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Beat Balzli: Treuhänder des Reichs

7. Papiere der Toten (jüdische Aktien, Obligationen, Wertpapiere)

Teil 1: Fall Meyer: Die zwei Obligationen der St. Galler Kantonalbank in Strassburg -- Affidavits als Unschuldsbestätigung für Wertpapiere - gefälschte Affidavits ermöglichen horrende Gewinne bei skrupellosen, schweizer Bankiers von Bankverein, Bankgesellschaft und Eidgenössischer Bank (Eiba) -- Das Currie-Abkommen im März 1945 mit Massnahmen gegen das Dritte Reich
Seite 199: Die kriminelle Börse in Zureich (Zürich), wo der Grossteil des Handels mit den geraubten, jüdischen WPs abgewickelt wurde, um in Zusammenarbeit mit dem Hitler-Regime 1000e jüdische Existenzen zu vernichten: Mit gefälschten Affidavits ausgestattet: Schweinzer (Schweizer) Banken verkauften während des Krieges [1939-1945] einen Teil der gestohlenen Aktien und Obligationen an der Zürcher Börse.
Seite 199: Die kriminelle Börse in Zureich (Zürich), wo der Grossteil des Handels mit den geraubten, jüdischen WPs abgewickelt wurde, um in Zusammenarbeit mit dem Hitler-Regime 1000e jüdische Existenzen zu vernichten: Mit gefälschten Affidavits ausgestattet: Schweinzer (Schweizer) Banken verkauften während des Krieges [1939-1945] einen Teil der gestohlenen Aktien und Obligationen an der Zürcher Börse.

Präsentation von Michael Palomino (2013)

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aus: Peter Balzli: Treuhänder des Reichs. Eine Spurensuche. Werd-Verlag, Zürich 1997

* Die mit * gekennzeichneten Namen wurden aus Gründen des Personenschutzes vom Verfasser geändert (S.15)

[Die Namen von Banken in der Schweiz wechseln öfters. Das ist ein normaler "Trick" der schweizerischen Gangster-Bankenwelt, sich gegenseitig "aufzukaufen", um so gewisse Namen von Banken "verschwinden" zu lassen und um so die Kriminalität von Banken in einem gewissen Masse zu vertuschen. Deswegen ist jeweils der Bankenname der historischen Zeit mit dem Bankennamen der Gegenwart ergänzt].


<Papiere der Toten

Die SS und Devisenschutzkommandos rauben Aktien und Obligationen im Wert von weit über hundert Millionen. Schweizer Banken sind die Käufer.

[Vielleicht sind auch spanische, portugiesische, italienische und türkische oder auch schwedische und süd-"amerikanische" Banken weitere Käufer. Eventuell waren sogar arabische Länder, die von Hitler umworben wurden, Käufer von jüdischen Wertpapieren. Aber in diesem Kapitel ist die Untersuchung auf die Schweiz beschränkt].


[Fall Meyer: Die zwei Obligationen der St. Galler Kantonalbank in Strassburg]

[Der Franzose Ernst Meyer aus Strassburg - schweizer Obligationen 1940 einlösen ist unmöglich - Obligation in Mantel eingenäht - Deportation nach Polen - SS findet die Obligation - Verkauf durch Reichsbank und Schweizer Nationalbank in St. Gallen zugunsten des Reichs]

Der Franzose Ernst Meyer hatte grosses Vertrauen in die Schweiz. 1936 legte er einen Teil seines Vermögens sicher an. Für 10.000 Schweizer Franken kaufte der Strassburger am 22. Oktober zwei Obligationen der St. Galler Kantonalbank, die er bei sich zu Hause aufbewahrte. Doch Meyer lebte nicht mehr lange, und seine Frau Augustine erbte die kostbaren Papiere. Allerdings war es eine Lebensversicherung ohne Perspektive. Die Wirren des Kriegs machten das Einlösen der am 22. Oktober 1940 fälligen Obligationen unmöglich. Zudem waren die Tage von
Augustine Meyer unter der Herrschaft der deutschen Besatzungsmacht gezählt, was auch sie selbst wusste. Als Vorsichtsmassnahme nähte sie eine der beiden Obligationen in eines ihrer Kleidungsstücke, das sie am Tag ihrer  Verhaftung Anfang 1943 am Körper trug. Die Nazis verschleppten sie und deportierten sie kurz darauf nach Polen in ein Konzentrationslager. Was danach passierte, weiss niemand. Obwohl die Jüdin Augustine Meyer-Ortlieb höchstwahrscheinlich ermordet wurde, fehlt von ihr bis heute jede Spur. [Vielleicht wurde sie auch von Auschwitz aus weiter in den Gulag deportiert, oder sie starb in Hitlers Bunkerbau, oder sie hat überlebt und dann den Namen gewechselt]. Ganz im Gegensatz zu ihrer Obligation. Diese tauchte bereits im Sommer 1944 wieder auf - im Besitz der deutschen Reichsbank.

Für Hitlers Bankiers war ein solcher Vorgang reine Routine. Sie verwerteten nicht nur Schmuck, Raubgold und die Zähne der Toten, sondern auch einen Teil der Wertpapiere von enteigneten oder beraubten Opfern. Das Inkasso besorgten die Partner in der Schweiz [und eventuell auch in Spanien, Portugal, in der Türkei und in Schweden und in Süd-"Amerika"]. Im Fall Meyer wählte die Reichsbank den bequemsten Weg und schickte die Obligation Nummer 7473 im Nominalwert von 5000 Schweizer Franken an die Kollegen in Zürich. Die Nationalbank reichte das zerstochene Papier an ihre Zweigstelle in St. Gallen weiter, um im Auftrag der Nazis bei der Kantonalbank Nominalwert plus Zinsen einzukassieren. Doch dann gab es ein Problem. Die Ostschweizer teilten der SNB-Filiale mit (S.173),

dass die Obligation gesperrt sei. Die Société Générale de Surveillance SA in Genf sowie Fredy Guggenheim aus St. Gallen, ein Verwandter der Meyers, hatten der Kantonalbank bereits im April 1943 mitgeteilt, dass sich Frau Meyer-Ortlieb in einem Konzentrationslager befinde und die Obligation darum zu sperren sei.

