen Räte, Fritz Bucher, sowie Mitarbeiter der
Eidgenössischen Finanzkontrolle an. Die PUK EMD befragte
in diesem Zusammenhang auch ehemalige Mitglieder der
Finanzdelegation der eidgenössischen Räte.
4.5 Gerichte
In einem für ihre Abklärungen wesentlichen Falle zog die
PUK EMD Strafgerichtsakten vom Bezirksgericht Zürich bei.
In weiteren Fällen sah sie die Gerichtsakten
militärgerichtlicher Verfahren beim Oberauditor der Armee
ein. Im Falle Jeanmaire zog sie die gesamten
Verfahrensakten bei.
4.6 Kantonale Amtsstellen - [Inspektionen bei
kantonalen Militärverwaltungen - Personenkarteien von
Kreiskommandos]
Die PUK EMD führte - unter Anzeige an den zuständigen
kantonalen Departements- beziehungsweise
Direktionsvorsteher - Inspektionen bei den kantonalen
Militärverwaltungen der Kantone Neuenburg, Basel-Stadt,
Basel-Landschaft und Appenzell Ausserrhoden durch und
besichtigte die Personenkarteien in den Kreiskommandos.
[S.19]
[Beschlagnahmung von Akten aus einem Nachlass]
Ausserdem veranlasste die PUK EMD in einem Falle die
militärische Beschlagnahmung von Akten aus einem Nachlass,
die sich wegen einer laufenden strafrechtlichen
Untersuchung bei einem kantonalen Polizeikorps in
Verwahrung befanden. Die PUK EMD hegte den Verdacht, in
diesen Akten könnten für sie bedeutende Informationen
enthalten und dem Zugriff durch Unbefugte ausgesetzt sein.
4.7 Privatpersonen
4.7.1 Hinweise von Privatpersonen - [und
Einsichtsbegehren in die Karteikarten (Fichen)]
Privatpersonen gaben der PUK EMD rund ein Dutzend
Hinweise, die sich insbesondere mit
Überwachungstätigkeiten militärischer Stellen im Inland
befassten. Zum Teil wandten sich Bürger auch mit dem
Begehren an die PUK EMD, Einsicht in ihre persönlichen
Fichen [Karteikarten] beim EMD zu erhalten. Die PUK EMD
ging diesen Hinweisen in allen Fällen nach. Die
Einsichtsbegehren überwies sie dem dafür zuständigen
Sonderbeauftragten des Bundesrates für die Fichen im EMD,
alt Nationalratspräsident Franz Eng.
[Datensammlung des Komitees zur Rehabilitierung von
Brigadier Jeanmaire]
Die PUK EMD wurde auch vom Komitee zur Rehabilitierung von
Brigadier Jean-Louis Jeanmaire ("Association pour la
réhabilitation du brigadier Jean-Louis Jeanmaire") mit
einer umfangreichen Dokumentation bedient.
4.7.2 Befragungen und Aktenherausgabe - [37
Privatpersonen befragt - und Akten von Privatpersonen]
Gemäss Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 60 GVG
[Geschäftsverkehrsgesetz] sind auch Privatpersonen und
private Institutionen verpflichtet, vor einer
Untersuchungskommission als Auskunftspersonen oder als
Zeugen auszusagen und ihr Akten herauszugeben. Die PUK EMD
befragte 37 Privatpersonen als Zeugen. Sie liess sich von
Privatpersonen auch Akten herausgeben. [S.20]
4. 8 Rechtliches Gehör
4.8.1 Einsichtsrechte gemäss Artikel 63 Absatz 1 GVG -
[das Recht von Betroffenen, Befragungen beizuwohnen]
Gemäss Artikel 63 Absatz 1 GVG steht Personen, die durch
die Untersuchung in ihren Interessen unmittelbar betroffen
sind, das Recht zu, den Befragungen von Auskunftspersonen
und Zeugen beizuwohnen und dabei Ergänzungsfragen zu
stellen sowie in die herausgegebenen Akten und in die
Gutachten, Expertenberichte und Einvernahmeprotokolle der
Untersuchungskommissionen Einsicht zu nehmen. Die
Untersuchungskommissionen können ihnen nach Artikel 63
Absatz 2 GVG die Anwesenheit bei Befragungen und die
Akteneinsicht insoweit verweigern, als es im Interesse der
laufenden Untersuchung unerlässlich ist. In diesem Fall
kann auf die betreffenden Beweismittel nur abgestellt
werden, wenn deren wesentlicher Inhalt den betroffenen
Personen mündlich oder schriftlich eröffnet und ihnen
Gelegenheit geboten worden ist, sich dazu zu äussern und
Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Dieses Verfahren musste
nicht durchgeführt werden.
