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Kriminelle, schweizer Geheimdienste: PUK-Bericht 1990 über UNA, MSD, P-26 und P-27
-- UNA=Untergruppe Nachrichtendienst und Abwehr (Spionage, Spannerei v.a. gg. Kritiker unter Oberst Bachmann)
-- MSD=Militärische Sicherheitsdienste (Spionage und Rufmorde der Bundesanwaltschaft und der hohen Militärs gegen schweizer Militärangehörige)
-- P-26=Projekt 26 ("Widerstand", gegründet von Helmut Hubacher, Chef angeblich Cattelan)
-- P-27=Projekt 27 (Spionage, Spannerei v.a. gg. Ausländer, gegründet von Helmut Hubacher, Chef Kaspar Villiger)
2. Kommissionsbesetzung und Auftrag
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Mit Spionage lernt man nicht dazu, sondern nur mit denken.

Dummheit erfindet schnell eine Gefahr, damit man spionieren kann. Und die kriminelle Schweiz ist kein Denkerstaat, sondern ein Manipulationsstaat gegen die GANZE Welt - auch bei der Spionage - speziell gegen Ausländer - die Psychose im schweizerischen Geheimdienst




Der Text

I. AUFTRAG, ORGANISATION UND VERFAHREN

1. Auftrag

1.1 Bundesbeschluss vom 12. März 1990

Am 12. März 1990 beschlossen der Ständerat und der Nationalrat, je eine parlamentarische Untersuchungskommission gemäss den Artikeln 55 - 65 Geschäftsverkehrsgesetz (GVG, SR 171.11) einzusetzen. Als Mitglieder dieser Untersuchungskommissionen bestimmte das Büro des Ständerates die Ständerätin und die Ständeräte Carlo Schmid (Präsident) , Esther Bührer, Robert Ducret, André Gautier und Bernhard Seiler; das Büro des Nationalrates wählte die Nationalräte Werner Carobbio (Präsident), Max Dünki, Anton Keller, Willy Loretan und Hanspeter Thür. Gemäss Bundesbeschluss vom 12. März 1990 über die Einsetzung von parlamentarischen Untersuchungskommissionen zur besonderen Klärung von Vorkommnissen von grosser Tragweite im Eidgenössischen Militärdepartement (EMD) (BB1 1990 I 1620) erhielten die Untersuchungskommissionen (nachfolgend PUK EMD genannt) folgenden Auftrag:

"Artikel 2

1. Gegenstand der parlamentarischen Untersuchung bildet die Tätigkeit jener Gruppen, Untergruppen und Ämter des Eidgenössischen Militärdepartementes, die sich mit dem Nachrichtendienst, mit der Abwehr, mit der Vorbereitung von Notstandsmassnahmen und mit der Führung von Personaldateien befassen oder befasst haben.

2. Im Rahmen dieses Auftrages umfasst die Untersuchung auch die Tätigkeit von Ämtern und anderen Stellen innerhalb und ausserhalb des Eidgenössischen Militärdepartementes.

3. Die Untersuchung ergänzt und vertieft frühere Abklärungen der Geschäftsprüfungskommissionen.

4. Von der Untersuchung ausgeschlossen ist das Verhalten von .Personen, soweit es von schweizerischen Gerichten rechtskräftig beurteilt worden ist. [S.1]


Artikel 3

Die Kommissionen erstatten den beiden Räten Bericht über ihre Untersuchungen sowie über allfällig festgestellte Verantwortlichkeiten und institutionelle Mängel. Sie unterbreiten Vorschläge für Massnahmen organisatorischer und rechtlicher Art.

Artikel 4

Die Kommissionen erstatten den beiden Räten spätestens für die Herbstsession 1990 Bericht."

1.2 Eingrenzung des Auftrages
1.2.1 Gegenstand der Untersuchung

In den Ratsverhandlungen standen sich ursprünglich zwei Auffassungen gegenüber. Die eine zielte darauf ab, generell die Amtsführung des gesamten EMD einer parlamentarischen Untersuchung zu unterziehen. Die andere Auffassung ging dagegen davon aus, dass ein solcher weitgefasster Auftrag den Rahmen von Artikel 55 Absatz 1 GVG [Geschäftsverkehrsgesetz?] überschreiten würde, da nach der genannten Gesetzesbestimmung parlamentarische Untersuchungskommissionen nur dann einzusetzen sind, wenn Vorkommnisse von grosser Tragweite in der Bundesverwaltung einer besonderen Klärung bedürfen. Diese Auffassung setzte sich durch und band die PUK EMD, die sich darauf zu beschränken hatte, im Rahmen dieses Auftrages ihre Untersuchungen durchzuführen. Die PUK EMD untersuchte in Nachachtung des Bundesbeschlusses folgende drei Bereiche:

- Nachrichtendienst und Abwehr ["Untergruppe Nachrichtendienst und Abwehr" UNA]

Im Bereich des Nachrichtendienstes liess sich die PUK EMD über die Arbeitsweise der nachrichtendienstlichen Organe der "Untergruppe Nachrichtendienst und Abwehr" (nachfolgend UNA genannt) orientieren und untersuchte dabei insbesondere die Frage, ob Organe des Nachrichtendienstes "innenpolitischen oder gesellschaftspolitischen Nachrichtendienst" betrieben. Sie machte in diesem Zusammenhang von der ihr in Artikel 2 Absatz 2 Bundesbeschluss erteilten Ermächtigung ausgiebig Gebrauch und beschränkte sich nicht auf die Untersuchung von Amtsstellen des EMD und von Kommandostellen der [S.2]

Armee, sondern zog auch ausserhalb des EMD stehende Institutionen, Personen und Amtsstellen in diese Untersuchung mit ein, bei denen Anhaltspunkte dafür bestanden, dass sie zugunsten des EMD beziehungsweise der Armee nachrichtendienstliche Tätigkeiten im Inland entfalteten. In diese Abklärungen schloss sie auch den sogenannten "ausserordentlichen Nachrichtendienst" mit ein, welcher zu den sogenannten "geheimen Diensten" (vgl. Teil IV. Ziff. 2 hiernach) zählt.

Im Bereich der Abwehr ging sie der Frage nach, ob sich die Organe der Abwehr auf die rechtssatzmässig abgestützten Aufgaben beschränkten oder darüberhinaus Aktivitäten gegen Personen im Inland entfalteten beziehungsweise noch entfalten: Auch in diesem Bereich zog die PUK EMD Stellen ausserhalb des EMD und der Bundesverwaltung in die Abklärungen mit ein.

- Vorbereitung von Notstandsmassnahmen

In diesem Bereich untersuchte die PUK EMD insbesondere - und dies in Nachachtung von Artikel 2 Absatz 3 [des] Bundesbeschluss - die Frage, welche "geheimen Dienste", von denen die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates im Zuge der Abklärungen der "Angelegenheit Oberst Bachmann" berichtet hatte (vgl. "Angelegenheit Oberst Bachmann, Bericht der Arbeitsgruppe der Geschäftsprüfungskommission an den Nationalrat über ihre zusätzlichen Abklärungen" vom 19. Januar 1981), heute noch existieren, welche Aufgaben sie haben, wie ihre Organisation ausgestaltet ist, mit welchen Mitteln sie ausgerüstet sind und wie die Ausbildung organisiert ist. Ein besonderes Schwergewicht legte sie dabei auf die Abklärung der Gesetzmässigkeit solcher Organisationen und der Beachtung des Primates der politischen Führung.

- Führung von Personendateien

Ein dritter Untersuchungsbereich umfasste die Personendateien im EMD. Die PUK EMD behandelte dabei die Frage der gesetzlichen Grundlagen solcher Dateien, die Aspekte des Informationsflusses, [S.3]

des Persönlichkeitsschutzes, der Archivierung und der Vernichtung solcher Akten. Dem Problem der Informatisierung solcher Datenbanken wurde besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

1.2.2 Untersuchungseinschränkung - [es geht nur um Aktenvorgänge - das Verhalten von Personen darf nicht untersucht werden]

Die PUK EMD hatte sich an die Einschränkung gemäss Artikel 2 Absatz 4 [des] Bundesbeschluss zu halten und "das Verhalten von Personen, soweit es von schweizerischen Gerichten rechtskräftig beurteilt worden ist" nicht zu untersuchen. Diese Untersuchungseinschränkung, welche in einem gewaltenteiligen Rechtsstaat selbstverständlich ist,  bezog sich - wie den Voten im Parlament anlässlich der Beratungen des Bundesbeschlusses zu entnehmen ist - namentlich auf das Verhalten des am 17. Juni 1977 vom Divisionsgericht 2 verurteilten ehemaligen Brigadiers Jean-Louis Jeanmaire.