In der Folge überprüften die Provinzbänkler jedoch nicht, ob die von den Genfern ausgelöste Sperre noch Gültigkeit hatte. Sie vergewisserten sich nur bei Guggenheim, der aufgrund eines Irrtums - die Kantonalbank hatte den Namen Meyer in ihrem Schreiben nicht erwähnt - gegen eine Auszahlung der Obligation nichts mehr einzuwenden hatte. Die Nationalbank zahlte der Reichsbank am 26. Juli 1944 den Betrag von 5078,45 Franken. Doch das Routinegeschäft sollte sich als Bumerang erweisen.

[Sohn Robert Jean Meyer verlangt nach 1945 in St. Gallen die Auszahlung als Erbe der Obligation]

Hitlers Terror hatte nicht die ganze Familie Meyer-Ortlieb vernichtet. Der Sohn Robert Jean Meyer überlebte und wollte nach dem Krieg das Erbe der vermutlich ermordeten Mutter antreten [oder sie war in den Gulag deportiert worden und sass nun hinter dem Eisernen Vorhang, oder sie hatte ihren Namen gewechselt oder sonst was].
Die Konfrontation mit den Bänklern in der Ostschweiz war vorprogrammiert, da Meyer von der Warnung durch die Surveillance wusste. Doch an eine Rückerstattung der 5078,45 Franken dachte die Kantonalbank nicht. Stattdessen machte sie die Nationalbank als Vermittlerin der gestohlenen Obligation haftbar. "Die Kantonalbank beruft sich darauf, dass sich 'unsere oberste Landesbehörde verpflichtet habe, nachweisbares Beutegut zurückzuerstatten'. Sie erwartet deshalb von der Nationalbank, dass die zu Unrecht erfolgte Gutschrift zugunsten der Reichsbank rückgängig gemacht werde und der Betrag von Fr. 5078,45 an die Kantonalbank zugunsten der Angehörigen von Frau Meyer-Ortlieb vergütet werde", heisst es im SNB-Protokoll vom 20. Dezember 1945.

Die Bankiers der Nation nahmen die Forderung aus der Provinz gelassen. Vor allem die Tatsache, dass die St. Galler bei der Surveillance nicht nachgefragt hatten, war Verteidigungsargument Nummer eins.

"Zunächst ist klar, dass für das Versehen, das der Sanktgallischen Kantonalbank unterlaufen ist, nur diese selbst, nicht aber auch unser Institut verantwortlich gemacht werden kann."

[Das neue Raubgutgesetz in der Schweiz - Vermittler von Raubgut werden nicht belangt - das Bezirksgericht St. Gallen verurteilt die Kantonalbank - die Nationalbank lehnt jede Schuld ab - die St. Galler Kantonalbank weist auf die Nadelstiche in der Obligation hin]

Auch in rechtlicher Hinsicht wähnte sich die SNB in Sicherheit. Seit zehn Tagen war der Bundesratsbeschluss betreffend die Klagen auf Rückgabe in kriegsbesetzten Gebieten weggenommener Vermögenswerte in Kraft. Das sogenannte Raubgutgesetz sah vor, dass sich der Rückgabeanspruch gegen den derzeitigen Besitzer in der Schweiz zu richten hatte. Da die (S.174)

SNB weder im Besitz der Obligation noch der 5078,45 Franken war, sah sie "vom rechtlichen Standpunkt" her keine Verantwortung. Juristisch betrachtet konnten die Ansprüche abgelehnt werden.

Die Tatsache, dass die Nationalbank als Schleuse für geraubte Wertpapiere fungierte, spielte in ihren Überlegungen keine Rolle. Allerdings empfand man die Affäre als äusserst unangenehm, zumal ein Teil der Öffentlichkeit inzwischen sensibilisiert war.

"Fraglich bleibt indessen, ob eine solche Ablehnung politisch angezeigt erscheint, da sie uns möglicherweise als eine Begünstigung der deutschen Seite ausgelegt werden könnte", diskutierte man bei der SNB. Aus taktischen Gründen lag die Überlegung nahe, entweder mit Bewilligung der Verrechnungsstelle eine nachträgliche Wiederbelastung der gesperrten Reichsbankguthaben zu ermöglichen [alle deutschen Guthaben in der Schweiz waren 1945-1947 2 Jahre lang gesperrt] oder "im Wege eines Vergleiches Hand zu bieten und, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, zur Wiedergutmachung des Schadens einen freiwilligen Beitrag von höchstens Fr. 2500. - zu leisten". Ein Beschluss wurde allerdings nicht gefasst.

Die St. Galler Kantonalbank blieb im Fall Meyer weiterhin hart. Von politischen Überlegungen oder gar von einer unbürokratischen Geste wollte sie nichts wissen. Sie liess den Erben abblitzen. Der Sohn Robert Jean Meyer hatte keine andere Wahl, als die Bank daraufhin beim Bezirksgericht in St. Gallen einzuklagen. Das Verfahren endete mit einer herben Niederlage für die Ostschweizer Hardliner. Die Richter waren klar der Meinung, dass der Sanktgallischen Kantonalbank eine als "grobes Verschulden" zu qualifizierende "schwere Vernachlässigung ihrer Pflichten" zur Last gelegt werden musste, da sie die Obligation, die auf Veranlassung der Société Générale de Surveillance SA gesperrt worden war, bei Vorlegung des Titels auszahlte, ohne die Einwilligung der Surveillance einzuholen oder auch nur mit ihr Kontakt aufzunehmen. Zudem sah das Bezirksgericht keinen Grund, warum die Nationalbank haftbar sein sollte.