4.8.2 Anhörungsrechte gemäss Artikel 63 Absatz 3 GVG -
[Befragte haben das Recht, sich "zu äussern" - Aussage
vor der Gesamtkommission]
Gemäss Artikel 63 Absatz 3 GVG ist nach Abschluss der
Ermittlungen und vor der Berichterstattung an die Räte
jenen Personen, denen gegenüber Vorwürfe erhoben werden,
Gelegenheit zu geben, sich dazu vor der
Untersuchungskommission zu äussern. Die PUK EMD gab 18
Personen Gelegenheit, sich schriftlich vernehmen zu
lassen. Zwei Personen [wer?] verlangten die Vorladung vor
die Gesamtkommission zur Stellungnahme. Diesen Begehren
kam die Kommission nach. [S.21]
5. Weitere Verfahren
5.1 Allgemeines - [keine Beeinträchtigung anderer
Verfahren durch die PUK EMD]
Gemäss Artikel 65 Absatz 2 GVG hindert die Einsetzung
parlamentarischer Untersuchungskommissionen die
Durchführung anderer rechtlich geordneter Verfahren,
insbesondere jener gemäss Verantwortlichkeitsgesetz,
nicht. Die PUK EMD war zu Beginn ihrer Tätigkeit mit zwei
Verfahren konfrontiert, die parallel zu ihren eigenen
Arbeiten Teilbereiche ihres Untersuchungsauftrages
betrafen.
5.2 Disziplinarverfahren von Bundesrichter Pfisterer
5.2.1 Der gemeinsame Untersuchungsgegenstand - [der Fall
von Journalist Kohlschütter in Murten, Rundschau
20.2.1990]
In der "Rundschau"-Sendung des Fernsehens DRS vom 20.
Februar 1990 erhob der Journalist Andreas Kohlschütter
gegenüber einem Beamten der UNA (nachfolgend UNA-Beamter
genannt) den Vorwurf, er habe ihn anlässlich eines
gemeinsamen Mittagessens in einem Hotel in Murten am 22.
März 1989 dazu gewinnen wollen, bestimmte Organisationen
im Inland [gegen Bezahlung] zu überwachen. Am 21. Februar
1990 verfügte der Vorsteher des EMD [Kaspar Villiger] die
Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen diesen
UNA-Beamten. Mit dessen Durchführung wurde Bundesrichter
Thomas Pfisterer beauftragt (vgl. hinten Teil II. Ziff.
2.5.2). Der am 12. März 1990 der PUK EMD erteilte Auftrag
beinhaltet unter anderem auch die Abklärung des Vorwurfes,
wonach die UNA unerlaubte Tätigkeiten gegenüber Schweizern
im Inland entfaltet haben soll. [S.22]
[Der Fall Murten]
5.2.2 Abgrenzungsfragen
5.2.2.1 Frage der Untersuchungspriorität - [die
Reihenfolge der Einvernahmen des UNA-Beamten im "Fall
Murten"]
Anlässlich einer Anhörung am 29. März 1990 besprach sich
die PUK EMD mit Bundesrichter Pfisterer über die Frage der
Priorität. Er erklärte sich damals ausserstande, der PUK
EMD ohne Weisung des Vorstehers des EMD die bei ihm
erhobenen Akten zur Verfügung zu stellen. Ausserdem
ersuchte er die PUK EMD, den in das Disziplinarverfahren
gezogenen UNA-Beamten [wer?] nicht einzuvernehmen, bis das
Verfahren abgeschlossen sei - zumindest sollte der
UNA-Beamte nicht über den Fall "Murten" befragt werden. Er
verwies sodann darauf, dass er den Verlauf möglichst
beschleunigen wolle, um dem Bundesrat seinen Bericht
unverzüglich abliefern zu können. Da dieser Rapport geheim
sei, müsse die PUK EMD ein Editionsbegehren an den
Bundesrat stellen; er könne die Akten nicht herausgeben.