Die PUK EMD erhielt während ihrer Arbeit allerdings einen zusätzlichen Auftrag. An ihren Sitzungen vom 1. Juni beziehungsweise 30. August 1990 beschlossen die Büros des National- beziehungsweise des Ständerates, der PUK EMD die Petition des "Aktionskomitees für eine parlamentarische Neubeurteilung des Falles Jeanmaire" vom 3. Februar 1990 zur Behandlung zu überweisen. Das Gerichtsverfahren im Fall Jeanmaire durfte zwar durch die PUK EMD nicht beurteilt werden. Sie untersuchte indessen ohne Einschränkung, welche Rolle die UNA und die Bundesanwaltschaft in diesem Zusammenhang gespielt hatten und ob die Orientierungen, die Vertreter des Bundesrates und der Verwaltung damals gegenüber der Öffentlichkeit, dem Parlament und den in diesem Zusammenhang eingesetzten parlamentarischen Kommissionen abgegeben hatten, zutreffend gewesen waren. Die PUK EMD wird zu dieser Petition einen besonderen Bericht erstatten.

1.2.3 Die PUK EMD als parlamentarische Kommission

Die PUK EMD ist, wie bereits die Parlamentarische Untersuchungskommission zur Abklärung von besonderen Vorkommnissen im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (nachfolgend PUK EJPD [S.4]

genannt) festgestellt hat, eine parlamentarische Kommission, kein Strafgericht und kein polizeiliches Untersuchungsorgan. Sie ist ein, wenn auch mit besonders weitgehenden Untersuchungskompetenzen ausgestattetes Organ der parlamentarischen Oberaufsicht im Sinne von Artikel 85 Ziffer 11 der Bundesverfassung. Die PUK EMD hatte, wie Artikel 3 [des] Bundesbeschluss festhält, "Verantwortlichkeiten und institutionelle Mängel" festzustellen und "Massnahmen organisatorischer und rechtlicher Art" vorzuschlagen. Sie würdigte das festgestellte Verhalten von Amtsstellen und einzelnen Personen ausschliesslich unter politischen Gesichtspunkten.

[Die Verweigerung, viele Namen zu nennen - aus "Persönlichkeitsschutz"]

Im Interesse des Persönlichkeitsschutzes verzichtete die PUK EMD grundsätzlich auf die Nennung von Namen, abgesehen von Fällen, wo diese ohnehin bekannt sind. Die Anhandnahme von strafrechtlichen oder disziplinarischen Massnahmen ist Sache der Exekutive und der gerichtlichen Organe. Die Massnahmen dürfen aber nach Ansicht der PUK EMD die Arbeit einer parlamentarischen Untersuchungskommission nicht behindern (vgl. Ziff. 5.4).

1.2.4 Amtsstellen ausserhalb des EMD

Im Rahmen des Untersuchungsauftrages wurden nicht nur Amtsstellen des EMD und ihm unterstellte Kommandostellen, sondern auch kantonale Amtsstellen insoweit in die Untersuchung miteinbezogen, als letztere im Auftrag des EMD Vollzugsaufgaben wahrnehmen oder mit dem EMD und seinen Amtsstellen in anderer Weise zusammenarbeiten.

1.2.5 Privatpersonen und privatrechtliche Institutionen

Auch privatrechtliche Institutionen und Privatpersonen wurden in den Abklärungen erfasst, soweit dies der Untersuchungszweck erforderte. Die PUK EMD stützte sich dabei auf die Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 60 GVG. [S.5]

2. Organisation

[Zusammenschluss der ständerätlichen und nationalrätlichen PUK EMD]

Am 20. März 1990 beschloss die ständerätliche PUK EMD, gestützt auf Artikel 57 GVG [Geschäftsverkehrsgesetz?], der nationalrätlichen [PUK EMD] den Zusammenschluss zu beantragen. Die nationalrätliche PUK EMD fasste am 22. März 1990 einen gleichen Beschluss. Am 23. März 1990 traten die beiden Kommissionen zusammen und beschlossen einstimmig den Zusammenschluss, wobei - der Prioritätsordnung der Räte entsprechend - der Präsident der ständerätlichen PUK EMD den Vorsitz und der Präsident der nationalrätlichen PUK EMD dessen Stellvertretung übernahm (vgl. Art. 57 Abs. 2 GVG).

Die PUK EMD organisierte sich wie folgt:
- Präsidium;
- drei Sektionen;
- Sekretariat (zwei Kommissionssekretäre: Karl Hausmann, Jean-Philippe Walter; drei Übersetzer: Willy Dinkelmann, Yvonne Mäder-Bogorad, Piero Zanetti; eine der PUK EMD fest zugeteilte Sekretärin: Brigitte Maurer; sowie teilzeitlich für die PUK EMD tätige Protokollführerinnen: Barbara Abbühl, Laura Friedrich, Christine Güdel, Ingrid Häni, Theres Schenk, Elisabeth Stierli);

- vier dem Plenum beziehungsweise den Sektionen zugeteilte Untersuchungsrichter (Hans Baumgartner, Bezirksanwalt bei der Bezirksanwaltschaft Zürich; Pierre Cornu, kantonaler Untersuchungsrichter I in Neuenburg; Irène Fischer, Gerichtspräsidentin im Amtsbezirk Bern; Hanspeter Kiener, juristischer Sekretär am Richteramt III Bern); die Untersuchungsrichterin und -richter standen der PUK EMD teilzeitlich zur Verfügung;

- ausserdem zog die PUK EMD für die Bearbeitung grundlegender Rechtsfragen die Professoren Etienne Grisel (Universität Lausanne) für staatsrechtliche Fragen und Daniel Thürer (Universität Zürich) für völkerrechtliche Fragen bei. Es wurde darauf geachtet, dass in den drei Sektionen sowohl Mitglieder des Ständerates als auch Mitglieder des Nationalrates vertreten waren. Alle Kommissionsmitglieder hatten das Recht, an den Sitzungen aller Sektionen teilzunehmen, und hatten Zugang zu allen
Akten. Dagegen konnten sie sich nicht vertreten lassen (vgl. Art. [S.6]

5 [des] Bundesbeschluss). Seitens eines Zeugen [wer?] wurde seine Einvernahme durch eine Sektion mit der Begründung gerügt, nach Geschäftsverkehrsgesetz [GVG] habe er Anspruch auf die Einvernahme durch die Gesamtkommission. Diese Rüge ist unbegründet, sieht Artikel 56 Absatz 2 GVG doch ausdrücklich vor, dass für einzelne Untersuchungsaufgaben Subkommissionen gebildet werden können. Wie schon die PUK EJPD war auch die PUK EMD darauf angewiesen, eine eigene Infrastruktur aufzubauen. Der Kommissionssekretär deutscher Sprache und eine Sekretärin, die die Administration sicherstellte, wurden von ihren übrigen Aufgaben im Rahmen der Parlamentsdienste vollständig entlastet.

Bedauerlicherweise verzögerte sich die Bestellung des Kommissionssekretärs französischer Sprache bis zum 16. Mai 1990. Die Verwaltungskommission des Parlamentes wurde von der PUK EMD mit dem Begehren angegangen, ihr aus der Reihe der Mitarbeiter der Parlamentsdienste eine geeignete Persönlichkeit zu bewilligen. Die Verwaltungskommission weigerte sich, diesem Begehren nachzukommen, was namentlich die anfängliche Mitarbeit der französischsprachigen Kommissionsmitglieder erheblich behinderte.

Die PUK EMD sah sich daher gezwungen, die Bundeskanzlei um die notwendige personelle Unterstützung anzugehen. Seitens der zuständigen Stelle wurde der PUK EMD zunächst ein Kandidat [wer?] präsentiert, von dem diese Stelle selbst sehr wohl wusste, der PUK EMD aber nicht mitteilte, dass er militärisch in einem der UNA zugehörigen Armeestabsteil eingeteilt war. Die Überprüfung dieser Person durch die PUK EMD brachte diesen Umstand zutage, was zu einer unerfreulichen Auseinandersetzung zwischen der PUK EMD und dieser Verwaltungsstelle führte. Die PUK EMD lehnte den in Vorschlag Gebrachten ab. Sie ist dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements zu Dank verpflichtet, dass er der PUK EMD einen französischsprachigen Sektionschef seines Departements zur Verfügung stellte.

Die PUK EMD benützte die Parlamentarierbüros im Bundeshaus West, die schon von der PUK EJPD für ihre Arbeiten in Beschlag genommen worden waren, was für die Parlamentarierinnen und Parlamentarier [S.7]

eine unerwünschte weitere Beeinträchtigung in ihrer praktischen Arbeit zur Folge hatte. Aus Gründen der Diskretion wurden Einvernahmen und Anhörungen an verschiedenen Orten innerhalb und ausserhalb des Bundeshauses durchgeführt.