Trotz der Abfuhr weigerte sich die Kantonalbank weiterhin, Meyers Erben zu entschädigen. Das teilte sie im November 1946 auch der Nationalbank mit. Nach dem klaren Urteil des Bezirksgerichts sah diese natürlich erst recht keine Veranlassung mehr, die Regressansprüche der St. Galler ernst zu nehmen. Dennoch brachte das II. Departement in der Diskussion einmal mehr die Idee auf, im Sinne eines Vergleichs 2500.- Franken zu zahlen. Das I. und III. Departement lehnten den Vorschlag jedoch ab. Sie waren von der Schuld der Kantonalbank überzeugt (S.175).

In der Folge entwickelte sich zwischen den beiden Bankinstituten ein Schlagabtausch. Die St. Galler, die ihren Direktor gleich persönlich in Zürich vorbeischickten, waren überzeugt, dass die SNB aufgrund der Nadelstiche die Obligation als Raubgut hätte erkennen müssen. Die Nationalbank konterte:

"Das Vorhandensein von Nadelstichen bildete noch keinen genügenden Anhaltspunkt für die Annahme, dass es sich um Raubgut handle, zumal die Methoden des Dritten Reiches im Sommer 1944 noch keineswegs so bekannt waren, wie sie es später geworden sind", meinten die SNB-Chefs in einer Sitzung im November.

[Der Prozess der St. Galler Kantonalbank gegen die Schweizer Nationalbank wegen den Nadelstichen]

Der Ostschweizer Bänkler machte den Währungshütern klar, dass die Kantonalbank entschlossen sei, den von ihr in erster Instanz verlorenen Prozess bis vor Bundesgericht [in Lausanne] weiterzuziehen, und wenn sie dabei endgültig verlieren sollte, für ihre Aufwendungen auf die Nationalbank Rückgriff zu nehmen. Die gerichtliche Austragung eines Streites zwischen Kantonalbank und Nationalbank sei aber zweifellos nicht opportun und würde von einer gewissen Presse mit Vergnügen ausgeschlachtet werden. Die Kantonalbank machte deshalb einen Vorschlag, den sich die SNB-Ohren schon früher überlegt hatten. Im Rahmen eines Vergleiches sollten die Kosten untereinander aufgeteilt werden.

Die Prozessdrohung liess die Nationalbankchefs nicht kalt. Am Willen der Ostschweizer wurde nicht gezweifelt, "nachdem die Sanktgallische Kantonalbank vor dem ebenso aussichtslosen Prozess mit den Erben des Titeleigentümers nicht zurückgeschreckt ist". Noch viel mehr fürchteten die Notenbankiers die damit verbundene Reaktion der Öffentlichkeit. Die Raubgoldgeschäfte mit den Nazis hatten das Image gründlich ramponiert, weitere Skandale dieser Sorte mussten verhindert werden. Eine öffentliche Gerichtsverhandlung, "über die die Presse in einer für uns vielleicht nicht gerade angenehmen Weise berichten würde, wäre nun freilich kaum erwünscht", meinte das Direktorium. Um die Sache geheimzuhalten, beschloss man schliesslich, der Kantonalbank ein nicht öffentliches Schiedsgerichtsverfahren vorzuschlagen. Zudem war man der Auffassung, dass im Voraus die Ansprüche der Erben gemäss dem Urteil der Bezirksrichter erledigt werden sollte.

Die St. Galler lehnten ab und machten ihre Drohung wahr. Sie zogen den Fall weiter. Robert Jean Meyer, der jetzt seit über einem Jahr um sein Geld kämpfte, musste am 5. Dezember 1946 ein zweites Mal vor Gericht. Die Kantonalbank versuchte, sich aus der Affäre zu ziehen, indem (S.176)

sie behauptete, dass die 1943 verlangte Sperre der Obligationen rechtlich unverbindlich gewesen sei. Es hätte ein "Amortisationsverfahren" durchgeführt werden müssen, was aber nicht geschehen sei. Aus diesem Grund habe man sich 1944 auch nur mit Guggenheim und nicht mit der Surveillance in Verbindung gesetzt. Damit nicht genug. Die St. Galler stellten nun sogar die Beraubung von Augustine Meyer in Frage - dies zu einem Zeitpunkt, als Hitlers Verbrechen einer breiten Öffentlichkeit bekannt waren. Es stehe nicht fest, dass "die Obligation der Klägerin widerrechtlich entzogen" worden sei. Wenn eine Konfiskation stattgefunden habe, sei sie offenbar wegen Verletzung devisenrechtlicher Bestimmungen vorgenommen worden. Für die Bank war das, vom Standpunkt der damals geltenden Bestimmungen aus betrachtet, "nicht unrechtmässig".

Die Kantonsrichter sahen dies glücklicherweise anders. Für sie entsprachen Meyers Schilderungen den Tatsachen. Aufgrund der bekannten "Zustände in solchen Lagern" [Raub der Koffer, Kontrolle und Denunzierung, Tod im Bunkerbau oder heimliche Deportation in den Gulag, oder auch Namenwechsel] nahmen sie mit "aller Wahrscheinlichkeit" an, dass die Obligation ohne Entschädigung beschlagnahmt und Augustine Meyer wider ihren Willen abgenommen wurde. "Ein Eigentumsübergang nach gesetzlichen Vorschriften, die vor dem schweizerischen Ordre public standhalten, erscheint nach der Lage der Dinge praktisch als ausgeschlossen, zumal die Klägerin eine Jüdin war." Für das Verhalten der Kantonalbank fanden die Richter keine Entschuldigung, zumal die Bank 1943 der Surveillance noch geschrieben hatte, sie werde die Obligation sperren. Dass die Genfer in der Folge nichts weiter unternahmen und dass Guggenheim irrtümlicherweise gegen eine Auszahlung nichts einzuwenden hatte, spielte keine Rolle. Laut den Richtern hätte die Kantonalbank damit rechnen müssen, dass das Papier Augustine Meyer illegal abgenommen worden war und die Reichsbank nicht die Eigentümerin war. Das Inkasso durch die Nationalbank änderte daran nichts.