Die von Bundesrichter Pfisterer an die PUK EMD gestellten
Ersuchen gründeten auf der Auffassung, dass ein bereits
vor Einsetzung einer parlamentarischen
Untersuchungskommission eröffnetes Disziplinarverfahren
gegenüber dem später eingeleiteten parlamentarischen
Untersuchungsverfahren den Vorrang geniesst.
Das Gesetz schweigt sich in dieser Frage aus. Artikel 65
Absatz 2 GVG gestattet eine Parallelität der Verfahren,
nimmt aber zur Frage der Priorität keine Stellung. Da
Bundesrichter Pfisterer der PUK EMD in Aussicht stellte,
seine Untersuchung möglichst rasch zu Ende zu bringen,
verzichtete die PUK EMD darauf, diese Frage abschliessend
zu entscheiden, und erklärte sich mit einer vorläufigen
Zurückhaltung einverstanden. Die PUK EMD hält indessen mit
allem Nachdruck fest, dass nach ihrer
Auffassung eine parlamentarische Untersuchungskommission
die Untersuchungspriorität für sich beanspruchen können
muss.
[Regelungen von 1966]
Im Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates
vom 12. Februar 1966 und noch deutlicher im Votum des
Kommissionspräsidenten im Ständerat (Stenographisches
Bulletin des Ständerates, 1966, 128) wird die Erwartung
geäussert, dass die zuständigen Behörden [S.23]
Verantwortlichkeitsprozesse oder andere Rechtsverfahren
sistieren oder nicht einleiten, solange eine
parlamentarische Untersuchung im Gange ist. Dies
offensichtlich deswegen, weil Verfahren dieser Art, zu
denen auch ein Disziplinarverfahren zu zählen ist, die
Arbeiten einer parlamentarischen Untersuchungskommission
behindern können.
5.2.2.2 Frage der Ausschliesslichkeit der Untersuchung
- [Gutachten des EJPD: Disziplinarverfahren blockiert
Akten, aber nicht das PUK-Verfahren]
Ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz, das im Auftrag
des Vorstehers des EMD erstellt worden war, kam zum
Schluss, dass das Bestehen eines Disziplinarverfahrens die
Untersuchungskommission daran hindern würde, auf die Akten
dieses Disziplinarverfahrens zu greifen oder den in das
Verfahren gezogenen UNA-Beamten zu befragen. Aus dem
Willen des Gesetzgebers, beide Verfahren parallel laufen
zu lassen, ergebe sich auch, dass die Gewähr dafür
bestehen müsse, dass jedes für sich rechtmässig und
sachgerecht durchgeführt werden könne. Eine gegenseitige
Koordination sei angebracht, doch müssten beide Verfahren
unabhängig voneinander laufen können. Das schliesse es
aus, dass eine parlamentarische Untersuchungskommission
noch vor Abschluss des Disziplinarverfahrens auf die dabei
entstandenen Akten greife. Zweifellos habe eine
parlamentarische Untersuchungskommission umfassende
Einsichtsrechte und könne ihren Willen auch gegen jenen
des Bundesrates durchsetzen. Das Einsichtsrecht könne
jedoch nicht so weit gehen, dass der Bundesrat
beziehungsweise ein Departement in der Wahrnehmung seiner
Kompetenzen, namentlich jener zur Führung und
Beaufsichtigung der Verwaltung, gehindert oder gar
blockiert werde. Daher habe die parlamentarische
Untersuchungskommission mit der Einsicht in Protokolle des
laufenden Disziplinarverfahrens auf jeden Fall zu warten,
bis die Untersuchung abgeschlossen sei.
Dieser Auffassung konnte sich die PUK EMD nicht
anschliessen. Diese Rechtsauffassung widerspricht
offenkundig Wortlaut und Sinn von Artikel 65 Absatz 2 GVG.
Die PUK EMD hat sich denn auch nicht davon abhalten
lassen, den UNA-Beamten [wer?] als Zeugen einzuvernehmen.