3. Verlauf der Arbeiten

3.1 Allgemeines

Die PUK EMD trat als Plenum vom 23. März 1990 bis zum 17. November 1990 zu 58 Sitzungen, die Sektionen traten zusätzlich zu 78 Sitzungen zusammen. Die PUK EMD [wer waren all die Mitglieder?] befragte insgesamt 130 Personen als Zeugen oder Auskunftspersonen [wer?], einige davon mehrmals. Sie inspizierte ausserhalb der Bundesverwaltung 4 kantonale Militärverwaltungen sowie 14 Kommandostellen Grosser Verbände (Armeekorps, Divisionen, Territorialzonen und Brigaden).

[Zwischenbericht vom 27.9.1990 - Schlussbericht 17.11.1990]

Am 27. September 1990 unterbreitete die PUK EMD einen Zwischenbericht. Die PUK EMD erstattet nun den beiden Räten den vorliegenden Schlussbericht über ihre Untersuchungen sowie über festgestellte Verantwortlichkeiten und institutionelle Mängel. Ausserdem unterbreitet sie Vorschläge für Massnahmen organisatorischer und rechtlicher Art.

3.2 Vorsorgliche Massnahmen - [Anordnung an die kriminelle UNA, keine Akten zu vernichten]

Die Überprüfung der Personenkarteien des EMD und die Überprüfung von Inlandaktivitäten der UNA bildeten einen Hauptgegenstand der Untersuchung. Die beiden Präsidenten ordneten deshalb noch vor dem Zusammenschluss der beiden Kommissionen in einem gemeinsam unterzeichneten Brief vom 15. März 1990 an den Bundespräsidenten vorsorgliche Massnahmen an, wonach keine Akten betreffend nachrichtendienstliche Tätigkeiten oder Akten mit Informationen über Per- [S.8]

sonen vernichtet werden durften. Dieses Aktenvernichtungsverbot wurde vom EMD, über alle ihm unterstellten Gruppen und Ämter verhängt und auf alle höheren Kommandostellen (Armeekorps, Divisionen, Territorialzonen, Brigaden) sowie auf die kantonalen Militärverwaltungen ausgedehnt.

[Verbot von Löschung von Daten, Verbot der Demontage von Abhöranlagen im Bundeshaus]

Ebenso wurde untersagt, an Elektronischen Datenverarbeitungsanlagen (EDV-Anlagen) und -Programmen mit militärischen Daten Änderungen vorzunehmen oder solche Daten zu löschen; namentlich wurden dabei das Personal-Informations-System der Armee (PISA) und das Militärische Dokument-Nachweis-System (MIDONAS) sowie weitere amtsinterne EDV-Systeme bezeichnet. Aufgrund eines besonderen Verdachtes wurde ausserdem angeordnet, dass allfällige Abhöreinrichtungen bei Telefonanlagen im Militärbereich, aber auch im Parlamentsgebäude nicht entfernt werden dürften. Die PUK EMD bestätigte diese vorsorglichen Massnahmen am 23. März 1990.

[Personendossiers über Unteroffiziers- und Offiziersanwärter im Altpapiercontainer]

Am 9. April 1990 wurden in einem Berner Sortierwerk klassifizierte Personendossiers von Unteroffiziers- und Offiziersanwärtern aus dem Bundesamt für Artillerie gefunden. Diese Dossiers waren zuvor im Altpapiercontainer des Verwaltungszentrums des EMD gelagert. Die vom Vorsteher des EMD [Drogenbaron Kaspar Villiger] angeordnete militärgerichtliche Untersuchung ergab, dass diese Akten zur Vernichtung verbracht worden waren, nachdem die Weisung der PUK EMD betreffend das Verbot der Vernichtung von Personenakten den EMD-Amtsstellen bekanntgegeben worden war. Um den angeordneten vorsorglichen Massnahmen Nachachtung zu verschaffen, verfügte die PUK EMD im Anschluss an dieses Vorkommnis die Vorladung der Direktoren der grösseren "Bundesämter mit Truppen".

3.3 Vertraulichkeit

Im Interesse einer wirksamen Untersuchungsarbeit legte die PUK EMD grosses Gewicht auf die Wahrung der Vertraulichkeit. Sie nahm zudem alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht zur Bundesverwaltung gehörten, förmlich in Pflicht. [S.9]

[PUK EMD in denselben Räumen wie die PUK EJPD - Akten in Tresoren - Exemplare verteilen mit Codes]

Die PUK EMD beschloss, die Räumlichkeiten, die bereits die PUK EJPD für ihre Arbeiten benützt hatte, zu beziehen und diese einer strengen Zutrittskontrolle zu unterstellen. Die von der PUK EMD erstellten und von dritter Seite beigezogenen Akten wurden in Sicherheitsschränken und in Tresoren aufbewahrt. Die Kommissionsmitglieder, die Sekretäre und die Untersuchungsrichter erhielten in einer ersten Phase laufende Auswertungen der Untersuchungsarbeiten in Form eines persönlichen Exemplars, das mit einem persönlichen Identifikationscode versehen war. Nach den Verhandlungen in den eidgenössischen Räten über den vorliegenden Schlussbericht wird die PUK EMD entscheiden, ob die Akten, soweit sie nicht zurückgegeben werden müssen, im Archiv der Parlamentsdienste oder direkt im Bundesarchiv aufzubewahren sind.

[Die PUK-Mitglieder und die Befragten werden zum Schweigen verpflichtet - mehr als das, was im PUK-Bericht steht, darf nicht gesagt werden...]

Die Kommissionsmitglieder und die von der Untersuchungskommission beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstehen gemäss Artikel 61 Absatz 5 GVG [Geschäftsverkehrsgesetz] der Amtsverschwiegenheit, die auch nach Abschluss der Untersuchung weitergilt. Die Kommission muss gemäss Artikel 61 Absatz 5 GVG nach Anhörung des Bundesrates entscheiden, wie die Geheimhaltung zu handhaben ist. Die PUK EMD beschloss, dass für die Mitglieder und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Amtsverschwiegenheit umfassend weiter gelte. Sie dürfen gegenüber Dritten und auch im Rahmen der parlamentarischen Beratungen nur diejenigen Informationen aus Akten und Beratungen bekanntgeben, die im vorliegenden Bericht schriftlich veröffentlicht sind. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die PUK EMD alle befragten Personen angewiesen hat, über ihre Einvernahme bei der PUK EMD Stillschweigen zu bewahren.

[Kommentar: Dieses Stillschweigen über die Wahrheit im Detail ist eine der grossen Krankheiten in der schweizer Gesellschaft. Die grossen Täter im EMD mit den Geheimdiensten UNA, MSD, P-26 und P-27, Hubacher und Villiger und deren Vorgänger im schweizer Militär werden bis heute (2014) noch geschützt oder man hat absichtlich gewartet, bis sie gestorben sind...]

3.4 Unabhängigkeit der PUK EMD - [die PUK-Mitglieder]

Die Mitglieder der PUK EMD legten bereits an der ersten Sitzung dar, keiner geheimen Beratergruppe oder keinem geheimen Beirat des EMD, der Armee oder einer vom EMD beauftragten geheimen Organisation anzugehören; sie bestätigten auch, keiner solchen geheimen [S.10]

Organisation selbst anzugehören. Ausserdem gaben alle Mitglieder über ihre militärische Funktion Aufschluss; ein Mitglied der PUK EMDliess sich zudem gemäss Artikel 51 Absatz l des Bundesgesetzes über die Militärorganisation (MO) zur Disposition stellen. Die Mitarbeiter der PUK EMD wurden ebenfalls auf mögliche Interessenbindungen hin überprüft.

3.5 Einvernahmen - [Wahrheitspflicht für Zeugen gemäss StGB]

Die PUK EMD beschloss, im Interesse der Wahrheitsfindung die einzuvernehmenden Personen soweit als möglich - unter Hinweis auf die Strafandrohungen von Artikel 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (falsches Zeugnis) - als Zeugen zu befragen. Sie bezweckte damit ein Doppeltes. Zunächst hielt sie es nach den Erfahrungen der PUK EJPD für unerlässlich, die zu befragenden Personen der jeden Zeugen treffenden Wahrheitspflicht zu unterstellen. Anderseits wollte sie mit diesem Beschluss kundtun, dass sie keinerlei Disziplinar- oder; Strafverfolgungen an die Hand zu nehmen gedachte.

Einziger Zweck der PUK EMD war die Wahrheitsfindung und die Feststellung von Verantwortlichkeiten und institutionellen Mängeln, nicht aber die Verfolgung von Einzelpersonen.

[Die kriminellen Täter werden geschützt - das ist schweizer Politik der "Neutralität"...]