"Befriedigte sie den Inhaber des Titels dennoch, so wendete sie die Sorgfalt, die von einem kantonalen Bankinstitut im Verkehr erwartet werden darf, nicht auf und handelte grobfahrlässig", meinten die Richter, welche damit das klare Urteil des Bezirksgerichts bestätigten. Die St. Galler mussten kapitulieren und zahlen. Auf einen Prozess gegen die Nationalbank verzichteten sie.


[Affidavits als Unschuldsbestätigung für Wertpapiere - gefälschte Affidavits ermöglichen horrende Gewinne bei skrupellosen, schweizer Bankiers von Bankverein, Bankgesellschaft und Eidgenössischer Bank (Eiba)]

[Die Einführung des Affidavits - skrupellose, schweizer Bankiers lassen Affidavits fälschen und verkaufen mit enormen Gewinnen]

Die Affäre Meyer-Ortlieb war kein Einzelfall. Die Schweiz diente dem Dritten Reich auch als wichtigster Absatzmarkt für geraubte und enteignete (S.177)

Wertpapiere. Zuerst kamen die verkäuflichen Aktien und Obligationen aus Deutschland sowie Österreich und mit dem Ausbruch des Krieges aus den besetzten Gebieten. Dabei waren diese Hehlergeschäfte zumindest offiziell verboten. Um den Raubguthandel mit kotierten Papieren zu verhindern und zugleich gutgläubige Käufer zu schützen, hatten die Vorstände der schweizer Börsen und Banken Anfang des Krieges für ausländische Wertpapiere sogenannte Affidavits eingeführt, die im konkreten Fall bestätigten, dass das betreffende Papier sich seit Kriegsausbruch oder seit einem anderen bestimmten Stichtag ununterbrochen in schweizerischem oder zumindest in neutralem Besitz befunden hatte. Doch die Regelung hatte wenig Wirkung. Wie der Fall Meyer beweist, waren damit die von den Deutschen eingelieferten schweizer Papiere nicht erfasst. Zudem hatte die Einführung der Affidavits zur Folge, dass zwischen Papieren mit und solchen ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung an der Börse drastische Kursunterschiede bestanden. skrupellose Bankiers erkannten in der künstlichen Unschuldsmarge sofort Gewinnmöglichkeiten und begannen im grossen Stil abzukassieren.

Die Manipulation der Affidavitsregelung lief ganz einfach ab. Gestohlene Wertpapiere wurden zu einem tiefen Kurs meistens direkt von den Deutschen übernommen. Ähnlich dem heutigen Geldwaschen besorgten die Händler danach gefälschte Affidavits und verkauften die Papiere zum höheren Kurs weiter. Bereits ab 1940 entwickelten sich diese Machenschaften zu einem regelrechten Branchenzweig innerhalb der Bankenszene. Ob Royal Dutch Aktien, amerikanische Aktien, deutsche Aktien, französische oder norwegische Staatsobligationen, angesichts der enormen Gewinnspanne fälschten die Schweizer alles, womit die getarnte Nazi-Beute problemlos ihre Käufer fand. Die Behörden ahnten lange Zeit nichts.

[Die gefälschten Affidavits fliegen auf - Monsterprozess in der Schweiz - Hausdurchsuchungen bei Kaderleuten der schweizer Banken - Festnahmen und 508 Dossiers - 661.000 Franken Reingewinn durch den Affidavitbetrug]

Das Zürcher Börsenkommissariat kam den umfangreichen Affidavitsfälschungen erst im Herbst 1941 auf die Spur. Bei der Kontrolle der Börsenjournale war aufgefallen, dass eine Firma, die weder im Besitz einer ausserbörslichen Wertschriftenhandelsbewilligung noch dem Bankengesetz unterstellt war, bei Zürcher Ringbanken immense Umsätze verzeichnete. Nach Absprache mit der Volkswirtschaftsdirektion deponierten die Aufsichtsorgane im November [1941] bei der Bezirksanwaltschaft eine Anzeige. Die Dimensionen der dadurch ausgelösten Strafuntersuchung sprengten jeglichen Rahmen. Im Stil der heute aus Italien (S.178)

bekannten "Mani pulite"-Aktionen verdächtigten die Bezirksanwälte am Schluss mehrere Dutzend Personen. Beinahe mit jedem Tag nahm die Affäre immer grössere Ausmasse an.

Anfänglich beschränkten sich die Fahnder lediglich auf die ominöse Firma ohne Handelsbewiligung. Nach mehreren Hausdurchsuchungen bei Kaderleuten war jedoch bald klar, dass auch die Verbindungen zu den Ringbanken genauer durchleuchtet werden mussten. Bereits in dieser ersten Phase entdeckte man eine grosse Anzahl von Titeln ohne Affidavit, die nach dem Passieren der Waschküche mit Affidavit an den Börsen von Zürich, Basel und Genf weiterverkauft worden waren. Im Zusammenhang mit diesen Ergebnissen fiel den Behörden schnell auf, dass es noch andere Fälscherringe gab. Das organisierte Verbrechen hatte Zentralen in der Nazi-Hochburg Davos, in Chur und in Genf.

In der Romandie beherrschten die skrupellosen Bankiers eine ganz spezielle Spielart. Sie fälschten bei Obligationen gleich englische Nichtfeindesbesitzerklärungen. Als die Briten die Auszahlung der betreffenden Coupons verweigerten, schreckten gewisse Genfer nicht davor zurück, beim Eidgenössischen Politischen Departement zu intervenieren, um über die Gesandtschaft in London Protest einzulegen. Der peinliche Vorstoss konnte allerdings verhindert werden, weil die Urkundenfälscher zuvor verhaftet wurden. In anderen Fällen schalteten die frankophonen Drahtzieher zwischen Fälscher und Banken prominente Treuhandgesellschaften ein. Diese erhielten gefälschte und teilweise von Notaren beglaubigte Dokumente, worauf die Treuhänder die Affidavits absegneten.