Sie muss indessen den Umstand rügen, dass der Zeuge sich
in der ersten Einvernahme weigerte, zum Vorfall "Murten"
auszusagen, mit [S.24]
der Begründung, Bundesrichter Pfisterer habe ihm dies
untersagt, da dies "geheim" sei. Es brauchte eine zweite
Einvernahme, um auch über diesen Vorfall den Zeugen
befragen zu können. Bundesrichter Pfisterer sagte vor der
PUK EMD aus, solche Weisungen habe er dem UNA-Beamten
nicht erteilt. Er habe dem UNA-Beamten bloss gesagt, die
Entbindung von der Geheimhaltungspflicht im
Disziplinarverfahren gelte nur gegenüber dem
Untersuchungsbeauftragten, seinem Sekretär und dem
Vorsteher des EMD. Er sei nicht befugt, die
Geheimhaltungspflicht gegenüber der PUK EMD aufzuheben.
5.2.2.3 Vertrauensschutz - [Akten im "Fall Murten"
- Streit zwischen Bundesrichter Pfisterer und
Verteidigungsminister Villiger]
Die PUK EMD deponierte am 30. März 1990, am Tage nach der
Unterredung mit Bundesrichter Pfisterer, beim Vorsteher
des EMD das Begehren, es seien die Akten aus dem
Disziplinarverfahren unverzüglich zu edieren. Der
Vorsteher des EMD sagte dies zu; er machte in der Folge
indessen den Vorbehalt, dass sich die Aktenedition
verzögern könne, da Bundesrichter Pfisterer den Zeugen
versichert habe, ihre Aussagen würden nur ihm selbst, dem
Gerichtsschreiber und dem Departementsvorsteher zur
Kenntnis gelangen. Nach Darstellung des Vorstehers des EMD
hatten offenbar mehrere Zeugen unter diesen Bedingungen
auf die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts
verzichtet, das ihnen nach Artikel 16 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren in
Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess zugestanden
hätte. Der Vorsteher des EMD [Kaspar Villiger] veranlasste
daraufhin, dass die Zeugen um ihr Einverständnis zur
Verwendung ihrer Aussagen durch die PUK EMD angefragt
wurden.
Aber drei Zeugen verweigerten ihr Einverständnis, und die,
PUK EMD sah sich gezwungen, zwei dieser Zeugen erneut
vorzuladen und eine eigene Einvernahme durchzuführen. Bei
der Einsichtnahme in die Einvernahmeprotokolle stiess die
PUK EMD auf keine Vertraulichkeitszusicherungen von
Bundesrichter Pfisterer; es musste angenommen werden, dass
diese nicht protokolliert worden waren, wollte man nicht
unterstellen, dass solche Zusicherungen nur gegenüber der
PUK EMD behauptet worden waren. In einer nachträglich
angeordneten Einvernahme als Zeuge bestritt je- [S.25]
doch Bundesrichter Pfisterer vor der PUK EMD, gegenüber
den Zeugen des Disziplinarverfahrens irgendwelche
Vertraulichkeitszusicherungen erteilt zu haben. Der
Vorsteher des EMD wurde mit dieser Aussage konfrontiert.
Er beharrte darauf, dass ihm Bundesrichter Pfisterer die
Gewährung der Vertraulichkeitszusicherungen bestätigt
hatte. Dabei muss es sich um den Hinweis gehandelt haben,
dass die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht nur
gegenüber dem Untersuchungsbeauftragten, seinem
Sekretär und dem Vorsteher des EMD gelte. Daraus ergebe
sich kein Recht, Dritten gegenüber zu reden.
[PUK EMD: Vertraulichkeitszusicherungen sind
nicht zulässig - Behinderung von Untersuchungen]
Die PUK EMD ist der Auffassung, dass - unabhängig davon,
ob sie tatsächlich abgegeben worden sind - derartige
Vertraulichkeitszusicherungen rechtlich nicht zulässig
wären. Denn sie hätten zur Folge, dass solche
Zeugenaussagen in einem anderen Untersuchungs- oder
Beschwerdeverfahren nicht verwendet werden dürften und
gegebenenfalls wiederholt werden müssten. Ein Gutachten
des Bundesamtes für Justiz kommt zum Schluss, eine solche
Zusicherung müsse, wenn sie einmal - wenn auch allenfalls
rechtswidrig - abgegeben worden sei, nach dem
Verfassungsgrundsatz des Vertrauensschutzes eingehalten
werden. Das Bundesamt für Justiz folgerte daraus, dass die
Protokolle nur mit Zustimmung der Befragten an die PUK EMD
herausgegeben werden dürfen.