4. Fragen zum Verfahren mit anderen Behörden, Amtsstellen und Privaten

4.1 Bundesrat
4.1.1 Allgemeines

Das Anhörungs- und Teilnahmerecht des Bundesrates gemäss den Artikeln 59, 61 und 62 GVG [Geschäftsverkehrsgesetz] wurde durch regelmässige Kontakte zwischen der PUK EMD und dem Bundesrat gewahrt.

Der Bundesrat bestimmte den Vorsteher des EMD, Bundesrat Kaspar Villiger, zu seinem Vertreter gegenüber der PUK EMD. Bundesrat Villiger [Drogenbaron, Tierkreis-Mitglied, Kinderfolterer mit Hubacher und Ospel etc.] bezeichnete einen Beamten seines Departementes als Verbindungsperson. Über diesen Beamten wurden Akteneditionsbegehren [S.11]

an die Amts- und Kommandostellen des EMD, besondere Entbindungen von der militärischen Geheimhaltungspflicht, spezielle Zeugenvorladungen und administrative Angelegenheiten erledigt. Nachdem die Untersuchungen im wesentlichen abgeschlossen waren, gestattete die PUK EMD dem Vorsteher des EMD, sein Einsichtsrecht gemäss Artikel 62 GVG durch diesen Beamten auszuüben.

4.1.2 Entbindung der Zeugen und Auskunftspersonen vom Amtsgeheimnis und von der Pflicht zur militärischen Geheimhaltung

Nach Artikel 61 Absatz 4 GVG ist zuvor der Bundesrat anzuhören, sofern Beamte über Tatsachen befragt werden sollen, die der Amtsverschwiegenheit oder der militärischen Geheimhaltung unterliegen. Besteht der Bundesrat auf der Wahrung des Geheimnisses, so entscheidet die Untersuchungskommission. Diese Regelung räumt dem Bundesrat das Recht ein, hinsichtlich jedes einzelnen zu befragenden Beamten und hinsichtlich jedes einzelnen von diesem zu eröffnenden Geheimnisbereiches zum voraus angehört zu werden. Ein solches Verfahren wäre gerade im Falle dieser Untersuchung, die sich durchwegs mit militärisch klassifizierten,
d.h. der militärischen Geheimhaltung unterworfenen Informationen befassen musste, für eine speditive Kommissionsarbeit ausserordentlich hinderlich gewesen.

Die PUK EMD ersuchte den Bundesrat daher bereits an ihrer ersten Sitzung vom 23. März 1990, er möge generell alle in Frage kommenden Personen von der Amtsverschwiegenheit und von der Pflicht zur militärischen Geheimhaltung entbinden. Der Vorsteher des EMD verfügte als Vertreter des Bundesrates mit Datum vom 30. März 1990, dass "heutige und ehemalige Beamte und Angestellte des Eidg. Militärdepartementes, die von der PUK EMD als Auskunftspersonen, Zeugen oder Sachverständige befragt werden, (...) vom Amtsgeheimnis und von der Pflicht zur militärischen Geheimhaltung entbunden" sind (Art. l Abs. l der Verfügung vom 30. März 1990).

[Der "Bundesrat" verfügt Ausnahmen zur Entbindung von der Geheimhaltung]

Von dieser generellen Entbindung verfügte der [S.12]

Vertreter des Bundesrates indessen verschiedene Ausnahmen (Art. 2 der Verfügung). Gemäss Artikel 2 Absätze 3 und 4 der Verfügung galt in diesen Ausnahmebereichen das durch Artikel 61 Absatz 4 GVG vorgezeichnete Verfahren.

["Streng geheime" Dokumente können eingesehen werden]

Die PUK EMD konnte sich mit diesen Anordnungen einverstanden erklären, da sie eine erhebliche Erleichterung ihrer Arbeiten darstellten. Sie kam im weiteren auch ohne grössere Probleme zu Informationen, die den Ausnahmebereich betrafen; so wurden ihr insbesondere die von ihr verlangten "STRENG GEHEIM" klassifizierten Dokumente vom Vorsteher des EMD in keinen Falle vorenthalten. Eines Beschlusses der PUK EMD zur Kassierung eines Geheimhaltungsentscheides des Vorstehers des EMD bedurfte es in keinem Fall.

[Mitglieder der "geheimen Dienste" wollen die Befragung verweigern, wenn sie ihren Namen sagen müssen - anonyme Befragungen]

Sie begegnete dagegen im Bereiche der sogenannten "geheimen Dienste" (vgl. Teil IV.) einer Reihe von Problemen, die mit dem Schutz der in diesen Diensten tätigen Personen zusammenhängen. Nachdem sich die Chefs der geheimen Dienste geweigert hatten, unter Preisgabe der Identität vor der PUK EMD überhaupt zu erscheinen, wurden sie auf Vorschlag des Bundesrates von der PUK EMD anonym befragt. Sie begnügte sich damit, dass die Identitäten der Chefs lediglich einer Delegation der PUK EMD bekanntgegeben wurden. In der Folge verzichtete die PUK EMD auf eine Offenlegung der Identitäten im Plenum.

[Geheimdienst ist auch dann Geheimdienst, wenn der Geheimdienst nicht mehr existiert - und das Ganze heisst "Demokratie". Es ist ein Hohn, Kopfschüttel Kopfschüttel Kopfschüttel...]

[4.4.1990: Die Weisung des Generalstabschef, so viele Auskünfte wie möglich zu verweigern - nicht autorisierte Fragen notieren und absprechen]

In einer schriftlichen Weisung vom 4. April 1990 befahl der Generalstabschef [wer?] seinen Unterstellten, sich im Geheimbereich nach der Verfügung des Vorstehers des EMD [Kaspar Villiger] zu verhalten und jede nicht autorisierte Aussage zu verweigern. Ausserdem wurden die Unterstellten verpflichtet, diese Frage einer Verbindungsperson zuhanden des Vorstehers des EMD vorzulegen und gemäss dessen Entscheid dann auszusagen.

Diese Weisung widersprach sowohl dem GVG als auch der Verfügung des Vorstehers des EMD [Kaspar Villiger] vom 30. März 1990, da die Befragten über die Einvernahme Stillschweigen zu wahren hatten und die Anfrage an den Vorsteher des EMD zur Offenlegung eines Geheimnisses von der PUK EMD, nicht aber vom Befragten auszugehen hatte. Ausserdem lag, wie auch der Vorsteher des EMD in seiner Verfügung vom 30. März 1990 ausdrücklich, das Gesetz wiederholend, festhielt, der endgültige Entscheid über die Offenlegung von Geheimnissen nicht beim Vorsteher des EMD, sondern ausschliesslich bei [S.13]

der PUK EMD. Die PUK EMD beanstandete diese Weisung des Generalstabschefs beim Vorsteher des EMD, der in der Folge für eine Richtigstellung sorgte.

4.1.3 Herausgabe von Amtsakten

Gemäss Artikel 59 Absatz l GVG [Geschäftsverkehrsgesetz] sind der Kommission auf ihr Begehren alle einschlägigen Amtsakten der Bundesverwaltung herauszugeben. Handelt es sich um geheime Amtsakten, ist Artikel 61 Absatz 4 GVG sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 59 Abs. 2 GVG). Die PUK EMD richtete alle ihre Akteneditionsbegehren über den Vertreter des Bundesrates beziehungsweise über dessen Verbindungsperson an die betreffenden Amtsstellen. Eine Ausnahme bildeten jene Fälle, in denen die PUK EMD anlässlich von Inspektionen, die ihrerseits dem Vertreter des Bundesrates zum voraus angezeigt worden waren, Akten aus den Amtsräumen der inspizierten Stellen behändigte oder sich Kopien von solchen Akten erstellen liess. Soweit es sich um Akten handelte, die in den Ausnahmebereich fielen, erhob der Vertreter des Bundesrates keine förmlichen Einwendungen.

[Ausgestrichene Namen und Ortschaften - im Namen des "Persönlichkeitsschutz"]

Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes konnte sich die PUK EMD in einigen Fällen damit einverstanden erklären, sich zunächst Akten unter Unkenntlichmachung von Personennamen und Standortbezeichnungen geben zu lassen, um zu entscheiden, ob die Offenlegung der verdeckten Namen und Bezeichnungen für den Untersuchungszweck notwendig war.

[Befragte verweigern Aussagen und Akten mit der Begründung "Berufsgeheimnis"]

In einigen wenigen Fällen beanspruchten Personen unter Berufung auf das Berufsgeheimnis das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses beziehungsweise der Aktenherausgabe. Diese Personen stellten sich auf den Standpunkt, dass die gesetzlichen Befugnisse der parlamentarischen Untersuchungskommission nicht die Kompetenz beinhalten, das Berufsgeheimnis zu durchbrechen. Die PUK EMD schloss sich in den nachfolgend darzustellenden Fällen dieser Rechtsauffassung an.