Die Untersuchungsakten der Zürcher Strafbehörden umfassten am Schluss 508 Dossiers. Der Gesamtwert der Untersuchten Transaktionen belief sich auf 2.719.000 Franken. Die Marge bei diesen Geschäften war enorm. Die 38 involvierten Personen hatten mit ihren Machenschaften total 661.000 Franken Bruttogewinn kassiert. Rund die Hälfte der Fälscher landete für mehrere Monate in Untersuchungshaft.

Zur selben Zeit beschäftigte sich auch die Eidgenössische Bankenkommission mit den Ergebnissen der Zürcher Untersuchung. Laut Sitzungsprotokoll vom 21. Juni 1943 waren sieben Unternehmen in die Affäre verwickelt:
-- Banque Populaire de la Broye,
-- Banque de Paris et de Pays Bas,
-- Reisebureau und Bankgeschäft Kleiner & Cie. in Davos
-- Banca Solari SA,
-- Märki Baumann & Cie,
-- Vontobel & Cie.,
-- der Zürcher Sitz des Schweizerischen Bankvereins, und
-- die Bank E. Winterstein (S.179).

Während Vontobel und Märki Baumann nach Meinung der Bankenaufsicht unverschuldet Opfer ihrer Vertreter am Börsenring geworden waren und das Verfahren gegen den Delegierten der Solari SA eingestellt worden war, hatten die Angestellten der restlichen Firmen klar illegal gehandelt. Besonders mysteriös war dabei der Fall Winterstein. In den Akten der schweizerischen Bundesanwaltschaft war Winterstein als jüdischer Bankier verzeichnet, obwohl er laut heutigen Aussagen von Verwandten kein Jude war. Die Bundesanwaltschaft hielt den Bankier für "politisch undurchsichtig" und bekam von ihren Informanten immer wieder Hinweise, dass Winterstein noch Ende 1944 für die Deutschen ausländische Banknoten in Schweizer Franken umwechselte und bei sich Gelder von Nazi-Bonzen versteckte. Im Zusammenhang mit den Affidavitsfälschungen hatte die Zürcher Börsenkommission laut Bankenkommission "den Entzug der Börsenkonzession in Erwägung" gezogen.

[Weitere Affären - nicht nur im kriminellen und zum Teil sehr antisemitischen Zürich - die Bankiervereinigung verneint jegliche Mitwisserschaft - die Zürcher Justiz knickt ein und schiebt viele Fälle ab - bleiben 9 Angeklagte und die Banken werden sogar entschädigt...]

Die obersten Bankenkontrolleure beschäftigten sich aber nicht nur wegen der Zürcher Affäre mit dem Handel geraubter Wertpapiere. Bereits mehrere Wochen zuvor hatte das Sekretariat der Bankenkommission einen anonymen Brief eines "Grossbankbeamten" erhalten, worin die Branchenleader beschuldigt wurden, für Millionenbeträge Titel verkauft zu haben, die von Deutschland in den besetzten Ländern beschlagnahmt worden waren. Sekretariatschef Max Hommel hatte sich daraufhin bei verschiedenen  Stellen umgehört und erklärte in der Sitzung des 21. Juni [1941] Erstaunliches:

"Die Tatsache, dass in der Schweiz ausländische Titel zirkulieren, die durch die Hand einer Besatzungsmacht gegangen sind, ist kein Geheimnis mehr. Der Effektenbörsenverein Zürich hat ein Zirkular erlassen, worin erklärt wird, dass solche Titel 'keine guten Lieferung darstellen'. (...) Bei der Bankiervereinigung, mit der ich persönlich Fühlung nahm, wollte von diesen Titeln allerdings niemand etwas wissen, was mir eigentlich unangenehm aufgefallen ist", erzählte Hommel.

Auch in Bern war er auf taube Ohren gestossen. "Beim Politischen Departement hat mir Herr Dr. Kohli mitgeteilt, diese Geschäfte würden auf Gefahr der Banken abgeschlossen; das Politische Departement trete auf die Erklärung der alliierten Nationen vom Januar 1943 (Warnung vor Raubgütern, d.Verf.) grundsätzlich nicht ein. Herr Kohli hielt das Zirkular des Effektenbörsenvereins sogar für unvorsichtig und riet davon ab, etwas zu unternehmen."

Die entscheidenden schweizer Stellen hatten demnach keinerlei Interesse (S.180),

die Hehlerei im Dienste der Nazis zu stoppen. Diese Haltung sollte schnell auch auf die zuständigen Justizstellen abfärben.

Der anfängliche Effort [Aufwand] der Zürcher Justiz in der Affidavitaffäre kühlte sich im Verlauf der Jahre 1943 und 1944 merklich ab. Mehrere Dossiers wurden wegen örtlicher Nichtzuständigkeit geschlossen und an die betroffenen Kantone Genf, Graubünden und Waadt abgeschoben. In Zürich stellte die Staatsanwaltschaft die Verfahren gegen 12 Personen ein, weil die reine Urkundenfälschung vor dem 1. Januar 1942 noch nicht strafbar war. Mangels eines Schadensnachweises konnte ihnen der Betrug angeblich nicht bewiesen werden. Zudem waren die anfänglich so motivierten Strafbehörden plötzlich nicht einmal mehr in der Lage, die genaue Herkunft der Papiere nachzuweisen. Am Schluss bleiben nur noch 9 Angeklagte übrig, allesamt waren entweder unbekannte Geschäftsleute oder kleine Bankangestellte. Die involvierten Banken wurden gar aus den beschlagnahmten Gelder mit 242.280 Franken entschädigt.