Die PUK EMD sieht in einem solchen Vorfall eine erhebliche
Beschränkung ihrer Rechte. Zwar ist richtig, dass es ihr
unbenommen ist, die gleichen Personen wieder als Zeugen
einzuvernehmen. Damit ist allerdings das grundlegende
Problem nicht gelöst, welches darin besteht: dass der
Bundesrat - wenn gegenüber einer parlamentarischen
Untersuchungskommission Vertrauensschutz geltend gemacht
werden kann - das durchgreifende Informationsrecht, wie es
Artikel 61 Absatz 4 GVG einer solchen Kommission gewährt,
schlankweg unterlaufen kann. Der Bundesrat wäre nämlich in
der Lage, Informationen, die er unter dem Titel des
Amtsgeheimnisses oder der militärischen Geheimhaltung der
Kommission gegenüber nicht zurückhalten könnte, dem
Zugriff der Kommission zu entziehen, indem er in
Verbindung mit diesen Informationen einen
Vertrauensschutztatbestand schaffen würde. [S.26]
Es wäre unter dieser Voraussetzung zum Beispiel für eine
parlamentarische Untersuchungskommission unmöglich, Akten
einzusehen, die von ausländischen Nachrichtendiensten
eingehen und die dem Bundesrat zur ausschliesslichen
Kenntnisnahme durch den schweizerischen Nachrichtendienst
anvertraut worden wären. Der Bundesrat könnte sich darauf
berufen, zur Aktenherausgabe nicht ermächtigt zu sein, es
sei denn, der betreffende ausländische Dienst willige ein.
Eine solche Vorstellung ist unerträglich. Entsprechende
Praktiken von Untersuchungsorganen sind für die Zukunft zu
verhindern. Auf alle Fälle erscheint es angezeigt, die
Geltendmachung des Vertrauensschutzes zum Zwecke der
Verweigerung von Informationen gegenüber einer
parlamentarischen Untersuchungskommission gesetzlich
auszuschliessen.
5.3 Administrativuntersuchung Professor Voyame
5.3.1 Der gemeinsame Untersuchungsgegenstand - [die
kriminellen Karteikarten (Fichen)]
Nach den Enthüllungen vom Februar dieses Jahres über
sensible Personendaten im EMD [die kriminelle Anfertigung
von Karteikarten (Fichen)] ordnete der Vorsteher des EMD
mit Verfügung vom 1. März 1990 die Durchführung einer
Administrativuntersuchung an. Er beauftragte Professor
Joseph Voyame, ehemaliger Direktor des Bundesamtes für
Justiz, abzuklären, weshalb der Vorsteher des EMD [Kaspar
Villiger] nicht - oder nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig - über die in der UNA heute und früher
geführten, personenbezogenen Dateien mit sensiblen
Eintragungen informiert worden war.
[Ergänzung:
Villiger war erst seit 1989 Verteidigungsminister,
nach dem Rücktritt von Frau Kopp. Der Vorwurf,
nicht informiert zu sein, trifft eigentlich die
vorgängigen Verteidigungsminister Delamuraz
1984-1987 und Koller 1987-1989]. |
Dieser Untersuchungsgegenstand liegt im
Rahmen des der PUK EMD in Artikel 2 Absatz 1 [des]
Bundesbeschluss (über die Einsetzung von parlamentarischen
Untersuchungskommissionen zur besonderen Klärung von
Vorkommnissen von grosser Tragweite im Eidgenössischen
Militärdepartement vom 12. März 1990) erteilten Auftrages.