[Bundesamt für Sanität verweigert die Einsicht in Krankengeschichten - Stichproben]

Im Bundesamt für Sanität wurde der PUK EMD der Einblick in die medizinischen Akten und Krankengeschichten, die in diesem Bundesamt [S.14]

in grosser Zahl verwahrt werden, verweigert, was die PUK EMD akzeptierte. Im Sinne einer Stichprobe erhielt sie vom Oberfeldarzt Einblick in dessen eigenes Dossier.

[Der Psychologisch-Pädagogischen Dienst PPD verweigert die Einsicht in die Krankengeschichten - nur 1 Dossier offen]

Im Stab der Gruppe für Ausbildung befasst sich der Psychologisch-Pädagogische Dienst (PPD) unter anderem mit der psychologischen Betreuung von Angehörigen der Armee. Zu diesem Zwecke werden externe Psychologen herangezogen, welche die Wehrmänner beraten und betreuen. Auf dem Waffenplatz Thun ist diese Aufgabe einem Bundesbeamten mit abgeschlossener Psychologieausbildung anvertraut. Die von den Psychologen erstellten Handakten und Fallberichte enthalten hochsensible Personendaten. Die PUK EMD erhielt keinen Einblick in diese Akten, mit Ausnahme eines Dossiers, dessen Betroffener die PUK EMD hierzu ermächtigt hatte.

[Verweigerung von Auskünften aufgrund des Anwaltsgeheimnis - Zeugnisverweigerung]

Ein Anwalt, der als Zeuge einvernommen wurde, weigerte sich unter Berufung auf das Anwaltsgeheimnis, der PUK EMD die; gewünschten Auskünfte zu geben. Er bezeichnete den ganzen Fragenkomplex auch in jenen Bereichen als anwaltliche Tätigkeit, in denen die PUK EMD die grössten Bedenken hatte, sie als solche zu qualifizieren. Gestützt auf die neueste rechtswissenschaftliche Lehre unterliess es die PUK EMD, den Anwalt wegen Zeugnisverweigerung dem Strafrichter zu überantworten.

4.1.4 Teilnahme des Bundesrates an den Sitzungen - [nur wenig Präsenz des Bundesrats, um Aussagen nicht zu blockieren - Konsultationen]

Gemäss Artikel 62 Absatz l GVG [Geschäftsverkehrsgesetz] hat der Bundesrat das Recht, den Befragungen von Auskunftspersonen und Zeugen beizuwohnen und in einverlangte Akten, Gutachten, Expertenberichte und Einvernahmeprotokolle der Untersuchungskommission Einsicht zu nehmen. Anlässlich der ersten Kommissionssitzung erklärte der Vertreter des Bundesrates, an den Sitzungen der PUK EMD in der Regel nicht teilnehmen zu wollen, denn er hegte die wohl nicht von der Hand zu weisende Befürchtung, dass Zeugen und Auskunftspersonen in Anwesenheit des Departementsvorstehers nicht mit der notwendigen Unbefangenheit aussagen könnten. [S.15]

Der Vertreter des Bundesrates benutzte indessen die ihm eingeräumte Befugnis, in den Räumen der PUK EMD im Beisein eines Kommissionssekretärs die Akten entweder selbst oder durch einen von ihm beauftragten Beamten einsehen zu lassen. Zur Diskussion anstehender Verfahrensfragen, ungelöster Fragen im Zusammenhang mit der Offenlegung von Geheimnissen und weiterer  Probleme traf die PUK EMD in einigen wenigen Fällen mit dem Vorsteher des EMD zusammen. In unregelmässigen Abständen orientierte der Kommissionspräsident - teils zusammen mit dem Vizepräsidenten, teils zusammen mit dem Kommissionssekretär - den Bundesrat über den Stand des Verfahrens.

[P-26: Zeugenbefragung mit Ex-Verteidigungsministern Celio, Chevallaz, Delamuraz und Koller]

Ausserdem befragte die PUK EMD im Zusammenhang mit der Widerstandsorganisation [P-26] (vgl. Teil IV.) die ehemaligen Vorsteher des EMD Celio, Chevallaz, Delamuraz und Koller als Zeugen.

4.2 Sonderbeauftragter des EMD - [Nationalratspräsident Dr. Franz Eng]

4.2.1 Auftrag [
Orientierungspflicht an die Opfer - Einsichtsgewährung]

Am 6. April 1990 verfügte der Vorsteher des EMD die Einsetzung eines Sonderbeauftragten zur Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung in das Personendaten-Register der Sektion Militärische Sicherheitsdienste (MSD). Als Sonderbeauftragten bezeichnete der Departementsvorsteher alt Nationalratspräsident Dr. Franz Eng. Gemäss Artikel 4 dieser Verfügung hat der Sonderbeauftragte des EMD alle im Register der Sektion MSD [Militärische Sicherheitsdienste] verzeichneten Personen unter Ausnahme derjenigen, gegen die Ermittlungsverfahren hängig sind, zu orientieren. Er hat Einsicht in die Karteikarten und Dossiers zu gewähren, wobei er an Artikel 5 der Verordnung vom 5. März 1990 über die Behandlung der Staatsschutzakten des Bundes gebunden ist. [S.16]

4.2.2 Abgrenzung zur Arbeit der PUK EMD - [Daten lesen und "würdigen" - keine Urteile gegen kriminelle Schweizer fällen]

Die PUK EMD hatte den Auftrag, unter anderem die Personendateien der Sektion MSD [Militärische Sicherheitsdienste] zu untersuchen und sie einer politischen Würdigung zu unterziehen. Einen darüber hinausgehenden Auftrag hatte die PUK EMD nicht.

[Kommentar: Die hohen, kriminellen Schweizer im Eidgenössischen Militärdepartement EMD - die Kommandanten mit ihren "Schleifaktionen", die Obersten, die Unteroffiziere, die Offiziere etc. - sollten alle "unschuldig" bleiben - und blieben es - und alle Rufmorde und Existenzvernichtungen bleiben ungesühnt...]

Insbesondere hatte sie keine Akteneinsicht zu gewähren. Sie hatte auch nicht als Rechtsmittelinstanz gegen Verfügungen des Sonderbeauftragten zu fungieren. Zur Erfüllung dieses Auftrages genügte es, wenn die PUK EMD jederzeit uneingeschränkten Zutritt zu allen Akten der Sektion MSD hatte. Dies war gewährleistet; die PUK EMD ist dem Sonderbeauftragten für seine bereitwillige Zusammenarbeit mit ihr zu Dank verpflichtet.

4.2.3 Aktensicherung - [Versiegelung der Räume mit den Karteikarten (Fichen) der "Sektion MSD"]

Ein Problem ergab sich, als die PUK EMD zu Beginn ihrer Arbeiten, bevor sie eine eingehende Inspektion der Karteien der "Sektion MSD" [Militärische Sicherheitsdienste] vornehmen konnte, beim Vorsteher des EMD ["Bundesrat" und Drogenbaron Kaspar Villiger] die Versiegelung der Räume beantragte, in denen sich diese Karteien befanden. Der Vorsteher des EMD bewilligte dies unverzüglich, worauf unmittelbar danach ein Beamter der Stadtpolizei Bern unter Aufsicht des Präsidenten und des Sekretärs der PUK EMD diese Versiegelung vornahm. Diese Massnahme verunmöglichte es jedoch dem Sonderbeauftragten, seine Arbeit vertragsgemäss aufzunehmen. Eine Aussprache zwischen dem Sonderbeauftragten und dem Kommissionspräsidenten brachte indessen eine Klärung der Angelegenheit.

4.3 Sonderbeauftragter des EJPD - [Auftrag: Die Opfer informieren]

Mit Verordnung vom 5. März 1990 beschloss der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD), einen Sonderbeauftragten einzusetzen, dem die Obhut über die Fichen der Bundespolizei anvertraut und die Eröffnung der Fichen an die Betroffenen aufgetragen wurde. [S.17]

[Militärische Akten in den Räumen, wo sich die Fichen befinden]

Die PUK EMD inspizierte die Räumlichkeiten mit den Akten, die sich in der Obhut des Sonderbeauftragten des EJPD befanden, da sie vermutete, dass sich in jenen Räumlichkeiten militärische Akten befinden könnten, was sich bestätigte.

4.4 Bundesverwaltung

4.4.1 Bundesverwaltung im allgemeinen


Gemäss Artikel 59 und folgende [des] GVG [Geschäftsverkehrsgesetz] kann die Kommission von Amtsstellen und Beamten schriftliche und mündliche Auskünfte einholen und einschlägige Amtsakten herausverlangen.