[Nach 1945 will niemand mehr ein Urteil in der Sache der Affidavit-Fälschungen - der Fall wird hin- und hergeschoben]

Die Staatsanwaltschaft reichte die Anklageschrift im August 1944 bei der Anklagekammer des Zürcher Obergerichts ein. Das Verfahren, an dem die Bankenkreise keinerlei Interesse hatten, kam nun endgültig ins Stocken. Das Obergericht verschleppte die Beurteilung der Affäre zwei Jahre lang. Im Sommer 1946 beschlossen die Richter die Ablehnung der Anklage und forderten weitere Untersuchungen. Die Staatsanwaltschaft lancierte gegen diesen Entscheid einen Rekurs, der jedoch als Fehlschlag endete. Im April 1947 gingen die Akten wieder zurück an die Bezirksanwaltschaft. Der inzwischen kräftig zurechtgestutzte Fall wurde neu beurteilt. Ende 1948 lagerte das unerledigte Dossier immer noch in den Büros der Zürcher Verwaltung. An einer Aburteilung hatte niemand ein wirkliches Interesse, was auch der Justizdirektor persönlich in einer Sitzung des Kantonsrates vom 29. November 1948 indirekt zugab.

"Es ist jetzt aber dafür gesorgt, dass der Affidavit-Prozess, wenigstens soweit es von der Staatsanwaltschaft abhängt, rasch gefördert und zum Abschluss gebracht wird. Praktisch hat die Strafuntersuchung schon seit Anfang 1942 durch die Versetzung der Hauptangeschuldigten in Untersuchungshaft und Beschlagnahme des Vermögens ihren Zweck weitgehend erreicht, indem die Angeschuldigten schon durch diese Massnahmen gründlich getroffen wurden und seither im Kanton Zürich weitere derartige Strafuntersuchungen  (S.181)

nicht mehr eingeleitet werden mussten." Letzteres führte der Justizdirektor auf eine im Verlauf des Krieges verschärfte Affidavits-Regelung zurück.

[Gefälschte Affidavits: Die Alliierten hörten mit - der "amerikanische" Konsul Sholes schätzt das Betrugsvolumen auf bis zu 10 Millionen Franken - gestohlene WPs im deutschen Diplomatengepäck aus Paris für den Schweizerischen Bankverein (SBV) mit Vizedirektor Ribi und Generaldirektor Hurter]

Die auf wundersame Art versandete Fälscheraffäre war den Alliierten nicht verborgen geblieben. Vor allem die Amerikaner interessierten sich bereits während des Krieges für die Raubgüterdeals der Schweizer. Für sie war es kein Zufall, dass die Untersuchung der Zürcher Strafbehörden im Sand verlief. Die involvierten Banken waren äusserst bekannt und hatten folglich genügend politische Macht, um den Kopf aus der Schlinge zu ziehen. Zur Aufrechterhaltung des rechtsstaatlichen Anscheins der Affäre überliess man der Justiz lediglich ein paar kleine Bankbeamte als Bauernopfer.

In einem Bericht des amerikanischen Konsulates in Basel vom Juni 1944 bekam auch das State Department [das "US"-Aussenministerium] in Washington schwarz auf weiss zu Gesicht, wer in den Fälscherskandal verwickelt war. Im Gegensatz zu den Zürcher Behörden schätzte Konsul Walter Sholes das Volumen auf bis zu 10 Millionen Franken. Sholes Recherchen konzentrierten sich in erster Linie auf den Schweizerischen Bankverein in Zürich [der seine kriminelle Zentrale in Basel hat und 1998 die UBS übernommen hat]. Laut den Amerikanern war Vizedirektor [des Bankvereins] August Ribi einer der Schlüsselfiguren im Raubgutgeschäft. Kurz Eichel, der deutsche Kommissar bei der Pariser Westminster Bank, und sein Assistent Wilhelm Lein lieferten Ribi mit diplomatischem Gepäck regelmässig gestohlene Wertpapiere aus Frankreich, Holland oder Belgien. Der Kadermann der Zürcher SBV-Filiale organisierte laut Sholes daraufhin die Verwertung der Beute [an der Zürcher Börse]. Bei der Untersuchung durch die Zürcher Strafbehörden im Jahr 1942 blieb Ribi allerdings unbehelligt. Stattdessen musste neben dem Neffen des SBV-Generaldirektors Karl Türler auch Werner Hurter für mehrere Monate hinter Gitter. Bei einer Hausdurchsuchung soll die Polizei in Hurters Wohnung unter dem Teppich mehrere hunderttausend Franken gefunden haben.

[Hurter wandelt sich zum Kronzeugen gegen den kriminellen Schweizer Bankverein (SBV) - Fälschungen schon in den 1930er Jahren - Rückkauf der "schlechten Papiere"]

Doch Hurter rächte sich. Weil er seines Erachtens für seinen Chef [Ribi] den Kopf hinhalten musste und seine berufliche Situation ruiniert war, packte er gegenüber den Amerikaners schonungslos aus. In Anwesenheit seines Anwaltes erzählte er am 1. November 1943 zwei Diplomaten die ganze Geschichte. Seine Aussagen bestätigten die Informationen der Amerikaner. Ribi erhielt von den Nazis grosse Mengen an geraubten Wertpapieren aus den besetzten Gebieten. Die Dokumente waren laut Hurter jeweils mit einem deutschen Kontrollpapier versehen (S.182).

Der Bankverein [die Direktoren] entfernte diese Marken und versah die Aktien oder Obligationen mit den gefälschten Affidavits. Damit waren sie auf dem schweizer Markt zu einem guten Preis verkäuflich. Hurter fügte hinzu, dass der SBV [Schweizerische Bankverein] erst vor einer Woche wieder eine grosse Sendung von den Deutschen erhalten habe.

Der Kronzeuge ging mit seinen Anschuldigungen aber noch weiter. Hurter behauptete, dass der Bankverein eine langjährige Tradition in krummen Geschäften habe. Anfang der dreissiger Jahre soll er in den USA schon einmal in einen grossen Skandal um gefälschte Affidavits verwickelt gewesen sein. In der Zwischenzeit habe der SBV Angst bekommen, für seine Geschäfte nach dem Krieg zur Rechenschaft gezogen zu werden. Darum kaufe die Bank jetzt still und heimlich einen Teil der "schlechten" Papiere zurück. Die amerikanischen Diplomaten waren sich bewusst, dass Hurter aus Hass bei seinen Beschuldigungen des SBV ein bisschen übertrieben hatte. Im Kern konnten die Schilderungen jedoch nicht falsch sein.