[S.27]
5.3.2 Abgrenzungsfragen
5.3.2.1 "Rechtlich geordnetes Verfahren" -
[Administrativuntersuchungen sind nicht gesetzlich
geregelt - gelten wie ein "rechtlich geordnetes
Verfahren"]
Anlässlich einer Aussprache vom 29. März 1990 stellte sich
die Frage, ob die Administrativuntersuchung Voyame
parallel mit den Arbeiten der PUK EMD laufen solle oder
nicht. Es musste geklärt werden, ob eine
Administrativuntersuchung zu den "rechtlich geordneten
Verfahren" gehört, deren Durchführung durch die Einsetzung
parlamentarischer Untersuchungskommissionen gemäss Artikel
65 Absatz 2 GVG [Geschäftsverkehrsgesetz] nicht gehindert
wird.
Administrativuntersuchungen sind, im Gegensatz zu
Strafverfahren, Verantwortlichkeitsprozessen und
Disziplinarverfahren, nicht gesetzlich geregelt. Indessen
hat der Bundesrat am 18. November 1981 Richtlinien über
Administrativuntersuchungen erlassen, die - wenn auch auf
tiefer Rechtsstufe - Verfahrensbestimmungen enthalten und
damit die Administrativuntersuchung rechtlich ordnen. Die
PUK EMD ist daher zur Auffassung gelangt, dass
Administrativuntersuchungen grundsätzlich als "rechtlich
geordnetes Verfahren" im Sinne von Artikel 65 Absatz 2 GVG
zu gelten haben, deren Durchführung durch die Einsetzung
parlamentarischer Untersuchungskommissionen nicht
gehindert wird.
5.3.2.2 Untersuchungspriorität
Da die PUK EMD die durch die Administrativuntersuchung zu
prüfenden Tatbestände nicht zu den zentralen Problemen
ihrer eigenen Untersuchungen rechnete, stimmte sie der
Aufnahme dieser Untersuchung durch Professor Voyame zu.
Die PUK EMD verknüpfte damit die Erwartung, dass die
Administrativuntersuchung zu einem Zeitpunkt abgeschlossen
sein werde, in welchem sie ohne Behinderung oder
Verzögerung ihrer Arbeit auf deren Ergebnisse werde
greifen können. In der Tat schloss Professor Voyame die
Untersuchung am 30. April 1990 ab; er stellte dem
Bundesrat seinen Bericht zu. Die PUK EMD ersuchte den
Vorsteher des EMD, ihr die entsprechenden Akten
zuzustellen, was am 30. Mai 1990 denn auch geschah. [S.28]
5.4 Würdigung - [ungenügende Rechtslage - Blockade der
PUK durch andere Verfahren ist möglich]
Die gegenwärtige Rechtslage ist ungenügend. Die
Parallelität der Verfahren nach Artikel 65 Absatz 2 [des]
GVG [Geschäftsverkehrsgesetz kann im Extremfall dazu
führen, dass die Exekutive den Zweck einer
parlamentarischen Untersuchung durch die Anordnung und
rücksichtslose Durchführung von Disziplinarverfahren oder
Administrativuntersuchungen vereiteln kann.
Die Exekutive hat es in ihrer Gewalt, mit der Anordnung
eines solchen Verfahrens oder einer solchen Untersuchung
die den gleichen Untersuchungsgegenstand betreffenden
Arbeiten der parlamentarischen Untersuchungskommission
sozusagen nach Belieben zu verzögern. Auch ist die Gefahr
nicht von der Hand zu weisen, dass solche Verfahren oder
Untersuchungen geradezu dazu durchgeführt werden könnten,
um Auskunftspersonen und Zeugen so zu "präparieren", dass
die Untersuchungskommission ins Leere läuft.
Die PUK EMD empfiehlt, das GVG dahingehend zu ändern, dass
Verfahren, die den gleichen Gegenstand betreffen, der
einer parlamentarischen Untersuchungskommission zur
Abklärung zugewiesen wird, sistiert werden sollen. Eine
entsprechende Regel findet sich im Beamtenrecht, die hier
als Vorbild gelten kann. Nach Artikel 30 Absatz 3 des
Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 und Artikel 18 Absatz 2
des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 wird ein
Disziplinarverfahren in der Regel sistiert, wenn gegen den
Beamten wegen der gleichen Tatsache ein Strafverfahren
eröffnet wird. [S.29]
[Es ist
interessant, dass die Opfer der hohen, kriminellen
Schweizer eigentlich NIE erwähnt sind - und sie
haben auch keine Entschädigung erhalten...] |