[Einvernahme von 84 Beamten und Ex-Beamten - Bundesakten]

Die PUK EMD hat insgesamt 84 heutige und ehemalige Beamte des Bundes ohne Ausnahme als Zeugen einvernommen. Sie zog eine erhebliche Anzahl Akten von verschiedenen Amtsstellen des Bundes bei. Ausserdem liess sie sich von mehreren Amtsstellen Berichte zu Einzelfragen oder ganzen Fragenkomplexen erstellen.

4.4.2 Die Gruppe für Generalstabsdienste im besonderen - [befragte Generalstabschefs, Stabschefs und Unterstabschefs Nachrichtendienst und Abwehr]

Entsprechend ihrem Auftrag hatte sich die PUK EMD insbesondere
-- mit der Gruppe für Generalstabsdienste, näherhin
-- mit der Stabsabteilung des Stabes der Gruppe für Generalstabsdienste und
-- mit der UNA zu befassen.

Sie befragte die Generalstabschefs, die für den Zeitraum der Untersuchung zuständig waren, nämlich
-- Korpskommandant Senn (1977 - 1980),
-- Korpskommandant Zumstein (1981 - 1985),
-- Korpskommandant Lüthy (1986 - 1989) und
-- Korpskommandant Häsler (seit 1990),

sodann die Chefs der Stabsabteilung des Stabes der Gruppe für Generalstabsdienste,
-- Gantenbein und
-- Froidevaux,

die ehemaligen Unterstabschefs Nachrichtendienst und Abwehr, nämlich
-- Divisionär Weidenmann (1969 - 1977),
-- Divisionär Ochsner (1978 - 1980),
-- Divisionär Petitpierre (1981 - 1988) und
-- Divisionär Schlup (1989 - 1990),

sowie zahlreiche Beamte. [S.18]

4.4.3 Die Eidgenössische Finanzkontrolle und das Sekretariat der Finanzkommissionen der eidgenössischen Räte

[Finanzierung von Geheimdiensten geht nicht legal - befragte Finanzkontrolleure]

Im Zuge der Untersuchung der Widerstandsorganisation und des ausserordentlichen Nachrichtendienstes (vgl. Teil IV.) stellte sich heraus, dass die Finanzierung dieser geheimen Dienste besondere Probleme aufwirft. Die PUK EMD beschloss daher, dieser Frage, insbesondere auch der Finanzkontrolle und der Finanzhoheit der eidgenössischen Räte wie auch der gesetzlichen Finanzierungsgrundlagen für geheime Dienste, besonders nachzugehen. Sie hörte den Direktor der Eidgenössischen Finanzkontrolle, Gottlieb Schläppi, und den ehemaligen Sekretär der Finanzkommissionen der eidgenössischen Räte, Fritz Bucher, sowie Mitarbeiter der Eidgenössischen Finanzkontrolle an. Die PUK EMD befragte in diesem Zusammenhang auch ehemalige Mitglieder der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte.

4.5 Gerichte

In einem für ihre Abklärungen wesentlichen Falle zog die PUK EMD Strafgerichtsakten vom Bezirksgericht Zürich bei. In weiteren Fällen sah sie die Gerichtsakten militärgerichtlicher Verfahren beim Oberauditor der Armee ein. Im Falle Jeanmaire zog sie die gesamten Verfahrensakten bei.

4.6 Kantonale Amtsstellen - [Inspektionen bei kantonalen Militärverwaltungen - Personenkarteien von Kreiskommandos]

Die PUK EMD führte - unter Anzeige an den zuständigen kantonalen Departements- beziehungsweise Direktionsvorsteher - Inspektionen bei den kantonalen Militärverwaltungen der Kantone Neuenburg, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Appenzell Ausserrhoden durch und besichtigte die Personenkarteien in den Kreiskommandos. [S.19]

[Beschlagnahmung von Akten aus einem Nachlass]

Ausserdem veranlasste die PUK EMD in einem Falle die militärische Beschlagnahmung von Akten aus einem Nachlass, die sich wegen einer laufenden strafrechtlichen Untersuchung bei einem kantonalen Polizeikorps in Verwahrung befanden. Die PUK EMD hegte den Verdacht, in diesen Akten könnten für sie bedeutende Informationen enthalten und dem Zugriff durch Unbefugte ausgesetzt sein.

4.7 Privatpersonen

4.7.1 Hinweise von Privatpersonen - [und Einsichtsbegehren in die Karteikarten (Fichen)]


Privatpersonen gaben der PUK EMD rund ein Dutzend Hinweise, die sich insbesondere mit Überwachungstätigkeiten militärischer Stellen im Inland befassten. Zum Teil wandten sich Bürger auch mit dem Begehren an die PUK EMD, Einsicht in ihre persönlichen Fichen [Karteikarten] beim EMD zu erhalten. Die PUK EMD ging diesen Hinweisen in allen Fällen nach. Die Einsichtsbegehren überwies sie dem dafür zuständigen Sonderbeauftragten des Bundesrates für die Fichen im EMD, alt Nationalratspräsident Franz Eng.

[Datensammlung des Komitees zur Rehabilitierung von Brigadier Jeanmaire]

Die PUK EMD wurde auch vom Komitee zur Rehabilitierung von Brigadier Jean-Louis Jeanmaire ("Association pour la réhabilitation du brigadier Jean-Louis Jeanmaire") mit einer umfangreichen Dokumentation bedient.

4.7.2 Befragungen und Aktenherausgabe - [37 Privatpersonen befragt - und Akten von Privatpersonen]

Gemäss Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 60 GVG [Geschäftsverkehrsgesetz] sind auch Privatpersonen und private Institutionen verpflichtet, vor einer Untersuchungskommission als Auskunftspersonen oder als Zeugen auszusagen und ihr Akten herauszugeben. Die PUK EMD befragte 37 Privatpersonen als Zeugen. Sie liess sich von Privatpersonen auch Akten herausgeben. [S.20]

4. 8 Rechtliches Gehör

4.8.1 Einsichtsrechte gemäss Artikel 63 Absatz 1 GVG - [das Recht von Betroffenen, Befragungen beizuwohnen]


Gemäss Artikel 63 Absatz 1 GVG steht Personen, die durch die Untersuchung in ihren Interessen unmittelbar betroffen sind, das Recht zu, den Befragungen von Auskunftspersonen und Zeugen beizuwohnen und dabei Ergänzungsfragen zu stellen sowie in die herausgegebenen Akten und in die Gutachten, Expertenberichte und Einvernahmeprotokolle der Untersuchungskommissionen Einsicht zu nehmen. Die Untersuchungskommissionen können ihnen nach Artikel 63 Absatz 2 GVG die Anwesenheit bei Befragungen und die Akteneinsicht insoweit verweigern, als es im Interesse der laufenden Untersuchung unerlässlich ist. In diesem Fall kann auf die betreffenden Beweismittel nur abgestellt werden, wenn deren wesentlicher Inhalt den betroffenen Personen mündlich oder schriftlich eröffnet und ihnen Gelegenheit geboten worden ist, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Dieses Verfahren musste nicht durchgeführt werden.

4.8.2 Anhörungsrechte gemäss Artikel 63 Absatz 3 GVG - [Befragte haben das Recht, sich "zu äussern" - Aussage vor der Gesamtkommission]

Gemäss Artikel 63 Absatz 3 GVG ist nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an die Räte jenen Personen, denen gegenüber Vorwürfe erhoben werden, Gelegenheit zu geben, sich dazu vor der Untersuchungskommission zu äussern. Die PUK EMD gab 18 Personen Gelegenheit, sich schriftlich vernehmen zu lassen. Zwei Personen [wer?] verlangten die Vorladung vor die Gesamtkommission zur Stellungnahme. Diesen Begehren kam die Kommission nach. [S.21]

5. Weitere Verfahren

5.1 Allgemeines - [keine Beeinträchtigung anderer Verfahren durch die PUK EMD]

Gemäss Artikel 65 Absatz 2 GVG hindert die Einsetzung parlamentarischer Untersuchungskommissionen die Durchführung anderer rechtlich geordneter Verfahren, insbesondere jener gemäss Verantwortlichkeitsgesetz, nicht. Die PUK EMD war zu Beginn ihrer Tätigkeit mit zwei Verfahren konfrontiert, die parallel zu ihren eigenen Arbeiten Teilbereiche ihres Untersuchungsauftrages betrafen.