Das bestätigt heute auch der Bankverein selbst. Über fünfzig Jahre nach der Affäre kommt jetzt nach mehreren Dementis aus Basel ein spätes Geständnis. "Bei den damaligen Affidavitsfälschungen waren auch Mitarbeiter des SBV beteiligt. Diese wurden aber entlassen", sagt ein Sprecher. Auf Vizedirektor Ribi lässt man allerdings nach wie vor nichts kommen. Er sei in die Sache nicht verwickelt gewesen, heisst es. Diese Unschuldsbescheinigung erstaunt nicht. Ribi wurde nach dem Krieg zum stellvertretenden Direktor befördert.

[Weitere kriminelle, schweizer Banken mit gefälschten Affidavits: SBG und Eiba]

Die Amerikaner hatten aber nicht nur den Bankverein im Visier. Im Gegensatz zur Auffassung der schweizer Behörden waren noch ganz andere Banken nicht Geschädigte ihrer Mitarbeiter, sondern Täter [die Bankdirektoren]. Neben der Basler Grossbank [Schweizerischer Bankverein SBV, im Jahre 1998 in UBS AG umbenannt] sollen in die dunklen Geschäfte auch so prominente Institute wie die Schweizerische Bankgesellschaft [SBG, dann UBS und vom SBV 1998 übernommen mit dem Namen UBS AG] und die Eidgenössische Bank [Eiba, später von der UBS aufgekauft] verwickelt gewesen sein. Nach dem Krieg sollte sich bestätigen, dass die Amerikaner nicht nur beim Bankverein, sondern auch bei den anderen Instituten mit ihren Erkenntnissen richtig lagen. Allerdings sollten sie sich in ihren Schätzungen bezüglich des Transaktionsvolumens geirrt haben. Die Wirklichkeit war deutlich dramatischer.

Parallel zum Zürcher Affidavitsverfahren kam Anfang 1945 eine Entwicklung in Gang, die die Banken am Ende tatsächlich das Fürchten lehrte (S.183).


[Das Currie-Abkommen im März 1945 mit Massnahmen gegen das Dritte Reich]

[Der vorgegebene Kampf gegen den Devisentausch des Dritten Reiches]

Die Alliierten hatten im Krieg gegen das Dritte Reich schon seit längerem die Oberhand und wollten den endgültigen Sieg so schnell wie möglich herbeiführen.
[FALSCH: Eisenhower verlängerte den Krieg absichtlich um 2 Jahre
Eisenhower verlängerte den Krieg absichtlich durch Nichtstun und falsche Taktiken gegen seine Generäle, um auf die Atombombe gegen Deutschland zu warten, die am Ende "zu spät" kam].

Dafür war entscheidend, dass die Deutschen nicht mehr länger von internationalen Finanzplätzen profitieren konnten. Devisenzufuhr, Kapitalverschiebungen und die Verwertung von Beutegütern mussten verunmöglicht werden.
[FALSCH: Der Kampf gegen den Devisentausch ist eine Fehlspur
Die "USA" lieferten dem Reich bis in den April 1945 kriegswichtige Güter, vor allem das Antiklopfmittel. Wenn man dies schon 1944 abgestellt hätte, wäre der Krieg in Europa im August 1944 bereits zu Ende gewesen, weil Hitler das Benzin dann schon ausgegangen wäre, und die Teilung Deutschland hätte es nicht gegeben. Das heisst, die "USA" haben nicht nur die Hälfte der Städtezerstörungen zwischen August 1944 und Mai 1945 auf dem Gewissen, sondern auch 100.000e wenn nicht Millionen Deutsche und Russen. Der Kampf gegen den Devisentausch war ein Scheingefecht. Die Details folgen hier]:
Somit galt es in erster Linie zu verhindern, dass die Deutschen weiterhin die Dienstleistungen neutraler Finanzplätze nutzen konnte. Die Alliierten dachten dabei vor allem an die Schweiz. Nach jahrelangen Warnungen vor der Übernahme deutscher Raubgüter und Fluchtkapitalien sowie entsprechender Presseattacken gegen die willigen Bankiers gaben die Amerikaner den Schweizern Ende Januar 1945 bekannt, dass Laughlin Currie, Sonderbeauftragter des Präsidenten Theodor Roosevelt, zu Wirtschaftsverhandlungen nach Bern reisen werde. Rund drei Wochen später traf unter seiner Leitung eine alliierte Delegation ein: Sie verlangte von der Schweiz, sich im Sinne der künftigen Siegermächte an die neue militärische, politische und wirtschaftliche Lage in Europa anzupassen. Im Klartext: Es wurde der sofortige Abbruch des Transitverkehrs und sämtlicher Wirtschaftsbeziehungen [zum Dritten Reich] gefordert - unter anderem auch die Einstellung der Goldkäufe der Nationalbank.

[Blockade aller deutschen Gelder in der Schweiz am 15.2.1945 - schweizer Profilierungsversuche vor den Amis]

Die Currie-Verhandlungen dauerten vom 12. Februar bis zum 8. März 1945. Der Bundesrat gab dem alliierten Druck allerdings schon lange vor dem Ende der Gespräche nach. Bereits vier Tage nach Beginn des Schlagabtausches wurde die Sperre der in der Schweiz liegenden deutschen Guthaben erklärt. Eine Massnahme, die in den Augen der Alliierten die entscheidende Voraussetzung für ihre Safehaven-Abklärungen war [Orte, wo Juden sicher waren oder offiziell als sicher galten]. Es sollte festgestellt werden, wie viel deutsches Kapital in der Schweiz lag respektive welche Fluchtkapitalverschiebungen die Achsenstaaten vorgenommen hatten. Eine Aufgabe, die schliesslich von der Schweizerischen Verrechnungsstelle übernommen wurde.