5.2 Disziplinarverfahren von Bundesrichter Pfisterer

5.2.1 Der gemeinsame Untersuchungsgegenstand - [der Fall von Journalist Kohlschütter in Murten, Rundschau 20.2.1990]


In der "Rundschau"-Sendung des Fernsehens DRS vom 20. Februar 1990 erhob der Journalist Andreas Kohlschütter gegenüber einem Beamten der UNA (nachfolgend UNA-Beamter genannt) den Vorwurf, er habe ihn anlässlich eines gemeinsamen Mittagessens in einem Hotel in Murten am 22. März 1989 dazu gewinnen wollen, bestimmte Organisationen im Inland [gegen Bezahlung] zu überwachen. Am 21. Februar 1990 verfügte der Vorsteher des EMD [Kaspar Villiger] die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen diesen UNA-Beamten. Mit dessen Durchführung wurde Bundesrichter Thomas Pfisterer beauftragt (vgl. hinten Teil II. Ziff. 2.5.2). Der am 12. März 1990 der PUK EMD erteilte Auftrag beinhaltet unter anderem auch die Abklärung des Vorwurfes, wonach die UNA unerlaubte Tätigkeiten gegenüber Schweizern im Inland entfaltet haben soll. [S.22]


[Der Fall Murten]

5.2.2 Abgrenzungsfragen

5.2.2.1 Frage der Untersuchungspriorität - [die Reihenfolge der Einvernahmen des UNA-Beamten im "Fall Murten"]


Anlässlich einer Anhörung am 29. März 1990 besprach sich die PUK EMD mit Bundesrichter Pfisterer über die Frage der Priorität. Er erklärte sich damals ausserstande, der PUK EMD ohne Weisung des Vorstehers des EMD die bei ihm erhobenen Akten zur Verfügung zu stellen. Ausserdem ersuchte er die PUK EMD, den in das Disziplinarverfahren gezogenen UNA-Beamten [wer?] nicht einzuvernehmen, bis das Verfahren abgeschlossen sei - zumindest sollte der UNA-Beamte nicht über den Fall "Murten" befragt werden. Er verwies sodann darauf, dass er den Verlauf möglichst beschleunigen wolle, um dem Bundesrat seinen Bericht unverzüglich abliefern zu können. Da dieser Rapport geheim sei, müsse die PUK EMD ein Editionsbegehren an den Bundesrat stellen; er könne die Akten nicht herausgeben. Die von Bundesrichter Pfisterer an die PUK EMD gestellten Ersuchen gründeten auf der Auffassung, dass ein bereits vor Einsetzung einer parlamentarischen Untersuchungskommission eröffnetes Disziplinarverfahren gegenüber dem später eingeleiteten parlamentarischen Untersuchungsverfahren den Vorrang geniesst.

Das Gesetz schweigt sich in dieser Frage aus. Artikel 65 Absatz 2 GVG gestattet eine Parallelität der Verfahren, nimmt aber zur Frage der Priorität keine Stellung. Da Bundesrichter Pfisterer der PUK EMD in Aussicht stellte, seine Untersuchung möglichst rasch zu Ende zu bringen, verzichtete die PUK EMD darauf, diese Frage abschliessend zu entscheiden, und erklärte sich mit einer vorläufigen Zurückhaltung einverstanden. Die PUK EMD hält indessen mit allem Nachdruck fest, dass nach ihrer
Auffassung eine parlamentarische Untersuchungskommission die Untersuchungspriorität für sich beanspruchen können muss.

[Regelungen von 1966]

Im Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 12. Februar 1966 und noch deutlicher im Votum des Kommissionspräsidenten im Ständerat (Stenographisches Bulletin des Ständerates, 1966, 128) wird die Erwartung geäussert, dass die zuständigen Behörden [S.23]

Verantwortlichkeitsprozesse oder andere Rechtsverfahren sistieren oder nicht einleiten, solange eine parlamentarische Untersuchung im Gange ist. Dies offensichtlich deswegen, weil Verfahren dieser Art, zu denen auch ein Disziplinarverfahren zu zählen ist, die Arbeiten einer parlamentarischen Untersuchungskommission behindern können.

5.2.2.2 Frage der Ausschliesslichkeit der Untersuchung - [Gutachten des EJPD: Disziplinarverfahren blockiert Akten, aber nicht das PUK-Verfahren]

Ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz, das im Auftrag des Vorstehers des EMD erstellt worden war, kam zum Schluss, dass das Bestehen eines Disziplinarverfahrens die Untersuchungskommission daran hindern würde, auf die Akten dieses Disziplinarverfahrens zu greifen oder den in das Verfahren gezogenen UNA-Beamten zu befragen. Aus dem Willen des Gesetzgebers, beide Verfahren parallel laufen zu lassen, ergebe sich auch, dass die Gewähr dafür bestehen müsse, dass jedes für sich rechtmässig und sachgerecht durchgeführt werden könne. Eine gegenseitige Koordination sei angebracht, doch müssten beide Verfahren unabhängig voneinander laufen können. Das schliesse es aus, dass eine parlamentarische Untersuchungskommission noch vor Abschluss des Disziplinarverfahrens auf die dabei entstandenen Akten greife. Zweifellos habe eine parlamentarische Untersuchungskommission umfassende Einsichtsrechte und könne ihren Willen auch gegen jenen des Bundesrates durchsetzen. Das Einsichtsrecht könne jedoch nicht so weit gehen, dass der Bundesrat beziehungsweise ein Departement in der Wahrnehmung seiner Kompetenzen, namentlich jener zur Führung und Beaufsichtigung der Verwaltung, gehindert oder gar blockiert werde. Daher habe die parlamentarische Untersuchungskommission mit der Einsicht in Protokolle des laufenden Disziplinarverfahrens auf jeden Fall zu warten, bis die Untersuchung abgeschlossen sei.

Dieser  Auffassung konnte sich die PUK EMD nicht anschliessen.  Diese Rechtsauffassung widerspricht offenkundig Wortlaut und Sinn von Artikel 65 Absatz 2 GVG. Die PUK EMD hat sich denn auch nicht davon abhalten lassen, den UNA-Beamten [wer?] als Zeugen einzuvernehmen. Sie muss indessen den Umstand rügen, dass der Zeuge sich in der ersten Einvernahme weigerte, zum Vorfall "Murten" auszusagen, mit [S.24]

der Begründung, Bundesrichter Pfisterer habe ihm dies untersagt, da dies "geheim" sei. Es brauchte eine zweite Einvernahme, um auch über diesen Vorfall den Zeugen befragen zu können. Bundesrichter Pfisterer sagte vor der PUK EMD aus, solche Weisungen habe er dem UNA-Beamten nicht erteilt. Er habe dem UNA-Beamten bloss gesagt, die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht im Disziplinarverfahren gelte nur gegenüber dem Untersuchungsbeauftragten, seinem Sekretär und dem Vorsteher des EMD. Er sei nicht befugt, die Geheimhaltungspflicht gegenüber der PUK EMD aufzuheben.

5.2.2.3 Vertrauensschutz - [Akten im "Fall Murten" - Streit zwischen Bundesrichter Pfisterer und Verteidigungsminister Villiger]

Die PUK EMD deponierte am 30. März 1990, am Tage nach der Unterredung mit Bundesrichter Pfisterer, beim Vorsteher des EMD das Begehren, es seien die Akten aus dem Disziplinarverfahren unverzüglich zu edieren. Der Vorsteher des EMD sagte dies zu; er machte in der Folge indessen den Vorbehalt, dass sich die Aktenedition verzögern könne, da Bundesrichter Pfisterer den Zeugen versichert habe, ihre Aussagen würden nur ihm selbst, dem Gerichtsschreiber und dem Departementsvorsteher zur Kenntnis gelangen. Nach Darstellung des Vorstehers des EMD hatten offenbar mehrere Zeugen unter diesen Bedingungen auf die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts verzichtet, das ihnen nach Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess zugestanden hätte. Der Vorsteher des EMD [Kaspar Villiger] veranlasste daraufhin, dass die Zeugen um ihr Einverständnis zur Verwendung ihrer Aussagen durch die PUK EMD angefragt wurden.

Aber drei Zeugen verweigerten ihr Einverständnis, und die, PUK EMD sah sich gezwungen, zwei dieser Zeugen erneut vorzuladen und eine eigene Einvernahme durchzuführen. Bei der Einsichtnahme in die Einvernahmeprotokolle stiess die PUK EMD auf keine Vertraulichkeitszusicherungen von Bundesrichter Pfisterer; es musste angenommen werden, dass diese nicht protokolliert worden waren, wollte man nicht unterstellen, dass solche Zusicherungen nur gegenüber der PUK EMD behauptet worden waren. In einer nachträglich angeordneten Einvernahme als Zeuge bestritt je- [S.25]

doch Bundesrichter Pfisterer vor der PUK EMD, gegenüber den Zeugen des Disziplinarverfahrens irgendwelche Vertraulichkeitszusicherungen erteilt zu haben. Der Vorsteher des EMD wurde mit dieser Aussage konfrontiert. Er beharrte darauf, dass ihm Bundesrichter Pfisterer die Gewährung der Vertraulichkeitszusicherungen bestätigt hatte. Dabei muss es sich um den Hinweis gehandelt haben, dass die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht nur gegenüber dem  Untersuchungsbeauftragten, seinem Sekretär und dem Vorsteher des EMD gelte. Daraus ergebe sich kein Recht, Dritten gegenüber zu reden.

[PUK EMD: Vertraulichkeitszusicherungen sind nicht zulässig - Behinderung von Untersuchungen]

Die PUK EMD ist der Auffassung, dass - unabhängig davon, ob sie tatsächlich abgegeben worden sind - derartige Vertraulichkeitszusicherungen rechtlich nicht zulässig wären. Denn sie hätten zur Folge, dass solche Zeugenaussagen in einem anderen Untersuchungs- oder Beschwerdeverfahren nicht verwendet werden dürften und gegebenenfalls wiederholt werden müssten. Ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz kommt zum Schluss, eine solche Zusicherung müsse, wenn sie einmal - wenn auch allenfalls rechtswidrig - abgegeben worden sei, nach dem Verfassungsgrundsatz des Vertrauensschutzes eingehalten werden. Das Bundesamt für Justiz folgerte daraus, dass die Protokolle nur mit Zustimmung der Befragten an die PUK EMD herausgegeben werden dürfen.

Die PUK EMD sieht in einem solchen Vorfall eine erhebliche Beschränkung ihrer Rechte. Zwar ist richtig, dass es ihr unbenommen ist, die gleichen Personen wieder als Zeugen einzuvernehmen. Damit ist allerdings das grundlegende Problem nicht gelöst, welches darin besteht: dass der Bundesrat - wenn gegenüber einer parlamentarischen Untersuchungskommission Vertrauensschutz geltend gemacht werden kann - das durchgreifende Informationsrecht, wie es Artikel 61 Absatz 4 GVG einer solchen Kommission gewährt, schlankweg unterlaufen kann. Der Bundesrat wäre nämlich in der Lage, Informationen, die er unter dem Titel des Amtsgeheimnisses oder der militärischen Geheimhaltung der Kommission gegenüber nicht zurückhalten könnte, dem Zugriff der Kommission zu entziehen, indem er in Verbindung mit diesen Informationen einen Vertrauensschutztatbestand schaffen würde. [S.26]

Es wäre unter dieser Voraussetzung zum Beispiel für eine parlamentarische Untersuchungskommission unmöglich, Akten einzusehen, die von ausländischen Nachrichtendiensten eingehen und die dem Bundesrat zur ausschliesslichen Kenntnisnahme durch den schweizerischen Nachrichtendienst anvertraut worden wären. Der Bundesrat könnte sich darauf berufen, zur Aktenherausgabe nicht ermächtigt zu sein, es sei denn, der betreffende ausländische Dienst willige ein. Eine solche Vorstellung ist unerträglich. Entsprechende Praktiken von Untersuchungsorganen sind für die Zukunft zu verhindern. Auf alle Fälle erscheint es angezeigt, die Geltendmachung des Vertrauensschutzes zum Zwecke der Verweigerung von Informationen gegenüber einer parlamentarischen Untersuchungskommission gesetzlich auszuschliessen.


5.3 Administrativuntersuchung Professor Voyame

5.3.1 Der gemeinsame Untersuchungsgegenstand - [die kriminellen Karteikarten (Fichen)]

Nach den Enthüllungen vom Februar dieses Jahres über sensible Personendaten im EMD [die kriminelle Anfertigung von Karteikarten (Fichen)] ordnete der Vorsteher des EMD mit Verfügung vom 1. März 1990 die Durchführung einer Administrativuntersuchung an. Er beauftragte Professor Joseph Voyame, ehemaliger Direktor des Bundesamtes für Justiz, abzuklären, weshalb der Vorsteher des EMD [Kaspar Villiger] nicht - oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig - über die in der UNA heute und früher geführten, personenbezogenen Dateien mit sensiblen Eintragungen informiert worden war.

[Ergänzung: Villiger war erst seit 1989 Verteidigungsminister, nach dem Rücktritt von Frau Kopp. Der Vorwurf, nicht informiert zu sein, trifft eigentlich die vorgängigen Verteidigungsminister Delamuraz 1984-1987 und Koller 1987-1989].

Dieser Untersuchungsgegenstand liegt im Rahmen des der PUK EMD in Artikel 2 Absatz 1 [des] Bundesbeschluss (über die Einsetzung von parlamentarischen Untersuchungskommissionen zur besonderen Klärung von Vorkommnissen von grosser Tragweite im Eidgenössischen Militärdepartement vom 12. März 1990) erteilten Auftrages. [S.27]

5.3.2 Abgrenzungsfragen

5.3.2.1 "Rechtlich geordnetes Verfahren" - [Administrativuntersuchungen sind nicht gesetzlich geregelt - gelten wie ein "rechtlich geordnetes Verfahren"]


Anlässlich einer Aussprache vom 29. März 1990 stellte sich die Frage, ob die Administrativuntersuchung Voyame parallel mit den Arbeiten der PUK EMD laufen solle oder nicht. Es musste geklärt werden, ob eine Administrativuntersuchung zu den "rechtlich geordneten Verfahren" gehört, deren Durchführung durch die Einsetzung parlamentarischer Untersuchungskommissionen gemäss Artikel 65 Absatz 2 GVG [Geschäftsverkehrsgesetz] nicht gehindert wird.

Administrativuntersuchungen sind, im Gegensatz zu Strafverfahren, Verantwortlichkeitsprozessen und Disziplinarverfahren, nicht gesetzlich geregelt. Indessen hat der Bundesrat am 18. November 1981 Richtlinien über Administrativuntersuchungen erlassen, die - wenn auch auf tiefer Rechtsstufe - Verfahrensbestimmungen enthalten und damit die Administrativuntersuchung rechtlich ordnen. Die PUK EMD ist daher zur Auffassung gelangt, dass Administrativuntersuchungen grundsätzlich als "rechtlich geordnetes Verfahren" im Sinne von Artikel 65 Absatz 2 GVG zu gelten haben, deren Durchführung durch die Einsetzung parlamentarischer Untersuchungskommissionen nicht gehindert wird.

5.3.2.2 Untersuchungspriorität

Da die PUK EMD die durch die Administrativuntersuchung zu prüfenden Tatbestände nicht zu den zentralen Problemen ihrer eigenen Untersuchungen rechnete, stimmte sie der Aufnahme dieser Untersuchung durch Professor Voyame zu. Die PUK EMD verknüpfte damit die Erwartung, dass die Administrativuntersuchung zu einem Zeitpunkt abgeschlossen sein werde, in welchem sie ohne Behinderung oder Verzögerung ihrer Arbeit auf deren Ergebnisse werde greifen können. In der Tat schloss Professor Voyame die Untersuchung am 30. April 1990 ab; er stellte dem Bundesrat seinen Bericht zu. Die PUK EMD ersuchte den Vorsteher des EMD, ihr die entsprechenden Akten zuzustellen, was am 30. Mai 1990 denn auch geschah. [S.28]

5.4 Würdigung - [ungenügende Rechtslage - Blockade der PUK durch andere Verfahren ist möglich]

Die gegenwärtige Rechtslage ist ungenügend. Die Parallelität der Verfahren nach Artikel 65 Absatz 2 [des] GVG [Geschäftsverkehrsgesetz kann im Extremfall dazu führen, dass die Exekutive den Zweck einer parlamentarischen Untersuchung durch die Anordnung und rücksichtslose Durchführung von Disziplinarverfahren oder Administrativuntersuchungen vereiteln kann.

Die Exekutive hat es in ihrer Gewalt, mit der Anordnung eines solchen Verfahrens oder einer solchen Untersuchung die den gleichen Untersuchungsgegenstand betreffenden Arbeiten der parlamentarischen Untersuchungskommission sozusagen nach Belieben zu verzögern. Auch ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass solche Verfahren oder Untersuchungen geradezu dazu durchgeführt werden könnten, um Auskunftspersonen und Zeugen so zu "präparieren", dass die Untersuchungskommission ins Leere läuft.

Die PUK EMD empfiehlt, das GVG dahingehend zu ändern, dass Verfahren, die den gleichen Gegenstand betreffen, der einer parlamentarischen Untersuchungskommission zur Abklärung zugewiesen wird, sistiert werden sollen. Eine entsprechende Regel findet sich im Beamtenrecht, die hier als Vorbild gelten kann. Nach Artikel 30 Absatz 3 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 und Artikel 18 Absatz 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 wird ein Disziplinarverfahren in der Regel sistiert, wenn gegen den Beamten wegen der gleichen Tatsache ein Strafverfahren eröffnet wird. [S.29]

[Es ist interessant, dass die Opfer der hohen, kriminellen Schweizer eigentlich NIE erwähnt sind - und sie haben auch keine Entschädigung erhalten...]

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