Der rasche Entscheid des Bundesrates löste in schweizerischen Wirtschaftskreisen einen Sturm der Entrüstung aus. Vor allem die Schweizerische Bankiervereinigung, die aus Geheimhaltungsgründen vor dem Blockadebeschluss nicht kontaktiert wurde, reagierte mit massiven Protesten. Nach ihrer Auffassung konnte eine Erhebung der deutschen Guthaben nur die schwerwiegendsten Folgen für den schweizer (S.184)

Finanzplatz haben. Für sie stand die totale Verschwiegenheit gegenüber jeder Sorte von Kunden als zentrales Werbeargument auf dem Spiel. Die Forderungen an den Bundesrat hatten denn auch alle dieselbe Stossrichtung. Die Bankiervereinigung verlangte totale Geheimhaltung des Umfrageergebnisses, dezentrale Erfassung der Namen der Kontoinhaber und eine nicht präjudizierende Wirkung bezüglich der Vermögen aus anderen Staaten, insbesondere Frankreich.

Die Bankiervereinigung liess die Gelegenheit nicht aus, sich gleichzeitig auch mit den eigenen Massnahmen zu brüsten. Die ziemlich wirkungslose Affidavitsregelung wurde ebenso angeführt wie freiwillige Verhaltensregeln der schweizer Banken. Tatsächlich hatte die Bankiervereinigung in einem "streng vertraulichen" Rundschreiben ihren Mitgliedern restriktive Verhaltensmassregeln bezüglich Raubgütern und Nazigeldverschiebungen nahegelegt. Die Wirkung konnte allerdings nicht allzu gross sein. Das Rundschreiben datierte vom 19. September 1944. Die Bankiers hatten somit erst fünf Jahre nach Kriegsausbruch und nur unter massivem Druck der Alliierten eine Veranlassung gesehen, das Geschäft mit dem Dritten Reich einzuschränken (S.185).

Quellen
Seite 173 - 174 - 175 - 176 - 177 - 178 - 179 - 180 - 181 - 182 - 183 - 184 - 185 -

Seite 197: Urteil gegen die Kantonalbank von St. Gallen von 1946, die geraubte Obligationen verkaufte: Für das Verhalten der St. Galler Kantonalbank gab es keine Entschuldigung. Die Richter beurteilten die Auszahlung der im KZ geraubten Obligation als "grobfahrlässig".
Seite 197: Urteil gegen die Kantonalbank von St. Gallen von 1946, die geraubte Obligationen verkaufte: Für das Verhalten der St. Galler Kantonalbank gab es keine Entschuldigung. Die Richter beurteilten die Auszahlung der im KZ geraubten Obligation als "grobfahrlässig".

Seite 198: Der Bericht von Sholes von 1944, wie kriminelle Schweinzer (Schweizer) von Juden geraubte Wertpapiere (WPs) verkauften: Blühender Handel mit geraubten Wertpapieren: Auszüge aus dem Bericht von Walter Sholes, amerikanischer Konsul in Basel
Seite 198: Der Bericht von Sholes von 1944, wie kriminelle Schweinzer (Schweizer) von Juden geraubte Wertpapiere (WPs) verkauften: Blühender Handel mit geraubten Wertpapieren: Auszüge aus dem Bericht von Walter Sholes, amerikanischer Konsul in Basel

Seite 199: Die kriminelle Börse in Zureich (Zürich), wo der Grossteil des Handels mit den geraubten, jüdischen WPs abgewickelt wurde, um in Zusammenarbeit mit dem Hitler-Regime 1000e jüdische Existenzen zu vernichten: Mit gefälschten Affidavits ausgestattet: Schweinzer (Schweizer) Banken verkauften während des Krieges [1939-1945] einen Teil der gestohlenen Aktien und Obligationen an der Zürcher Börse.  Seite 200: Dokument der Verrechnungsstelle von 1946 mit der Schilderung, dass die Eidgenössische Bank jüdische, geraubte Wertpapiere an andere Banken verkaufte
Seite 199: Die kriminelle Börse in Zureich (Zürich), wo der Grossteil des Handels mit den geraubten, jüdischen WPs abgewickelt wurde, um in Zusammenarbeit mit dem Hitler-Regime 1000e jüdische Existenzen zu vernichten: Mit gefälschten Affidavits ausgestattet: Schweinzer (Schweizer) Banken verkauften während des Krieges [1939-1945] einen Teil der gestohlenen Aktien und Obligationen an der Zürcher Börse.

Seite 200: Dokument der Verrechnungsstelle von 1946 mit der Schilderung, dass die Eidgenössische Bank (Eiba) jüdische, geraubte Wertpapiere an andere Banken verkaufte: Bekam das Raubgut ganz einfach per Post: Von Otto Wolff übernahm die Eidgenössische Bank - eine heutige Tochtergesellschaft der Schweinzerischen (Schweizerischen) Bankgesellschaft - paketweise gestohlene Wertpapiere, die sie nachher an andere Schweinzer (Schweizer) Banken weiterverkaufte.

Seite 201: Dokument der Verrechnungsstelle 1947 mit der Schilderung, wie die kriminelle SKA gestohlene, jüdische Wertpapiere weiterverkaufte: Wertpapiergeschäft der Schweinzerischen (Schweizerischen) Kreditanstalt: Der Verkaufserlös ging via Creditanstalt-Bankverein an die Gestapo... 
Seite 201: Dokument der Verrechnungsstelle 1947 mit der Schilderung, wie die kriminelle SKA gestohlene, jüdische Wertpapiere weiterverkaufte: Wertpapiergeschäft der Schweinzerischen (Schweizerischen) Kreditanstalt: Der Verkaufserlös ging via Creditanstalt-Bankverein an die Gestapo...


 
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